Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 8. November 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Gießen, Deutschland) – GM/Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C333/23, Habonov)1
(Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 267 AEUV – Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Richterliche Unabhängigkeit – Richtlinie 2000/78/EG – Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters – Auslegung, die für den Erlass des Urteils durch das vorlegende Gericht erforderlich ist – Fehlen – Offensichtliche Unzulässigkeit)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Gießen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: GM
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland
Tenor
Das vom Verwaltungsgericht Gießen (Deutschland) mit Beschluss vom 19. Mai 2023 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.
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1ABl. C 278 vom 7.8.2023.
1Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.