Language of document : ECLI:EU:T:2013:677





Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 3. Dezember 2013 – Pri/HABM – Belgravia Investment Group (PRONOKAL)

(Rechtssache T‑159/12)

„Streichung – Bei Klagerücknahme eingereichte Anträge – Unzulässigkeit“

Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsrichter – Befugnis des Gerichts zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung – Grenzen (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 65) (vgl. Randnr. 24)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 20. Dezember 2011 (Sache R 311/2011-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Pri SA und der Belgravia Investment Group Ltd sowie Antrag auf Zurückweisung der Anmeldung der beantragten Marke für alle von dem Widerspruch erfassen Waren

Tenor

1.

Die Rechtssache T‑159/12 wird im Register des Gerichts gestrichen.

2.

Die in dem am 13. September 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichten Schriftstück enthaltenen Anträge der Pri SA, mit denen diese beantragt, erstens die Rücknahme des Widerspruchs anzumerken, zweitens die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 7. Dezember 2010 aufzuheben, soweit der Widerspruch damit teilweise zurückgewiesen wurde, und drittens die Eintragung der „vollständigen Abtretung“ der Marke PRONOKAL anzuordnen, werden als unzulässig zurückgewiesen.

3.

Die Pri SA trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des HABM.

4.

Die Belgravia Investment Group Ltd trägt ihre eigenen Kosten.