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Amtsblattmitteilung

 

Klage der BASF AG gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 31. Januar 2002

    (Rechtssache T-15/02)

    Verfahrenssprache: Englisch

Die BASF AG hat am 31. Januar 2002 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind Nicholas Levy, Dr. John Temple Lang, Robert O´Donoghue und Dr. Christoph Feddersen, Kanzlei Cleary, Gottlieb, Steen & Hamilton, Brüssel (Belgien).

Die Klägerin beantragt,

(die gegen sie gemäß Artikel 3 (b) der Entscheidung festgesetzte Geldbuße für nichtig zu erklären oder spürbar herabzusetzen,

(die Kommission zu verurteilen, die ihr im Rahmen dieses Verfahrens entstandenen gerichtlichen und anderen Kosten und Auslagen zu erstatten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage betrifft eine Entscheidung der Kommission vom 21. November 2001 in der Sache Nr. COMP/E-1/37.512-Vitamins. In dieser Entscheidung wird festgestellt, dass eine Reihe von Gesellschaften dadurch gegen Artikel 81 EG und Artikel 53 EWR-Abkommen verstoßen hätten, dass sie an einem Kartell beteiligt gewesen seien, das die Weltmärkte für die Vitamine A, E, B2, B5, C, D3, Beta-Karotin und Karotinoide beeinflusst habe. Die gegen die betroffenen Unternehmen verhängten Geldbußen waren die höchsten, die jemals in einer wettbewerbsrechtlichen Sache verhängt worden sind.

Zur Stützung ihrer Klage beruft sich die Klägerin auf die folgenden Klagegründe und trägt folgende wesentliche Argumente vor:

(Während in der Mitteilung der Beschwerdepunkte ausgeführt worden sei, es bestehe ein einziges Kartell, in dessen Rahmen in Bezug auf verschiede Vitamine abgesprochene Vereinbarungen getroffen worden seien, werde im Gegensatz dazu in der angefochtenen Entscheidung erstmalig behauptet, dass die Absprachen bezüglich jedes einzelnen Vitamins "selbständige" Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft darstellten. Die Kommission habe somit gegen den Grundsatz verstoßen, wonach in einer Entscheidung nicht rechtliche oder tatsächliche Vorwürfe erhoben werden dürften, die sich wesentlich von denjenigen unterschieden, die in einer Mitteilung der Beschwerdepunkte enthalten gewesen seien.

(Die Kommission habe in der Mitteilung der Beschwerdepunkte die Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Geldbuße gegen BASF nicht eindeutig bezeichnet. Dies stelle einen die Verteidigungsrechte der Klägerin beeinträchtigenden Rechtsfehler dar. Die Mitteilung der Beschwerdepunkte sei hinsichtlich der für die Berechnung der Geldbuße herangezogenen Gesichtspunkte allgemein und unklar. Hierzu sei des Weiteren zu bemerken, dass der "Ausgangspunkt" für ihre Geldbuße willkürlich und unverhältnismäßig sei und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße und dass die gegen sie zur Abschreckung festgesetzte 100%-ige Erhöhung unbegründet und übertrieben sei und bei vernünftiger Betrachtung nicht vorhersehbar gewesen sei.

(Die Kommission unterstelle ihr zu Unrecht die Rolle der Anführerin und Anstifterin des angeblichen Kartells.

(Sie erfülle alle Voraussetzungen, um gemäß Abschnitt B der Leniency notice (Kronzeugenregelung) in den Genuss einer größeren Herabsetzung ihrer Geldbuße zu gelangen. Jedenfalls müsse ihr unabhängig von der Leniency notice in Anbetracht ihrer Beteiligung eine größere Herabsetzung ihrer Geldbuße eingeräumt werden.

(Der Umstand, dass die Kommission vor Erlass der angefochtenen Entscheidung den Medien die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße bekannt gegeben habe, stelle einen erheblichen Rechtsfehler dar.

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