Language of document : ECLI:EU:T:2007:91

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN
DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

19. März 2007 (*)

„Streichung“

In der Rechtssache T-72/07

Habib Göksan wohnhaft in Dinar (Türkei), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin F. Kılıç,

Kläger,

gegen

Bundesrepublik Deutschland,

Beklagte,

wegen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Kläger

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluss

1        Der Kläger hat mit Klageschrift, die am 5. März 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gegen die Bundesrepublik Deutschland Klage erhoben.

2        Mit am 12. März 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben hat der Kläger die Klage zurückgenommen.

3        Die Rechtssache ist deshalb im Register zu streichen.

4        Da die Streichung vor der Zustellung der Klage an die Beklagte erfolgt, genügt es festzustellen, dass der Kläger seine eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

1.      Die Rechtssache T-72/07 wird im Register des Gerichts gestrichen.

2.      Der Kläger trägt seine eigenen Kosten.

Luxemburg, den 19. März 2007

Der Kanzler

 

       Der Präsident

E. Coulon

 

       B. Vesterdorf


* Verfahrenssprache: Deutsch.