Language of document : ECLI:EU:T:2012:252

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

22. Mai 2012(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke SUISSE PREMIUM – Ältere Gemeinschaftsbildmarke Premium – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Zurückweisung des Widerspruchs – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑60/11

Kraft Foods Global Brands LLC mit Sitz in Northfield, Illinois (Vereinigte Staaten von Amerika), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. de Justo Bailey,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch R. Manea als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

fenaco Genossenschaft mit Sitz in Bern (Schweiz), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin P. Koch Moreno,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 11. November 2010 (Sache R 522/2010‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Kraft Foods Global Brands LLC und der fenaco Genossenschaft

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten O. Czúcz, der Richterin I. Labucka (Berichterstatterin) und des Richters D. Gratsias,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 26. Januar 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 22. Juni 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 17. Juni 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund des Umstands, dass keiner der Verfahrensbeteiligten binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht der Berichterstatterin gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 7. September 2004 meldete die Streithelferin, die fenaco Genossenschaft, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das folgende Bildzeichen:

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3        Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen in den Klassen 30, 31 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 30: „Getreideflocken, Frühstückszerealien, Getreidepräparate, Mehle, Backwaren, Konditoreiwaren; alle vorgenannten Waren schweizerischer Herkunft“;

–        Klasse 31: „Brotgetreide, Futtergetreide, Futtermittel, Saatgut; alle vorgenannten Waren schweizerischer Herkunft“;

–        Klasse 42: „Zertifizierung von Saatgut, Getreide, Backmehl und Getreideprodukten“.

4        Die Gemeinschaftsmarkenanmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 23/2005 vom 6. Juni 2005 veröffentlicht.

5        Am 6. September 2005 erhob die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die Compagnie Gervais Danone SA, gemäß Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009) Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Randnr. 3 aufgeführten Waren und Dienstleistungen.

6        Die Klägerin stützte ihren Widerspruch u. a. auf folgende, am 17. März 2009 unter der Nr. 2870525 für die Waren „Kleingebäck und Kuchen, Backwaren, Cracker, Bäckerei‑ und Brotwaren, Brotersatzprodukte“ in Klasse 30 eingetragene ältere Gemeinschaftsbildmarke:

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7        Der Widerspruch wurde mit den in Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b und Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b und Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009) geregelten Eintragungshindernissen begründet.

8        Am 2. Oktober 2009 zeigte die Klägerin dem HABM den Rechtsübergang der älteren Marke auf sie an.

9        Mit Entscheidung vom 3. Februar 2010 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zurück.

10      Am 6. April 2010 legte die Klägerin nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 beim HABM Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein.

11      Mit Entscheidung vom 11. November 2010 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung der Widerspruchsabteilung. Sie vertrat im Wesentlichen die Auffassung, dass zwischen den beiden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe, und stellte insbesondere fest, dass sich die Marken, jeweils als Ganzes betrachtet, in visueller Hinsicht unterschieden, in klanglicher Hinsicht nur eine gewisse Ähnlichkeit und in begrifflicher Hinsicht eine teilweise Ähnlichkeit hätten. Die Beschwerdekammer schloss sich bezüglich der Ähnlichkeit der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen der Beurteilung der Widerspruchsabteilung an. Außerdem stellte sie fest, dass die ältere Marke eine sehr geringe Kennzeichnungskraft besitze. Selbst in Bezug auf diejenigen von den beiden Marken erfassten Waren, die miteinander identisch seien, bestehe keine Verwechslungsgefahr.

 Anträge der Verfahrensbeteiligten

12      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

13      Das HABM und die Streithelferin beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

14      Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend macht.

15      Sie trägt im Wesentlichen vor, dass zwischen den beiden einander gegenüberstehenden Marken infolge einer visuellen und klanglichen Ähnlichkeit der Zeichen, ihrer Identität in begrifflicher Hinsicht und der Identität der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen Verwechslungsgefahr bestehe.

16      Das HABM und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

17      Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

18      Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist die Verwechslungsgefahr umfassend, gemäß der Wahrnehmung der betreffenden Zeichen sowie Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, Slg. 2003, II‑2821, Randnrn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19      Für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 setzt eine Verwechslungsgefahr voraus, dass Identität oder Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken und zugleich Identität oder Ähnlichkeit zwischen den mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht. Es handelt sich hierbei um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil des Gerichts vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, Slg. 2009, II‑43, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Wenn sich der Schutz der älteren Marke auf die gesamte Europäische Union erstreckt, ist die Wahrnehmung der einander gegenüberstehenden Marken durch den Verbraucher der fraglichen Waren und Dienstleistungen in diesem Gebiet zu berücksichtigen. Eine Gemeinschaftsmarke ist jedoch bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ein relatives Eintragungshindernis im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 nur in einem Teil der Union vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T‑81/03, T‑82/03 und T‑103/03, Slg. 2006, II‑5409, Randnr. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Nach der Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf einen durchschnittlich informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Art von Waren abzustellen. Es ist auch zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der fraglichen Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, Slg. 2007, II‑449, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Die vorliegende Klage ist im Licht dieser Grundsätze zu prüfen.

 Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

23      Die Beschwerdekammer hat hinsichtlich der maßgeblichen Verkehrskreise zu Recht festgestellt, dass diese aus den Durchschnittsverbrauchern der Union bestehen, denn bei der älteren Marke handelt es sich um eine Gemeinschaftsmarke. Die Klägerin stellt diese Auffassung nicht in Frage.

 Zum Vergleich der Waren und Dienstleistungen

24      Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Beurteilung der Ähnlichkeit zwischen den fraglichen Waren oder Dienstleistungen alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen ihnen kennzeichnen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen. Es können auch andere Faktoren wie die Vertriebswege der betreffenden Waren berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM – Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T‑443/05, Slg. 2007, II‑2579, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Die Beschwerdekammer hat, der Widerspruchsabteilung folgend, in den Randnrn. 20 und 22 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die für die Anmeldemarke beanspruchten Waren „Mehle“ in Klasse 30, ferner die beanspruchten Waren „Brotgetreide, Futtergetreide, Futtermittel, Saatgut“ in Klasse 31 und die beanspruchten Dienstleistungen „Zertifizierung von Saatgut, Getreide, Backmehl und Getreideprodukten“ in Klasse 42 von den mit der älteren Marke gekennzeichneten Waren „Kleingebäck und Kuchen, Backwaren, Cracker, Bäckerei‑ und Brotwaren, Brotersatzprodukte“ in Klasse 30 verschieden seien.

26      Die übrigen von der Anmeldemarke erfassten Waren der Klasse 30, d. h. „Getreideflocken, Frühstückszerealien, Getreidepräparate, Backwaren, Konditoreiwaren“, wurden von den Stellen des HABM als den von der älteren Marke erfassten Waren ähnlich oder mit diesen identisch angesehen.

27      Diesen Feststellungen der Beschwerdekammer, die auf die Ausführungen der Widerspruchsabteilung verweist, ist zuzustimmen.

28      Im Übrigen stellt die Klägerin die Feststellungen nicht in Frage, wonach die von den Marken erfassten Waren teils identisch, teils ähnlich sind. Sie wirft der Beschwerdekammer jedoch vor, im Rahmen der Beurteilung der Verwechslungsgefahr die Rechtsprechung unberücksichtigt gelassen zu haben, der zufolge die Identität oder Ähnlichkeit der von den Marken erfassten Waren eine geringere Ähnlichkeit der Zeichen ausgleichen kann.

29      Zudem ist, obgleich die von der Beschwerdekammer in Randnr. 22 der angefochtenen Entscheidung gegebene Begründung sehr knapp gefasst ist, in diesem Zusammenhang die eingehendere Begründung zu berücksichtigen, die in der Entscheidung der Widerspruchsabteilung enthalten ist. Da die Beschwerdekammer diese Entscheidung in vollem Umfang aufrechterhalten hat, gehören in Anbetracht der in Art. 64 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 zum Ausdruck gelangten funktionalen Kontinuität zwischen den Widerspruchsabteilungen und den Beschwerdekammern (Urteil des Gerichts vom 10. Juli 2006, La Baronia de Turis/HABM – Baron Philippe de Rothschild [LA BARONNIE], T‑323/03, Slg. 2006, II‑2085, Randnrn. 57 und 58) diese Entscheidung sowie ihre Begründung zu dem Kontext, in dem die Entscheidung der Beschwerdekammer erlassen wurde und der der Klägerin bekannt ist und es dem Richter ermöglicht, seine Rechtmäßigkeitskontrolle in Bezug auf die Richtigkeit der Beurteilung der Verwechslungsgefahr in vollem Umfang auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 21. November 2007, Wesergold Getränkeindustrie/HABM – Lidl Stiftung [VITAL&FIT], T‑111/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 64).

 Zum Vergleich der Zeichen

30      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirkt. Dabei nimmt der Durchschnittsverbraucher eine Marke normalerweise als Ganzes wahr und achtet nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, Slg. 2007, I‑4529, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Die Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken bedeutet nicht, dass nur ein Bestandteil einer zusammengesetzten Marke zu berücksichtigen und mit einer anderen Marke zu vergleichen wäre. Vielmehr sind die fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (vgl. Urteil HABM/Shaker, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Für die Beurteilung der Ähnlichkeit kann es nur dann allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (Urteile des Gerichtshofs HABM/Shaker, Randnr. 42, und vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C‑193/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 42). Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn dieser Bestandteil allein schon geeignet ist, das Bild dieser Marke, das das maßgebliche Publikum im Gedächtnis behält, so zu prägen, dass alle übrigen Bestandteile der Marke in dem durch diese hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind (Urteil Nestlé/HABM, Randnr. 43).

32      Ferner bedeutet eine etwaige geringe Kennzeichnungskraft eines Elements einer zusammengesetzten Marke nicht zwangsläufig, dass es kein dominierendes Element sein kann, da es sich insbesondere durch seine Position im Zeichen oder seine Größe der Wahrnehmung des Verbrauchers aufdrängen und seinem Gedächtnis einprägen kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2007, Xentral/HABM – Pages jaunes [PAGESJAUNES.COM], T‑134/06, Slg. 2007, II‑5213, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Die angemeldete Marke ist ein Bildzeichen, das in Schwarzweiß eine doppelte Ähre vor einem marmorierten Hintergrund wiedergibt. Auf der linken Seite ist ein weißes Kreuz zu sehen, das an das in der Flagge der Schweizerischen Eidgenossenschaft enthaltene Kreuz erinnert. Im unteren Teil des Zeichens stehen untereinander die Wortelemente „Suisse“ und „Premium“.

34      Die ältere Marke besteht aus einem dunkelgrauen Rahmen, dessen Hauptteil auf der linken Seite eine Verlängerung aufweist, womit das Ganze wie ein Etikett wirkt. Innerhalb des Rahmens steht über der Abbildung einer Ähre in weißen Buchstaben das Wortelement „Premium“.

35      Die Klägerin macht geltend, dass die Zeichen in visueller und klanglicher Hinsicht einen mittleren oder hohen Ähnlichkeitsgrad aufwiesen und in begrifflicher Hinsicht praktisch identisch seien.

36      Zum visuellen Vergleich hat die Beschwerdekammer in Randnr. 29 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass zwischen den Marken eine gewisse Ähnlichkeit bestehe, da beide das Wortelement „Premium“ beinhalteten. Dieses Element trete in der älteren Marke in visueller Hinsicht hervor. In der angemeldeten Marke spielten demgegenüber die Bildbestandteile – das weiße Kreuz, der Hintergrund und vor allem die doppelte Ähre – eine entscheidende Rolle. Somit sei der von den beiden Marken als Ganzes hervorgerufene visuelle Gesamteindruck sehr unterschiedlich.

37      Die Klägerin betont, dass sich die Ähnlichkeit der beiden Marken nicht auf das gemeinsame Wortelement „Premium“ beschränke. Hinzu komme vielmehr, dass die Wortelemente in weißen Buchstaben vor einem dunklen Hintergrund stünden und beide Marken das gleiche Bildelement enthielten, eine Ähre. Was die Anmeldemarke angehe, sei das in kleineren Buchstaben und nicht ganz so fett geschriebene Wortelement „Suisse“ für den von dieser Marke hervorgerufenen visuellen Eindruck nur von sekundärer Bedeutung. Deshalb wiesen die Marken einen mittleren oder hohen Grad an visueller Ähnlichkeit auf.

38      Es ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer zu Recht befand, dass das Vorhandensein des Wortelements „Premium“ in beiden Marken nicht darauf schließen lässt, dass sie in visueller Hinsicht ähnlich wären. In der angemeldeten Marke sind nämlich die verschiedenen Bildelemente für den von ihr hervorgerufenen Gesamteindruck prägend. In der älteren Marke ist die abgebildete Ähre im Verhältnis zum Wortelement „Premium“, das den von dieser Marke hervorgerufenen Eindruck beherrscht, von sekundärer Bedeutung. Somit kann die visuelle Ähnlichkeit der in Rede stehenden Marken nur als gering eingestuft werden.

39      Auch das Vorbringen der Klägerin zur Anordnung der Bildelemente in den beiden Marken ist zurückzuweisen. Die Abbildung der Ähre und ihre Platzierung sind bei den beiden Marken offensichtlich unterschiedlich. Ebenso wenig lässt sich sagen, dass das Element „Suisse“ in der angemeldeten Marke in kleineren Buchstaben geschrieben sei und dadurch in den Hintergrund trete.

40      Zum klanglichen Vergleich hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass die Marken insofern eine gewisse Ähnlichkeit aufwiesen, als beide das Wortelement „Premium“ enthielten.

41      Die Klägerin meint, dass die Anmeldemarke, weil in ihr das Wortelement „Suisse“ in visueller Hinsicht nur geringeres Gewicht habe, als „Premium“ oder als „Premium Suisse“ ausgesprochen werde, was eine mittlere oder hohe Ähnlichkeit der Marken in klanglicher Hinsicht bewirke.

42      Dieses Vorbringen der Klägerin ist zurückzuweisen. Die Anmeldemarke wird als „Suisse Premium“ und nicht als „Premium“ oder „Premium Suisse“ ausgesprochen werden. Die in Marken enthaltenen Wortelemente werden nämlich instinktiv von oben nach unten gelesen. Was die ältere Marke angeht, wird allein das Wortelement „Premium“ ausgesprochen werden. Demzufolge ist die klangliche Ähnlichkeit der Marken als gering einzustufen.

43      Im Übrigen ist es möglich, dass der klangliche Ähnlichkeitsgrad angesichts der Vermarktungsweise der fraglichen Waren, deren Marke das relevante Publikum beim Kauf gewöhnlich optisch wahrnimmt, von nur geringerer Bedeutung ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 13. September 2007, Il Ponte Finanziaria/HABM, C‑234/06 P, Slg. 2007, I‑7333, Randnr. 36). Das ist angesichts der Art der fraglichen Waren und ihrer Vermarktungsweise auch hier der Fall. Die fraglichen Waren, die als ähnlich oder identisch bezeichnet worden sind (siehe oben, Randnr. 26), sind im Allgemeinen frei verkäuflich, und der potenzielle Käufer äußert sich zu diesen Produkten nicht unbedingt in mündlicher Form.

44      Zum begrifflichen Vergleich hat die Beschwerdekammer in Randnr. 31 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die Marken zum Teil ähnlich seien, da sie das Wortelement „Premium“ gemeinsam hätten. Dieses Wort habe einen anpreisenden Sinn, der sich auf etwas Ausgezeichnetes beziehe, und sei angesichts seiner häufigen Benutzung im Warenhandel für einen Durchschnittsverbraucher in der Europäischen Union leicht verständlich. Die begriffliche Ähnlichkeit werde durch die Bezugnahme auf die Schweizerische Eidgenossenschaft in der angemeldeten Marke nuanciert.

45      Die Klägerin meint, dass die einander gegenüberstehenden Marken in begrifflicher Hinsicht teilweise identisch seien, denn das Wort „Premium“ sei für den Durchschnittsverbraucher suggestiv, ohne dass sich diese Wahrnehmung durch das zusätzliche Element „Suisse“ substanziell ändere. Das hinzukommende gemeinsame Bildelement, die Abbildung einer Ähre, spiele auf bestimmte Waren der Klasse 30 an und verstärkte dadurch die begriffliche Identität der in Rede stehenden Marken.

46      Es ist festzustellen, dass die beiden Marken einige Elemente gemeinsam haben, die zu einer begrifflichen Ähnlichkeit beitragen können. Zum einen enthalten die Marken, wie die Beschwerdekammer festgestellt hat, das Element „Premium“, das für den Verbraucher der Europäischen Union auf ein hohes Qualitätsniveau der betreffenden Waren hinweist. Außerdem steht die in beiden Marken enthaltene Abbildung einer Ähre in unmittelbarem Zusammenhang mit den von ihnen bezeichneten Waren und Dienstleistungen.

47      Die von der Anmeldemarke vermittelte begriffliche Aussage ist jedoch nuancierter als die der älteren Marke: Es handelt sich nicht nur um Weizenprodukte in Premiumqualität, sondern um solche Waren und Dienstleistungen schweizerischer Herkunft, was durch das griechische Kreuz – das helvetische Symbol – und das Wort „Suisse“ zum Ausdruck gebracht wird.

48      Die Klägerin bestreitet ferner das Verständnis des Elements „Premium“ durch die Gesamtheit der Verbraucher der Europäischen Union. Sie meint, der nicht englischsprachige Durchschnittsverbraucher fasse das Wort „Premium“ zwar als etwas Positives auf, aber nur in einem vagen, ungenauen und unklaren Sinne.

49      Dieses Vorbringen der Klägerin ist unbegründet. In Übereinstimmung mit dem HABM ist festzustellen, dass das Wort „Premium“ in der Lebensmittelindustrie zur Beschreibung von Produkteigenschaften häufig verwendet wird.

50      Jedenfalls genügt es nach der oben in Randnr. 20 genannten Rechtsprechung für die Zurückweisung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke, wenn festgestellt wird, dass in einem Teil der Union eine Verwechslungsgefahr besteht. Es steht fest, dass das Wort „Premium“ als ein englisches Wort von den Bewohnern Irlands, Maltas und des Vereinigten Königreichs notwendig verstanden wird, weil Englisch in diesen Ländern Amtssprache ist. Außerdem hat das Gericht bereits darauf hingewiesen, dass es eine offenkundige Tatsache ist, dass die breite Öffentlichkeit zumindest in den Niederlanden, Finnland und den skandinavischen Ländern eine Grundkenntnis der englischen Sprache besitzt. Das Gleiche gilt für Zypern (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 9. Dezember 2010, Earle Beauty/HABM [NATURALLY ACTIVE], T‑307/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51      Daraus folgt, dass zwischen den in Rede stehenden Marken eine mittlere begriffliche Ähnlichkeit besteht.

 Zur Verwechslungsgefahr

52      Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung der in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteil des Gerichtshofs vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, Slg. 1998, I‑5507, Randnr. 17, und Urteil VENADO mit Rahmen u. a., Randnr. 74).

53      Die Beschwerdekammer hat in Randnr. 40 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass das in beiden Marken vorhandene Wortelement „Premium“ im vorliegenden Fall nicht auf eine Verwechslungsgefahr schließen lasse, und zwar selbst nicht hinsichtlich der identischen Waren. Die Ähnlichkeit der Marken beruhe ausschließlich auf einem Wort, das keine originäre Unterscheidungskraft habe und sich der Erinnerung der Verbraucher nicht als das Schlüsselelement der in Rede stehenden Marken einpräge.

54      Nach Ansicht der Klägerin hat die Beschwerdekammer die oben in Randnr. 52 angeführte Rechtsprechung in unrichtiger Weise herangezogen. Ein etwaiger geringer Ähnlichkeitsgrad der Marken werde im vorliegenden Fall durch die große Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen. Folglich bestehe zwischen den Marken, insbesondere hinsichtlich der identischen Waren, Verwechslungsgefahr.

55      Im vorliegenden Fall ist ein Teil der von der Anmeldemarke erfassten Waren für ähnlich oder identisch erachtet worden. Die Marken weisen eine geringe visuelle und klangliche Ähnlichkeit und eine mittlere begriffliche Ähnlichkeit auf.

56      Hinsichtlich der Kennzeichnungskraft des den beiden Marken gemeinsamen Elements „Premium“ ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdekammer festzustellen, dass diese sehr gering ist. Dieses Wort weist, wie in Randnr. 44 dieses Urteils erwähnt, in anpreisender Weise auf etwas Ausgezeichnetes hin. Folglich wird es von einem Teil der maßgeblichen Verkehrskreise, zumindest in den englischsprachigen Ländern, als ein Hinweis auf die Qualität der Ware aufgefasst.

57      Des Weiteren verweist die Klägerin auf das Urteil des Gerichts vom 12. Januar 2005, Deutsche Post EURO EXPRESS/HABM (EUROPREMIUM) (T‑334/03, Slg. 2005, II‑65), wonach dieses Wort im Hinblick auf die fraglichen Waren zwar Assoziationen erwecke, sie jedoch nicht beschreibe.

58      Dazu ist festzustellen, dass der Begriff „Premium“, obwohl er keine konkreten Eigenschaften der fraglichen Waren bezeichnet, die von den Marken erfassten Waren als qualitativ höherwertig beschreibt. Auch wenn er nicht als unmittelbar beschreibend angesehen werden kann, wird er daher als anpreisend verstanden, was auf eine geringe Kennzeichnungskraft schließen lässt. Überdies sind die Feststellungen des Gerichts im Urteil EUROPREMIUM auf den vorliegenden Fall nicht unmittelbar übertragbar. Zum einen handelte es sich nämlich um andere Warenarten, und zum anderen betraf das genannte Urteil absolute Eintragungshindernisse, und die Kennzeichnungskraft des Begriffs „Premium“ wurde vom Gericht nicht geprüft.

59      Nach alledem hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass zwischen den in Rede stehenden Marken keine Verwechslungsgefahr besteht. Die zwischen den Marken – insbesondere in visueller Hinsicht – bestehenden Unterschiede und die geringe Kennzeichnungskraft des Wortelements „Premium“ neutralisieren im vorliegenden Fall die Ähnlichkeit oder Identität eines Teils der Waren (siehe oben, Randnrn. 25 und 26), so dass jegliche Gefahr einer Verwechslung der fraglichen Marken auszuschließen ist.

60      Folglich ist dieser Klagegrund zurückzuweisen und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

 Kosten

61      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

62      Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des HABM und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Kraft Foods Global Brands LLC trägt die Kosten.

Czúcz

Labucka

Gratsias

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 22. Mai 2012.

Unterschriften


*Verfahrenssprache: Deutsch.