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Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas (Litauen), eingereicht am 28. Juni 2021 – Lufthansa Technik AERO Alzey GmbH/Arik Air Limited u. a.

(Rechtssache C-393/21)

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Lietuvos Aukščiausiasis Teismas

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: Lufthansa Technik AERO Alzey GmbH

Andere Partei des Kassationsverfahrens: Arik Air Limited u. a.

Vorlagefragen

Wie ist der Begriff „außergewöhnliche Umstände“ in Art. 23 Buchst. c der Verordnung Nr. 805/20041 unter Berücksichtigung der Ziele der Verordnung Nr. 805/2004, u. a. des Ziels der Beschleunigung und Vereinfachung der Vollstreckung mitgliedstaatlicher Entscheidungen und der effektiven Wahrung des Rechts auf ein faires Verfahren, auszulegen? Welchen Ermessensspielraum haben die zuständigen Behörden des Vollstreckungsmitgliedstaats bei der Auslegung des Begriffs „außergewöhnliche Umstände“?

Sind Umstände, die, wie im vorliegenden Fall, mit einem Gerichtsverfahren in dem Ursprungsstaat zusammenhängen, in dem über eine Frage der Aufhebung der Entscheidung entschieden wird, auf deren Grundlage ein Europäischer Vollstreckungstitel erteilt wurde, bei der Entscheidung über die Anwendung von Art. 23 Buchst. c der Verordnung Nr. 805/2004 als relevant anzusehen? Nach welchen Kriterien ist das Rechtsbehelfsverfahren im Ursprungsmitgliedstaat zu beurteilen und wie umfassend muss die von den zuständigen Behörden des Vollstreckungsmitgliedstaats vorgenommene Beurteilung des im Ursprungsmitgliedstaat stattfindenden Verfahrens sein?

Was ist Gegenstand der Beurteilung bei der Entscheidung über die Anwendung des Begriffs „außergewöhnliche Umstände“ in Art. 23 der Verordnung Nr. 805/2004: Müssen die Auswirkungen der jeweiligen Umstände des Rechtsstreits beurteilt werden, wenn gegen die Entscheidung des Ursprungsstaats im Ursprungsstaat ein Rechtsbehelf eingelegt wird, muss der potenzielle Nutzen oder Schaden der jeweiligen in Art. 23 der Verordnung genannten Maßnahme geprüft werden, oder müssen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Schuldners, die Entscheidung umzusetzen, oder andere Umstände untersucht werden?

Ist nach Art. 23 der Verordnung Nr. 805/2004 die gleichzeitige Anwendung mehrerer in diesem Artikel genannter Maßnahmen möglich? Falls diese Frage zu bejahen ist: Auf welche Kriterien müssen sich die zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats stützen, wenn sie über die Begründetheit und Verhältnismäßigkeit der Anwendung mehrerer solcher Maßnahmen entscheiden?

Ist die rechtliche Regelung in Art. 36 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/20122 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen auf eine Entscheidung des Ursprungsstaats über die Aussetzung (oder Aufhebung) der Vollstreckbarkeit anzuwenden, oder ist eine ähnliche rechtliche Regelung wie die in Art. 44 Abs. 2 dieser Verordnung anwendbar?

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1     Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (ABl. 2004, L 143, S. 15).

2     Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).