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Klage, eingereicht am 5. April 2012 - IFP Énergies nouvelles/Kommission

(Rechtssache T-157/12)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: IFP Énergies nouvelles (Rueil-Malmaison, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte É. Morgan de Rivery und A. Noël-Baron)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss K(2011) 4483 endg. der Kommission vom 29. Juni 2011 über die staatliche Beihilfe Nr. C 35/2008 (ex NN 11/2008), die Frankreich dem öffentlichen Unternehmen "Institut Français du Pétrole" gewährt hat, insgesamt für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger fünf Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, da sie die Grenzen überschritten habe, die ihr im Rahmen der Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfen zur Auslegung des nationalen Rechts gesetzt seien.

Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe das Vorliegen eines tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteils des Klägers und seiner privatrechtlichen Tochtergesellschaften nicht nachgewiesen.

Dritter Klagegrund: Verletzung von Art. 107 AEUV, da der im angefochtenen Beschluss enthaltene Hinweis auf die Garantiemitteilung 2008 als solcher nicht ausreiche, um das Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils nachzuweisen.

Vierter Klagegrund: Offensichtliche Beurteilungsfehler bei der Bestimmung des angeblichen Vorteils und der Intensität der angenommenen staatlichen Beihilfe.

Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, indem zum einen die Gründung eines öffentlichen Industrie- und Handelsunternehmens (EPIC) einer Pflicht zur vorherigen Anmeldung unterworfen werde und zum anderen zu enge Voraussetzungen vorgeschrieben würden.

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1 - Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel [107 AEUV] und [108 AEUV] aufstaatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. 2008, C 155, S. 10).