BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN
DER FÜNFTEN KAMMER DES GERICHTS
9. September 2014(1)
„Streichung“
In der Rechtssache T-155/12 DEP
Hans Gerd Schulze, wohnhaft in Hamburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Lodigkeit,
Kläger,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,
Beklagter,
Streithelferin vor dem Gericht, vormals NKL Nordwestdeutsche Klassenlotterie, andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM:
GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder mit Sitz in Hamburg, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Russlies,
wegen Kostenfestsetzung eingereicht von GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder, vormals NKL Nordwestdeutsche Klassenlotterie, im Anschluss an das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 23. Oktober 2013 in der Rechtssache T‑155/12.
1 Mit Schreiben, das am 19. Juni 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Streithelferin dem Gericht gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung mitgeteilt, dass sie ihren Antrag auf Kostenfestsetzung zurücknehme. Sie hat keinen Kostenantrag gestellt.
2 Der Kläger hat keine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist eingereicht.
3 Nach Art. 87 § 5 Abs. 3 der Verfahrensordnung trägt im Fall der Klagerücknahme, wenn keine Kostenanträge gestellt werden, jede Partei ihre eigenen Kosten.
4 Daher ist die Rechtssache im Register zu streichen und mangels Kostenanträgen zu beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.
Aus diesen Gründen hat
DER PRÄSIDENT DER FÜNFTEN KAMMER DES GERICHTS
beschlossen:
1. Die Rechtssache T-155/12 DEP wird im Register des Gerichts gestrichen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Luxemburg, den 9. September 2014
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