BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN
DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
19. März 2007 (*)
„Streichung“
In der Rechtssache T-72/07
Habib Göksan wohnhaft in Dinar (Türkei), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin F. Kılıç,
Kläger,
gegen
Bundesrepublik Deutschland,
Beklagte,
wegen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Kläger
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
folgenden
Beschluss
1 Der Kläger hat mit Klageschrift, die am 5. März 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gegen die Bundesrepublik Deutschland Klage erhoben.
2 Mit am 12. März 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben hat der Kläger die Klage zurückgenommen.
3 Die Rechtssache ist deshalb im Register zu streichen.
4 Da die Streichung vor der Zustellung der Klage an die Beklagte erfolgt, genügt es festzustellen, dass der Kläger seine eigenen Kosten trägt.
Aus diesen Gründen
hat
DER PRÄSIDENT DES GERICHTS
beschlossen:
1. Die Rechtssache T-72/07 wird im Register des Gerichts gestrichen.
2. Der Kläger trägt seine eigenen Kosten.
Luxemburg, den 19. März 2007
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