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Klage, eingereicht am 19. Juli 2012 - Knauf Insulation Technology/HABM - Saint Gobain Cristaleria (ECOSE)

(Rechtssache T-323/12)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Knauf Insulation Technology (Visé, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin K. Manhaeve)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Saint Gobain Cristaleria, SL (Madrid, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 17. April 2012 in der Sache R 259/2011-5 aufzuheben, soweit darin dem Widerspruch der Widersprechenden gegen die Gemeinschaftsmarkenanmeldung für einige der angegebenen Waren und Dienstleistungen stattgegeben wurde;

dem Beklagten und gegebenenfalls der Widersprechenden als Gesamtschuldnern die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "ECOSE" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 2, 3, 16, 17, 19, 20 und 40 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. W 993849.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Spanische Wortmarke "ECOSEC FACHADAS" (Nr. 2556409) für Waren der Klassen 17 und 19.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde für einige der beanstandeten Waren stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Die angefochtene Entscheidung wurde teilweise aufgehoben, im Übrigen wurde sie bestätigt und die Beschwerde zurückgewiesen.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.

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