Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 5. Februar 2015 –
Ryanair/Kommission
(Rechtssache T‑500/12)
„Staatliche Beihilfe – Irische Fluggaststeuer – Reduzierter Steuersatz für höchstens 300 Kilometer vom Flughafen Dublin entfernt liegende Flugziele – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Vorteil – Selektiver Charakter – Bestimmung der Begünstigten der Beihilfe – Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 – Begründungspflicht“
1. Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Beschluss der Kommission über staatliche Beihilfen (Art. 107 AEUV, 108 AEUV und 296 AEUV) (vgl. Rn. 25‑27, 30, 34)
2. Staatliche Beihilfen – Begriff – Beurteilung anhand von Art. 107 Abs. 1 AEUV – Berücksichtigung einer früheren Praxis – Ausschluss (Art. 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 39)
3. Staatliche Beihilfen – Verwaltungsverfahren – Verpflichtung der Kommission, die Beteiligten zur Äußerung aufzufordern – Form der Aufforderung (Art. 108 Abs. 2 AEUV; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 6) (vgl. Rn. 45, 46)
4. Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission, ein förmliches Prüfverfahren in Bezug auf eine Beihilfe einzuleiten – Begründungspflicht –Umfang (Art. 107 Abs. 2 und 3 AEUV und 296 AEUV; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 6) (vgl. Rn. 47, 48, 53, 54)
5. Gerichtliches Verfahren – Streithilfe – Andere Angriffs- und Verteidigungsmittel als die der unterstützten Partei – Zulässigkeit – Voraussetzung – Anknüpfung an den Streitgegenstand (Satzung des Gerichtshofs, Art. 40 Abs. 4 und 53 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 116 § 4) (vgl. Rn. 62)
6. Staatliche Beihilfen – Begriff – Selektiver Charakter der Maßnahme – Abweichung vom allgemeinen Steuersystem – Rechtfertigung mit dem Wesen und der Struktur des Systems – Beurteilungskriterien (Art. 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 65‑69)
7. Staatliche Beihilfen – Begriff – Nationale Regelung, die unterschiedliche Flughafengebührensätze für Inlandsflüge und für andere Flüge vorsieht – Einbeziehung – Bestehen eines Anspruchs auf Erstattung nach Art. 56 AEUV – Keine Auswirkung (Art. 56 AEUV, 107 Abs. 1 AEUV und 108 Abs. 3 AEUV) (vgl. Rn. 86‑88)
8. Staatliche Beihilfen – Begriff – Selektiver Charakter der Maßnahme – Beurteilung aufgrund der Berücksichtigung der verwendeten Regelungstechnik – Ausschluss (Art. 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 89)
9. Staatliche Beihilfen – Beschluss der Kommission, mit dem die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Verpflichtungen der Mitgliedstaaten – Rückforderungspflicht – Umfang – Wiederherstellung der früheren Lage (Art. 108 Abs. 2 AEUV; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 14 Abs. 1) (vgl. Rn. 112)
10. Staatliche Beihilfen – Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe – Wiederherstellung der früheren Lage – Berechnung des zurückzufordernden Betrags – Verpflichtung der Kommission, einen Betrag festzulegen, der effektiv dem tatsächlichen Vorteil der Beihilfe entspricht – Umfang – Vorteil, der sich aus der Anwendung einer indirekten bei Fluggesellschaften erhobenen Steuer zu einem reduzierten nationalen Satz ergibt – Berechnungsmodalitäten (Art. 108 AEUV; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 14) (vgl. Rn. 113‑115, 129‑131, 146, 148, 149)
Gegenstand
| Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/199/EU der Kommission vom 25. Juli 2012 über die staatliche Beihilfe SA.29064 (11/C, ex 11/NN) – Differenzierte Fluggaststeuersätze in Irland (ABl. 2013, L 119, S. 30) |
Tenor
1. | | Art. 4 des Beschlusses 2013/199/EU der Kommission vom 25. Juli 2012 über die staatliche Beihilfe SA.29064 (11/C, ex 11/NN) – Differenzierte Fluggaststeuersätze in Irland wird insoweit für nichtig erklärt, als darin die Rückforderung der Beihilfe von den Begünstigten in Höhe eines im 70. Erwägungsgrund dieses Beschlusses auf 8 Euro je Fluggast festgelegten Betrags angeordnet wird. |
2. | | Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. | | Die Europäische Kommission wird verurteilt, neben ihren eigenen Kosten die Hälfte der Kosten der Ryanair Ltd zu tragen. |
4. | | Ryanair trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten. |
5. | | Die Aer Lingus Ltd und Irland tragen ihre eigenen Kosten. |