Language of document : ECLI:EU:T:2013:642

URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)

12. Dezember 2013(*)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke – Ovale Form – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑156/12

Sweet Tec GmbH mit Sitz in Boizenburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Nägele,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 19. Januar 2012 (Sache R 542/2011-1) über die Anmeldung eines dreidimensionalen Zeichens von ovaler Form als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. van der Woude, der Richterin I. Wiszniewska‑Białecka (Berichterstatterin) und des Richters I. Ulloa Rubio,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 5. April 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 6. Juli 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund der am 24. September 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Erwiderung,

aufgrund der am 11. Dezember 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Gegenerwiderung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht der Berichterstatterin gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 11. November 2010 meldete die Klägerin, die Sweet Tec GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Die als Marke angemeldete dreidimensionale Form ist nachfolgend wiedergegeben:

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3        Die Marke wurde – soweit für die vorliegende Rechtssache erheblich – für folgende Waren der Klassen 16 und 30 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 16: „Folien aus Kunststoff für Verpackungszwecke; Folien aus regenerierter Zellulose für Verpackungszwecke; Verpackungspapier; Verpackungsmaterial aus Kunststoff; Verpackungsmaterial aus Karton; Verpackungsmaterial aus Stärke“;

–        Klasse 30: „Süßwaren; Bonbons; Pfefferminzbonbons; Eiscreme; Erdnusskonfekt; Geleefrüchte; feine Backwaren und Konditorwaren; Speiseeis; Honig; Melassesirup; Kakaoerzeugnisse; Kaugummi nicht für medizinische Zwecke; Kekse; Gebäck; Lakritze; Malzzucker; Marzipan; Pastillen; Schokolade; Schokoladegetränke; Traubenzucker für Nahrungszwecke; Waffeln“.

4        Die Anmeldemarke wurde in der Anmeldung beschrieben als eine „[o]vale, auf der Unterseite und an den Seitenbereichen abgeflachte Grundform mit oval gewölbter Oberseite, über die sich eine Vertiefung von der einen kürzeren Seite des Ovals zur anderen kürzeren Seite des Ovals erstreckt, welche sich zur Mitte der Vertiefung hin etwas verjüngt und in eine ovale Vertiefung in der Mitte der Oberseite mündet und bei der die äußeren Enden der Vertiefung der jeweiligen kürzeren Seite der ovalen Grundform in einer abgerundeten Spitze enden“.

5        Mit Entscheidung vom 17. Februar 2011 wies der Prüfer die Anmeldung für alle oben in Randnr. 3 aufgeführten Waren mit der Begründung zurück, die angemeldete Marke habe keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.

6        Am 14. März 2011 legte die Klägerin beim HABM eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers ein.

7        Mit Entscheidung vom 19. Januar 2012 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück. Sie war im Wesentlichen der Auffassung, dass die Form der Anmeldemarke dem üblichen Erscheinungsbild der in Rede stehenden Waren entspreche und nicht so erheblich davon abweiche, dass sie als Hinweis auf die Herkunft der Ware wahrgenommen werde. Die Beschwerdekammer gelangte daher zu dem Ergebnis, dass die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 habe.

 Anträge der Parteien

8        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Beschwerdeverfahren vor dem HABM angefallenen Kosten aufzuerlegen.

9        Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

10      Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Klagegründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 und zweitens einen Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung rügt.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

11      Die Klägerin rügt im Kern, die Beschwerdekammer sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft habe, obwohl die Oberflächenvertiefung der ovalen Grundform dieser Marke vom üblichen Formenschatz der Süßwarenbranche abweiche.

12      Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen.

13      Nach ständiger Rechtsprechung ist die Unterscheidungskraft einer Marke zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen zusammensetzen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 20. Oktober 2011, Freixenet/HABM, C‑344/10 P und C‑345/10 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

14      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin nicht die Feststellung der Beschwerdekammer beanstandet, dass die oben in Randnr. 3 aufgeführten Waren der Klassen 16 und 30 Waren des täglichen Bedarfs seien, die sich an Endverbraucher richteten. Daher ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke auf die mutmaßliche Erwartung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen.

15      Die Beschwerdekammer hat in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass es sich bei der angemeldeten Marke um das Erscheinungsbild der beanspruchten Waren handele und sie nicht erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweiche. Außerdem besitze keines der Merkmale der Anmeldemarke einzeln oder in ihrer Verbindung miteinander Unterscheidungskraft. Der Durchschnittsverbraucher sei insoweit an die ovale Grundform von Süßwaren gewöhnt, und die Vertiefung ändere nicht wesentlich den von der angemeldeten Marke hervorgerufenen Gesamteindruck, der durch die ovale Grundform eines Bonbons mit abgerundeten Kanten bestimmt werde. Zudem sei es bei Berücksichtigung der üblichen Größe von Bonbons unwahrscheinlich, dass der Verbraucher seine Aufmerksamkeit auf die Beschaffenheit der Vertiefung richten und sie als Hinweis auf einen bestimmten Hersteller wahrnehmen werde. Schließlich sei der Verbraucher an ovale Bonbons mit Mulden oder Vertiefungen wie die gewöhnt, die vom Prüfer und von der Klägerin nachgewiesen worden seien.

16      Nach der Rechtsprechung sind die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dreidimensionaler Marken, die aus der Form der Ware selbst bestehen, keine anderen als für die übrigen Markenkategorien. Jedoch wird im Rahmen der Anwendung dieser Kriterien eine dreidimensionale Marke, die aus der Form der Ware selbst besteht, von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht notwendig in der gleichen Weise wahrgenommen wie eine Wort- oder Bildmarke, die aus einem Zeichen besteht, das vom Erscheinungsbild der mit der Marke bezeichneten Waren unabhängig ist. Denn wenn grafische oder Wortelemente fehlen, schließen die Durchschnittsverbraucher aus der Form der Waren oder der ihrer Verpackung gewöhnlich nicht auf die Herkunft dieser Waren (Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C‑456/01 P und C‑457/01 P, Slg. 2004, I‑5089, Randnr. 38).

17      Je mehr sich die angemeldete Form zudem der Form annähert, in der die betreffende Ware am wahrscheinlichsten in Erscheinung tritt, umso eher ist zu erwarten, dass dieser Form die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 fehlt. Unter diesen Umständen besitzt nur eine Marke, die erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht und deshalb ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion erfüllen kann, auch Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2004, Mag Instrument/HABM, C‑136/02 P, Slg. 2004, I‑9165, Randnr. 31, und Urteil des Gerichts vom 21. April 2010, Schunk/HABM [Abbildung eines Teils eines Spannfutters], T‑7/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Wenn eine dreidimensionale Marke in der Form der Ware besteht, für die sie angemeldet wird, reicht demnach der bloße Umstand, dass diese Form eine Variante der üblichen Formen dieser Warengattung ist, nicht aus, um zu belegen, dass es der genannten Marke nicht an Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 fehlt. Es ist immer zu prüfen, ob sie es dem Durchschnittsverbraucher dieser Waren erlaubt, diese – ohne eine Prüfung vorzunehmen und ohne besonders aufmerksam zu sein – von Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteil Mag Instrument/HABM, oben in Randnr. 17 angeführt, Randnr. 32).

19      Im vorliegenden Fall zeichnet sich die angemeldete Marke durch ihre ovale Grundform und ihre sich über die gesamte gewölbte Oberfläche der ovalen Grundform erstreckende Vertiefung aus. Wie die Klägerin dem Prüfer in einem Schreiben vom 7. Dezember 2010 erläutert hatte, handelt es sich bei der Anmeldemarke um ein Bonbon, eine Pastille, Backwaren oder andere der in Klasse 30 angegebenen, in diese Form gebrachte Waren. Was ferner die von der Anmeldemarke erfassten Waren der Klasse 16 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass es sich um Verpackungsmaterial handelt, das zur Verpackung von Waren aller Art, insbesondere von Waren der Süßwarenbranche, Verwendung finden kann. Diese Waren können daher dazu verwendet werden, von der Anmeldemarke erfasste Waren der Klasse 30 von ovaler Form mit einer Vertiefung zu verpacken. In Übereinstimmung mit der Beschwerdekammer ist festzustellen, dass eine Verpackung für solche Waren die gleiche Form aufweisen kann wie diese Waren. Die Beschwerdekammer hat daher zutreffend angenommen, dass die angemeldete Marke aus dem Erscheinungsbild der in der Anmeldung beanspruchten Ware bestehe.

20      Die Klägerin räumt ein, dass es sich bei der ovalen Grundform der Anmeldemarke um eine in der Süßwarenbranche übliche Form handele. Sie trägt lediglich vor, dass die Vertiefung auf der Oberfläche dieser ovalen Grundform von den in dieser Branche üblichen Formen erheblich abweiche und der Anmeldemarke Unterscheidungskraft verleihe. Sie führt hierfür mehrere Argumente an.

21      Was das Argument der Klägerin anbelangt, dass die Vertiefung auf der Oberfläche der ovalen Grundform der Anmeldemarke komplex sei und von den üblichen – einfacheren – Formen der Süßwarenbranche erheblich abweiche, so trifft es zwar zu, dass die Vertiefung, die sich über die gewölbte Oberfläche der ovalen Grundform erstreckt, dabei erweitert, verjüngt und in den abgerundeten Spitzen endet, komplex gestaltet ist. Berücksichtigt man jedoch die von der Klägerin und dem Prüfer angeführten Beispiele von Bonbons, so hat die Beschwerdekammer zu Recht konstatiert, dass der Durchschnittsverbraucher an ovale Bonbons mit Mulden oder Vertiefungen gewöhnt sei. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin unterscheidet sich die Vertiefung auf der Oberfläche der ovalen Grundform der Anmeldemarke indessen nicht erheblich von den Mulden in existierenden Bonbons, wie die von der Klägerin und dem Prüfer angeführten Beispiele zeigen. Sie erscheint lediglich als Variante der existierenden Vertiefungen und nicht als eine Form, die geeignet ist, die in Rede stehenden Waren zu individualisieren und für sich genommen auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen.

22      Was das Vorbringen der Klägerin betrifft, dass sich die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf diese Vertiefung konzentrieren werde, die aber im Kontrast zur üblichen ovalen Grundform stehe und überdies den Gesamteindruck der angemeldeten Marke präge, so wird in der Rechtsprechung davon ausgegangen, dass der Verbraucher der Form von Süßwaren keine hohe Aufmerksamkeit schenkt, so dass es unwahrscheinlich ist, dass die Wahl des Durchschnittsverbrauchers von der Bonbonform diktiert wird (Urteil des Gerichts vom 10. November 2004, Storck/HABM [Form eines Bonbons], T‑396/02, Slg. 2004, II‑3821, Randnr. 39). Im Allgemeinen wendet der Endverbraucher dem auf der Ware oder ihrer Verpackung angebrachten Etikett sowie dem Namen, dem Bild oder der grafischen Gestaltung darauf eine größere Aufmerksamkeit zu als allein der Warenform (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2009, Mars/HABM – Ludwig Schokolade [Form eines Schokoladenriegels], T‑28/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 33). Da der Verbraucher der Warenform geringe Aufmerksamkeit zuwendet, ist es unwahrscheinlich, dass er der Form der Vertiefung der Anmeldemarke Aufmerksamkeit schenkt. Die Beschwerdekammer hat daher zu Recht ausgeführt, es sei unter Berücksichtigung der üblichen Größe von Bonbons unwahrscheinlich, dass der Verbraucher den genauen Formmerkmalen der Vertiefung auf der Oberfläche der Anmeldemarke Aufmerksamkeit schenke. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist diese Aussage, die auf die übliche Größe von Bonbons gestützt ist, hinreichend begründet.

23      Was das weitere Argument der Klägerin angeht, dass die Form der Vertiefung der Anmeldemarke anders als die Formen der üblichen Vertiefungen von Süßwaren oder Bonbons nicht technisch bedingt sei, so ist dieser Umstand, da er kein Kriterium für die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Form bildet, für die fehlende Unterscheidungskraft der Anmeldemarke ohne Bedeutung.

24      Mithin ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, wonach die Vertiefung auf der Oberfläche der Anmeldemarke dieser Marke Unterscheidungskraft verleihe.

25      Ebenso wenig kann die Klägerin mit Erfolg geltend machen, dass es die Beschwerdekammer mit ihrer Beurteilung, dass die angemeldete Marke trotz ihrer komplexen Vertiefung keine Unterscheidungskraft habe, für den Bereich der Süßwaren faktisch unmöglich mache, Markenschutz für die Form einer Ware als dreidimensionale Marke zu erlangen. Im vorliegenden Fall wurde die angemeldete Marke nämlich deshalb von der Eintragung ausgeschlossen, weil sie trotz ihrer komplexen Vertiefung nur eine schlichte Variante einer der üblichen Formen der beanspruchten Waren darstellt. Dies schließt die markenrechtliche Eintragung dreidimensionaler Formen, die von der üblichen Form der beanspruchten Waren erheblich abweichen, nicht aus.

26      Daher greift der erste Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gerügt wird, nicht durch.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung

27      Die Klägerin macht unter Verweis auf das Urteil des Gerichtshofs vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM (C‑51/10 P, Slg. 2011, I‑1541), im Kern geltend, dass die Beschwerdekammer dadurch gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen habe, dass sie frühere Entscheidungen des HABM nicht berücksichtigt habe, in denen das Amt die Eintragung dreidimensionaler Marken für Waren der Klasse 30 zugelassen habe.

28      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in diesem Urteil zwar im Hinblick auf die Grundsätze der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung entschieden hat, dass das HABM im Rahmen der Prüfung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten müsse, ob im gleichen Sinne zu entscheiden sei (Urteil Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 74).

29      Er hat jedoch weiter ausgeführt, dass die Grundsätze der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden müssen. Somit kann sich derjenige, der ein Zeichen als Marke anmeldet, nicht auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen. Im Übrigen muss aus Gründen der Rechtssicherheit und gerade auch der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern. Diese Prüfung muss in jedem Einzelfall erfolgen. Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (Urteil Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnrn. 75 bis 77).

30      Im vorliegenden Fall stand dem Antrag auf Eintragung des dreidimensionalen Zeichens als Marke eines der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 aufgeführten Eintragungshindernisse entgegen. Da das Gericht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, dass die Eintragung dieser Form als Marke für die oben in Randnr. 3 aufgeführten Waren mit der Verordnung Nr. 207/2009 nicht vereinbar ist, kann die Klägerin frühere Entscheidungen des HABM nicht mit Erfolg geltend machen, um dieses Ergebnis in Frage zu stellen.

31      Folglich ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen, und die Klage ist somit insgesamt abzuweisen.

 Kosten

32      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Sweet Tec GmbH trägt die Kosten.

Van der Woude

Wiszniewska-Białecka

Ulloa Rubio

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. Dezember 2013.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.