Language of document : ECLI:EU:T:2015:73





Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 5. Februar 2015 –
Ryanair/Kommission

(Rechtssache T‑500/12)

„Staatliche Beihilfe – Irische Fluggaststeuer – Reduzierter Steuersatz für höchstens 300 Kilometer vom Flughafen Dublin entfernt liegende Flugziele – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Vorteil – Selektiver Charakter – Bestimmung der Begünstigten der Beihilfe – Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 – Begründungspflicht“

1.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Beschluss der Kommission über staatliche Beihilfen (Art. 107 AEUV, 108 AEUV und 296 AEUV) (vgl. Rn. 25‑27, 30, 34)

2.                     Staatliche Beihilfen – Begriff – Beurteilung anhand von Art. 107 Abs. 1 AEUV – Berücksichtigung einer früheren Praxis – Ausschluss (Art. 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 39)

3.                     Staatliche Beihilfen – Verwaltungsverfahren – Verpflichtung der Kommission, die Beteiligten zur Äußerung aufzufordern – Form der Aufforderung (Art. 108 Abs. 2 AEUV; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 6) (vgl. Rn. 45, 46)

4.                     Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission, ein förmliches Prüfverfahren in Bezug auf eine Beihilfe einzuleiten – Begründungspflicht –Umfang (Art. 107 Abs. 2 und 3 AEUV und 296 AEUV; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 6) (vgl. Rn. 47, 48, 53, 54)

5.                     Gerichtliches Verfahren – Streithilfe – Andere Angriffs- und Verteidigungsmittel als die der unterstützten Partei – Zulässigkeit – Voraussetzung – Anknüpfung an den Streitgegenstand (Satzung des Gerichtshofs, Art. 40 Abs. 4 und 53 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 116 § 4) (vgl. Rn. 62)

6.                     Staatliche Beihilfen – Begriff – Selektiver Charakter der Maßnahme – Abweichung vom allgemeinen Steuersystem – Rechtfertigung mit dem Wesen und der Struktur des Systems – Beurteilungskriterien (Art. 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 65‑69)

7.                     Staatliche Beihilfen – Begriff – Nationale Regelung, die unterschiedliche Flughafengebührensätze für Inlandsflüge und für andere Flüge vorsieht – Einbeziehung – Bestehen eines Anspruchs auf Erstattung nach Art. 56 AEUV – Keine Auswirkung (Art. 56 AEUV, 107 Abs. 1 AEUV und 108 Abs. 3 AEUV) (vgl. Rn. 86‑88)

8.                     Staatliche Beihilfen – Begriff – Selektiver Charakter der Maßnahme – Beurteilung aufgrund der Berücksichtigung der verwendeten Regelungstechnik – Ausschluss (Art. 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 89)

9.                     Staatliche Beihilfen – Beschluss der Kommission, mit dem die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Verpflichtungen der Mitgliedstaaten – Rückforderungspflicht – Umfang – Wiederherstellung der früheren Lage (Art. 108 Abs. 2 AEUV; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 14 Abs. 1) (vgl. Rn. 112)

10.                     Staatliche Beihilfen – Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe – Wiederherstellung der früheren Lage – Berechnung des zurückzufordernden Betrags – Verpflichtung der Kommission, einen Betrag festzulegen, der effektiv dem tatsächlichen Vorteil der Beihilfe entspricht – Umfang – Vorteil, der sich aus der Anwendung einer indirekten bei Fluggesellschaften erhobenen Steuer zu einem reduzierten nationalen Satz ergibt – Berechnungsmodalitäten (Art. 108 AEUV; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 14) (vgl. Rn. 113‑115, 129‑131, 146, 148, 149)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/199/EU der Kommission vom 25. Juli 2012 über die staatliche Beihilfe SA.29064 (11/C, ex 11/NN) – Differenzierte Fluggaststeuersätze in Irland (ABl. 2013, L 119, S. 30)

Tenor

1.

Art. 4 des Beschlusses 2013/199/EU der Kommission vom 25. Juli 2012 über die staatliche Beihilfe SA.29064 (11/C, ex 11/NN) – Differenzierte Fluggaststeuersätze in Irland wird insoweit für nichtig erklärt, als darin die Rückforderung der Beihilfe von den Begünstigten in Höhe eines im 70. Erwägungsgrund dieses Beschlusses auf 8 Euro je Fluggast festgelegten Betrags angeordnet wird.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Europäische Kommission wird verurteilt, neben ihren eigenen Kosten die Hälfte der Kosten der Ryanair Ltd zu tragen.

4.

Ryanair trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten.

5.

Die Aer Lingus Ltd und Irland tragen ihre eigenen Kosten.