Language of document : ECLI:EU:T:2014:679

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

16. Juli 2014(*)

„Schiedsklausel – Sechstes Rahmenprogramm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002–2006) – Verträge Access-eGOV, EU4ALL, eABILITIES, Emerge, Enable, Ask-It – eTEN-Programm für transeuropäische Telekommunikationsnetze – Verträge Navigabile und Euridice – Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation – Vertrag T‑Seniority – Zahlung des Restbetrags – Widerklage – Rückzahlung der verauslagten Beträge – Pauschale Entschädigung“ 

In der Rechtssache T‑59/11

Koinonia Tis Pliroforias Anoichti Stis Eidikes Anagkes – Isotis mit Sitz in Athen (Griechenland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Christianos,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch M. Condou-Durande und V. Savov als Bevollmächtigte im Beistand von S. Pappas, Rechtsanwalt,

Beklagte,

wegen Klagen gemäß Art. 272 AEUV, und zwar zum einen einer Klage auf Feststellung, dass die Forderung der Kommission unbegründet ist, mit der sie die Rückerstattung der Zuschüsse verlangt, die der Klägerin aufgrund der zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihr geschlossenen Verträge Nr. 027020 „Access to e‑Government Services Employing Semantic Technologies“, Nr. 035242 „A virtual platform to enhance and organize the coordination among centres for accessibility resources and support“, Nr. 511298 „Ambient Intelligence System of Agents for Knowledge-based and Integrated Services for Mobility Impaired Users“, Nr. 034778 „European Unified Approach for Accessible Lifelong Learning“, Nr. 045056 „Emergency Monitoring and Prevention“, Nr. 045563 „A wearable system supporting services to enable elderly people to live well, independently and at ease“, Nr. 029255 „NavigAbile: e‑inclusion for communication disabilities“, Nr. 517506 „European Recommanded Materials for Distance Learning Courses for Educators“ und Nr. 224988 „T‑Seniority: Expanding the benefits of information society to older people through digital TV channels“ gezahlt wurden, sowie auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung des Restbetrags der Zuschüsse aufgrund der Verträge Nr. 511298 „Ambient Intelligence System of Agents for Knowledge-based and Integrated Services for Mobility Impaired Users“ und Nr. 034778 „European Unified Approach for Accessible Lifelong Learning“ und zum anderen einer Widerklage auf Verurteilung der Klägerin zur Rückerstattung zu Unrecht gewährter Zuschüsse im Rahmen all dieser Verträge und der pauschalen Entschädigung,

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Richters S. Frimodt Nielsen in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten sowie der Richterin M. Kancheva (Berichterstatterin) und des Richters E. Buttigieg,

Kanzlerin: S. Spyropoulos, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2013

folgendes

Urteil

 Sachverhalt

1        Die Klägerin, Koinonia Tis Pliroforias Anoichti Stis Eidikes Anagkes ‒ Isotis, ist eine am 7. Januar 2004 gegründete Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ohne Gewinnzweck nach griechischem Recht mit Sitz in Athen (Griechenland).

2        Aufgrund einer Vereinbarung, die am 28. Dezember 2010 geschlossen und am 17. Januar 2011 im Gesellschaftsregister des Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz Athen) veröffentlicht wurde, wurde das gerichtliche Liquidationsverfahren über das Vermögen der Klägerin eingeleitet. Herr X, der bis zu diesem Zeitpunkt der für die europäischen Programme innerhalb der Klägerin verantwortliche Leiter (im Folgenden: Leiter der Programme) war, wurde dabei zum Liquidator der Klägerin bestellt.

3        Gegenstand der Klägerin ist nach ihrer Satzung der Technologietransfer, die Förderung der Gleichstellung, die Eingliederung von Behinderten in die Informationsgesellschaft sowie die Verbesserung der Beschäftigungslage von Personen mit besonderen Bedürfnissen in Europa und auf internationaler Ebene.

4        Die Klägerin schloss mit der Europäischen Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eine Reihe von Verträgen, deren Gegenstand die Durchführung bestimmter Projekte war. Von diesen Verträgen sind neun Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits (im Folgenden: fragliche Verträge).

 A – Darstellung der fraglichen Verträge

5        Die fraglichen Verträge wurden zwischen der Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission, einerseits und einem Koordinator und den Mitgliedern eines Konsortiums, dem die Klägerin angehörte, andererseits geschlossen. Jeder dieser Verträge besteht neben dem Hauptteil aus sechs Anlagen, von denen die erste die Beschreibung des vertragsgegenständlichen Programms und die zweite die allgemeinen Bedingungen enthält.

6        Von den fraglichen Verträgen wurden sechs Verträge (im Folgenden: Verträge FP6) im Rahmen des Sechsten Rahmenprogramms geschlossen, das mit Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002–2006) (ABl. L 232, S. 1) angenommen wurde.

7        Es handelt sich um folgende Verträge:

–        Vertrag Nr. 027020 „Access to e‑Government Services Employing Semantic Technologies“ (im Folgenden: Vertrag Access-eGOV), der im Rahmen des Sonderprogramms „Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums (2002–2006)“ geschlossen wurde, dessen Art. 4 die Projektlaufzeit auf 36 Monate, gerechnet ab dem ersten Tag des auf die Unterzeichnung durch die Kommission folgenden Monats, festlegte, dessen Art. 5 einen maximalen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft in Höhe von 1 983 000 Euro vorsah, von dem 157 320 Euro für die Klägerin bestimmt waren, und der am 3. Juni 2008 einer Änderung unterlag, der zufolge die Projektlaufzeit auf 48 Monate verlängert wurde;

–        Vertrag Nr. 035242 „A virtual platform to enhance and organize the coordination among centres for accessibility resources and support“ (im Folgenden: Vertrag eABILITIES), der im Rahmen des Sonderprogramms „Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums (2002–2006)“ geschlossen wurde, dessen Art. 4 die Projektlaufzeit auf 24 Monate, gerechnet ab dem 1. September 2006, festlegte und dessen Art. 5 einen maximalen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft in Höhe von 750 000 Euro vorsah, von dem 95 201,61 Euro für die Klägerin bestimmt waren;

–        Vertrag Nr. 511298 „Ambient Intelligence System of Agents for Knowledge-based and Integrated Services for Mobility Impaired Users“ (im Folgenden: Vertrag Ask-It), der im Rahmen des Sonderprogramms „Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums (2002–2006)“ geschlossen wurde, dessen Art. 4 die Projektlaufzeit auf 48 Monate, gerechnet ab dem 1. Oktober 2004, festlegte, dessen Art. 5 einen maximalen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft in Höhe von 8 499 657 Euro vorsah, von dem 183 320,89 Euro für die Klägerin bestimmt waren, und der am 25. Juli 2008 einer Änderung unterlag, der zufolge die Projektlaufzeit auf 51 Monate verlängert wurde;

–        Vertrag Nr. 034778 „European Unified Approach for Accessible Lifelong Learning“ (im Folgenden: Vertrag EU4ALL), der im Rahmen des Sonderprogramms „Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums (2002–2006)“ geschlossen wurde, dessen Art. 4 die Projektlaufzeit auf 48 Monate, gerechnet ab dem 1. Oktober 2006, festlegte, dessen Art. 5 einen maximalen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft in Höhe von 7 400 000 Euro vorsah, von dem 268 008 Euro für die Klägerin bestimmt waren, und der am 21. Oktober 2010 einer Änderung unterlag, der zufolge die Projektlaufzeit auf 54 Monate verlängert wurde;

–        Vertrag Nr. 045056 „Emergency Monitoring and Prevention“ (im Folgenden: Vertrag Emerge), der im Rahmen des Sonderprogramms „Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums (2002–2006)“ geschlossen wurde, dessen Art. 4 die Projektlaufzeit auf 33 Monate, gerechnet ab dem 1. Februar 2007, festlegte, dessen Art. 5 einen maximalen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft in Höhe von 2 449 964 Euro vorsah, von dem 203 712 Euro für die Klägerin bestimmt waren, und der am 28. Oktober 2008 einer Änderung unterlag, der zufolge die Projektlaufzeit auf 36 Monate verlängert wurde;

–        Vertrag Nr. 045563 „A wearable system supporting services to enable elderly people to live well, independently and at ease“ (im Folgenden: Vertrag Enable), der im Rahmen des Sonderprogramms „Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums (2002–2006)“ geschlossen wurde, dessen Art. 4 die Projektlaufzeit auf 36 Monate, gerechnet ab der Unterzeichnung des Vertrags, d. h. nach Auffassung der Klägerin ab dem 1. Januar 2007, festlegte, dessen Art. 5 einen maximalen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft in Höhe von 2 800 000 Euro vorsah, von dem 196 700 Euro für die Klägerin bestimmt waren, und der am 13. September 2010 einer Änderung unterlag, der zufolge die Projektlaufzeit auf 44 Monate verlängert und der maximale Beitrag der Gemeinschaft auf 2 477 040 Euro gekürzt wurde.

8        Die allgemeinen Bedingungen der Verträge FP6 (im Folgenden: Bedingungen FP6) bestimmen u. a. Folgendes:

„II.1             Begriffsbestimmungen

4. Konsortium sind sämtliche Vertragspartner, die sich an dem unter diesen Vertrag fallenden Projekt beteiligen.

6. Koordinator ist der in diesem Vertrag genannte Vertragspartner, der zusätzlich zu seinen Pflichten als Vertragspartner verpflichtet ist, die in diesem Vertrag festgelegten speziellen Koordinierungsaufgaben im Namen des Konsortiums durchzuführen.

7. Vertragspartner ist ein Teilnehmer im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 der Beteiligungsregeln und ein Unterzeichner dieses Vertrags, sofern es sich nicht um die GFS handelt, welche eine separate Vereinbarung mit der Kommission über ihre Beteiligung an dem Vertrag unterzeichnet.

11. Unregelmäßigkeit ist ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht oder die Missachtung einer vertraglichen Verpflichtung durch die Handlung oder Unterlassung eines Vertragspartners, die durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften oder einen von ihr verwalteten Haushalt verursacht oder verursachen würde.

II.8             Bewertung und Genehmigung der Berichte und Leistungen

4. Die Genehmigung eines Berichts bedeutet nicht den Ausschluss von Kontrollen oder Prüfungen, die gemäß Artikel II.29 durchgeführt werden können.

II.16                   Kündigung wegen Vertragsverletzung und Unregelmäßigkeit

1. Bei Missachtung einer vertraglichen Verpflichtung fordert die Kommission das Konsortium auf, eine geeignete Lösung für den Ausgleich dieser Vertragsverletzung innerhalb von höchstens 30 Tagen zu finden.

Für das Konsortium nach dem Tag des Eingangs einer solchen Aufforderung anfallende Kosten sind nur dann erstattungsfähig, wenn die Kommission eine angemessene Ausgleichslösung akzeptiert hat.

Gegebenenfalls kann das Konsortium die Kommission um Aussetzung des gesamten Projekts oder von Teilen davon gemäß Artikel II.5 bitten.

Wird keine zufriedenstellende Lösung gefunden, kündigt die Kommission dem vertragsbrüchigen Vertragspartner.

2. Die Kommission kann einem Vertragspartner unverzüglich kündigen, wenn

a)      der Vertragspartner vorsätzlich oder aus Nachlässigkeit in Ausführung eines Vertrags mit der Kommission eine Unregelmäßigkeit begangen hat,

b)      der Vertragspartner ethischen Grundprinzipien im Sinne der Beteiligungsregeln zuwidergehandelt hat.

3. Die Kündigung wird an den Vertragspartner gerichtet, mit Kopie an das Konsortium.

Sie wird mit Eingang beim Vertragspartner wirksam und lässt die hier niedergelegten bzw. genannten Verpflichtungen unberührt.

Die Kommission teilt dem Konsortium den Tag des Wirksamwerdens der Kündigung mit.

II.19             Erstattungsfähige Projektkosten

1. Erstattungsfähige Kosten, die bei der Durchführung des Projekts anfallen, müssen alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)      Sie müssen tatsächlich getätigt, wirtschaftlich und für die Durchführung des Projekts erforderlich sein und

b)      sie müssen im Einklang mit den üblichen Buchhaltungsgrundsätzen des Vertragspartners festgestellt werden und

c)      sie müssen während der Projektlaufzeit gemäß Artikel 4 Absatz 2 angefallen sein mit Ausnahme der Kosten für die Erstellung der Abschlussberichte gemäß Artikel 7 Absatz 4, die bis zu 45 Tage nach Abschluss des Projekts bzw. nach dem Ausscheiden aus dem Projekt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, entstanden sein dürfen und

d)      sie müssen spätestens zum Datum der Ausstellung der Prüfbescheinigung gemäß Artikel II.26 in der Buchhaltung des Vertragspartners erfasst sein, dem die Kosten entstanden sind. Die Buchhaltungsverfahren für die Erfassung der Kosten und Einnahmen müssen den Buchhaltungsregeln des Staates entsprechen, in dem der Vertragspartner seinen Sitz hat, wie auch die unmittelbare Abstimmung zwischen den für die Durchführung des Projekts angefallenen Kosten und Einnahmen und der Gesamtabrechnung für die gesamte Geschäftstätigkeit des Vertragspartners ermöglichen ...

2. Folgende Kosten können nicht erstattet und im Rahmen des Projekts nicht geltend gemacht werden:

e)      im Zusammenhang mit einem anderen Gemeinschaftsprojekt angegebene, angefallene oder erstattete Kosten,

h)      übermäßige oder unbedachte Ausgaben,

i)      alle Kosten, die die in Artikel II.19 Absatz 1 festgelegten Bedingungen nicht erfüllen.

II.28             Zahlungsmodalitäten

1. Unbeschadet des Artikels II.29 legt die Kommission den endgültig an den Vertragspartner zu zahlenden Betrag auf der Grundlage der von ihr gebilligten Unterlagen gemäß Artikel II.7 fest.

7. Bei verspäteter Zahlung kann/können der/die Vertragspartner innerhalb von zwei Monaten Tagen nach Eingang der Zahlung Verzugszinsen verlangen. Die Zinsen werden berechnet zu dem von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltenden Zinssatz, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Serie C, veröffentlicht wird, zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten. Zinsen sind zu zahlen für den Zeitraum zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und dem Tag der Zahlung. Als Tag der Zahlung gilt der Tag, an dem das Bankkonto der Kommission belastet wird. Solche Zinszahlungen sind nicht Teil des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft gemäß Artikel 5 des Vertrags.

8. Die in Artikel 8 festgelegten Zahlungsfristen können von der Kommission jederzeit durch Mitteilung an den Koordinator ausgesetzt werden, dass die Kostenabrechnung nicht akzeptabel ist, entweder weil sie den Anforderungen des Vertrags nicht entspricht oder weil sie nicht im Einklang mit den der Kommission zur Genehmigung vorgelegten Tätigkeitsberichten steht. Die Frist für die Genehmigung der Kostenabrechnung wird ausgesetzt, bis die verlangte korrigierte oder überarbeitete Fassung vorgelegt wird, und die Genehmigungsfrist läuft erst nach Eingang dieser Information bei der Kommission weiter.

Die Kommission kann bei Nichteinhaltung der vertraglichen Bestimmungen durch den/die Vertragspartner, insbesondere hinsichtlich der Bestimmungen über die Prüfungen und Kontrollen in Artikel II.29, ihre Zahlungen jederzeit aussetzen. In einem solchen Fall teilt die Kommission dies dem/den Vertragspartner(n) direkt durch Einschreiben mit Rückschein mit.

Die Kommission kann ihre Zahlungen jederzeit aussetzen, wenn ein Verdacht auf eine durch einen oder mehrere Vertragspartner bei der Erfüllung des Vertrags begangene Unregelmäßigkeit besteht. Dabei wird nur der Teil, der für den/die unter dem Verdacht der Unregelmäßigkeit stehenden Vertragspartner bestimmt ist, ausgesetzt. Die Kommission teilt dem/den Vertragspartner(n) die Gründe für die Aussetzung der Zahlung direkt durch Einschreiben mit Rückschein mit.

II.29             Kontrollen und Prüfungen

1.      Die Kommission kann während der Laufzeit des Vertrags und bis zu fünf Jahre nach Beendigung des Projekts jederzeit Audits entweder durch externe Revisoren oder wissenschaftliche oder technologische Rechnungsprüfer oder durch die Dienste der Kommission selbst, einschließlich des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung, vornehmen lassen. Diese Audits können wissenschaftliche, finanzielle, technologische und sonstige Aspekte (wie Rechnungsführungs- und Managementgrundsätze) zum Gegenstand haben, die sich auf die ordnungsgemäße Durchführung des Projekts und des Vertrags beziehen. Diese Audits werden auf vertraulicher Grundlage durchgeführt. Die Beträge, die nach den Ergebnissen dieser Audits der Kommission geschuldet werden, können gemäß Artikel II.31 zurückgefordert werden.

Die Vertragspartner haben das Recht, aus Gründen der Vertraulichkeit geschäftlicher Informationen die Beteiligung eines bestimmten wissenschaftlichen oder technologischen Prüfers abzulehnen.

2.      Die Vertragspartner stellen der Kommission unmittelbar alle näheren Angaben zur Verfügung, die sie anfordert, um zu prüfen, ob der Vertrag ordnungsgemäß verwaltet und durchgeführt wird.

3.      Die Vertragspartner bewahren für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung des Projekts das Original oder, in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen, beglaubigte Kopien des Originals aller Unterlagen über das Projekt auf. Diese Unterlagen werden der Kommission zur Verfügung gestellt, wenn sie bei der Durchführung eines Audits im Rahmen des Vertrags angefordert werden.

4. Zum Zwecke dieser Prüfungen stellen die Vertragspartner sicher, dass die Kommissionsbediensteten und die von der Kommission beauftragten externen Stellen Zugang zu den Informationen vor Ort haben, insbesondere zu den Büros des Vertragspartners, und dies zu jeder angemessenen Zeit und zu allen für die Kontrolle benötigten Informationen.

6. Ferner kann die Kommission im Einklang mit der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (Verordnung [Euratom] Nr. 1074/1999 des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung [OLAF]) Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen.

II.30             Schadensersatz

Unbeschadet sonstiger Maßnahmen gemäß diesem Vertrag stimmen die Vertragspartner dahin gehend überein, dass die Gemeinschaft zum Schutz ihrer finanziellen Interessen berechtigt ist, Schadensersatz von Vertragspartnern zu verlangen, wenn festgestellt wurde, dass diese zu hohe Ausgaben angegeben und einen ungerechtfertigten finanziellen Beitrag von der Gemeinschaft erhalten haben. Schadensersatz ist zusätzlich zur Wiedereinziehung des ungerechtfertigterweise gezahlten finanziellen Beitrags vom Vertragspartner fällig.

1. Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich nach der Höhe der zusätzlich angegebenen Ausgaben und des nicht gerechtfertigten Teils des Gemeinschaftsbeitrags. Bei der Berechnung eines eventuellen Schadensersatzes wird folgende Formel zugrunde gelegt:

Schadensersatz = ungerechtfertigter finanzieller Beitrag x (zusätzlich angegebene Ausgaben/geltend gemachter Gesamtbetrag)

Bei der Berechnung des Schadensersatzes wird nur der Zeitraum berücksichtigt, auf den sich der Antrag des Vertragspartners auf einen Gemeinschaftsbeitrag bezog. Er wird nicht auf der Grundlage des gesamten Gemeinschaftsbeitrags berechnet.

2. Die Kommission unterrichtet den Vertragspartner, von dem sie Schadensersatz verlangt, schriftlich von ihrer Forderung (Einschreiben mit Rückschein). Der Vertragspartner muss der Forderung der Gemeinschaft innerhalb von 30 Tagen nachkommen.

3. Das Verfahren für die Rückzahlung ungerechtfertigt erhaltener finanzieller Beiträge und für die Zahlung von Schadensersatz wird im Einklang mit Artikel II.31 festgelegt.

4. Die Kommission hat das Recht, im Zusammenhang mit zu hoch angegebenen Kosten, die nach Vertragsende zu Tage treten, entsprechend den Absätzen 1 bis 6 Ausgleichszahlungen zu verlangen.

5. Diese Bestimmungen gelten unbeschadet eventueller administrativer oder finanzieller Sanktionen, die die Kommission im Einklang mit der Haushaltsordnung gegen vertragsbrüchige Vertragspartner verhängen kann, oder sonstiger zivilrechtlicher Mittel, die der Gemeinschaft oder den anderen Vertragspartnern zur Verfügung stehen. Ferner greifen diese Bestimmungen eventuellen von den Behörden der Mitgliedstaaten eingeleiteten strafrechtlichen Verfahren nicht vor.

6. Darüber hinaus werden gemäß der Haushaltsordnung gegen Vertragspartner, bei denen eine schwere Verletzung der Vertraglichen Pflichten festgestellt wird, finanzielle Sanktionen in Höhe von 2 bis 10 % des Gesamtwerts des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft, den der betreffende Vertragspartner erhalten hat, verhängt. Bei Rückfälligkeit innerhalb von fünf Jahren nach dem ersten Verstoß kann der Satz auf 4 bis 20 % angehoben werden.

II.31             Rückerstattung an die Kommission und Einziehungsanordnungen

1. Ist ein Betrag einem Vertragspartner ohne Rechtsgrund gezahlt worden oder eine Rückforderung nach den Vertragsbedingungen gerechtfertigt, so verpflichtet sich der Vertragspartner, der Kommission den fraglichen Betrag unter den von ihr festgelegten Bedingungen und zu dem von ihr bestimmten Zeitpunkt zurückzuzahlen.

2. Kommt der Vertragspartner der Zahlungsaufforderung zu dem von der Kommission bestimmten Zeitpunkt nicht nach, berechnet diese Verzugszinsen unter Anwendung des in Artikel II.28 vorgesehenen Zinssatzes. Die Verzugszinsen sind vom Fälligkeitszeitpunkt an bis zu dem Tag zu zahlen, an dem die Kommission den ihr geschuldeten Gesamtbetrag erhält.

3. Die Einziehung der der Kommission geschuldeten Beträge kann nach Unterrichtung des Vertragspartners durch Verrechnung mit Beträgen erfolgen, die sie Letzterem anderweitig schuldet, oder durch Rückgriff auf eine Sicherheit. Die vorherige Zustimmung des Vertragspartners ist nicht erforderlich.

5. Der Vertragspartner wird darüber unterrichtet, dass die Kommission gemäß Artikel 256 EG-Vertrag und nach den Beteiligungsregeln zur Feststellung einer Forderung eine Entscheidung erlassen kann, die einen vollstreckbaren Titel darstellt, der die Feststellung einer Forderung gegenüber anderen Schuldnern als Staaten formalisiert.“

9        Zwei weitere Verträge (im Folgenden: Verträge eTEN) wurden im Rahmen des eTEN-Sonderprogramms geschlossen, das für transeuropäische Telekommunikationsnetze gilt und unter die Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates vom 18. September 1995 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze (ABl. L 228, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1655/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 1999 (ABl. L 197, S. 1) fällt.

10      Es handelt sich um folgende Verträge:

–        Vertrag Nr. 029255 „NavigAbile: e‑inclusion for communication disabilities“ (im Folgenden: Vertrag Navigabile), dessen Art. 2 die Projektlaufzeit auf 15 Monate, gerechnet ab dem ersten Tag des auf die letzte Unterzeichnung durch die Parteien folgenden Monats, nach Auffassung der Klägerin ab dem 1. Januar 2007, festlegte und dessen Art. 3 einen maximalen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft in Höhe von 756 275 Euro vorsah, von dem 62 148 Euro für die Klägerin bestimmt waren;

–        Vertrag Nr. 517506 „European Recommanded Materials for Distance Learning Courses for Educators“ (im Folgenden: Vertrag Euridice), dessen Art. 2 die Projektlaufzeit auf 18 Monate, gerechnet ab dem ersten Tag des auf die letzte Unterzeichnung durch die Parteien folgenden Monats, nach Auffassung der Klägerin ab dem 1. August 2005, festlegte und dessen Art. 3 einen maximalen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft in Höhe von 860 834 Euro vorsah, von dem 55 750 Euro für die Klägerin bestimmt waren.

11      Die allgemeinen Bedingungen der Verträge eTEN (im Folgenden: Bedingungen eTEN) bestimmen u. a. Folgendes:

„II.1 Begriffsbestimmungen

2. ‚Begünstigter‘ bezeichnet eine juristische Person, eine internationale Organisation oder die Gemeinsame Forschungsstelle (GFS), die den vorliegenden Finanzierungsvertrag geschlossen hat.

4. ,Mitglied‘ bezeichnet eine juristische Person, eine internationale Organisation oder die Gemeinsame Forschungsstelle (GFS), die, ohne der Begünstigte zu sein, mit Zustimmung der Gemeinschaft und in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Finanzierungsvertrag einen Beteiligungsvertrag mit einem Begünstigten geschlossen hat und der nach dem genannten Beteiligungsvertrag dieselben Rechte und Pflichten wie der Begünstigte hat, sofern der Finanzierungsvertrag nichts anderes vorsieht.

5. ,Beteiligter‘ bezeichnet einen Begünstigten oder ein Mitglied.

28. ,Erstattungsfähige Kosten‘ bezeichnet die in den Artikeln 14 und 15 der vorliegenden Anlage genannten Kosten gemäß den in den Artikeln 13.1 bis 13.7 angeführten Bedingungen

32. ‚Unregelmäßigkeit‘ ist ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht oder die Missachtung einer vertraglichen Verpflichtung durch die Handlung oder Unterlassung eines Begünstigten oder eines Mitglieds, die durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften verursacht oder verursachen würde.

II.3       Finanzieller Beitrag der Gemeinschaft

4. Vorbehaltlich Artikel 17 der vorliegenden Anlage ist jede Zahlung erst nach Genehmigung der letzten Projektleistung fällig.

6. Nach Ablauf des Finanzierungsvertrags, nach der Kündigung des Finanzierungsvertrags und nach Beendigung der Beteiligung eines Begünstigten oder eines Mitglieds kann bzw. muss die Kommission gegebenenfalls von dem betroffenen Begünstigten oder dem Begünstigten, der aufgrund eines seiner Mitglieder beteiligt ist, die Rückzahlung des an ihn gezahlten gesamten finanziellen Beitrags der Gemeinschaft verlangen, wenn sich bei der Rechnungsprüfung nach Artikel 17 der vorliegenden Anlage betrügerische Handlungen oder schwere finanzielle Unregelmäßigkeiten ergeben. Der beizutreibende Betrag unterliegt dem Zinssatz, den die Europäische Zentralbank ihren Hauptrefinanzierungsgeschäften am ersten Kalendertag des Monats, in dem der betreffende Beteiligte die Geldmittel erhalten hat, zugrunde legt, zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten. Die Verzinsung beginnt mit dem Empfang der Geldmittel und endet mit deren Erstattung.

II.7             Kündigung des Finanzierungsvertrags oder Beendigung der Beteiligung eines Begünstigten oder eines Mitglieds

3. Die Kommission kann mit sofortiger Wirkung den vorliegenden Finanzierungsvertrag oder die Beteiligung eines Begünstigten kündigen oder von einem Begünstigten die Beendigung der Beteiligung eines seiner Mitglieder ab Zugang des von der Kommission oder, im Fall eines Mitglieds, von dem betroffenen Begünstigten gesandten Einschreibens mit Rückschein gemäß Absatz 6 Unterabsatz 3 des vorliegenden Artikels verlangen, wenn

a)      das Projekt innerhalb von drei Monaten ab Leistung der Vorauszahlung nicht tatsächlich begonnen wurde und der vorgeschlagene neue Zeitpunkt von der Kommission für nicht annehmbar gehalten wird;

b)      der unmittelbar betroffene Beteiligte seiner vertraglichen Verpflichtung nicht vollständig nachgekommen ist, obwohl er von der Kommission oder dem mit Zustimmung des anderen Begünstigten handelnden Koordinator oder, im Fall eines Mitglieds, von dem betroffenen Begünstigten schriftlich aufgefordert worden war, die Pflichtverletzung spätestens innerhalb einer Frist von einem Monat abzustellen;

c)      ein Wechsel bei der Kontrolle eines Begünstigten das Projekt oder die Interessen der Gemeinschaft wesentlich beeinträchtigen kann;

d)      ein Konkurs, eine Schließung, eine Einstellung der Tätigkeit, ein gerichtliches oder einverständliches Liquidationsverfahren, eine Betriebseinstellung eines Beteiligten oder sonst ein von den innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehenes vergleichbares Verfahren mit vergleichbaren Wirkungen vorliegt;

e)      eine schwere finanzielle Unregelmäßigkeit vorliegt.

4. Die Kommission hat mit sofortiger Wirkung ab Zugang des von der Kommission oder, im Fall eines Mitglieds, von dem betroffenen Begünstigten gesandten Einschreibens mit Rückschein gemäß Absatz 6 Unterabsatz 3 des vorliegenden Artikels den vorliegenden Finanzierungsvertrag unverzüglich zu kündigen oder die Beteiligung eines Begünstigten zu beenden oder von dem betroffenen Begünstigten die Beendigung der Beteiligung eines Mitglieds zu verlangen, wenn ein Beteiligter falsche Angaben gemacht hat, wofür er belangt werden kann, oder vorsätzlich Informationen verschwiegen hat mit dem Ziel, den finanziellen Beitrag der Gemeinschaft oder einen anderen Vorteil aus dem Finanzierungsvertrag zu erlangen.

II.13             Erstattungsfähige Kosten – Allgemeine Grundsätze

1. Erstattungsfähige Kosten sind die in den Artikeln 14 und 15 der vorliegenden Anlage genannten Kosten. Sie müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

–        Sie müssen für das Projekt erforderlich sein;

–        sie müssen während der Projektlaufzeit entstanden sein;

–        sie müssen nach dem Buchhaltungsgrundsatz der historischen Kosten und nach den üblichen internen Vorschriften des Beteiligten ermittelt werden, sofern die Kommission diese als annehmbar einstuft;

–        sie müssen spätestens bei Aufstellung der Schlussbilanzen bzw. bei Ausstellung der Prüfbescheinigung nach Artikel 4.2.c der vorliegenden Anlage in der Buchführung oder in den Steuerbelegen ausgewiesen sein, je nachdem welches Ereignis zuerst eintritt;

und

–        sie dürfen keinen Gewinnzuschlag enthalten.

4. Nicht erstattungsfähig sind insbesondere die folgenden Kosten:

–        übermäßige oder unbedachte Ausgaben;

–        Kosten für Empfang und Unterbringung, es sei denn, sie sind angemessen und wurden von der Kommission als für die Durchführung des Finanzierungsvertrags unbedingt notwendig anerkannt.

II.14             Direkte Kosten

1. Personal

Bezüglich der Personalkosten:

a)      Nur die Kosten der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit der Personen, die unmittelbar projektbezogene Verwaltungsarbeiten und technische Arbeiten verrichten, können dem Finanzierungsvertrag zugerechnet werden.

Diese Personen müssen

–        unmittelbar vom Beteiligten unter Wahrung der nationalen Rechtsvorschriften eingestellt werden;

–        ausschließlich unter der Aufsicht des Beteiligten stehen und

–        nach den üblichen Gepflogenheiten des Beteiligten entlohnt werden, sofern die Kommission diese als annehmbar einstuft.

Die gesamte dem Finanzierungsvertrag zugerechnete Arbeitszeit muss während der gesamten Projektlaufzeit und, im Fall des Koordinators, für einen Zeitraum von maximal zwei Monaten ab Projektende dokumentiert werden; diese Arbeitszeit muss mindestens einmal im Monat von der für die Arbeit verantwortlichen Person, die vom Beteiligten nach Artikel 2.2.b der vorliegenden Anlage oder vom ordnungsgemäß bevollmächtigten Finanzdirektor des Beteiligten bezeichnet wurde, zertifiziert werden.

4. Reise- und Verpflegungskosten

Tatsächlich anfallende Reisekosten und damit zusammenhängende Verpflegungskosten des dem Projekt zugeordneten Personals können dem Finanzierungsvertrag zugerechnet werden.

II.16             Nachweis der Kosten

Die erstattungsfähigen Kosten werden erstattet, wenn der Beteiligte sie begründet.

Zu diesem Zweck hat der Beteiligte regelmäßig und nach den üblichen Buchhaltungsgrundsätzen des Staates, in dem er seinen Sitz hat, die Buchhaltung bezüglich des Projekts sowie eine Dokumentation aufzubewahren, mit der die in den schriftlichen Buchhaltungsunterlagen aufgeführten Kosten und Arbeitszeiten im Einzelnen nachgewiesen werden können.

Die Dokumentation muss genau, vollständig und aussagekräftig sein.

II.17             Finanzprüfung

1. Die Kommission oder jede andere durch die Kommission beauftragte Stelle kann während der Laufzeit des Finanzierungsvertrags und bis zu einer Dauer von fünf Jahren nach der letzten Zahlung des Gemeinschaftsbeitrags gemäß Artikel 3 jederzeit eine Finanzprüfung bei dem Beteiligten durchführen.

2. Die Kommission oder jede andere durch die Kommission beauftragte Stelle hat zu vernünftigen Zeiten Zugang insbesondere zu den dem Projekt zugeordneten Mitarbeitern der Begünstigten, zu der in Artikel 16 der vorliegenden Anlage genannten Dokumentation und zu den von ihr für erheblich gehaltenen Daten und Anlagen. In diesem Rahmen kann sie verlangen, dass ihr in geeigneter Form die Daten z. B. für eine Überprüfung der Erstattungsfähigkeit der Kosten ausgehändigt werden.

4. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Finanzprüfung ergreift die Kommission die geeigneten Maßnahmen, die sie für notwendig erachtet, etwa die Einziehung aller oder eines Teils der von ihr geleisteten Zahlungen. Die Einziehung ergeht an den betreffenden Begünstigten bzw. an den beteiligten Begünstigten, falls die Finanzprüfung sich gegen eines seiner Mitglieder richtet.

II.19             Rückerstattung an die Kommission und Einziehung

1. Wurde an den Beteiligten ein Zahlung ohne Rechtsgrund erbracht oder liegen nach den Bedingungen des Vertrags die Voraussetzungen für eine Einziehung vor, ist der Begünstigte verpflichtet, den betreffenden Betrag unter Einhaltung der von der Kommission festgesetzten Bedingungen und Fristen an die Kommission zurückzuzahlen.

2. Erfolgt die Zahlung des Begünstigten nicht innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist, ist der geschuldete Betrag zu den in Artikel 3.6 der vorliegenden Anlage genannten Sätzen verzinsen. Die Verzugszinsen sind vom Fälligkeitstag an bis zu dem Tag zu zahlen, an dem die Kommission den ihr geschuldeten Gesamtbetrag erhält.

…“

12      Der letzte der fraglichen Verträge (im Folgenden: Vertrag CIP oder Vertrag T‑Seniority) wurde im Rahmen des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation geschlossen, das mit dem Beschluss 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007–2013) (ABl. L 310, S. 15) eingerichtet wurde.

13      Es handelt sich um den Vertrag Nr. 224988 „T‑Seniority: Expanding the benefits of information society to older people through digital TV channels“, dessen Art. 3 die Projektlaufzeit auf 24 Monate, gerechnet ab dem 1. Juli 2008, festlegte und dessen Art. 5 einen maximalen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft in Höhe von 2 669 999 Euro vorsah, von dem 72 562,50 für die Klägerin bestimmt waren.

14      Die allgemeinen Bedingungen des Vertrags CIP (im Folgenden: Bedingungen CIP) bestimmen u. a. Folgendes:

„II.1             Begriffsbestimmungen

,Begünstigter‘ bezeichnet eine juristische Person, die an dem vorliegenden mit der Gemeinschaft geschlossenen Vertrag beteiligt ist.

,Erstattungsfähige Kosten‘ bezeichnet die in den Artikeln II.21 und II.22 genannten Kosten unter Beachtung der in den Artikeln II.20 und II.23 angeführten Bedingungen.

‚Unregelmäßigkeit‘ ist ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht oder gegen eine Klausel des vorliegenden Finanzierungsvertrags durch eine Handlung oder Unterlassung eines oder mehrerer Begünstigter, die einen Schaden für den Haushalt der Gemeinschaften verursacht oder verursachen könnte.

II.5       Genehmigung der Berichte und Projektleistungen; Zahlungsfristen

1. Nach Ablauf des Referenzzeitraums bewertet die Kommission die in Anlage I vorgesehenen Projektberichte und Projektleistungen und leistet innerhalb von 105 Tagen nach deren Erhalt die entsprechenden Zahlungen, es sei denn, die Frist, die Zahlungen oder das Projekt wurden ausgesetzt. Die Kommission kann bei der Prüfung und Bewertung der Berichte und Projektleistungen externe Sachverständige hinzuziehen.

2. Die Zahlungen erfolgen, nachdem die Kommission die Berichte und/oder die Projektleistungen genehmigt hat. Das Ausbleiben einer Antwort der Kommission innerhalb der vorgeschriebenen Frist gilt nicht als Genehmigung. Die Kommission kann die Berichte und Projektleistungen auch noch nach Ablauf der Zahlungsfrist ablehnen. Die Genehmigung der Berichte bedeutet keine Anerkennung ihrer Ordnungsmäßigkeit oder Echtheit der in ihnen enthaltenen Erklärungen und Informationen und beinhaltet keine Freistellung von Überprüfungen.

II.10             Kündigung des Finanzierungsvertrags oder der Beteiligung eines Begünstigten

2. Die Kommission wird keine Einwände erheben

a)      gegen die Kündigung des Finanzierungsvertrags durch schriftliche Erklärung des mit Zustimmung aller übrigen Begünstigten handelnden Koordinators aus den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Gründen;

b)      gegen das Ausscheiden eines Begünstigten aus dem Projekt, es sei denn, das Ausscheiden führt zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Projekts.

Die Kündigung des Finanzierungsvertrags oder das Ausscheiden eines Begünstigten wird wirksam

–        am Tag der mit Einschreiben gegen Rückschein zugestellten schriftlichen Zustimmung der Kommission;

–        mangels schriftlicher Erklärungen der Kommission spätestens einen Monat nach Eingang der von den betreffenden Parteien übersandten Kündigungserklärung.

3.      Die Kommission kann mit sofortiger Wirkung den vorliegenden Finanzierungsvertrag oder die Beteiligung eines Begünstigten ab Zugang des von der Kommission gesandten Einschreibens mit Rückschein kündigen, wenn

f)      eine schwere finanzielle Unregelmäßigkeit oder Betrügerei des Begünstigten vorliegt.

II.11             Finanzielle und sonstige Folgen der Kündigung

3. Im Fall der Kündigung beschränken sich die Zahlungen der Kommission auf die erstattungsfähigen Kosten, die bis zum Wirksamwerden der Kündigung entstanden sind und anerkannt wurden, sowie auf die vor diesem Zeitpunkt eingegangenen rechtmäßigen Verpflichtungen, die nicht aufgehoben werden können.

4. Abweichend von dem vorstehenden Absatz

–        kann die Kommission bei einer Kündigung nach Artikel II.10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder Absatz 3 Buchstaben b, c, e, f oder g unter Berücksichtigung der Art der geleisteten Arbeit und der Arbeitsergebnisse sowie des Nutzens, den die Arbeit für die Gemeinschaft im Rahmen des vorliegenden Programms hat, den finanziellen Beitrag der Gemeinschaft ganz oder teilweise erstattet verlangen;

7. Die Kommission kann für die Anerkennung oder Ablehnung von Berichten und Projektleistungen, für die Anerkennung, Kürzung oder Ablehnung von eingereichten Kostenanträgen und für die Durchführung einer Rechnungsprüfung oder einer technischen Prüfung alle ihr nach dem vorliegenden Finanzierungsvertrag zustehenden Rechte einsetzen.

8. Ungeachtet der Kündigung des Finanzierungsvertrags oder der Beteiligung eines Begünstigten gelten die Bestimmungen der Teile B und D der Anlage II auch nach der Kündigung des Finanzierungsvertrags oder der Beendigung der Beteiligung eines Begünstigten fort. Alle sonstigen Bestimmungen des vorliegenden Finanzierungsvertrags, die ausdrücklich vorsehen, dass sie nach der Kündigung Anwendung finden, gelten ebenfalls für die in diesen Bestimmungen vorgesehene Dauer.

II.20             Erstattungsfähige Kosten – allgemeine Grundsätze

1. Erstattungsfähige Kosten sind die in den Artikeln II.21 und II.22 genannten Kosten. Sie müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

–        sie müssen für die Durchführung des Projekts erforderlich sein;

–        sie müssen tatsächlich dem Begünstigten entstanden sein;

–        sie müssen nachvollziehbar und überprüfbar sein, in der Buchführung des Begünstigten erfasst sein und in Übereinstimmung mit den im Sitzstaat des Begünstigten geltenden Buchhaltungsgrundsätzen und den üblichen Kostenberechnungsmethoden des Begünstigten ermittelt werden; die internen Rechnungslegungs- und Prüfungsverfahren des Begünstigten müssen die unmittelbare Zuordnung der auf das Projekt bezogenen Kosten und Rechnungen zu den entsprechenden finanziellen Belegen und Anlagen ermöglichen;

–        sie müssen den geltenden steuer- und sozialrechtlichen Vorschriften entsprechen;

–        ihre Höhe muss angemessen und gerechtfertigt sein, und sie müssen dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung entsprechen, insbesondere im Hinblick auf Sparsamkeit und Wirksamkeit,

und

–        sie müssen während der Projektlaufzeit entstanden sein.

2.       Nicht erstattungsfähig sind folgende Kosten:

–        übermäßige oder unbedachte Ausgaben;

–        insbesondere im Rahmen eines anderen gemeinschaftlichen, nationalen oder internationalen Projekts entstandene oder rückerstattete Kosten.

II.23             Nachweis der Kosten

Die erstattungsfähigen Kosten werden erstattet, wenn der Beteiligte sie begründet.

Zu diesem Zweck hat der Beteiligte regelmäßig und nach den üblichen Buchhaltungsgrundsätzen des Staates, in dem er seinen Sitz hat, die Buchhaltung bezüglich des Projekts sowie eine Dokumentation aufzubewahren, mit der die in den schriftlichen Buchhaltungsunterlagen aufgeführten Kosten und Arbeitszeiten im Einzelnen nachgewiesen werden können. Die Buchhaltung ist mindestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt der letzten Zahlung aufzubewahren. Die gesamte dem Finanzierungsvertrag zugerechnete Arbeitszeit muss während der gesamten Projektlaufzeit und für einen Zeitraum von maximal zwei Monaten ab Projektende dokumentiert werden; diese Arbeitszeit muss von der für die Arbeit verantwortlichen Person, die vom Beteiligten nach Artikel II.3.b oder vom ordnungsgemäß bevollmächtigten Finanzdirektor des Beteiligten bezeichnet wurde, zertifiziert werden.

Die Dokumentation muss genau, vollständig und aussagekräftig sein.

II.26             Zahlungsmodalitäten

6. Zahlungen können einer Rechnungsprüfung unterzogen werden und anhand der Ergebnisse der Rechnungsprüfung neu festgesetzt oder zurückgefordert werden.

II.28             Finanzprüfung

1.       Die Kommission kann während der Durchführung des Projekts und bis zu einer Dauer von fünf Jahren nach der letzten Zahlung jederzeit eine Finanzprüfung bei dem Begünstigten durchführen. Als Beginn des Prüfungsverfahrens gegenüber dem Begünstigten gilt der Tag, an dem das entsprechende von der Kommission versandte Einschreiben mit Rückschein dem Begünstigten zugegangen ist.

Das Prüfungsverfahren kann von externen Prüfern oder von den eigenen Diensten der Kommission einschließlich des OLAF durchgeführt werden. Das Prüfungsverfahren ist vertraulich.

2. Die Begünstigten stellen der Kommission für die Prüfung, ob der Finanzierungsvertrag ordnungsgemäß verwaltet wurde, unter Einhaltung seiner Bestimmungen durchgeführt wurde und die Kosten vereinbarungsgemäß zugeordnet wurden, alle Einzelinformationen und ‑angaben, die die Kommission oder jede andere von dieser beauftragte Stelle angefordert hat, unmittelbar zur Verfügung.

3. Die Begünstigten stellen sicher, dass die Kommission oder jede von ihr beauftragte externe Stelle zu vernünftigen Zeiten unverzüglich Zugang erhält insbesondere zu den Büros der Begünstigten, zu dem am Projekt beteiligten Personal der Begünstigten und zu der für die Durchführung der Finanzprüfung erforderlichen Dokumentation gemäß Artikel II.23 der vorliegenden Anlage einschließlich der Informationen über die individuellen Vergütungen der am Projekt beteiligten Personen, der Rechnungsdaten, des Datenverarbeitungsmaterials und der Anlagen. In diesem Rahmen kann die Kommission oder jede von ihr beauftragte externe Stelle verlangen, dass ihr in geeigneter Form die Daten z. B. für eine Überprüfung der Erstattungsfähigkeit der Kosten ausgehändigt werden.

5. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Finanzprüfung ergreift die Kommission die geeigneten Maßnahmen, die sie für notwendig erachtet, etwa die Einziehung aller oder eines Teils der von ihr geleisteten Zahlungen und die Verhängung anwendbarer Sanktionen.

II.30             Rückerstattung an die Kommission und Einziehung

1. Ist aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Finanzierungsvertrags eine Zahlung zurückzufordern, die die Kommission an den Koordinator in dessen Eigenschaft als Empfänger aller Zahlungen geleistet hat, ist der betreffende Begünstigte verpflichtet, den betreffenden Betrag unter Einhaltung der von der Kommission festgesetzten Bedingungen und Fristen an die Kommission zurückzuzahlen.

2. Wurde der Verpflichtung zur Zahlung des geschuldeten Betrags nicht nachgekommen, ist dieser zu den in Artikel II.5(5) festgesetzten Sätzen zu verzinsen. Die Verzugszinsen sind vom Fälligkeitstag an bis zu dem Tag zu zahlen, an dem die Kommission den ihr geschuldeten Gesamtbetrag erhält.

4. Den Begünstigten ist bekannt, dass die Kommission nach Artikel 256 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vollstreckbare Entscheidungen erlassen kann, die Personen – nicht Staaten – eine Zahlung auferlegen.“

15      Bezüglich des auf die fraglichen Verträge anwendbaren Rechts bestimmt Art. 12 der Verträge FP6, dass „[d]er vorliegende Vertrag … belgischem Recht [unterliegt]“.

16      Art. 5 Abs. 1 der Verträge eTEN sieht ebenfalls vor, dass „[d]ie vorliegende Subventionsvereinbarung … belgischem Recht [unterliegt]“.

17      Art. 10 Abs. 1 des Vertrags CIP bestimmt: „Für den vorliegenden Finanzierungsvertrag gelten die vertraglichen Bestimmungen, die entsprechenden Rechtsakte der Gemeinschaft bezüglich des [CIP], die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften sowie ihre Durchführungsbestimmungen, die sonstigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und ergänzend das belgische Recht“.

18      Was die gerichtliche Zuständigkeit betrifft, enthält Art. 13 der Verträge FP6 eine Schiedsklausel, wonach je nach Lage des Falles das Gericht oder der Gerichtshof für Streitigkeiten zwischen der Gemeinschaft und den Vertragspartnern über die Gültigkeit, die Anwendung oder die Auslegung der genannten Verträge zuständig ist.

19      Dasselbe gilt für Art. 5 Abs. 2 der Verträge eTEN sowie für Art. 10 Abs. 3 des Vertrags CIP.

 B – Durchführung der fraglichen Verträge und Finanzprüfung

20      Vom 8. bis zum 12. Februar 2010 führte die Kommission in den Büros der Klägerin eine Finanzprüfung betreffend die fraglichen Verträge durch.

21      Bevor diese Finanzprüfung erfolgte, hatte die Kommission bereits die letzte Tranche des Gemeinschaftszuschusses für eine Reihe der fraglichen Verträge ausgezahlt.

22      Es handelt sich erstens um drei der Verträge, für die die Bedingungen FP6 gelten, nämlich die Verträge Access-eGOV, eABILITIES und Emerge, und für die die Auszahlung der letzten Tranche des Gemeinschaftszuschusses jeweils am 15. Dezember, 30. September und 30. Oktober 2009 erfolgte. Die Durchführung dieser drei Verträge durch die Klägerin wurde von der Kommission jeweils am 13. Juli 2009, 17. März 2009 und 15. Mai 2010 endgültig genehmigt.

23      Zweitens handelt es sich um die Verträge, für die die Bedingungen eTEN gelten, nämlich die Verträge Navigabile und Euridice, und für die die genannte Auszahlung jeweils am 28. Januar 2009 und 28. Dezember 2007 erfolgte. Die Durchführung dieser beiden Verträge durch die Klägerin wurde von der Kommission jeweils am 8. Dezember 2008 und 27. März 2007 endgültig genehmigt.

24      Zum Zeitpunkt der Finanzprüfung befanden sich die übrigen Verträge in unterschiedlichen Stadien der Durchführung.

25      Was den Vertrag angeht, für den die Bedingungen CIP gelten, nämlich den Vertrag T‑Seniority, hatte die Kommission an die Klägerin über den Projektkoordinator die erste Tranche des Zuschusses der Gemeinschaft in Höhe von 43 934,90 Euro am 23. Februar 2009 ausgezahlt. Mit Schreiben vom 1. März 2010 teilte die Klägerin dem Koordinator des Projekts T‑Seniority mit, dass sie sich mit Wirkung ab dem genannten Zeitpunkt aus dem Konsortium zurückziehe.

26      Was die drei anderen Verträge angeht, für die die Bedingungen FP6 gelten, nämlich die Verträge Ask-It, EU4ALL und Enable, verhielt es sich wie folgt.

27      Im Rahmen des Vertrags Ask-It hatte die Kommission die vier ersten Tranchen des für die Klägerin bestimmten Gemeinschaftszuschusses ausgezahlt, wobei die letzte Zahlung am 27. Mai 2008 erfolgte. Die letzte Tranche des genannten Zuschusses war noch nicht ausgezahlt worden. Das Konsortium hatte die letzten Projektleistungen am 21. Juli 2009 an die Kommission gesandt.

28      Im Rahmen des Vertrags EU4ALL hatte die Kommission an die Klägerin die beiden ersten Tranchen des Gemeinschaftszuschusses am 4. April 2007 und 19. Januar 2009 ausgezahlt. Nach Prüfung der Berichte, die das Konsortium im Rahmen des dritten Referenzzeitraums des Projekts vorgelegt hatte, hatte die Kommission unter dem Datum des 13. Januar 2010 an den Koordinator dieses Projekts ein Schreiben gesandt, in dem sie darauf hinwies, dass die Berichte unter der Voraussetzung genehmigt worden seien, dass das Konsortium für den nachfolgenden Zeitraum einen Programmausführungsplan mit einer Reihe von Änderungen bezüglich der Leistungen und Aufgaben vorlege. Die Kommission setzte dem Konsortium eine Frist von einem Monat, um den Empfehlungen nachzukommen und einen neuen Ausführungsplan vorzulegen.

29      In der Folge räumte die Kommission dem Konsortium mit Schreiben vom 29. März 2010 im Rahmen des Vertrags EU4ALL eine weitere Frist von einem Monat ein, um nach Vorlage neuer Dokumente den ergänzenden Empfehlungen nachzukommen und einen neuen Programmausführungsplan vorzulegen, der die genannten Empfehlungen berücksichtigt.

30      Nachdem das Konsortium im Rahmen des Vertrags EU4ALL neue Dokumente vorgelegt hatte, teilte die Kommission dem Konsortium in einem Schreiben vom 9. Juni 2010 mit, dass sie, sofern ergänzende Dokumente bis Ende des Monats Juni 2010 vorgelegt würden, davon ausgehe, dass das Konsortium das Projekt zufriedenstellend durchführe.

31      Mit Schreiben vom 4. August 2010 wies die Klägerin die Kommission darauf hin, dass die Kommission keine Zahlungen geleistet habe, obwohl der Projektkoordinator die von der Kommission in ihrem Schreiben vom 9. Juni 2010 angeforderten ergänzenden Dokumente vorgelegt habe. Da diese Situation die Ausführung des im Vertrag EU4ALL vorgesehenen Projekts wegen fehlender finanzieller Mittel unmöglich mache, setze sie die Durchführung und Umsetzung des Projekts ab dem Datum des genannten Schreibens so lange aus, bis die Kommission ihren vertraglichen Verpflichtungen nachgekommen sei, unbeschadet der ihr vertraglich zustehenden Rechte und der Geltendmachung weiteren Schadens.

32      Mit Schreiben vom 25. August 2010 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass sie die Zahlung des Gemeinschaftszuschusses, der dem letzten Referenzzeitraum im Rahmen des Vertrags EU4ALL entspreche, aufgrund des Artikel II.28 Abs. 8 Unterabs. 3 der Bedingungen FP6 ausgesetzt habe.

33      Im Rahmen des Vertrags Enable hatte die Kommission an die Klägerin die ersten sechs Tranchen des für diese bestimmten Gemeinschaftszuschusses ausgezahlt, wobei die letzte Zahlung am 7. Juni 2009 vorgenommen worden war.

34      In der Folge wies die Klägerin die Kommission mit Schreiben vom 16. Juli 2010 darauf hin, dass sie ohne Zahlung der Kommission die Durchführung des im Vertrag Enable vorgesehenen Projekts wegen fehlender finanzieller Mittel nicht fortsetzen könne. Sie teilte der Kommission ferner mit, dass sie die Durchführung und Umsetzung des Projekts ab dem Datum des genannten Schreibens so lange aussetze, bis die Kommission ihren vertraglichen Verpflichtungen nachgekommen sei, unbeschadet der ihr vertraglich zustehenden Rechte und der Geltendmachung weiteren Schadens. Sie legte der Kommission ihren letzten Finanzbericht über das Projekt am 15. Oktober 2010 vor.

35      Am 28. Juni 2010 sandte die Kommission an die Klägerin einen vorläufigen Prüfungsbericht über die Durchführung der fraglichen Verträge. Die Klägerin übermittelte der Kommission ihre Stellungnahme zu dem genannten Bericht am 30. September 2010.

36      Mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass sie den endgültigen Prüfungsbericht, der dem Schreiben beigefügt sei, angenommen habe und dessen Schlussfolgerungen genehmigt habe.

37      In dem endgültigen Prüfungsbericht, der dem Schreiben der Kommission vom 22. Dezember 2010 beigefügt war, wurde Folgendes festgestellt:

–        In mehreren aufeinanderfolgenden Jahren hatte die Klägerin insbesondere ihre genauen Einnahmen unter Verstoß gegen die einschlägigen Bestimmungen der griechischen Rechtsvorschriften nicht in ihren Geschäftsbüchern und Archiven verbucht; die Folge hiervon war, dass die Buchungen nicht verlässlich waren und dass ein direkter Vergleich zwischen Ausgaben und Einnahmen hinsichtlich der Programmdurchführung und dem allgemeinen Stand der Konten nicht möglich war;

–        ein hoher Prozentsatz der Arbeitszeitnachweise des Personals enthielt systematisch handschriftliche Änderungen, die vom Leiter der Programme im Nachhinein ohne Einverständnis des Personals angebracht worden waren; dies hatte erhebliche Auswirkungen auf die deklarierte Arbeitszeit und ließ Zweifel an der Aufzeichnung der Arbeitsstunden entstehen;

–        die Arbeitszeitnachweise des Leiters der Programme wiesen eine überhöhte Anzahl von Arbeitsstunden auf, die sich mit Arbeitsstunden deckten, die für andere berufliche Tätigkeiten erbracht worden waren;

–        die Klägerin hatte zu Unrecht angegeben, dass der Leiter der Programme nicht an der Durchführung des von der Kommission finanzierten Vertrags ETSI STF 333 beteiligt gewesen sei;

–        die Begründung der Reisekosten lieferte kein zuverlässiges und objektives Bild über die Voraussetzungen und über die im Rahmen dieser Reisen vorgenommenen Tätigkeiten, da die meisten dieser Reisen nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den in Rede stehenden Programmen standen.

38      Der Prüfungsbericht kam zu dem Ergebnis, dass folglich davon ausgegangen werden müsse, dass alle von der Klägerin im Rahmen der Durchführung der Verträge Access-eGOV, eABILITIES, Ask-It, EU4ALL, Emerge und Enable sowie Navigabile, Euridice und T‑Seniority verauslagten Kosten nicht erstattungsfähig seien und die entsprechenden Zahlungen, die an die Klägerin geleistet worden seien, insgesamt zurückgefordert werden müssten.

39      Der Prüfungsbericht empfahl angesichts der Schwere der festgestellten Zuwiderhandlungen auch, alle bestehenden Verträge, die die Klägerin mit der Kommission geschlossen habe, gemäß Art. II.16.2 der Bedingungen FP6, Art. II.7.3 (schwere finanzielle Unregelmäßigkeit) und Art. II.7.4 (falsche Erklärungen) der Bedingungen eTEN und Art. II.10.3 (Vertragsverletzung und Nichtbeibringung von Informationen) der Bedingungen CIP zu kündigen.

40      In ihrem Schreiben vom 22. Dezember 2010 führte die Kommission in Form der nachfolgenden Tabelle für jeden einzelnen Vertrag den zu erstattenden Betrag an, insgesamt 951 029,21 Euro:

Vertrag

Gemeldete Kosten (A)

Von PO anerkannte Kosten (B)

Erstattungsfähige Kosten

(C)

Bruttoberichtigung gegenüber den anerkannten Kosten

(C-B)

027020

Access-eGOV

157 438,84

157 438,84

0,00

- 157 438,84

034778

EU4ALL

115 044,16

115 044,16

0,00

- 115 044,16

035242

eABILITIES

95 287,40

95 287,40

0,00

- 95 287,40

045056

Emerge

112 308,44

112 308,44

0,00

- 112 308,44

045563

Enable

118 588,01

104 503,61

0,00

- 104 503,61

511298

Ask-It

187 120,70

184 803,16

0,00

- 184 803,16

029255

Navigabile

61 004,83

62 129,50

0,00

- 62 129,50

517506

Euridice

56 798,04

56 472,10

0,00

- 56 472,10

224988

T-Seniority

63 042

63 042

0,00

- 63 042


41      Die Kommission wies darauf hin, dass die Berichtigungen, die durch die nicht erstattungsfähigen Zahlungen an die Klägerin erforderlich geworden seien, sich auf die zukünftigen Zahlungen für die fraglichen Verträge auswirken könnten oder die Form einer Einziehungsanordnung annehmen könnten.

42      In demselben Schreiben teilte die Kommission der Klägerin ferner mit, dass ihre Dienststellen, abgesehen von der Vornahme dieser Berichtigungen, auch die Höhe der an die Europäische Union zu zahlenden pauschalen Entschädigung nach Maßgabe des Art. II.30 der Bedingungen FP6 errechnen könnten und gegebenenfalls eine Einziehungsanordnung bezüglich dieser Entschädigung erlassen könnten.

43      Am 4. Februar 2011 wurde der Leiter der Programme von den Bediensteten des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) zur Durchführung der Projekte, die Gegenstand der fraglichen Verträge sind, sowie zu seiner Beteiligung an diesen angehört.

44      Mit Schreiben vom 21. März 2011 an die Klägerin teilte die Kommission dieser mit, dass folgende Beträge zu Unrecht an sie gezahlt worden seien:

 

Projekte

Erstattungsfähige Kosten/Finanzierung aufgrund des Prüfungsberichts

Zu Unrecht gezahlter Betrag

FP6

027020

Access-e-Gov

0,00 €

- 157 438,73 €

FP6

035242

eABILITIES

0,00 €

- 95 201,60 €

FP6

045563

Enable

0,00 €

- 81 456,96 €

FP6

511298

Ask-It

0,00 €

- 164 988,82 €

FP6

034778

EU4ALL

0,00 €

- 125 580,45 €

FP6

045056

Emerge

0,00 €

- 187 248,39 €

ETEN

029255

Navigabile

0,00 €

- 62 129,50 €

ETEN

517506

Euridice

0,00 €

- 55 750 €

CIP

224988

T-Seniority

0,00 €

- 43 966 €

 

- 643 782,81 €


45      Die Kommission teilte der Klägerin gleichfalls mit, dass, wenn diese nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des genannten Schreibens insoweit Stellung nehme, ihre Dienststellen das Einziehungsverfahren wegen eines Betrags von 643 782,81 Euro fortsetzen würden und dass sie für jedes Projekt eine Belastungsanzeige mit Anweisungen für die innerhalb einer bestimmten Frist an die Kommission zu leistende Rückzahlung erhalten werde. Falls sie die Rückzahlung nicht innerhalb der in der Belastungsanzeige genannten Frist vornehme, sei der zu erstattende Betrag mit dem in der genannten Belastungsanzeige genannten Satz zu verzinsen. Sollte der Gesamtbetrag gegebenenfalls einschließlich Zinsen nicht zurückgezahlt werden, werde er im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben oder mit eventuell zu zahlenden Beträgen verrechnet. Neben der Einziehungsanordnung setze die zuständige Dienststelle auch die Höhe des Schadensersatzes fest, den die Klägerin aufgrund des Art.  II.30 der Bedingungen FP6 schulde.

46      Mit Schreiben vom 1. April 2011 übermittelte die Kommission der Klägerin eine „berichtigte Aufstellung“ der zu Unrecht an sie gezahlten Beträge. Aus dieser Aufstellung ergab sich, dass sich der gesamte Erstattungsbetrag auf 999 366,40 Euro statt auf 643 782,81 Euro belief.

47      Mit Schreiben vom 4. April 2011 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass sie in Anbetracht der Ergebnisse der Rechnungsprüfung davon ausgehe, dass die Klägerin falsche Angaben gemacht habe und Unregelmäßigkeiten im Sinne von Art. II.1.11 der Bedingungen FP6, Art. II.1.32 der Bedingungen eTEN und Art. II.1 der Bedingungen CIP begangen habe. Sie gehe auch davon aus, dass die Klägerin die Bestimmungen der fraglichen Verträge über die Erstattungsfähigkeit der Ausgaben verletzt habe und dass diese Verletzungen und die falschen Erklärungen zu dem Zweck erfolgt seien, einen ungerechtfertigten Zuschuss der Union zu erhalten. Die Kommission gab daher der Klägerin ihre Entscheidung bekannt, die Teilnahme der Klägerin an den Verträgen Ask-It, EU4ALL, Emerge und Enable aufgrund von Art. II.16.2 der Bedingungen FP6 ab Eingang des genannten Schreibens zu beenden. Die Kommission forderte die Klägerin ferner auf, ihr innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des genannten Schreibens alle Berichte und Dokumente, die ihr im Rahmen des Vertrags Enable bezüglich der bis zu diesem Datum ausgeführten Arbeiten vorzulegen seien, gemäß Art. II.7 der Bedingungen FP6 zu übermitteln. Sie machte die Klägerin überdies darauf aufmerksam, dass angesichts der endgültigen Prüfungsergebnisse kaum davon auszugehen sei, dass die Ausgaben, die die Klägerin für die nicht von der Rechnungsprüfung erfassten Zeiträume mitgeteilt habe, erstattungsfähig seien.

48      Am 29. April 2011 stellte die Kommission neun Belastungsanzeigen aus, in denen für die einzelnen Verträge jeweils der zu erstattende Betrag, insgesamt 999 213,45 Euro, aufgeführt war. In den Belastungsanzeigen wurde der Klägerin für die Rückzahlung der geschuldeten Beträge eine am 14. Juni 2011 ablaufende Frist von 45 Tagen gesetzt, und nach Fristablauf waren auf diese Beträge die vertraglich vorgesehenen Verzugszinsen nach dem Zinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zuzüglich 3,5 Punkten zu zahlen.

49      Am selben Tag teilte die Kommission der Klägerin schriftlich mit, dass sich der Gesamtbetrag des Schadensersatzes, der aufgrund der im Rahmen des FP6 geschlossenen Verträge zu zahlen sei, auf 70 471,47 Euro belaufe. Die Kommission wies auch darauf hin, dass der Betrag, der sich bei Anwendung der in Art. II.30 der allgemeinen Bedingungen dieser Verträge vorgesehenen Formel ergebe, auf 10 % der Höhe des vor der Rechnungsprüfung gezahlten Zuschusses beschränkt worden sei, um den Erfordernissen der Verhältnismäßigkeit Geltung zu verschaffen.

50      Die Kommission fügte insoweit folgende Tabelle bei:

Projekt

Geprüfter Auszahlungs­zeitraum

Beantragte Finanzierung

Überhöhte Angabe

%

Höchstbetrag des Schadensersatzes1

027020

Access-e‑Gov

1 to 3

157 438,84 €

100 %

15 743,87 €

035242

eABILITIES

1 to 2

95 287,40 €

100 %

9 520,16 € *

045563

Enable

1 to 2

59 732,95 €

100 %

5 973,30 €

511298

Ask-It

1 to 3

171 434,65 €

100 %

16 498,88 € *

034778

EU4ALL

1 to 2

115 044,16 €

100 %

11 504,42 €

045056

Emerge

1 to 2

112 308,44 €

100 %

11 230,84 €

 

70 471,47 €

1* Betrag ist beschränkt auf 10 % des vom Finanzkoordinator der Projekte gezahlten Zuschusses (95 201,60 € für eABILITIES und 164 988,02 € für Ask-It)

51      In demselben Schreiben wies die Kommission ferner darauf hin, dass, wenn die Klägerin nicht innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des genannten Schreibens Stellung nehme, eine Belastungsanzeige über 70 471,47 Euro gemäß Art. II.31 der Bedingungen FP6 ausgestellt werde. Werde der ausstehende Betrag nicht innerhalb der in der Belastungsanzeige gesetzten Frist erstattet, seien auf den genannten Betrag Verzugszinsen zu dem in der Belastungsanzeige genannten Zinssatz zu zahlen.

52      Am 20. Juni 2011 stellte die Kommission im Rahmen der Verträge, die zwischen der Gemeinschaft und der Klägerin für die Projekte Access-eGOV, eABILITIES, Ask-It, EU4ALL, Emerge und Enable geschlossen worden waren, sechs Belastungsanzeigen aus, die die von der Klägerin als pauschaler Schadensersatz nach Art. II.30 der Bedingungen FP6 geschuldeten Beträge auf einen Gesamtbetrag von 70 471,47 Euro festsetzten. Die Frist, die die Kommission der Klägerin für die Zahlung der betreffenden Beträge setzte, wurde auf den 4. August 2011 festgesetzt.

 Verfahren und Anträge der Parteien

53      Mit Klageschrift, die am 31. Januar 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

54      Mit Schriftsatz, der am 13. Mai 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission die Klagebeantwortung eingereicht, mit der sie Widerklage erhoben hat.

55      Mit Schriftsätzen, die am 17. August 2011 bzw. am 14. November 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht worden sind, haben die Klägerin und die Kommission die Erwiderung bzw. die Gegenerwiderung eingereicht.

56      Die Klägerin beantragt,

–        festzustellen, dass sie nicht gegen Art. II.16.2 der Bedingungen FP6, Art. II.7.3 (schwere finanzielle Unregelmäßigkeit) und Art. II.7.4 (falsche Erklärungen) der Bedingungen eTEN sowie Art. II.10.3 (Vertragsbruch und Nichtbeibringung von Informationen) der Bedingungen CIP verstoßen hat;

–        festzustellen, dass die Kommission gegen die streitigen Verträge verstoßen hat, indem sie die Zuschussfähigkeit der Kosten in Frage stellte;

–        festzustellen, dass die Kosten in Höhe von 932 362,44 Euro, die die Klägerin der Kommission im Rahmen der Verträge Access-eGOV, eABILITIES, Ask-It, EU4ALL, Emerge und Enable sowie Navigabile, Euridice und T‑Seniority vorgelegt hat, zuschussfähig sind und dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, die Beträge zurückzuzahlen, die die Kommission gewährt hat;

–        festzustellen, dass die Verspätung der Kommission bei der Auszahlung der letzten Tranchen des Zuschusses für die Verträge EU4ALL, Ask-It und Enable einen Verstoß gegen ihre Vertragsverpflichtungen darstellt;

–        festzustellen, dass die Kommission der Klägerin den Betrag von 52 584,05 Euro zuzüglich Zinsen ab Zustellung der vorliegenden Klage für die von der Klägerin im Rahmen des Vertrags EU4ALL verauslagten Kosten zu zahlen hat;

–        festzustellen, dass die Kommission der Klägerin den Betrag von 20 678,61 Euro zuzüglich Zinsen ab Zustellung der vorliegenden Klage für die von der Klägerin im Rahmen des Vertrags Ask-It verauslagten Kosten zu zahlen hat;

–        festzustellen, dass die Kommission der Klägerin den Betrag von 11 693,05 Euro zuzüglich Zinsen ab Zustellung der vorliegenden Klage für die von der Klägerin im Rahmen des Vertrags Enable verauslagten Kosten zu zahlen hat;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

57      In ihrer Erwiderung hat die Klägerin ihren vierten Antrag in Bezug auf den Vertrag Enable sowie ihren siebten Antrag zurückgenommen. Im Übrigen beantragt sie,

–        die Widerklage der Kommission als unzulässig abzuweisen;

–        hilfsweise, die Widerklage der Kommission als unbegründet abzuweisen.

58      Die Kommission beantragt,

–        im Wege der Widerklage, die Klägerin zu verurteilen, an die Kommission die in den Belastungsanzeigen angegebenen Beträge in Höhe von insgesamt 999 213,45 Euro zuzüglich Zinsen ab dem 15. Juni 2011 zum Zinssatz der EZB zuzüglich 3,5 Punkten zu zahlen, was einer Rückerstattung der erhaltenen finanziellen Beiträge entspricht, sowie an die Kommission den Betrag von 70 471,47 Euro zuzüglich Zinsen zu den vorstehend genannten Sätzen ab dem Zeitpunkt zu zahlen, an dem die in der entsprechenden Belastungsanzeige gesetzte Zahlungsfrist fruchtlos abgelaufen ist, was dem aufgrund der Verträge FP6 geschuldeten Schadensersatz entspricht;

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

59      In der Gegenerwiderung hat die Kommission klargestellt, dass der Betrag von 70 471,47 Euro, der dem aufgrund der Verträge FP6 geschuldeten Schadensersatz entspreche, zum Zinssatz der EZB zuzüglich 3,5 Punkten ab 5. August 2011 zu verzinsen sei.

60      Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Erste Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und hat im Wege prozessleitender Maßnahmen gemäß Art. 64 seiner Verfahrensordnung die Klägerin aufgefordert, bestimmte Schriftstücke vorzulegen und schriftlich eine Reihe von Fragen zu beantworten. Die Klägerin ist dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen.

61      In der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2013 haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

 Rechtliche Würdigung

62      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach Art. 272 AEUV für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zuständig ist, die in einem von der Union oder für ihre Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag enthalten ist. Nach Art. 256 Abs. 1 AEUV ist das Gericht für Entscheidungen im ersten Rechtszug über die in Art. 272 AEUV genannten Klagen zuständig.

63      Im vorliegenden Fall ist gemäß Art. 13 der Verträge FP6, Art. 5 Abs. 2 der Verträge eTEN sowie Art. 10 Abs. 3 des Vertrags CIP das Gericht für Entscheidungen über alle Streitigkeiten zwischen der Gemeinschaft und den Vertragspartnern bezüglich der Gültigkeit, der Anwendung oder der Auslegung der genannten Verträge zuständig.

 A – Zum Umfang des Rechtsstreits

64      Der Rechtsstreit zwischen den Parteien betrifft zwei unterschiedliche Aspekte ihrer Vertragsbeziehungen.

65      Erstens streiten die Parteien über die Zuschussfähigkeit der Kosten, die die Klägerin der Kommission im Rahmen der fraglichen Verträge mitteilte, sowie über die nachfolgende Verpflichtung, die an die Klägerin aufgrund der genannten Kosten insgesamt gezahlten Beträge zurückzuzahlen und Schadensersatz zu zahlen.

66      Mit ihrem dritten Antrag nämlich beantragt die Klägerin im Wesentlichen, festzustellen, dass die Kosten, die sie der Kommission im Rahmen der fraglichen Verträge mitteilte, erstattungsfähig sind und dass sie daher nicht verpflichtet ist, die Beträge, die die Kommission ihr im Rahmen der fraglichen Verträge gewährte, an diese zurückzuzahlen.

67      Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin in ihrer Erwiderung die Abweisung der Widerklage beantragt hat, in der die Kommission beantragt, die Klägerin zu verurteilen, an die Kommission die in den Belastungsanzeigen vom 29. April und vom 20. Juni 2011 angegebenen Beträge zuzüglich der in den genannten Belastungsanzeigen genannten Zinsen zu zahlen.

68      Zweitens streiten die Parteien außerdem über die Verpflichtung der Kommission, die letzten im Rahmen der Verträge EU4ALL und Ask-It vorgesehenen Auszahlungen vorzunehmen.

69      Mit ihrem fünften und sechsten Antrag nämlich beantragt die Klägerin festzustellen, dass die Kommission ihr den Betrag von 52 584,05 Euro zuzüglich Zinsen für die im Rahmen des Vertrags EU4ALL mitgeteilten Kosten und den Betrag von 20 678,61 Euro ebenfalls zuzüglich Zinsen für die im Rahmen des Vertrags Ask-It mitgeteilten Kosten zu zahlen hat; dem tritt die Kommission entgegen mit dem Antrag, die Klage abzuweisen.

70      Im Übrigen beantragt die Klägerin mit ihrem ersten und zweiten Antrag im Wesentlichen, festzustellen, dass die Klägerin entgegen dem, was die Kommission ihr zur Last legt, die sich aus den Art. II.16.2 der Bedingungen FP6, II.7.3 und II.7.4 der Bedingungen eTEN sowie II.10.3 der Bedingungen CIP ergebenden Vertragspflichten nicht verletzt hat und dass die Kommission, indem sie die Zuschussfähigkeit der Kosten in Frage stellte, gegen die streitigen Verträge verstoßen hat.

71      Mit ihrem vierten Antrag beantragt die Klägerin ferner, festzustellen, dass die Verspätung der Kommission bei der Auszahlung der letzten Tranchen des Zuschusses für die Verträge EU4ALL und Ask-It einen Verstoß gegen ihre Vertragsverpflichtungen darstellt.

72      Diese Anträge sind als solche keine Anträge im eigentlichen Sinne, sondern beziehen sich vielmehr auf Argumente, mit denen die Klägerin ihre Klage begründet; sie werden bei den Ausführungen zum dritten, zum fünften und zum sechsten Klageantrag zu prüfen sein.

 B – Zum auf den Rechtsstreit anzuwendenden Recht

73      Das Gericht, das aufgrund einer Schiedsgerichtsklausel nach Art. 272 AEUV angerufen worden ist, muss den Rechtsstreit auf der Grundlage des nationalen materiellen Rechts entscheiden, das für den Vertrag gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 18. Dezember 1986, Kommission/Zoubeck, 426/85, Slg. 1986, 4057, Rn. 4), d. h. im vorliegenden Fall des belgischen Rechts, das für die fraglichen Verträge gemäß Art. 12 der Verträge FP6, Art. 5 Abs. 1 der Verträge eTEN und Art. 10 Abs. 3 des Vertrags CIP gilt.

74      In diesem Zusammenhang sind die belgischen Vorschriften über die Vertragserfüllung darzulegen.

75      Art. 1134 des belgischen Zivilgesetzbuchs bestimmt, dass „rechtmäßig zustande gekommene Verträge … für die Vertragsparteien wie Gesetze bindend [sind]“ (Abs. 1) und „nur im gegenseitigen Einvernehmen oder aus den im Gesetz vorgesehenen Gründen aufgehoben werden [können]“ (Abs. 2).

76      Art. 1134 Abs. 3 bestimmt, dass Verträge nach Treu und Glauben zu erfüllen sind. Art. 1135 des Zivilgesetzbuchs bestimmt, dass „die Verträge … nicht nur zu dem [verpflichten], was ausdrücklich in ihnen vereinbart ist, sondern zu allem Weiteren, wozu die Gerechtigkeit, die Verkehrssitte oder das Gesetz entsprechend dem Wesen des jeweiligen Vertrags verpflichtet“, und bringt somit erneut den Grundsatz der Vertragserfüllung nach Treu und Glauben zum Ausdruck.

77      In einem Rechtsstreit über die Erfüllung eines Vertrags bestimmt sich die Beweislast nach Art. 1315 des belgischen Zivilgesetzbuchs, wo es heißt:

„Derjenige, der die Erfüllung einer Verpflichtung fordert, muss diese beweisen.

Umgekehrt hat derjenige, der sich auf Befreiung beruft, die Erfüllung oder die Tatsachen zu beweisen, die zum Erlöschen seiner Verpflichtung führten.“

78      Nach dem allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach jedes Gericht seine eigenen Verfahrensvorschriften anwendet, beurteilt sich die gerichtliche Zuständigkeit ebenso wie die Zulässigkeit der Klageanträge – unabhängig davon, ob diese vom Kläger oder dem Beklagten gestellt werden – allein nach dem Unionsrecht (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs Kommission/Zoubek, oben in Rn. 73 angeführt, Rn. 10, und vom 8. April 1992, Kommission/Feilhauer, C‑209/90, Slg. 1992, I‑2613, Rn. 13).

79      Im Licht dieser Erwägungen sind die einzelnen Klageanträge und Anträge der Widerklage zu prüfen.

 C – Zum dritten Klageantrag

80      Zur Begründung ihres dritten Klageantrags trägt die Klägerin vor, die Kommission habe es zu Unrecht abgelehnt, die gesamten Kosten, deren Rückzahlung sie von ihr verlangt habe, als erstattungsfähig anzusehen.

81      Um die Richtigkeit dieser Ausführungen zu belegen, beruft sich die Klägerin auf zwei Gruppen von Argumenten. Die erste betrifft die Feststellungen, die die Kommission im endgültigen Prüfungsbericht traf und anhand deren sie zu dem Ergebnis gelangte, dass die im Rahmen der fraglichen Verträge mitgeteilten Kosten nicht erstattungsfähig seien. Die zweite betrifft die Qualität und die Voraussetzungen der Durchführung der Rechnungsprüfung.

1.     Die Feststellungen des Prüfungsberichts zur Nichterstattungsfähigkeit der Kosten

82      Die Klägerin trägt eine Reihe von Argumenten vor, die die Feststellungen im Prüfungsbericht betreffen, aufgrund deren die Kommission zu dem Ergebnis gelangte, dass eine Verletzung der fraglichen Verträge vorliege, dass daher sämtliche Kosten, die im Rahmen der genannten Verträge mitgeteilt worden seien, nicht erstattungsfähig seien und dass die Klägerin verpflichtet sei, die an sie zu Unrecht gezahlten Beträge zurückzuzahlen.

83      Gemäß den vorstehend in den Rn. 73 bis 77 angeführten Grundsätzen ergibt sich zum einen aus Art. II.19 der Bedingungen FP6, Art. II.16 der Bedingungen eTEN und Art. II.20 der Bedingungen CIP und zum anderen aus dem vorliegend anwendbaren Art. 1315 des belgischen Zivilgesetzbuchs, dass die von der Klägerin geltend gemachten Kosten nur erstattet werden können, sofern sie die Richtigkeit der Ausgaben, den Zusammenhang der Ausgaben mit den fraglichen Verträgen und die Wahrung der übrigen vertraglich vorgesehenen Kriterien für die Zuschussfähigkeit nachgewiesen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 16. Mai 2001, Toditec/Kommission, T‑68/99, Slg. 2001, II‑1443, Rn. 94 und 95). Sind diese Nachweise erbracht, hat die Kommission nachzuweisen, dass sie nicht zu berücksichtigen sind.

a)     Zur Führung der Geschäftsbücher der Klägerin

84      Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass ihre Geschäftsbücher verlässlich gewesen seien, dass sie im Einklang mit den vorliegend anwendbaren griechischen Rechtsvorschriften geführt worden seien und dass sie die in Art. II.19 Abs. 1 Buchst. d der Bedingungen FP6, Art. II.20 Abs. 1 und Art. II.23 der Bedingungen CIP sowie Art. II.16 der Bedingungen eTEN vorgesehene buchhalterische Abstimmung zwischen den geltend gemachten Kosten und den im Rahmen der fraglichen Verträge zugeflossenen Einnahmen und ihrer allgemeinen Tätigkeit ermöglichten.

85      Zunächst ist bezüglich der in den Geschäftsbüchern der Klägerin festgestellten Unregelmäßigkeiten darauf hinzuweisen, dass die Klägerin laut Prüfungsbericht nach Aufforderung durch die Prüfer mehrere Fehler in ihren Geschäftsbüchern erkannte, insbesondere die unterbliebene Buchung von zwei Zahlungen über 63 000 Euro und 11 000 Euro, die im Rahmen des Projekts Access-eGOV bzw. im Rahmen eines Projekts, das nicht Gegenstand der Rechnungsprüfung war, entgegengenommen worden waren.

86      Aus dem Prüfungsbericht ergibt sich ferner, dass die Klägerin, nachdem sie von den Prüfern aufgefordert worden war, eine Jahresbilanz für alle geprüften Jahre vorzulegen, darauf hinwies, dass sie gesetzlich zur Aufstellung dieser Bilanzen nicht verpflichtet sei, diese jedoch nach kurzer Prüfung verfügbar seien. Diese Prüfung habe Fehler in den Geschäftsbüchern hinsichtlich der Buchung bestimmter Ausgaben ergeben. Die Klägerin sei daher aufgefordert worden, eine neue Fassung der Geschäftsbücher vorzulegen. Trotz der in den Geschäftsbüchern vorgenommenen Berichtigungen hätten die Prüfer festgestellt, dass es aufgrund der ihnen vorgelegten Bilanzen nicht möglich sei, die geltend gemachten Kosten und im Rahmen der fraglichen Verträge geleisteten Zahlungen und die in den Geschäftsbüchern der Klägerin verbuchten Einnahmen und Kosten abzustimmen. Die Abstimmung zwischen den Kontoauszügen der Klägerin zum Jahresabschluss und den den Prüfern zur Verfügung gestellten Bilanzen habe ebenfalls zur Feststellung beträchtlicher Unterschiede zwischen diesen Dokumenten geführt. Die Klägerin habe auch mehrere Wochen nach der Überprüfung vor Ort verschiedene neue buchhalterische Abstimmungen vorgelegt, um zu belegen, dass die Geschäftsbücher nicht sachlich unzutreffend seien und dass sie nach wie vor als zuverlässige Grundlage für eine Stellungnahme der Prüfer bezüglich der Zuschussfähigkeit der Kosten verwendet werden könnten. Aus dem Prüfungsbericht ergibt sich auch, dass nach Auffassung der Prüfer alle diese Fehler in beträchtlichem Maße darauf zurückzuführen sind, dass im Lauf der Jahre unterschiedliche Buchhaltungsgrundsätze angewandt wurden. So seien bestimmte Einnahmen und Ausgaben zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gebucht worden, während andere zum Zeitpunkt der Zahlung gebucht worden seien.

87      Der Prüfungsbericht enthält zudem eine Tabelle, aus der sich eine Differenz zwischen den ursprünglich in den Geschäftsbüchern der Klägerin ausgewiesenen Einnahmen und den berichtigten Einnahmen in Höhe von – 20 936,04 Euro für 2005, von + 74 060,08 Euro für 2006, von – 300 Euro für 2007 und von – 8 034,90 Euro für 2008 ergab. Bezüglich der Ausgaben belief sich die Differenz auf – 750,63 Euro für 2004, auf – 175,70 Euro für 2006 und auf – 490,74 Euro für 2007.

88      Die Differenz bezüglich der Einnahmen, die für das Jahr 2006 festgestellt wurde, entspricht ausweislich des Prüfungsberichts dem Umstand, dass in den Geschäftsbüchern der Klägerin zwei Zahlungen der Kommission nicht ausgewiesen wurden: die erste in Höhe von 63 000 Euro für das Projekt Access-eGOV und die zweite in Höhe von 11 000 Euro für ein anderes Projekt.

89      Die von den Prüfern festgestellten Differenzen zwischen den Ausgaben und Einnahmen in den Jahren 2004 bis 2008, die in den von der Klägerin ursprünglich den Prüfern zur Verfügung gestellten Geschäftsbüchern aufgeführt waren, sowie den Ausgaben und Einnahmen, die aufgrund der von den Prüfern der Kommission nach Abschluss der Kontrolle aufgezeigten Unregelmäßigkeiten berichtigt worden waren, werden von der Klägerin nicht bestritten.

90      Für die Prüfung, ob diese Differenzen die Zuschussfähigkeit der Kosten, die die Klägerin im Rahmen der fraglichen Verträge mitteilte, in Frage stellen können, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. II.19 Abs. 1 Buchst. d der Bedingungen FP6 die zuschussfähigen Kosten des Projekts „im Jahresabschluss des Vertragspartners ausgewiesen sein [müssen], bei dem sie angefallen [sind, und dass d]ie Rechnungslegungsmethoden zur Erfassung der Kosten und Einnahmen … den Rechnungslegungsvorschriften des Staates entsprechen [müssen], in dem der Vertragspartner seinen Sitz hat, und die Abstimmung zwischen den für die Durchführung des Projekts angefallenen Kosten und Einnahmen und der Gesamtabrechnung für die gesamte Geschäftstätigkeit des Vertragspartners ermöglichen [müssen]“.

91      Art. II.16 der Bedingungen eTEN lautet:

„Die zuschussfähigen Kosten werden erstattet, wenn der Beteiligte sie begründet. Zu diesem Zweck hat der Beteiligte regelmäßig und nach den üblichen Buchhaltungsgrundsätzen des Staates, in dem er seinen Sitz hat, die Buchhaltung bezüglich des Projekts sowie eine Dokumentation aufzubewahren, mit der die in den schriftlichen Buchhaltungsunterlagen aufgeführten Kosten und Arbeitszeiten im Einzelnen nachgewiesen werden können. Die Dokumentation muss genau, vollständig und aussagekräftig sein.“

92      Art. II.20 der Bedingungen CIP bestimmt, dass die zuschussfähigen Kosten „nachvollziehbar und überprüfbar sein [müssen], in der Buchführung des Begünstigten erfasst sein [müssen] und in Übereinstimmung mit den im Sitzstaat des Begünstigten geltenden Buchhaltungsgrundsätzen und den üblichen Kostenberechnungsmethoden des Begünstigten ermittelt werden [müssen]; die internen Rechnungslegungs- und Prüfungsverfahren des Begünstigten müssen die unmittelbare Zuordnung der auf das Projekt bezogenen Kosten und Rechnungen zu den entsprechenden finanziellen Belegen und Anlagen ermöglichen“.

93      Art. II.23 der Bedingungen CIP sieht u. a. Folgendes vor:

„Die zuschussfähigen Kosten werden erstattet, wenn der Beteiligte sie begründet. Zu diesem Zweck hat der Beteiligte regelmäßig und nach dem üblichen Buchhaltungsgrundsätzen des Staates, in dem er seinen Sitz hat, die Buchhaltung bezüglich des Projekts sowie eine Dokumentation aufzubewahren, mit der die in den schriftlichen Buchhaltungsunterlagen aufgeführten Kosten und Arbeitszeiten im Einzelnen nachgewiesen werden können. Die Buchhaltung ist mindestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt der letzten Zahlung aufzubewahren. Die gesamte dem Finanzierungsvertrag zugerechnete Arbeitszeit muss während der gesamten Projektlaufzeit und für einen Zeitraum von maximal zwei Monaten ab Projektende dokumentiert werden; diese Arbeitszeit muss von der für die Arbeit verantwortlichen Person, die vom Beteiligten nach Artikel II.3.b oder vom ordnungsgemäß bevollmächtigten Finanzdirektor des Beteiligten bezeichnet wurde, zertifiziert werden. Die Dokumentation muss genau, vollständig und aussagekräftig sein.“

94      Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich, dass die der Klägerin im Rahmen der fraglichen Verträge entstandenen Kosten nur erstattungsfähig sind, wenn sie u. a. in den nach den Vorschriften des Sitzstaats, hier der Hellenischen Republik, geführten Büchern der Klägerin ausgewiesen sind. Die Buchführung der Klägerin muss ferner – bei den Verträgen FP6 – eine buchhalterische Abstimmung ermöglichen, aufgrund deren die für die Durchführung des Projekts angefallenen Kosten und Einnahmen mit der Gesamtabrechnung für die gesamte Geschäftstätigkeit der Klägerin unmittelbar verglichen werden können und – bei den Verträgen eTEN und CIP – die genannten Kosten unmittelbar mit den der Kommission vorgelegten Jahresabschlüssen verglichen werden können.

95      Was erstens die Frage betrifft, ob die Klägerin im vorliegenden Fall die Bestimmungen des griechischen Rechts über die Führung der Geschäftsbücher verletzt hat, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Prüfer auf Seite 19 des endgültigen Prüfungsberichts vom 22. Dezember 2010 nur auf den Verstoß gegen Art. 17 Abs. 1 des Proedriko diatagma yp’arithmon 186 – kodikas vivlion kai stichion (Gesetzbuch der Hellenischen Republik über die Bücher und Register) (im Folgenden: Buchführungsgesetzbuch) beziehen. Aus den Schriftsätzen der Kommission ergibt sich jedoch, dass diese ferner die Auffassung vertritt, dass die Rechnungsführung der Klägerin gemäß Art. 30 Abs. 4 des Buchführungsgesetzbuchs als unrichtig anzusehen sei und die Ergebnisse der Klägerin daher nach Art. 32 Abs. 1 und 2 des Nomos yp’arithmon 2238 – Kyrosi tou kodika forologias isodimatos (Einkommensteuergesetzbuch der Hellenischen Republik) (im Folgenden: Einkommensteuergesetz) außerhalb der Bücher zu ermitteln seien und nach Art. 86 des Einkommensteuergesetzes eine zusätzliche Steuer zu entrichten sei.

96      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin unstreitig unter die zweite Buchführungskategorie im Sinne von Art. 6 des Buchführungsgesetzbuchs fällt, der wie folgt lautet:

„1. Für die Ausübung seines Berufs führt ein Wirtschaftsteilnehmer der zweiten Kategorie ein Buch über die Einnahmen und Ausgaben, in denen er in getrennten Spalten verbucht:

a)      die Art des Belegs, seine laufende Nummer und das Datum der Ausstellung oder des Eingangs …

b)      die Bruttoeinnahmen aus Warenverkäufen …, Dienstleistungen und sonstigen Geschäftsvorgängen,

c)      die Ausgaben für jeden Erwerb von Gütern …, die Ausgaben für empfangene Dienstleistungen, die allgemeinen Kosten und sonstige Vorgänge …

2. Der Betrag jedes im vorstehenden Absatz genannten Vorgangs ist entsprechend den Erfordernissen der Einkommensteuer oder der Mehrwertsteuer in besonderen Spalten des Buchs oder in Listen enthalten. Diese ausführliche Darstellung kann bis spätestens zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Einkommensteuererklärung gefertigt werden ...“

97      Die Klägerin bestreitet nicht, dass nach Art. 17 Abs. 1 des Buchführungsgesetzbuchs („Frist für die Aktualisierung der Bücher“) „[d]ie Aktualisierung der Bücher … der zweiten Kategorie bis zum 15. Tag des auf die Ausstellung bzw. den Eingang des Belegs folgenden Monats [erfolgt]“.

98      Ferner ist unstreitig, dass Art. 30 des Buchführungsgesetzbuchs („Gültigkeit und Beweiskraft der Bücher und Register“) bestimmt:

„1. Unbeschadet der Bestimmungen der folgenden Absätze dieses Artikels werden die Gültigkeit und die Verlässlichkeit der unter dieses Gesetz fallenden Bücher und Register nicht dadurch berührt, dass in ihnen Unregelmäßigkeiten oder Unterlassungen festgestellt werden, und der Leiter der zuständigen Steuerstelle hat die aus ihnen hervorgehenden Daten bei der Feststellung der steuerlichen Verpflichtungen der Wirtschaftsteilnehmer anzuerkennen. Die vorstehend genannten Unregelmäßigkeiten und Unterlassungen führen, wenn nicht besondere Vorschriften etwas anderes bestimmen, nur zu finanziellen oder verwaltungsrechtlichen Sanktionen, die unter Berücksichtigung der sich aus den Büchern ergebenden Beträge der Art und dem Umfang der Unregelmäßigkeiten und Unterlassungen entsprechen.

2. Nur in den Fällen der folgenden Abs. 3, 4, 6 und 7 können die Bücher und Register als unvollständig oder unrichtig angesehen werden und kann in der Folge hiervon gegebenenfalls die Besteuerungsgrundlage außerhalb der Bücher ermittelt werden.

3. Die Bücher und Register der zweiten und dritten Kategorie werden als unzulänglich angesehen, wenn eine oder alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Der Steuerpflichtige … b) führt oder unterhält die in diesem Gesetz vorgesehenen Bücher und Register unter Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Gesetzbuchs.

Die in diesem Absatz genannten Handlungen, Unregelmäßigkeiten oder Unterlassungen werden nur dann als unzulänglich angesehen, wenn sie nicht die Folge eines Irrtums oder einer entschuldbaren Unachtsamkeit sind oder wenn sie die Prüfung der Steuerpflicht nicht nur erschweren, sondern objektiv unmöglich machen.

Die Fälle, die sich auf festgestellte Mängel in den Büchern und Registern beziehen, sowie die Fälle, in denen es unmöglich ist, den Inhalt der betroffenen CD-ROM des Bestandsbuchs wiederherzustellen, stellen keine Fälle dar, in denen die Prüfung objektiv unmöglich ist, wenn die betreffenden Informationen durch Listen oder elektromagnetische Träger oder sonstige detaillierte Angaben aufgewogen werden können, die dem Steuerprüfer innerhalb der von diesem gesetzten Frist zur Verfügung gestellt werden, sofern die Angaben klar erkennbar sind, so dass die Überprüfungen der Rechnungsführung sowie die Prüfung der genannten Angaben anhand der Bücher und Register möglich sind.

Die Unzulänglichkeit muss die Unmöglichkeit betreffen, spezifische Überprüfungen der Rechnungsführung wegen – im Vergleich zu den in den Büchern und Registern ausgewiesenen Werten – hoher Beträge durchzuführen, und sie muss nachgewiesen sein.

4. Die Bücher und Register der zweiten und der dritten Kategorie werden als unrichtig angesehen, wenn eine oder alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)      Der Steuerpflichtige verbucht Einnahmen oder Ausgaben nicht in seinen Büchern, oder er verbucht sie unrichtig, oder er verbucht Ausgaben, die nicht entstanden sind und für die ein Steuerbeleg nicht ausgestellt wurde …

Eine Ermittlung der Ergebnisse außerhalb der Bücher findet statt, wenn die in diesem Absatz genannten Handlungen oder Unterlassungen substanziell sind und erhebliche Auswirkungen auf die Ergebnisse haben oder die Prüfung der Steuerpflicht objektiv unmöglich machen; die Bestimmungen der beiden letzten Unterabsätze des Abs. 3 dieses Artikels geltend entsprechend für die Handlungen oder Unterlassungen im Sinne von Buchst. f und i dieses Absatzes.

… Nicht als unzulänglich oder unrichtig sind anzusehen: a) die Verbuchung von Einnahmen oder Ausgaben außerhalb des Rechnungsjahrs, dem sie zuzuordnen sind …“

99      Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich, dass die Bücher und Register der zweiten Kategorie der Geschäftsbücher im Sinne von Art. 6 des Buchführungsgesetzbuchs unter bestimmten Voraussetzungen als unzulänglich oder unrichtig angesehen werden können und damit deren Gültigkeit und Beweiskraft in Frage gestellt werden kann.

100    Die Bücher und Register der zweiten Kategorie der Geschäftsbücher im Sinne von Art. 6 des Buchführungsgesetzbuchs werden insbesondere als unzulänglich angesehen, wenn der Steuerpflichtige die genannten Bücher und Register unter Verstoß gegen die Bestimmungen des Buchführungsgesetzbuchs führt, sofern die Unregelmäßigkeiten und Unterlassungen nicht die Folge eines Irrtums oder einer entschuldbaren Unachtsamkeit sind oder sie die Prüfung der Steuerpflicht nicht nur erschweren, sondern objektiv unmöglich machen. Die Prüfung wird nicht objektiv unmöglich gemacht durch Mängel in den Büchern und Registern, wenn die betreffenden Informationen durch Listen oder elektromagnetische Träger oder sonstige detaillierte Angaben aufgewogen werden können, die dem Steuerprüfer innerhalb der von diesem gesetzten Frist zur Verfügung gestellt werden, sofern die Angaben klar erkennbar sind.

101    Die Bücher und Register der zweiten Kategorie der Geschäftsbücher im Sinne von Art. 6 des Buchführungsgesetzbuchs werden insbesondere als unrichtig angesehen, wenn der Steuerpflichtige Einnahmen oder Ausgaben nicht in seinen Büchern verbucht oder sie unrichtig verbucht oder Ausgaben verbucht, die nicht entstanden sind und für die ein Steuerbeleg nicht ausgestellt wurde. Eine Ermittlung der Ergebnisse des Steuerpflichtigen außerhalb der Bücher findet jedoch nur statt, wenn diese Handlungen oder Unterlassungen substanziell sind und erhebliche Auswirkungen auf die Ergebnisse haben oder die Prüfung der Steuerpflicht objektiv unmöglich machen.

102    Nicht als unzulänglich oder unrichtig anzusehen ist ferner die Verbuchung von Einnahmen oder Ausgaben außerhalb des Rechnungsjahrs, dem sie zuzuordnen sind.

103    Die Kommission vertritt in ihren Schriftsätzen die Auffassung, dass die von den Prüfern in der Buchführung der Klägerin festgestellten Mängel Unrichtigkeiten im Sinne von Art. 30 Abs. 4 des Buchführungsgesetzbuchs seien.

104    Das Gericht weist ferner darauf hin, dass die Parteien in ihren Schriftsätzen eingehend die Frage erörtern, ob im vorliegenden Fall die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes Anwendung finden, wobei es in dieser Diskussion darum geht, ob bei der Klägerin die Besteuerungsgrundlage nach Art. 32 des Einkommensteuergesetzes außerhalb der Bücher ermittelt werden kann. Aus dem Wortlaut des Art. 30 Abs. 2 des Buchführungsgesetzbuchs ergibt sich jedoch, dass die Unzulänglichkeit oder Unrichtigkeit der Bücher und Register unabhängig von der aus ihnen „gegebenenfalls“ folgenden Sanktion – die Ermittlung der Besteuerungsgrundlage außerhalb der Bücher – festgestellt werden kann. Die Frage, ob die Klägerin den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes unterliegt, hat daher im vorliegenden Fall für die Beurteilung, ob die Buchführung der Klägerin unrichtig ist, keinerlei Konsequenzen.

105    Es ist somit lediglich zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die von den Prüfern in den Geschäftsbüchern der Klägerin festgestellten Mängel dazu führten, dass die genannten Bücher unrichtig im Sinne von Art. 30 Abs. 4 des Buchführungsgesetzbuchs waren.

106    Hierzu ergibt sich aus dem Prüfungsbericht, dass ein großer Teil der bei der Prüfung festgestellten Mängel darauf zurückzuführen ist, dass bestimmte Ausgaben und bestimmte Einnahmen zum Zeitpunkt der Ausstellung oder des Eingangs des Belegs verbucht wurden, während andere zum Zeitpunkt der Zahlung oder des Erhalts der Zahlung durch die Klägerin verbucht wurden.

107    Die Klägerin ist der Ansicht, die alternative Anwendung dieser Buchungsmethoden stehe mit dem griechischen Recht im Einklang und habe dazu geführt, dass bestimmte Einnahmen und bestimmte Ausgaben in Rechnungsjahren verbucht worden seien, denen sie nicht zuzuordnen seien. Nach Art. 30 Abs. 4 des Buchführungsgesetzbuchs seien diese Mängel keine Unrichtigkeiten.

108    Die Klägerin bestreitet jedoch nicht, dass die Mängel, die in Bezug auf die Höhe der Einnahmen für das Jahr 2006 festgestellt wurden, darauf zurückzuführen sind, dass eine Verbuchung schlicht und einfach fehlt, und nicht darauf, dass die Verbuchung dieser Einnahmen unter einem falschen Datum erfolgte. Das Unterbleiben der Verbuchung einer Einnahme stellt jedoch nach dem Wortlaut des Art. 30 Abs. 4 des Buchführungsgesetzbuchs eine Unrichtigkeit dar.

109    Hieraus folgt, dass nach dem Wortlaut des Art. 30 Abs. 1 und 4 des Buchführungsgesetzbuchs die Gültigkeit und Beweiskraft der Buchführung der Klägerin für das Jahr 2006 von der Kommission in Frage gestellt werden konnte.

110    Die Klägerin wendet sich ferner nicht ausdrücklich gegen die Feststellung der Prüfer im Prüfungsbericht, wonach der Umstand, dass die Klägerin ihre Geschäftsbücher erst aktualisiert habe, nachdem die Prüfer die unterbliebene Verbuchung bestimmter Kosten und bestimmter Einnahmen festgestellt hätten, nämlich in der Woche, in der die Überprüfung vor Ort stattgefunden habe, einen Verstoß gegen Art. 17 Abs. 1 des Buchführungsgesetzbuchs darstelle, aufgrund dessen sie verpflichtet sei, ihre Geschäftsbücher spätestens am 15. Tag des auf die Ausstellung bzw. den Eingang des entsprechenden Belegs folgenden Monats zu aktualisieren.

111    Insoweit macht die Klägerin lediglich geltend, in einem Rundschreiben zur Auslegung der genannten Bestimmung sei vorgesehen, dass, „[wenn] der Wirtschaftsteilnehmer im Lauf des Rechnungsjahrs Belege für den Ankauf von Wirtschaftsgütern (Rechnungen) vor Erhalt der genannten Wirtschaftsgüter [erhält], … diese in den Geschäftsbüchern des Wirtschaftsteilnehmers nicht ausgewiesen [werden], und die Verbuchung dieser Dokumente … zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Güter [erfolgt]“. Sie erläutert jedoch nicht, inwieweit dies rechtfertigte, dass sie die Zahlungen der Kommission nicht fristgerecht in ihre Buchführung aufnahm.

112    Hieraus folgt, dass zumindest für das Jahr 2006 die Buchführung der Klägerin mit den für sie geltenden griechischen Rechtsvorschriften ersichtlich nicht im Einklang steht.

113    Diese Schlussfolgerung kann nicht durch Art. 5 Abs. 5 der Nomos yp’arithmon 2523 – Diikitikes kai pinikes kyrosis sti forologiki nomothesia kai alles diataxeis (Gesetz Nr. 2523/97 über verwaltungs- und strafrechtliche Sanktionen im Steuerrecht) in Frage gestellt werden, auf den sich die Klägerin beruft und der vorsieht, dass eine Geldbuße ausnahmsweise dann nicht verhängt wird, wenn Unregelmäßigkeiten oder Unterlassungen festgestellt werden, die Verstöße gegen Formvorschriften beinhalten und nicht zu denen gehören, die sich auf die Gültigkeit der Bücher und Register auswirken, diese unrichtig machen und die Überprüfung der Rechnungsführung nicht übermäßig erschweren, sofern sie die Folge eines Irrtums oder einer entschuldbaren Unterlassung sind, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass zuvor von einem Steuerprüfer oder einer Steuerbehörde eine Empfehlung bezüglich der ordnungsgemäßen Anwendung des Buchführungsgesetzbuchs ausgesprochen wurde. Die in der Buchführung der Klägerin festgestellten Mängel sind nämlich gerade solche, die sich auf die Gültigkeit der Bücher und Register auswirken, indem sie diese unrichtig machen.

114    Was zweitens die Frage betrifft, ob die in Art. II.19 Abs. 1 Buchst. d der Bedingungen FP6, Art. II.20 Abs. 1 und Art. II.23 der Bedingungen CIP sowie Art. II.16 der Bedingungen eTEN vorgesehene buchhalterische Abstimmung zwischen den geltend gemachten Kosten und den im Rahmen der fraglichen Verträge zugeflossenen Einnahmen einerseits und der allgemeinen Tätigkeit der Klägerin andererseits im vorliegenden Fall möglich war, ist darauf hinzuweisen, dass die Parteien weder eine Fassung der Geschäftsbücher der Klägerin, die ursprünglich den Prüfern zur Verfügung gestellt worden waren, noch Buchhaltungsunterlagen vorgelegt haben, die die Klägerin den Prüfern später bei der Prüfung und auch noch nach deren Abschluss aushändigte.

115    Eine solche Abstimmung würde zumindest verlangen, dass die Einnahmen und Ausgaben bezüglich der fraglichen Verträge in der Buchführung der Klägerin zutreffend erfasst sind. Da aber die ursprünglich den Prüfern ausgehändigten Geschäftsbücher Fehler enthielten, ließen diese Bücher eine buchhalterische Abstimmung nicht zu.

116    Auch das Vorbringen der Klägerin, die Vornahme der buchhalterischen Abstimmung sei trotz der in ihren Geschäftsbüchern festgestellten Fehler nicht objektiv unmöglich gewesen, vermag nicht zu überzeugen.

117    Was zunächst die Behauptung der Klägerin angeht, zum einen lege die Kommission nicht dar, mit welchen inoffiziellen Daten sie die Verlässlichkeit der Buchführung geprüft habe, und zum anderen verstoße die Nutzung dieser Daten gegen die Grundsätze der Rechnungsprüfung, ist festzustellen, dass diese Behauptung auf eine Umkehr der Beweislast hinausläuft. Es obliegt nämlich der Klägerin, den Nachweis zu führen, dass trotz der in ihrer Buchführung festgestellten Fehler die Prüfung objektiv möglich ist und anhand anderer Unterlagen durchgeführt werden kann. Die Klägerin kann daher der Kommission nicht vorwerfen, dass sie wegen der in den Geschäftsbüchern festgestellten Fehler bei der Durchführung der Prüfung inoffizielle Daten zugrunde gelegt habe.

118    Was sodann das Argument der Klägerin angeht, es verstoße gegen den Grundsatz non concedit venire contra factum proprium, dass die Kommission sich auf die Änderungen berufe, die auf ihr Verlangen in der Buchführung der Klägerin vorgenommen worden seien, um die Unmöglichkeit der buchhalterischen Abstimmung zu begründen, ist festzustellen, dass dieses Argument in tatsächlicher Hinsicht unbegründet ist. Sowohl aus dem Prüfungsbericht als auch aus den Schriftsätzen der Kommission ergibt sich nämlich, dass die Kommission nicht behauptet, die fraglichen Änderungen hätten die buchhalterische Abstimmung unmöglich gemacht, sondern die Abstimmung sei trotz dieser Änderungen, die zur Beseitigung der in der Buchführung der Klägerin festgestellten Fehler vorgenommen worden seien, nicht möglich gewesen.

119    Was ferner das Argument der Klägerin angeht, die buchhalterische Abstimmung sei möglich gewesen, da sie alle im Rahmen der fraglichen Verträge geltend gemachten Ausgaben und erzielten Einnahmen in den Geschäftsbüchern verbucht habe und die entsprechenden Belege aufbewahrt habe, ist festzustellen, dass diese Behauptung im unmittelbaren Widerspruch zu der von der Klägerin nicht bestrittenen Feststellung steht, dass eine im Rahmen des Vertrags Access-eGOV erzielte Einnahme in Höhe von 63 000 Euro nicht verbucht wurde. Selbst wenn man ferner annehmen wollte, dass die genannte Behauptung dahin zu verstehen ist, dass sie nur für die sonstigen Einnahmen und Ausgaben bezüglich der fraglichen Verträge gilt, ist festzustellen, dass die Klägerin insoweit keinen Beweis beibringt.

120    Was sodann das Argument der Klägerin angeht, die Kommission habe mit der Feststellung in der Klagebeantwortung, dass 84,14 % der Gesamteinkünfte der Klägerin in den Jahren 2007 bis 2009 aus der vergüteten Teilnahme an von der Union finanzierten Projekten stammten und dass 53,19 % dieser Projekte solche seien, die von der Generaldirektion (GD) „Informationsgesellschaft und Medien“ der Kommission verwaltet würden, eingeräumt, dass der unmittelbare Vergleich zwischen den Ausgaben und Einnahmen hinsichtlich der von der Union finanzierten Projekte und dem allgemeinen Stand der Konten der Klägerin möglich gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass der Prüfungszeitraum 2004 begann und dass demzufolge der Umstand, dass die Kommission den Anteil der von der Union finanzierten Projekte an den Gesamteinnahmen der Klägerin in den Jahren 2007 bis 2009 errechnen konnte, nicht beweist, dass die Kommission damit zu einer buchhalterischen Abstimmung gemäß den Bestimmungen der fraglichen Verträge in der Lage war.

121    Was schließlich die Behauptung der Klägerin angeht, sie habe der Kommission, wie diese einräume, letztendlich zutreffende Buchhaltungsunterlagen mit entsprechenden Belegen ausgehändigt, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Kommission diese Behauptung bestreitet und ausführt, auch die fraglichen Unterlagen hätten noch Fehler enthalten, und zum anderen, dass die Klägerin die genannten Unterlagen nicht vorlegt, so dass nicht überprüft werden kann, ob eine buchhalterische Abstimmung auf dieser Grundlage möglich war.

122    Hieraus folgt, dass die Klägerin nicht nachweist, dass die Prüfer trotz der in ihren Geschäftsbüchern festgestellten Fehler in der Lage waren, die Ausgaben und Einnahmen hinsichtlich der fraglichen Verträge mit dem allgemeinen Stand ihrer Rechnungsführung direkt zu vergleichen.

123    Somit ist festzustellen, dass die Klägerin, indem sie ihre Geschäftsbücher in einer Weise führte, die gegen die geltenden griechischen Rechtsvorschriften verstieß und der Kommission eine buchhalterische Abstimmung nicht erlaubte, die in Art. II.19 Abs. 1 Buchst. d der Bedingungen FP6, Art. II.16 der Bedingungen eTEN sowie Art. II.20 Abs. 1 und Art. II.23 der Bedingungen CIP aufgestellten Voraussetzungen bezüglich der Führung ihrer Geschäftsbücher nicht eingehalten hat.

b)     Zur Änderung der Arbeitszeitnachweise des Personals

124    Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, ihr System zur Führung der Arbeitszeitnachweise des Personals sei verlässlich gewesen. Sie trägt insoweit vor, die von der Kommission festgestellten handschriftlichen Änderungen auf den Arbeitszeitnachweisen des Personals seien keine im Nachhinein ohne Wissen des Personals angebrachten Änderungen, sondern ergäben sich aus der Anwendung eines Systems der doppelten Kontrolle durch den Leiter der Programme, erstreckten sich nur auf die Daten und nicht auf die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden und beträfen nur 72 Arbeitszeitnachweise, was ausschließe, dass diese Änderungen Auswirkungen auf die tatsächliche Dauer der geleisteten Arbeit hätten haben können.

125    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. a der Bedingungen FP6, Art. II.13 Abs. 1 der Bedingungen eTEN und Art. II.20 Abs. 1 der Bedingungen CIP die erstattungsfähigen Kosten für die Durchführung des Projekts aufgewandt sein müssen. Nach Art. II.14 Abs. 1 der Bedingungen eTEN und Art. II.21 Abs. 2 der Bedingungen CIP können nur die Arbeitsstunden dem Projekt zugeordnet werden, die von einer beim Projekt unmittelbar eingesetzten Person tatsächlich geleistet werden.

126    Die Klägerin bestreitet nicht die handschriftlichen Änderungen auf den Arbeitszeitnachweisen des Personals. Sie trägt jedoch vor, zum einen seien nur 72 Nachweise von insgesamt 1 600 berichtigt worden und zum anderen seien die Berichtigungen vom Leiter der Programme im Rahmen eines Systems der doppelten Kontrolle der Arbeitszeit angebracht worden, um die genaue Dauer der geleisteten Arbeit darzustellen. Außerdem hätten diese Berichtigungen nur Auswirkungen auf die Daten, nicht aber auf die Dauer der geleisteten Arbeit.

127    Was erstens den Anteil von Nachweisen mit Berichtigungen angeht, so ist davon auszugehen, dass die Anzahl von 72 Nachweisen nicht der Gesamtzahl von Arbeitszeitnachweisen, die von der Klägerin im Rahmen der fraglichen Verträge ausgestellt wurden, gegenübergestellt werden darf, sondern der Anzahl der Nachweise, die von der Kommission geprüft wurden, d. h. 770. Die Anzahl der zu berücksichtigenden berichtigten Nachweise stellt somit fast 10 % der von der Kommission geprüften Nachweise dar. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin nachzuweisen hat, dass kein weiterer Arbeitszeitnachweis handschriftliche Berichtigungen enthält; dies hat die Klägerin im vorliegenden Fall unterlassen und sich auf den Hinweis beschränkt, dass sie die fraglichen Nachweise zur Verfügung des Gerichts halte. Selbst wenn aber die Klägerin nachgewiesen hätte, dass kein weiterer Arbeitszeitnachweis eine handschriftliche Berichtigung trägt, ist der Anteil der geänderten Arbeitszeitnachweise, auch wenn sie der Gesamtzahl der Arbeitszeitnachweise gegenübergestellt wird, so groß, dass er begründete Zweifel an der Wirksamkeit ihres Arbeitszeiterfassungssystems weckt.

128    Was zweitens die Behauptung angeht, die Berichtigungen hätten nur das Datum betroffen, an dem die Arbeit geleistet worden sei, und keinen Einfluss auf die Anzahl der Arbeitsstunden gehabt, so ist diese Behauptung zurückzuweisen. Schon bei Durchsicht des monatlichen Arbeitszeitnachweises des Leiters der Programme für den Monat Oktober 2004 innerhalb des Projekts Ask-It, der in die Anlage B101 aufgenommen wurde, lässt sich feststellen, dass die Berichtigung nicht nur das Datum der Arbeitsleistungen betrifft, sondern auch die Anzahl der Arbeitsstunden. So kann festgestellt werden, dass die Gesamtzahl der Arbeitsstunden, die sich ursprünglich auf 136 belief, berichtigt und auf 120 festgesetzt wurde. Die monatlichen Arbeitszeitnachweise des Leiters der Programme für den Monat Oktober 2006 zeigen im Übrigen, dass die Arbeitsstunden, die ursprünglich im Rahmen des Projekts EU4ALL am 18. und 19. Oktober 2006 geltend gemacht wurden, nach Vornahme der Berichtigung im Rahmen des Projekts eABILITIES geltend gemacht wurden.

129    Was drittens die Behauptung angeht, die festgestellten Berichtigungen entsprächen einem System der doppelten Kontrolle der Arbeitszeit, das die genaue Dauer der geleisteten Arbeit darstellen solle, so ergibt sich aus dem Prüfungsbericht, dass das in Rede stehende System aus einer ersten Kontrolle bestand, die am Ende eines jeden Monats bei der Ausstellung des monatlichen Arbeitszeitnachweises erfolgte, der sich eine zweite Kontrolle anschloss, die der Leiter der Programme vor Übermittlung des offiziellen Prüfungsberichts an den Koordinator des Projekts bzw. an die Kommission durchführte. Die Klägerin hat aber nicht überzeugend dargelegt, weshalb die vom Leiter der Programme durchgeführte zweite Kontrolle zur handschriftlichen Änderung einer so großen Zahl von Arbeitszeitnachweisen führte. Insoweit ist festzustellen, dass die Klägerin weder behauptet noch bewiesen hat, dass die handschriftlichen Änderungen, die auf den monatlichen Arbeitszeitnachweisen nach deren Ausstellung angebracht wurden, gerechtfertigt waren. Unter diesen Umständen soll das Arbeitszeiterfassungssystem der Klägerin offenbar weniger die genaue Erfassung der für jeden einem bestimmten Programm zugeordneten Mitarbeiter geltend gemachten Arbeitsstunden gewährleisten als aus Gründen, die von der Klägerin nicht erläutert werden, die Anpassung dieser Stundenzahl ermöglichen, bevor der endgültige Bericht an die Kommission übermittelt wird.

130    Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass anhand des genannten Zeiterfassungssystems – entgegen dem Vorbringen der Klägerin – nicht festgestellt werden kann, ob, wie es nach Art. ΙΙ.19 Abs. 1 der Bedingungen FP6, Art. IΙ.13 Abs. 1 der Bedingungen eTEN und Art. ΙΙ.20 Abs. 1 der Bedingungen CIP erforderlich ist, die Personalkosten tatsächlich aufgewandt wurden und ob, wie es nach Art. ΙΙ.14 Abs. 1 der Bedingungen eTEN und Art. ΙΙ.21 Abs. 1 der Bedingungen CIP erforderlich ist, nur die Ausgaben für die tatsächlichen Arbeitsstunden des Personals in das Projekt geflossen sind, oder ob das Unternehmen Zeiten, in denen sein Personal bei anderen Projekten eingesetzt war, als im Rahmen der fraglichen Verträge geleistete Arbeitsstunden geltend machte.

c)     Zu den vom Leiter der Programme geltend gemachten Arbeitsstunden

131    Die Klägerin behauptet im Wesentlichen, die Kommission erbringe nicht den Nachweis, dass die Anzahl der Arbeitsstunden, die für den Leiter der Programme im Rahmen der fraglichen Verträge geltend gemacht worden seien, für sich genommen oder im Hinblick auf die Tätigkeiten, die dieser außerhalb der Durchführung der genannten Verträge erbracht habe, überhöht sei.

132    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass, wie oben in Rn. 83 ausgeführt, nach dem im vorliegenden Rechtsstreit anwendbaren Recht die Klägerin die Richtigkeit der Ausgaben, die der Kommission zwecks Erstattung vorgelegt wurden, nachzuweisen hat. Sobald die Klägerin die im Rahmen der fraglichen Verträge der Kommission vorgelegten Ausgaben nachgewiesen hat, ist es Sache der Kommission nachzuweisen, weshalb sie nicht zu berücksichtigen sind.

133    Im vorliegenden Fall hat die Klägerin die Personalkosten, die den Arbeitsstunden entsprechen, die der Kommission im Rahmen der fraglichen Verträge vorgelegt wurden, durch Arbeitszeitnachweise des Personals nachgewiesen, für die oben in Rn. 130 festgestellt worden ist, dass sie eine Prüfung, ob die fraglichen Kosten tatsächlich aufgewandt wurden, nicht zulassen.

134    Die Kommission stellt ferner in den Schlussfolgerungen des Prüfungsberichts sowie in ihren Schriftsätzen an das Gericht die Glaubhaftigkeit der Arbeitsstunden in Frage, die die Klägerin für den Leiter der Programme im Rahmen der fraglichen Verträge geltend machte. Die Kommission hat somit nachzuweisen, dass den Angaben der Klägerin über die Anzahl der vom Leiter der Programme geleisteten Arbeitsstunden die Plausibilität fehlt.

135    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission der Klägerin weder vorwirft, dass sie für den Leiter der Programme mehr Arbeitsstunden geltend gemacht habe als ursprünglich im Programmbudget der fraglichen Verträge festgesetzt worden sei, noch dass sie entgegen ihren Darlegungen im Rahmen der fraglichen Verträge Arbeitsstunden für andere europäische Projekte geltend gemacht habe.

136    Die Kommission trägt nämlich einzig und allein vor, die Arbeitsstunden, die die Klägerin für den Leiter der Programme im Rahmen der fraglichen Verträge geltend gemacht habe, erschienen unter Berücksichtigung einer sich im vernünftigen Rahmen haltenden Anzahl produktiver Arbeitsstunden und des Umstands, dass der Leiter während des Prüfungszeitraums auch andere Berufstätigkeiten ausgeübt habe, überhöht.

137    Was erstens die Frage betrifft, ob die Arbeitsstunden, die die Klägerin für den Leiter der Programme im Rahmen der fraglichen Verträge geltend machte, in Bezug auf die Anzahl produktiver, sich in einem vernünftigen Rahmen haltender Arbeitsstunden als überhöht anzusehen sind, ist festzustellen, dass sich aus den Seiten 3 und 4 des schriftlichen Berichts über das Gespräch vom 4. Februar 2011 zwischen den Bediensteten des OLAF und dem Leiter der Programme ergibt, dass der genannte Leiter die Behauptung, dass er 2007 sowie 2008 an 327 Tagen und 2009 an 288 Tagen gearbeitet habe – eine Behauptung, die auf einer vom OLAF erstellten, dem genannten Bericht beigefügten Tabelle beruht und von der Kommission in ihren Schriftsätzen an das Gericht aufgegriffen wurde –, nicht bestreitet.

138    Die Anzahl der Arbeitstage des Leiters der Programme im Rahmen der fraglichen Verträge, denen die dem Bericht über das Gespräch vom 4. Februar 2011 beigefügte Aufstellung des OLAF zugrunde liegt, ist in den Jahren 2007 bis 2009 zwar sehr hoch, doch reicht dies für sich genommen nicht als Beleg dafür, dass die Anzahl der Arbeitsstunden, die die Klägerin für den Leiter im Rahmen der fraglichen Verträge geltend machte, überhöht ist.

139    Aus dem Bericht über das Gespräch vom 4. Februar 2011 ergibt sich jedoch ferner, dass der Leiter der Programme auch nicht die Feststellung des OLAF bestreitet, wonach die Zusammenstellung seiner im Rahmen der einzelnen fraglichen Verträge geltend gemachten Arbeitsstunden zu dem Ergebnis führt, dass er im Jahr 2007 an mehr als 22 Tagen 16 Stunden pro Tag und an mehr als 14 Tagen 20 Stunden pro Tag sowie im Jahr 2008 an 64 Tagen 16 Stunden pro Tag, an 19 Tagen 20 Stunden pro Tag und an 2 Tagen 24 Stunden pro Tag gearbeitet haben soll.

140    Diese Feststellung ist zumindest geeignet, die Plausibilität der Anzahl der Arbeitsstunden des Leiters der Programme im Rahmen der fraglichen Verträge, die die Klägerin bei der Kommission geltend machte, ernsthaft in Frage zu stellen.

141    Im Übrigen kann die Erklärung, die der Leiter der Programme insoweit gibt und die von der Klägerin in ihren Schriftsätzen übernommen wird, nicht überzeugen.

142    Aus dem Bericht über das Gespräch vom 4. Februar 2011 geht nämlich hervor, dass sich der Leiter der Programme darauf berief, dass an den fraglichen Tagen, an denen er zusätzlich zu seiner Arbeit im Rahmen der europäischen Projekte, an denen die Klägerin beteiligt gewesen sei, als Gutachter der Kommission und als Sachverständiger für das European Telecommunications Standards Institute (Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen; im Folgenden: ETSI) gearbeitet habe, seine Arbeitszeit mit täglich 20 oder 16 Stunden angegeben worden sei, weil, obwohl er täglich mehrere Stunden gearbeitet habe, die Gesamtzahl seiner auf die einzelnen Projekte entfallenen Arbeitsstunden über einen langen Zeitraum aus rechnerischen Gründen in Zeitabschnitte von 8 oder 12 Arbeitsstunden zusammengefasst und in aggregierter Form geltend gemacht worden sei.

143    Diese Erklärung ist mit den Ausführungen der Klägerin, dass ein verlässliches Arbeitszeiterfassungssystem vorhanden sei, kaum zu vereinbaren. Ein derartiges System setzt nämlich voraus, dass nicht nur die Anzahl der Arbeitsstunden erfasst wird, die der einzelne Mitarbeiter für die Durchführung der fraglichen Verträge aufwendet, sondern auch der Zeitpunkt, zu dem diese Arbeit geleistet wird, also genau das, was im vorliegenden Fall Gegenstand des Systems der Arbeitszeitnachweise war, für das der Leiter der Programme die Verantwortung trug.

144    Die Klägerin erläutert auch nicht die buchhalterischen Gründe, die nach ihrer Auffassung die Zusammenfassung der an unterschiedlichen Tagen geleisteten Arbeitsstunden rechtfertigen.

145    Vor diesem Hintergrund ist zweitens das Vorbringen der Kommission zu prüfen, die Anzahl der Arbeitsstunden, die die Klägerin für den Leiter der Programme im Rahmen der fraglichen Verträge geltend gemacht habe, sei angesichts der sonstigen während des Prüfungszeitraums ausgeführten beruflichen Tätigkeiten des Leiters wenig plausibel.

146    Die Klägerin bestreitet insoweit nicht die Darstellung der Kommission, wonach die Klägerin dem ETSI 118,5 Arbeitsstunden für die – bereits vom OLAF im Gespräch vom 4. Februar 2011 angesprochene – Teilnahme des Leiters der Programme an der Arbeitsgruppe „Special Task Force 333“ (im Folgenden: STF 333) von September 2007 bis März 2009 in Rechnung gestellt habe. Auch ergibt sich aus Seite 20 des der Klagebeantwortung beigefügten endgültigen Berichts des ETSI an die Kommission, der die von der STF 333 geleistete Arbeit betraf, dass das ETSI 118,5 Arbeitstage für den Leiter der Programme geltend machte, die vom 21. September 2007 bis zum 31. Oktober 2009 aufgewandt wurden. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass von den sechs Sachverständigen, die an der STF 333 teilnahmen, der Leiter der Programme einer der beiden Sachverständigen ist, die, mit Ausnahme des Hauptsachverständigen, die meisten Arbeitsstunden geltend machten. Die Klägerin führt lediglich aus, sie sei für die Kontrolle der tatsächlich im Rahmen der Teilnahme an der STF 333 geleisteten Arbeitsstunden des Leiters der Programme nicht zuständig gewesen. Sie geht somit offensichtlich davon aus, dass nicht die Anzahl der Arbeitsstunden überhöht ist, die sie für den Leiter der Programme im Rahmen der fraglichen Verträge für den Prüfungszeitraum geltend machte, sondern die Arbeitszeit, die das ETSI für seine im Rahmen der STF 333 geleistete Arbeit geltend machte. Es bleibt festzustellen, dass die Klägerin zwar die Anzahl der Arbeitstage, die der Leiter der Programme während seiner Teilnahme an der STF 333 tatsächlich aufwandte, nicht überprüfen konnte, ihr jedoch die Anzahl der Arbeitstage, die der Leiter der Programme für die fraglichen Verträge während des betreffenden Zeitraums aufwenden sollte, notwendigerweise bekannt war.

147    Die Klägerin geht zudem nicht auf die bereits vom OLAF im Gespräch vom 4. Februar 2011 angesprochene Behauptung der Kommission ein, der Leiter der Programme habe in den Jahren 2007, 2008 und 2009 an Treffen der STF 333 teilgenommen, während die Klägerin gleichzeitig geltend gemacht habe, dass er zur selben Zeit 16 Stunden täglich im Rahmen der fraglichen Verträge gearbeitet habe.

148    Im Übrigen wird auf den Seiten 10 und 11 des endgültigen Berichts des ETSI an die Kommission über die Arbeit der STF 333 festgestellt, dass der Leiter der Programme „Mitglied zahlreicher Arbeitsgruppen über digitale Integration wie z. B. der Arbeitsgruppe von W3C über die ,Web Content Accessibility Guidelines v.2‘ (Zugänglichkeitsrichtlinien für Web-Inhalte, Version 2) oder der Arbeitsgruppen ‚Design4All‘ und ,ICT‘ von ANEC [ist, dass er] ferner ANEC im Beratenden Ausschuss von W3C sowie im technischen Ausschuss ,Faktor Mensch‘ von ETSI [vertritt und dass er] überdies ANEC (,Stimme des europäischen Verbrauchers im Bereich der Standardisierung‘) als Sachverständiger in Fragen der digitalen Integration und der elektronischen Zugänglichkeit (,eAccessibility‘) [unterstützt]“.

149    Nach alledem reichen nach Auffassung des Gerichts die von der Kommission vorgelegten Nachweise aus, um zu belegen, dass die Anzahl der Arbeitsstunden, die die Klägerin für den Leiter der Programme im Rahmen der fraglichen Verträge in den Jahren 2007 bis 2009 geltend machte, nicht plausibel ist.

d)     Zu den Reisekosten

150    Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Zuschussfähigkeit der gesamten Reisekosten, die im Rahmen der fraglichen Verträge geltend gemacht worden seien, könne nicht aufgrund der von der Kommission als Beispiel angeführten einen Reise in Zweifel gezogen werden.

151    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass, wie oben in Rn. 83 ausgeführt, nach dem im vorliegenden Rechtsstreit anwendbaren Recht die Klägerin die Richtigkeit der Ausgaben, die der Kommission zwecks Erstattung mitgeteilt wurden, nachzuweisen hat. Sobald die Klägerin die im Rahmen der fraglichen Verträge der Kommission mitgeteilten Ausgaben nachgewiesen hat, ist es Sache der Kommission nachzuweisen, weshalb sie nicht zu berücksichtigen sind.

152    Im vorliegenden Fall geht aus den Akten hervor, dass die Klägerin die der Kommission im Rahmen der fraglichen Verträge mitgeteilten Ausgaben u. a. durch Reisekosten nachwies, die im Rahmen der genannten Verträge entstanden waren und die sie durch Vorlage von Nachweisen belegte.

153    Die Kommission macht jedoch in den Schlussfolgerungen des Prüfungsberichts sowie in ihren Schriftsätzen an das Gericht geltend, dass die gesamten Reisekosten, die die Klägerin im Rahmen der fraglichen Verträge geltend machte, nicht erstattungsfähig seien. Unter diesen Umständen ist es somit Sache der Kommission nachzuweisen, dass die von der Klägerin als Beleg für die im Rahmen der fraglichen Verträge entstandenen Reisekosten vorgelegten Nachweise nicht zu berücksichtigen sind.

154    In dem Prüfungsbericht, auf den sich die Kommission in ihren Schriftsätzen bezieht, wird insoweit festgestellt, dass die Analyse der Sitzungsprotokolle, die die Klägerin den Prüfern zum Nachweis der Reisekosten überreicht hatte, ergeben habe, dass mehrere Reisen, deren Kosten den fraglichen Verträgen zugeordnet worden seien, keinen unmittelbaren und ausschließlichen Bezug zu diesen Verträgen gehabt hätten, sondern in Wirklichkeit im Zusammenhang mit anderen Tätigkeiten der Klägerin gestanden hätten. Die Prüfer führen hierzu als Beispiel eine Reise an, die der Leiter der Programme unternommen habe, um an einem Treffen in Nizza (Frankreich) im Januar 2008 teilzunehmen, und die zu 100 % dem Budget des Projekts eABILITIES zugeordnet worden sei, obwohl sie in Wirklichkeit mit dem Vertrag ETSI STF 333 in Zusammenhang gestanden habe. Dies werde dadurch bestätigt, dass sich die im Sitzungsprotokoll aufgeführten Namen der Teilnehmer an diesem Treffen mit denen der sonstigen Sachverständigen der STF 333 deckten.

155    In ihren Schriftsätzen räumt die Kommission ein, dass der Bezug zwischen den Reisen und den fraglichen Verträgen nicht ausschließlich sein müsse. Sie führt jedoch aus, der Bezug müsse unmittelbar sein. Selbst wenn im vorliegenden Fall ein Bezug zwischen den Reisen und den fraglichen Verträgen bestünde, wäre dieser nicht unmittelbar.

156    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission nur ein Beispiel anführt, nämlich die Reise des Leiters der Programme nach Nizza, in deren Verlauf dieser an einem Treffen in den Räumen des ETSI vom 20. bis zum 25. Januar 2008 teilgenommen habe.

157    Die Klägerin bestreitet nicht, dass das fragliche Treffen stattfand, behauptet jedoch, dass es im Wesentlichen bezweckt habe, bei den Teilnehmern für das Projekt eABILITIES zu werben.

158    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass auf Seite 8 des betreffenden Sitzungsprotokolls, das der Klagebeantwortung der Kommission beigefügt ist, die „Liste der neuen Kontakte“ aufgeführt ist, die aus den Namen von vier der fünf sonstigen Sachverständigen und Mitglieder der STF 333 besteht.

159    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass auf Seite 1 des betreffenden Sitzungsprotokolls unter der Überschrift „Bei dem Treffen erörterte Themen“ Folgendes ausgeführt wird: „Informationen zu dem Projekt e‑Accessibility und AT‑Produkte und AT‑Standards; Informationen zu dem Projekt eABILITIES; Prüfung potenzieller Synergien; Weitere Maßnahmen“.

160    Auf Seite 2 des betreffenden Sitzungsprotokolls wird unter der Überschrift „Fragen von besonderem Interesse für e‑Isotis und das Projekt eABILITIES“ ferner ausgeführt, dass die einzelnen eABILITIES-Produkte jeden Tag eingehend erörtert worden seien und wie diese von den Akteuren des AT‑ und des e‑Accessibility-Sektors genutzt werden könnten.

161    Unter diesen Umständen hat die Kommission nicht nachgewiesen, dass zwischen der genannten Reise und dem genannten Vertrag kein unmittelbarer Zusammenhang besteht und folglich die für die Reise geltend gemachten Kosten nicht erstattungsfähig sind.

162    Das Gericht kann daher nicht die Auffassung vertreten, dass sich die Nichterstattungsfähigkeit der Ausgaben, die die Klägerin im Rahmen der fraglichen Verträge geltend machte, daraus ergibt, dass zwischen den Reisekosten der Klägerin und den genannten Verträgen kein Zusammenhang besteht.

163    Diese Feststellung lässt jedoch auch nicht den Schluss zu, dass, wie dies die Klägerin im Übrigen vorträgt, alle Reisekosten, die sie im Rahmen der fraglichen Verträge verauslagte, erstattungsfähig waren. Die Klägerin hat nämlich dem Gericht nur Nachweise für Reisekosten vorgelegt, die ausschließlich den Vertrag EU4ALL betreffen, und dies obwohl sie nicht bestreitet, Reisekosten im Rahmen der sonstigen fraglichen Verträge geltend gemacht zu haben.

164    In Anbetracht der übrigen vorstehend getroffenen Feststellungen zur fehlenden Verlässlichkeit der Geschäftsbücher der Klägerin und ihres Arbeitszeiterfassungssystems sowie zur offenkundig überhöhten Anzahl von Arbeitstagen, die für den Leiter der Programme geltend gemacht wurden, ist daher festzustellen, dass die Klägerin gegen Art. 19 Abs. 1 Buchst. a und d der Bedingungen FP6, die Art. II.13, II.14 und II.16 Abs. 2 der Bedingungen eTEN sowie gegen die Art. II.20, II.21 und II.23 der Bedingungen CIP verstoßen hat und dass folglich die der Kommission im Rahmen der fraglichen Verträge mitgeteilten Ausgaben als nicht erstattungsfähig angesehen werden müssen.

2.     Qualität der Finanzprüfung und Voraussetzungen für ihre Durchführung

a)     Zu den falschen Erklärungen über die Teilnahme der Klägerin am Vertrag ETSI STF 333

165    Die Klägerin widerspricht im Wesentlichen der Schlussfolgerung des Prüfungsberichts, sie habe im Rechnungsprüfungsverfahren falsche Erklärungen abgegeben, da ihr Personal die zwischen dem Vertrag ETSI STF 333 und der Kommission bestehende Beziehung verschleiert habe.

166    Insoweit ist festzustellen, dass nach Artikel II.29 Abs. 2 der Bedingungen FP6 bei der Finanzprüfung „[d]ie Vertragspartner … der Kommission unmittelbar alle näheren Angaben zur Verfügung [stellen], die sie anfordert, um zu prüfen, ob der Vertrag ordnungsgemäß verwaltet und durchgeführt wird“.

167    Art. II.17 Abs. 2 der Bedingungen eTEN sieht ebenfalls vor, dass „[d]ie Kommission oder jede andere durch die Kommission beauftragte Stelle … zu vernünftigen Zeiten Zugang insbesondere zu den dem Projekt zugeordneten Mitarbeitern der Begünstigten, zu der in Artikel 16 der vorliegenden Anlage genannten Dokumentation und zu den von ihr für erheblich gehaltenen Daten und Anlagen [hat und dass sie i]n diesem Rahmen … verlangen [kann], dass ihr in geeigneter Form die Daten z. B. für eine Überprüfung der Erstattungsfähigkeit der Kosten ausgehändigt werden“.

168    Ferner sieht Art. II.28 Abs. 2 der Bedingungen CIP vor, dass „[d]ie Begünstigten … der Kommission für die Prüfung, ob der Finanzierungsvertrag ordnungsgemäß verwaltet wurde, unter Einhaltung seiner Bestimmungen durchgeführt wurde und die Kosten vereinbarungsgemäß zugeordnet wurden, alle Einzelinformationen und ‑angaben, die die Kommission oder jede andere von dieser beauftragte Stelle angefordert hat, unmittelbar zur Verfügung [stellen]“.

169    Was erstens die Frage betrifft, ob darin, dass die Klägerin in Beantwortung der Schreiben der Kommission vom 22. und 26. Januar 2010 nicht den Vertrag ETSI STF 333 erwähnte, ein falsche Erklärung liegt, geht aus dem Schreiben der Kommission an die Klägerin vom 22. Januar 2010 hervor, dass sie aufgefordert wurde, unverzüglich die abschließende Liste aller von der Union finanzierten Projekte, seien es Forschungsprojekte oder nicht, sowie der Projekte oder Tätigkeiten im Rahmen von Dienstleistungsaufträgen oder Finanzierungsverträgen, an denen sie beteiligt war, zur Verfügung zu stellen und dabei mindestens den Namen des Programms, seine Referenz, sein Akronym, das Datum seines Beginns und seines Endes und den finanzierten Betrag zu nennen. Auch ist darauf hinzuweisen, dass das Dokument mit der Überschrift „Liste der von der bewerteten Organisation zu erfragenden Informationen – Anlage zum Ankündigungsschreiben“, das dem genannten Schreiben beigefügt war, eine Tabelle enthält, in der es unter Nr. 8 heißt: „Liste aller erhaltenen sonstigen Gemeinschaftsfinanzierungen und aller (beendeten oder laufenden) mit der Kommission geschlossenen Verträge (von 2000 bis heute)“.

170    Entgegen der Auffassung der Kommission stellt ein solches Dokument keinen verspäteten Beweisantritt dar, da es zur Stützung eines Arguments angeführt wird, mit dem auf die Behauptung der Kommission in der Klagebeantwortung eingegangen werden soll, wonach die Klägerin eine falsche Erklärung dadurch abgegeben habe, dass sie in Beantwortung der Schreiben der Kommission vom 22. und 26. Januar 2010 nicht den Vertrag ETSI STF 333 erwähnt habe. Das Gleiche gilt für den Schriftwechsel zwischen Herrn D., dem Prüfer der Kommission, und dem Leiter der Programme vom 26. Januar 2010, der im Übrigen in Anlage A67 zur Klagebeantwortung aufgeführt wird.

171    Aus der E-Mail, die der Leiter der Programme am 26. Januar 2010 an Herrn D. richtete, ergibt sich, dass der Leiter den Letzteren mit folgenden Worten um Rat bat:

„Bitte teilen Sie uns mit, ob Verträge, die nur zwischen unserer Organisation als Begünstigter und einer anderen Organisation geschlossen wurden, die die Auftragnehmerin ist und in Wirklichkeit einen Vertrag mit der betroffenen Exekutivagentur der Europäischen Kommission oder mit der entsprechenden nationalen Agentur schließt, in die Liste der von der Europäischen Union finanzierten Projekte im Zusammenhang mit dem Dokument E8 aufgenommen werden müssen.“

172    Der E-Mail von Herrn D., mit der dieser unter dem Betreff „Verträge“ antwortete, ist Folgendes zu entnehmen:

„Angestrebt wird, einen vollständigen Überblick über alle Verträge (und Unterverträge) zu erhalten, die mit den Organen, den Agenturen usw. der Europäischen Union geschlossen wurden. Wichtig ist daher, alle Verträge korrekt aufzuführen, auch wenn Sie nicht der Hauptauftragnehmer, sondern lediglich der Unterauftragnehmer sind. Bitte stellen Sie die Situation der Organisation in diesem Kontext deutlich dar.“

173    Wenn es angesichts des Wortlauts des Schreibens vom 22. Januar 2010 und des als Anlage beigefügten Dokuments Zweifel an der Art der für die Rechnungsprüfung aufzuführenden Verträge geben könnte, wurden diese durch den nachfolgenden Austausch von E-Mails zwischen dem Leiter der Programme und Herrn D. beseitigt, da die Klägerin anhand dieses Schriftwechsels keinen Zweifel daran haben konnte, dass sie alle Verträge aufführen musste, die mit der Kommission geschlossen worden waren, einschließlich derjenigen Verträge, bei denen sie nur die Rolle einer Unterauftragnehmerin innehatte, was offensichtlich bei dem Vertrag ETSI STF 333 der Fall war.

174    Aus der vom ETSI und der Klägerin, vertreten durch Frau A., unterzeichneten Verpflichtungserklärung ergibt sich nämlich, dass dieser Vertrag darin bestand, der STF 333 des ETSI den Leiter der Programme im Rahmen eines Auftrags zur Verfügung zu stellen. Aus Art. 4 der Verpflichtungserklärung ergibt sich ferner, dass der „Sachverständige“, der dem ETSI zur Verfügung gestellt wird, d. h. der Leiter der Programme, während seiner Tätigkeit für die STF 333 ein Beschäftigter des ETSI bleibt und dem ETSI nach Art. 5 der Verpflichtungserklärung an die Klägerin einen Betrag von 30 600 Euro für 51 Arbeitstage zahlt, entsprechend der Zeit, die der Leiter der Programme nach Meinung der Klägerin für die Erledigung der Aufgabe brauchen wird.

175    Überdies wurde in Abschnitt A3 der Anlage 1 zur Verpflichtungserklärung festgehalten, dass bei der Kommission die Finanzierung von 70 % der Gesamtkosten des Projekts, in dessen Rahmen der Leiter der Programme dem ETSI zur Verfügung gestellt wurde, beantragt wurde.

176    Folglich ist davon auszugehen, dass die Klägerin gegenüber den Prüfern der Kommission unter Verstoß gegen Art. II.29 Abs. 2 der Bedingungen FP6, Art. II.17 Abs. 2 der Bedingungen eTEN und Art. II.28 Abs. 2 der Bedingungen CIP eine falsche Erklärung dadurch abgab, dass sie in Beantwortung der Schreiben der Kommission vom 22. und 26. Januar 2010 den Vertrag ETSI STF 333 nicht aufführte.

b)     Zu den Vorschriften im Bereich der Rechnungsprüfung

177    Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die im Prüfungsbericht enthaltenen Verallgemeinerungen und Fehler sowie die Bedingungen, unter denen sie in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1302/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 über die zentrale Ausschlussdatenbank (ABl. L 344, S. 12) eingerichteten zentralen Ausschlussdatenbank registriert worden sei, seien u. a. ein Beleg dafür, dass die Prüfer der Kommission die internationalen Bestimmungen über die Rechnungsprüfung, die im vorliegenden Fall gemäß dem Grundsatz der Vertragserfüllung nach Treu und Glauben anwendbar seien, nicht eingehalten hätten.

178    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass für die Kommission die Möglichkeit, die fraglichen Verträge einer Rechnungsprüfung zu unterziehen, in Art. II.29 der Bedingungen FP6, Art. II.17 der Bedingungen eTEN und Art. II.28 der Bedingungen CIP vorgesehen ist.

179    Die genannten Bestimmungen regeln jedoch nicht die technischen und konkreten Bedingungen, unter denen die Prüfer ihre Arbeit zu verrichten haben. Da die Verträge insoweit schweigen, sind die Vertragspartner nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, der implizit zum Inhalt des Vertrags gehört, zu einem objektiven Verhalten verpflichtet.

180    Im vorliegenden Fall ist die Klägerin im Wesentlichen der Ansicht, dass die Kommission entsprechend dem Grundsatz der Vertragserfüllung nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen sei, gemäß der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157, S. 87) die internationalen Prüfungsstandards einzuhalten.

181    Die Klägerin bezieht sich insbesondere auf die Abschnitte 17 (Gebotene Sorgfalt) und A19 (Durchführungsmodalitäten und sonstige Erläuterungen) der International Standards on Auditing 200 von April 2009, die von der International Federation of Accountants (Internationale Vereinigung der Wirtschaftsprüfer) ausgearbeitet wurden und Folgendes vorsehen:

„Hinreichende und angemessene Prüfungsnachweise und Prüfrisiko

17. Um angemessene Sicherheit zu erhalten, muss der Prüfer hinreichende und angemessene Prüfungsnachweise erlangen, die das Prüfrisiko so weit mindern, dass es akzeptabel ist und vernünftige Schlussfolgerungen für das Prüfergebnis gezogen werden können.

Kritische Distanz

A19. Kritische Distanz ist während der gesamten Tätigkeit erforderlich, wenn der Prüfer z. B. das Risiko mindern will,

‒      außergewöhnliche Umstände nicht zu erkennen;

‒      zu stark zu verallgemeinern, indem Schlüsse aus Beobachtungen während der Rechnungsprüfung gezogen werden;

‒      für die Bestimmung der Art, des Zeitplans und des Umfangs des Rechnungsprüfungsverfahrens sowie für die Bewertung der Ergebnisse unangemessene Hypothesen zugrunde zu legen.“

182    Insoweit ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die von der Klägerin zur Stützung der genannten Auffassung angeführte Rechtsprechung vorliegend keine Anwendung finden kann.

183    Aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 9. September 2003, Rinke (C‑25/02, Slg. 2003, I‑8349, Rn. 24 bis 27), ergibt sich nämlich, dass die Einhaltung der als allgemeine Grundsätze des Unionsrechts anerkannten Grundrechte, die inzwischen in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, eine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit jeder Handlung der Unionsorgane ist.

184    Zum einen betrifft jedoch der vorliegende Rechtsstreit nicht die Rechtmäßigkeit einer Handlung der Kommission im Sinne von Art. 288 AEUV, sondern die Erfüllung der Vertragspflichten, die die Beziehungen zwischen der Kommission und der Klägerin bestimmen, und zum anderen leiten sich die internationalen Bestimmungen über die Rechnungsprüfung nicht aus den Grundrechten oder den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts ab.

185    Auch ist der vorliegende Fall von den Fällen zu unterscheiden, in denen eine Richtlinie gegenüber einem Organ der Union geltend gemacht werden kann, auf die sich das – ebenfalls von der Klägerin geltend gemachte – Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 30. April 2009, Aayan u. a./Parlament (F‑65/07, Slg. ÖD 2009, I‑A‑1‑1054 und II‑A‑1‑567), bezieht und die auf die Beziehungen zwischen den Organen und ihren Beamten oder Bediensteten beschränkt sind (Urteil Aayan u. a./Parlament, Rn. 112).

186    Das Vorbringen der Klägerin, wonach die Kommission die internationalen Prüfungsstandards einzuhalten habe, weil zum einen Art. II.19 Abs. 1 Buchst. d der Bedingungen FP6 und Art. II.23 der Bedingungen CIP sich auf das nationale Recht über die Rechnungslegung bezögen und zum anderen das griechische Recht den Bestimmungen der Richtlinie 2006/43 entsprechen müsse, nach denen die Mitgliedstaaten zur Einhaltung der internationalen Bestimmungen über die Rechnungsprüfung verpflichtet seien, muss ebenfalls zurückgewiesen werden.

187    Aus Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie 2006/43 ergibt sich nämlich, dass die Mitgliedstaaten zwar die Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften verpflichten müssen, Abschlussprüfungen unter Beachtung der von der Kommission angenommenen internationalen Prüfungsstandards durchzuführen, dass sie jedoch einen nationalen Prüfungsstandard so lange anwenden können, wie die Kommission keinen internationalen Prüfungsstandard, der für denselben Bereich gilt, angenommen hat. Allerdings hat die Kommission bis zum heutigen Tage noch keine internationalen Bestimmungen über die Rechnungsprüfung angenommen.

188    Somit ist festzustellen, dass das nationale Recht, das für die Rechnungslegung im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits gemäß Art. II.19 Abs. 1 Buchst. d der Bedingungen FP6 und Art. II.23 der Bedingungen CIP gilt, die Kommission nicht zur Einhaltung der von der International Federation of Accountants aufgestellten Standards verpflichtete.

189    Soweit die Klägerin ferner ausführt, die Verallgemeinerungen und Fehler im Prüfungsbericht sowie die Bedingungen, unter denen sie in der durch die Verordnung Nr. 1302/2008 eingerichteten zentralen Ausschlussdatenbank registriert worden sei, seien ein Beleg dafür, dass die Union ihre vertraglichen Verpflichtungen bezüglich der Durchführung der Rechnungsprüfung nicht nach Treu und Glauben erfüllt habe, sind diese Ausführungen zurückzuweisen.

190    Was erstens das Argument der Klägerin betrifft, wonach die Schlussfolgerung des endgültigen Prüfungsberichts, die Klägerin habe falsche Erklärungen abgegeben und die von der Kommission im Rahmen des Vertrags ETSI erhaltene Finanzierung verschleiert, auf einer subjektiven Beurteilung der Prüfer beruht, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Argument in tatsächlicher Hinsicht unbegründet ist. Wie oben in Rn. 176 festgestellt, gab die Klägerin den Prüfern der Kommission gegenüber unter Verstoß gegen Art. II.29 Abs. 2 der Bedingungen FP6, Art. II.17 Abs. 2 der Bedingungen eTEN und Art. II.28 Abs. 2 der Bedingungen CIP eine falsche Erklärung dadurch ab, dass sie in Beantwortung der Schreiben der Kommission vom 22. und 26. Januar 2010 den Vertrag ETSI STF 333 nicht erwähnte.

191    Was zweitens das Argument der Klägerin angeht, die Prüfer hätten angegeben, dass sie Erklärungen abgegeben habe, obwohl dies nicht der Fall gewesen sei, weil ihr gesetzlicher Vertreter zu keiner Zeit von den Prüfern befragt worden sei, ist der Umstand, dass der gesetzliche Vertreter der Klägerin von den Prüfern nicht befragt wurde, für sich genommen nicht geeignet, die Richtigkeit etwaiger Erklärungen der Mitarbeiter der Klägerin in Frage zu stellen. Zudem war die Kommission nach den Gepflogenheiten im Bereich der Rechnungsprüfung nicht verpflichtet, den gesetzlichen Vertreter der Klägerin zu befragen, da das Personal der Klägerin ausreichend qualifiziert war, um die Fragen der Prüfer zur technischen und finanziellen Durchführung der fraglichen Verträge zu beantworten, was die Klägerin nicht bestreitet.

192    Was drittens das Argument der Klägerin angeht, die Schlussfolgerung des Prüfungsberichts, wonach nicht ausgeschlossen werden könne, dass außer dem Leiter der Programme andere Mitarbeiter überhöhte Arbeitsstunden geltend gemacht hätten, sei subjektiv, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Argument in tatsächlicher Hinsicht unbegründet ist. Diese Schlussfolgerung beruht nämlich auf der Feststellung, dass − außer für den Leiter der Programme − keine Nachweise für die Arbeitsstunden der anderen Mitarbeiter vorliegen, sowie auf dem Umfang der Unregelmäßigkeiten, die bei der Stichprobe der überprüften Arbeitszeitnachweise festgestellt wurden.

193    Was viertens das Argument der Klägerin angeht, die Kommission habe ihre Schlussfolgerungen über die Reisekosten auf unvollständige Daten gestützt, beziehen sich, wie oben in Rn. 156 ausgeführt, die Prüfer, um die behaupteten falschen Erklärungen bezüglich der Reisekosten zu veranschaulichen, im Prüfungsbericht nur auf eine einzige Reise. In dem Prüfungsbericht ist die Bezugnahme auf diese Reise aber offensichtlich ein bloßes Beispiel, mit dem eine allgemeine Feststellung der Prüfer bezüglich aller Nachweise veranschaulicht werden soll, die die von der Klägerin im Rahmen der fraglichen Verträge geltend gemachten Reisekosten betreffen.

194    Was fünftens das Argument der Klägerin betrifft, die Prüfer hätten zu Unrecht im Rahmen des Referenzzeitraums Nr. 3 des Projekts Enable und des Referenzzeitraums Nr. 4 des Projekts Ask-It angefallene Ausgaben für nicht erstattungsfähig erklärt und beide Referenzzeiträume seien nicht Gegenstand der Rechnungsprüfung gewesen, ist festzustellen, dass ausweislich von Nr. 3 des Prüfungsberichts diese Referenzzeiträume nicht in die Rechnungsprüfung einbezogen waren.

195    Die Kommission macht insoweit geltend, es sei auf ein Versehen zurückzuführen, dass in Nr. 3 des Prüfungsberichts diese Referenzzeiträume nicht erwähnt seien, und die genannten Zeiträume seien sehr wohl geprüft worden, was durch Anlage 1 zum Prüfungsbericht belegt werde. Jedoch ergibt sich aus Anlage 1 zum Prüfungsbericht zwar, dass der Referenzzeitraum Nr. 4 des Vertrags Ask-It einer Rechnungsprüfung unterzogen wurde, doch geht aus derselben Anlage hervor, dass sich der Referenzzeitraum Nr. 3 des Projekts Enable vom 1. Januar 2009 bis zum 31. August 2010 erstreckte, d. h. auf eine Zeit nach der Überprüfung vor Ort und nach der Erstellung des vorläufigen Prüfungsberichts vom 28. Juni 2010. Unter diesen Umständen kann die Kommission nicht behaupten, dass sich die Prüfung auf den gesamten Referenzzeitraum Nr. 3 des Projekts Enable erstreckt habe.

196    Allerdings gelangten die Prüfer zu dem Ergebnis, dass sämtliche Ausgaben, die während der beiden ersten der Rechnungsprüfung unterzogenen Referenzzeiträume des Programms entstanden waren, nicht erstattungsfähig seien. Diese Feststellung weckt ernsthafte Zweifel am Wahrheitsgehalt der Erklärungen, die die Klägerin für die späteren Zeiträume im Rahmen der genannten beiden Programme abgab. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass gemäß den Gepflogenheiten im Bereich der Rechnungsprüfung die Kommission die Schlussfolgerungen für den Zeitraum Nr. 3 des Projekts Enable aus den Feststellungen ziehen durfte, die die Prüfer für die vorangegangenen Zeiträume getroffen hatten.

197    Was sechstens die angeblichen Rechenfehler im Prüfungsbericht angeht, die die Klägerin an der Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte gehindert haben sollen, ist festzustellen, dass sie von ihr nicht belegt werden.

198    Die Klägerin trägt zum einen vor, die Prüfer hätten im Prüfungsbericht zu Unrecht angegeben, dass sich die Ausgaben, die sie für die von der Rechnungsprüfung erfassten Zeiträume geltend gemacht habe, auf 912 217,15 Euro beliefen, während sie sich in Wirklichkeit auf 890 595,25 Euro belaufen hätten. Diese Differenz erkläre sich aus den Fehlern der Kommission bezüglich der Höhe der Ausgaben, die im Rahmen der Verträge Ask-It und T‑Seniority angefallen seien.

199    So beliefen sich die Ausgaben, die die Klägerin für den Referenzzeitraum Nr. 3 im Rahmen des Programms Ask-It geltend gemacht habe, auf 46 571,62 Euro und nicht auf 48 889,16 Euro, wie von der Kommission angegeben.

200    Ferner beliefen sich die Ausgaben, die im Rahmen des Programms T‑Seniority geltend gemacht worden seien, auf 47 491,50 Euro und nicht auf 66 795,86 Euro, wie von der Kommission angegeben.

201    Hierzu ergibt sich aus Anlage 1 zum Prüfungsbericht, dass der Betrag von 46 571,62 Euro, auf den sich die Klägerin bezieht, den Ausgaben entspricht, die ursprünglich von der Kommission für den Referenzzeitraum Nr. 3 des Programms Ask-It genehmigt worden waren, und dass der Betrag von 48 889,16 Euro dem Gesamtbetrag der von der Klägerin für diesen Zeitraum geltend gemachten Ausgaben entspricht.

202    Aus Seite 7 des Prüfungsberichts ergibt sich ferner, dass die Prüfer bezüglich der Ausgaben, die die Klägerin im Rahmen des Programms T‑Seniority geltend gemacht hatte, klarstellten, dass die Finanzberichte bei der Erstellung des Berichts noch nicht eingereicht worden waren und dass die genannten Ausgaben von der Kommission noch nicht förmlich genehmigt worden waren. Es wurde auch klargestellt, dass der Anteil der Klägerin an den Kosten für Unterverträge in den Zahlen, die in der Aufstellung zum Programm Ask-It aufgeführt wurden, enthalten waren. Hieraus folgt, dass der Betrag von 66 795,86 Euro nicht als endgültig angesehen werden konnte und dass folglich der Gesamtbetrag der von der Klägerin im Rahmen der fraglichen Verträge geltend gemachten Ausgaben nicht genau auf der Grundlage der unter Nr. 3 des Prüfungsberichts enthaltenen Aufstellung errechnet werden konnte. Die Klägerin kann daher aus dieser Zahl keinen Fehler der Prüfer ableiten.

203    Die Klägerin trägt zum anderen vor, die Prüfer hätten auch bei der Berechnung des Gesamtbetrags der Ausgaben, die die Klägerin für sämtliche Referenzzeiträume im Rahmen der fraglichen Verträge geltend gemacht habe, einen Fehler begangen. Der Gesamtbetrag belaufe sich nicht auf 966 632,42 Euro, sondern auf 948 734,38 Euro. Der letztgenannte Betrag sei die Summe aus dem Betrag der Ausgaben, die für die geprüften Zeiträume geltend gemacht worden seien, d. h. 890 595,25 Euro, und dem Betrag der Ausgaben, die für den Referenzzeitraum Nr. 3 des Projekts Enable und den Referenzzeitraum Nr. 4 des Projekts Ask-It geltend gemacht worden seien, wobei die beiden letztgenannten Zeiträume nicht Gegenstand der Prüfung gewesen seien.

204    Insoweit ist festzustellen, dass die Behauptung der Klägerin auf der fehlerhaften Annahme beruht, die von ihr für die geprüften Zeiträume geltend gemachten Ausgaben beliefen sich auf 890 595,25 Euro. Die Klägerin hat somit nicht nachgewiesen, dass die Prüfer insoweit einen Fehler begangen haben.

205    Siebtens ist schließlich das Argument der Klägerin zurückzuweisen, die Unrichtigkeit der Schlussfolgerungen im Prüfungsbericht sowie die Unredlichkeit der Kommission seien dadurch belegt, dass die Kommission ihre Entscheidung, die Klägerin in der „zentralen Ausschlussdatenbank“ zu registrieren, ursprünglich damit begründet habe, dass die Klägerin falsche Erklärungen abgegeben habe und gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen verstoßen habe, obwohl die Klägerin ihr am 23. März 2011 mitgeteilt habe, dass sie, weil sie sich in Liquidation befinde, endgültig für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgeschlossen worden sei.

206    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 93 Abs. 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1) in der geänderten Fassung (im Folgenden: Haushaltsordnung) bestimmt:

„Von der Teilnahme an Ausschreibungen ausgeschlossen werden Bewerber oder Bieter,

a)      die sich im Konkursverfahren, in Liquidation oder im gerichtlichen Vergleichsverfahren befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt haben oder sich aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer vergleichbaren Lage befinden;

b)      die aufgrund eines rechtskräftigen Urteils aus Gründen bestraft worden sind, welche ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellen;

c)      die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, welche vom Auftraggeber nachweislich festgestellt wurde;

d)      die ihrer Pflicht zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern oder sonstigen Abgaben nach den Rechtsvorschriften des Landes ihrer Niederlassung, des Landes des öffentlichen Auftraggebers oder des Landes der Auftragserfüllung nicht nachgekommen sind;

e)      die rechtskräftig wegen Betrug, Korruption, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung oder einer anderen gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaften gerichteten Handlung verurteilt worden sind;

f)      die gegenwärtig von einer verwaltungsrechtlichen Sanktion nach Artikel 96 Absatz 1 betroffen sind.

…“

207    Art. 94 der Haushaltsordnung bestimmt:

„Von der Auftragsvergabe ausgeschlossen werden Bewerber oder Bieter, die im Zeitpunkt des Vergabeverfahrens für diesen Auftrag

a)      sich in einem Interessenkonflikt befinden;

b)      im Zuge der Mitteilung der vom öffentlichen Auftraggeber für die Teilnahme am Vergabeverfahren verlangten Auskünfte falsche Erklärungen abgegeben haben oder die verlangten Auskünfte nicht erteilt haben;

c)      eines der in Artikel 93 Absatz 1 genannten Kriterien für den Ausschluss von der Teilnahme an dem betreffenden Vergabeverfahren erfüllen.“

208    Art. 96 der Haushaltsordnung sieht vor:

„(1) Der öffentliche Auftraggeber kann gegen folgende Personen verwaltungsrechtliche oder finanzielle Sanktionen verhängen:

a)      Bewerber oder Bieter, auf die ein Ausschlussgrund gemäß Artikel 94 Buchstabe b zutrifft;

b)      Auftragnehmer, bei denen im Zusammenhang mit einem aus dem Gemeinschaftshaushalt finanzierten Vertrag eine schwere Vertragsverletzung wegen Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen festgestellt worden ist.

Der öffentliche Auftraggeber muss jedoch in allen Fällen der betreffenden Person zuvor Gelegenheit zur Äußerung geben.

(2) Die in Absatz 1 genannten Sanktionen bestimmen sich nach dem Umfang des Auftrags und der Schwere der Verfehlung und können darin bestehen, dass

a)      der betreffende Bewerber oder Bieter oder Auftragnehmer für eine Höchstdauer von zehn Jahren von den Aufträgen und Finanzhilfen aus dem Haushalt ausgeschlossen wird und/oder

b)      finanzielle Sanktionen gegen den Bewerber oder Bieter oder Auftragnehmer bis zur Höhe des Auftragswertes verhängt werden.“

209    Nach Art. 114 Abs. 3 der Haushaltsordnung „[darf] Antragstellern, die sich zum Zeitpunkt des Verfahrens zur Gewährung einer Finanzhilfe in einer der in Artikel 93 Absatz 1, Artikel 94 und Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe a genannten Situationen befinden, … keine Finanzhilfe gewährt werden“.

210    Art. 95 der Haushaltsordnung sieht ferner die Errichtung einer zentralen Ausschlussdatenbank vor. Nach Abs. 1 dieses Artikels werden in dieser Datenbank „Angaben zu den Bewerbern und Bietern erfasst, auf die einer der in den Artikeln 93 und 94 sowie Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe a genannten Ausschlussgründe zutreffen“.

211    Durch Art. 1 der Verordnung Nr. 1302/2008 wird die zentrale Ausschlussdatenbank nach Art. 95 Abs. 1 der Haushaltsordnung eingerichtet. Art. 3 der Verordnung Nr. 1302/2008 bestimmt im Übrigen, dass Ausschlusswarnungen u. a. „Informationen über Dritte [enthalten], auf die die in Artikel 93 Absatz 1, Artikel 94, Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung genannten Umstände zutreffen“.

212    Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass ein Vertragspartner wie die Klägerin in der durch die Verordnung Nr. 1302/2008 eingerichteten zentralen Ausschlussdatenbank immer dann registriert wird, wenn eine Einrichtung oder eine Durchführungsbehörde oder ‑stelle im Sinne von Art. 2 Nrn. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1302/2008 gegen ihn nach Art. 93 Abs. 1, Art. 94 oder Art. 96 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 Buchst. a der Haushaltsordnung eine Ausschlussentscheidung erlässt oder eine verwaltungsrechtliche Sanktion verhängt.

213    Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Schreiben, das die Kommission am 27. Juli 2010 an die Klägerin sandte, dass die Kommission der Klägerin mitteilte, sie beabsichtige angesichts der Schlussfolgerungen des vorläufigen Prüfungsberichts zum einen die Klägerin vom Verfahren zur Gewährung einer Finanzhilfe im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007–2013) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Berufspflichten nach Art. 93 Abs. 1 Buchst. c und Art. 114 Abs. 3 der Haushaltsordnung auszuschließen und zum anderen gegen sie eine verwaltungsrechtliche Sanktion in der Form zu verhängen, dass sie für eine Höchstdauer von fünf Jahren von den Aufträgen und Finanzhilfen aus dem Haushalt wegen eines schweren Verstoßes gegen ihre Vertragspflichten nach Art. 96 Abs. 1 und 2 der Verordnung ausgeschlossen werde. Die Kommission wies in diesem Schreiben darauf hin, dass sie ein kontradiktorisches Verfahren einleiten werde, um der Klägerin die Möglichkeit zu geben, zu dem Sachverhalt, der zu diesem Vorschlag eines Ausschlusses geführt habe, und zu der Dauer dieses Ausschlusses Stellung zu nehmen. Die Kommission wies ferner darauf hin, dass die Klägerin zum Schutz der finanziellen Interessen der Union in der zentralen Ausschlussdatenbank vorläufig registriert werde und dass diese Registrierung endgültig werde, wenn die Ausschlussentscheidung im kontradiktorischen Verfahren bestätigt werde.

214    Somit ist festzustellen, dass am 27. Juli 2010 die vorläufige Registrierung der Klägerin in der zentralen Ausschlussdatenbank gemäß Art. 3 der Verordnung Nr. 1302/2008 damit begründet wurde, dass nach Auffassung der Kommission die in Art. 93 Abs. 1 Buchst. c und Art. 96 Abs. 2 Buchst. a der Haushaltsordnung genannten Umstände auf die Klägerin zutrafen.

215    Mit Schreiben vom 23. März 2011 teilte die Generaldirektion (GD) Haushalt überdies der Klägerin mit, dass die GD Informationsgesellschaft und Medien der Kommission beantragt habe, die Klägerin gemäß der Entscheidung der Kommission vom 8. März 2011, sie für eine bestimmte Zeit von der Gewährung von Finanzhilfen der Union auszuschließen, aus dem in Art. 93 Abs. 1 Buchst. a der Haushaltsordnung genannten Grund in der zentralen Ausschlussdatenbank zu registrieren.

216    Insoweit ist daran zu erinnern, dass aufgrund einer Vereinbarung, die am 28. Dezember 2010 geschlossen und am 17. Januar 2011 im Gesellschaftsregister des Protodikeio Athinon veröffentlicht wurde, das gerichtliche Liquidationsverfahren über das Vermögen der Klägerin eingeleitet wurde.

217    Hieraus folgt, dass die Kommission ab 17. Januar 2011 zu Recht gemäß Art. 3 der Verordnung Nr. 1302/2008 die Registrierung der Klägerin in der zentralen Ausschlussdatenbank mit der Begründung beantragte, dass die in Art. 93 Abs. 1 Buchst. a der Haushaltsordnung genannten Umstände auf die Klägerin zuträfen.

218    Der Umstand, dass die vorläufige Registrierung der Klägerin in der zentralen Ausschlussdatenbank ursprünglich auf die Ausschlussgründe nach Art. 93 Abs. 1 Buchst. c und Art. 96 Abs. 2 Buchst. a der Haushaltsordnung gestützt worden war, während die endgültige Registrierung auf den Ausschlussgrund nach Art. 93 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung gestützt wurde, ergibt sich daher aus einer Änderung der Umstände, die die Registrierung der Klägerin in der zentralen Ausschlussdatenbank objektiv rechtfertigte und die durch das eigene Verhalten der Klägerin herbeigeführt wurde.

c)     Zur Mitteilung des Prüfungsberichts in englischer Sprache

219    Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe gegen Art. 41 Abs. 4 der Charta der Grundrechte verstoßen, indem sie ihren Antrag auf Übermittlung des Prüfungsberichts sowie des übrigen Schriftwechsels in griechischer Sprache abgelehnt habe. Dieses Verhalten stelle eine Verletzung ihrer Grundrechte dar, die das Prüfungsverfahren fehlerhaft mache und verstoße damit gegen die fraglichen Verträge.

220    Nach Art. 41 Abs. 4 der Charta der Grundrechte „[kann j]ede Person … sich in einer der Sprachen der Verträge an die Organe der Union wenden und muss eine Antwort in derselben Sprache erhalten“. Dieses Recht, das Bestandteil des Rechts auf eine gute Verwaltung ist, begründet für die Kommission eine Verpflichtung gegenüber den Unionsbürgern bei der Wahrnehmung der ihr nach dem Unionsrecht eingeräumten Zuständigkeiten.

221    Im vorliegenden Fall bat die Klägerin die Kommission in ihrem in griechischer Sprache abgefassten ersten Schreiben vom 19. Juli 2010, ihr den vorläufigen Prüfungsbericht, den die Kommission ihr am 28. Juni 2010 in englischer Sprache übermittelt hatte, in griechischer Sprache zu übermitteln.

222    Mit ihrem zweiten Schreiben vom 30. September 2010, das ebenfalls in griechischer Sprache abgefasst war, nahm die Klägerin u. a. Stellung zum vorläufigen Prüfungsbericht und bat die Kommission, ihre etwaige ergänzende Stellungnahme hierzu in griechischer Sprache an die Klägerin zu übersenden.

223    Mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 in englischer Sprache übermittelt die Kommission der Klägerin den endgültigen Prüfungsbericht zusammen mit den ebenfalls in englischer Sprache abgefassten Antworten auf die Stellungnahme der Klägerin.

224    Mit einem dritten Schreiben vom 10. Januar 2011, das wiederum in griechischer Sprache abgefasst war, teilte die Klägerin der Kommission mit, dass sie den Prüfungsbericht nicht zur Kenntnis genommen habe, da er in englischer Sprache abgefasst sei; sie forderte die Kommission erneut auf, ihr den Prüfungsbericht in griechischer Sprache zu übersenden, und wies darauf hin, dass die Kommission, wenn sie der Aufforderung nicht nachkäme, die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzen würde.

225    Ohne daher der Frage vorzugreifen, ob sich eine juristische Person wie die Klägerin gegenüber der Kommission im Rahmen eines Vertragsverhältnisses auf das in Art. 41 Abs. 4 der Charta der Grundrechte verankerte Recht berufen kann, ist festzustellen, dass sich die Rüge der Klägerin in Wahrheit nicht auf die Weigerung der Kommission bezieht, ihre Schreiben in griechischer Sprache zu beantworten, sondern auf die Weigerung, ihr den Prüfungsbericht und die dazugehörenden Stellungnahmen in griechischer Sprache zu übermitteln.

226    Der Prüfungsbericht ist ein Dokument, das von der Kommission gemäß den Bestimmungen der fraglichen Verträge erstellt wird. Die Frage, in welcher Sprache das Dokument der Klägerin im vorliegenden Fall zu übermitteln ist, beantwortet sich somit nach dem auf die genannten Verträge anzuwendenden Recht.

227    Wie oben in Rn. 73 ausgeführt, muss das Gericht, das aufgrund einer Schiedsgerichtsklausel nach Art. 272 AEUV angerufen worden ist, den Rechtsstreit auf der Grundlage des nationalen materiellen Rechts entscheiden, das für den Vertrag gilt, d. h. im vorliegenden Fall des belgischen Rechts, das für die fraglichen Verträge gemäß Art. 12 der Verträge FP6, Art. 5 Abs. 1 der Verträge eTEN und Art. 10 Abs. 3 des Vertrags CIP gilt.

228    Im vorliegenden Fall geht es in dem Rechtsstreit zwischen den Parteien um die Weigerung der Kommission, der Klägerin den Prüfungsbericht sowie den nachfolgenden Schriftwechsel ihrem Wunsch gemäß in griechischer Sprache zu übermitteln. Die Klägerin ist der Ansicht, die Weigerung habe das Rechnungsprüfungsverfahren fehlerhaft gemacht, da hierdurch ihre Verteidigung im Rahmen des genannten Verfahrens beeinträchtigt worden sei.

229    Die Frage ist somit, ob die Kommission vertraglich verpflichtet war, der Klägerin den Prüfungsbericht in griechischer Sprache zu übermitteln.

230    Die fraglichen Verträge regeln nicht, in welcher Sprache sie durchzuführen sind.

231    Es bleibt festzustellen, dass die Verträge gemäß den Art. 1134 und 1135 des belgischen Zivilgesetzbuchs nach Treu und Glauben zu erfüllen sind.

232    Wie jedoch aus den Anlagen zur Klageschrift hervorgeht, benutzte die Klägerin die englische Sprache vor der Rechnungsprüfung nicht nur in den Finanzberichten bezüglich der fraglichen Verträge, die sie der Kommission vorlegte, sondern auch in ihrem Schriftwechsel mit dieser. Zudem bat die Klägerin die Kommission vor dem Rechnungsprüfungsverfahren zu keiner Zeit darum, bei der Durchführung der fraglichen Verträge die englische Sprache zu benutzen.

233    Hieraus folgt, dass die Kommission gemäß dem Grundsatz der Vertragserfüllung nach Treu und Glauben im vorliegenden Fall nicht verpflichtet war, der Klägerin in Erfüllung der fraglichen Verträge den Prüfungsbericht in griechischer Sprache zu übersenden.

234    Das auf die Weigerung der Kommission, ihr einen Prüfungsbericht in griechischer Sprache zu übersenden, gestützte Vorbringen der Klägerin ist somit als unbegründet zurückzuweisen.

235    Nach alledem ist der dritte Klageantrag als unbegründet zurückzuweisen.

 D – Zum fünften und zum sechsten Klageantrag

 1. Zulässigkeit des fünften und des sechsten Klageantrags

236    Ohne förmlich eine Einrede der Unzulässigkeit nach Art. 114 der Verfahrensordnung des Gerichts zu erheben, stellt die Kommission die Zulässigkeit der Zahlungsbegehren der Klägerin aufgrund der Verträge Ask-It und EU4ALL in Abrede, weil sie im Wege einer „Feststellungsklage“ und nicht im Wege einer „Zahlungsklage“ im eigentlichen Sinne geltend gemacht worden seien. Für den Fall, dass sich das Gericht für die Entscheidung über diese Begehren für zuständig hält, ist die Kommission der Auffassung, dass das Schadensersatzbegehren aufgrund der genannten Verträge im Wege einer „Feststellungsklage“ unzulässig ist.

237    Das Gericht ist insoweit der Auffassung, dass es mit dem fünften und dem sechsten Klageantrag trotz der Formulierung „festzustellen, dass die Kommission … zu zahlen hat“, eindeutig ersucht wird, die Kommission zu verurteilen, an die Klägerin 52 584,05 Euro aufgrund des Vertrags EU4ALL und 20 678,61 Euro aufgrund des Vertrags Ask-It zu zahlen. Es handelt sich somit entgegen der Auffassung der Kommission nicht um eine „Feststellungsklage“, sondern um eine Zahlungsklage, die als solche nicht unzulässig ist.

 2. Begründetheit des fünften und des sechsten Klageantrags

238    Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Kommission habe die Verträge EU4ALL und Ask-It dadurch verletzt, dass sie die Zahlungen für die Ausgaben, die die Klägerin im Rahmen des zweiten, des dritten und des vierten Referenzzeitraums des Vertrags EU4ALL sowie des letzten Referenzzeitraums des Vertrags Ask-It verauslagt habe, nicht in voller Höhe erbracht habe.

239    Die Klägerin beantragt daher, die Kommission zur Zahlung der Differenz zwischen den bereits an sie im Rahmen der genannten Verträge gezahlten Beträgen und dem Betrag der im Rahmen der genannten Referenzzeiträume verauslagten Ausgaben zuzüglich Verzugszinsen zu verurteilen.

240    Insoweit ist zunächst festzustellen, dass dieser Antrag auf der Annahme beruht, dass die von der Klägerin geltend gemachten Ausgaben erstattungsfähig sind.

241    Jedoch ist oben in Rn. 164 festgestellt worden, dass die Ausgaben, die die Klägerin der Kommission im Rahmen der fraglichen Verträge mitteilte, nicht erstattungsfähig waren.

242    Im Übrigen ist auch festzustellen, dass die Klägerin nicht dartut, dass die Aussetzung der Zahlungen durch die Kommission einen Verstoß gegen die Verträge EU4ALL und Ask-It darstellt.

243    Was erstens das Argument der Klägerin betrifft, die Kommission habe den Vertrag EU4ALL dadurch verletzt, dass sie die ihr nach dem Vertrag zustehende letzte Zahlung ausgesetzt habe, ist darauf hinzuweisen, dass Art. II.28 Abs. 8 der Bedingungen FP6 wie folgt lautet:

„…

Die Kommission kann bei Nichteinhaltung der vertraglichen Bestimmungen durch den/die Vertragspartner, insbesondere hinsichtlich der Bestimmungen über die Prüfungen und Kontrollen in Artikel II.29, ihre Zahlungen jederzeit aussetzen. ihre Zahlungen jederzeit aussetzen. In einem solchen Fall teilt die Kommission dies dem/den Vertragspartner(n) direkt durch Einschreiben mit Rückschein mit.

Die Kommission kann ihre Zahlungen jederzeit aussetzen, wenn ein Verdacht auf eine durch einen oder mehrere Vertragspartner bei der Erfüllung des Vertrags begangene Unregelmäßigkeit besteht. Dabei wird nur der Teil, der für den/die unter dem Verdacht der Unregelmäßigkeit stehenden Vertragspartner bestimmt ist, ausgesetzt. Die Kommission teilt dem/den Vertragspartner(n) die Gründe für die Aussetzung der Zahlung direkt durch Einschreiben mit Rückschein mit.“

244    Die Klägerin bestreitet nicht, dass die Kommission ihr mit Schreiben vom 25. August 2010 mitteilte, dass die Zahlungen im Rahmen des Vertrags EU4ALL ausgesetzt würden, beschränkt sich jedoch auf die Darlegung, dass der Verdacht auf Unregelmäßigkeiten insofern nicht ausreichend begründet sei, als sie zu dem Entwurf des Prüfungsberichts noch nicht Stellung genommen habe. Aus dem inneren Aufbau des Art. II.28 Abs. 8 der Bedingungen FP6 ergibt sich jedoch unmittelbar, dass die Kommission nicht über die endgültigen Ergebnisse der Rechnungsprüfung zu verfügen braucht und damit für die Aussetzung der Zahlung nicht geprüft haben muss, ob ihre Vermutungen zutreffen. Es genügt nämlich, wenn für sie ein Verdacht auf eine Unregelmäßigkeit besteht und sie dem Vertragspartner die Gründe für die Aussetzung mitteilt, wobei von der Klägerin nicht bestritten wird, dass die Kommission dies vorliegend tat. Diese nach Art. II.28 Abs. 8 Unterabs. 2 der Bedingungen FP6 bestehende Möglichkeit, die Zahlungen auszusetzen, besteht unbeschadet der Möglichkeit für die Kommission, die Zahlungen im Hinblick auf die Prüfungen und Kontrollen nach Art. II.29 der Bedingungen FP6 auszusetzen.

245    Die Klägerin belegt daher nicht, dass die Kommission dadurch, dass sie der Klägerin die Aussetzung der Zahlungen im Rahmen des Vertrags EU4ALL mit Schreiben vom 25. August 2010 mitteilte, ihre Vertragspflichten verletzte.

246    Was ferner die Frage angeht, ob die Klägerin wegen der Aussetzung der Zahlungen durch die Kommission die Erfüllung des Vertrags einseitig aussetzen konnte, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. II.5 der Bedingungen FP6 nur das Konsortium, nicht aber ein Vertragspartner die Aussetzung der Vertragserfüllung vorschlagen kann und dass diese Aussetzung von der Kommission genehmigt werden muss. Hieraus folgt, dass die Klägerin gegen Art. II.5 der Bedingungen FP6 verstieß, als sie ihre Erfüllung des Vertrags EU4ALL mit Schreiben vom 4. August 2010 einseitig aussetzte.

247    Im Übrigen ist der Antrag auf prozessleitende Maßnahmen, mit dem das Gericht ersucht wird, die Vorlage des Schreibens der Kommission an den Projektkoordinator vom 27. August 2010 anzuordnen, gegenstandslos geworden, da die Kommission das genannte Schreiben als Anlage A88 zur Klagebeantwortung vorgelegt hat.

248    Was zweitens die Aussetzung der Zahlungen der Kommission im Rahmen des Vertrags Ask-It betrifft, bestimmt Art. II.28 Abs. 1 der Bedingungen FP6: „Unbeschadet des Artikels II.29 legt die Kommission den endgültig an den Vertragspartner zu zahlenden Betrag auf der Grundlage der von ihr gebilligten Unterlagen gemäß Artikel II.7 fest.“

249    Art. II.7 der Bedingungen FP6 in Verbindung mit den Art. 6 und 7 des Vertrags Ask-It bestimmt, dass alle erforderlichen Berichte und Dokumente der Kommission innerhalb von 45 Tagen nach Ablauf des letzten Referenzzeitraums vorzulegen sind, d. h. spätestens am 14. Februar 2009.

250    Die Kommission macht insoweit geltend, sie habe, da sie vom Projektkoordinator nicht alle in Art. II.7 der Bedingungen FP6 genannten Dokumente erhalten habe, diese weder bewerten noch anerkennen können und könne daher keine Zahlungen vornehmen.

251    Die Klägerin trägt vor, sie habe dem Koordinator am 15. November 2010 sämtliche Dokumente übermittelt, die die Kommission von diesem verlangt habe und die sie beträfen. Der Koordinator habe ihr erklärt, dass er die fraglichen Dokumente der Kommission am Tag nach dem 30. November 2010 übermitteln werde. Die Klägerin ist der Ansicht, die Kommission habe nicht dargetan, dass sie die fraglichen Dokumente nicht erhalten habe.

252    Da es aber die Klägerin ist, die vorträgt, dass die Kommission die Auszahlung der für sie bestimmten Beträge zu Unrecht hinausgezögert habe, obwohl sie bereits sämtliche nach Art. II.7 erforderlichen Dokumente erhalten habe, liegt die Beweislast insoweit bei ihr.

253    Die Klägerin hat jedoch nicht nachgewiesen, dass die fraglichen Dokumente schließlich der Kommission gemäß Art. II.7 der Bedingungen FP6 übermittelt wurden.

254    Die Klägerin trägt ferner in der Erwiderung vor, die Kommission habe letztlich den Zuschuss, der nach dem Vertrag Ask-It für den letzten Referenzzeitraum vorgesehen sei, an alle Mitglieder des Konsortiums gezahlt, nicht aber an die Klägerin, die infolge der Ablehnung ihrer Ausgaben nach Durchführung der Finanzkontrolle ausgenommen gewesen sei, und sie habe von der Kommission insoweit keine Mitteilung über die Aussetzung der Zahlungen erhalten.

255    Die Klägerin hat jedoch keine Nachweise vorgelegt, die diese Behauptung belegen würden.

256    Nach alledem ist festzustellen, dass die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass die Kommission ihre Vertragspflichten verletzte, als sie die für die Klägerin im Rahmen der Verträge EU4LL und Ask-It bestimmten Zahlungen aussetzte.

257    Hieraus folgt, dass der fünfte und der sechste Klageantrag als unbegründet zurückzuweisen sind und folglich die Klage insgesamt abzuweisen ist.

 E – Zur Widerklage der Kommission

 1. Umfang der Anträge der Kommission

258    Die Kommission beantragt, im Wege der Widerklage die Klägerin zu verurteilen, an sie die in den Belastungsanzeigen angegebenen Beträge in Höhe von insgesamt 999 213,45 Euro zuzüglich Zinsen ab dem 15. Juni 2011 „zum Zinssatz der EZB“ zuzüglich 3,5 Punkten zu zahlen sowie den Entschädigungsbetrag von insgesamt 70 471,47 Euro zuzüglich Zinsen zu den vorstehend genannten Sätzen ab 5. August 2011 zu zahlen.

259    Die Kommission stützt ihren Rückerstattungsantrag auf Art. II.31 der Bedingungen FP6, Art. II.19 der Bedingungen eTEN und Art. II.30 der Bedingungen CIP. Sie ist der Auffassung, die Erkenntnisse des Prüfungsberichts rechtfertigten die Rückerstattung sämtlicher an die Klägerin geleisteter Zahlungen.

260    Die Kommission ist ferner der Ansicht, sie könne aufgrund der in Art. II.30 Abs. 6 der Bedingungen FP6 vereinbarten Schadensersatzklausel Schadensersatz in Höhe von 10 % der beantragten Beihilfe verlangen.

261    Aufgrund von Art. II.28 Abs. 7 und Art. II.31 der Bedingungen FP6 in Verbindung mit Art. II.3 Abs. 6 und Art. II.19 der Bedingungen eTEN sowie Art. II.5 Abs. 5 und Art. II.30 Abs. 2 der Bedingungen CIP beantragt die Kommission überdies, die in Rede stehenden Beträge mit einem Satz von 3,5 Basispunkten über dem Refinanzierungssatz zu verzinsen, der von der EZB am ersten Kalendertag des Monats, an dem die in Rede stehenden Beträge fällig waren, angewandt wurde.

 2. Zulässigkeit der Anträge der Kommission

262    Die Klägerin macht erstens im Wesentlichen geltend, sie könne, da die Widerklage der Kommission nicht mit einem von der Klagebeantwortung getrennten besonderen Schriftsatz erhoben worden sei, auf diese nur in der Erwiderung antworten, während die Kommission noch in der Gegenerwiderung Stellung nehmen könne. Dieser Umstand verletze den Grundsatz der Waffengleichheit, der eine Ausprägung des in Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten niedergelegten Grundrechts auf ein faires Verfahren sei. Zweitens sei der gegebenenfalls nach Art. II.30 der Bedingungen FP6 bestehende Schadensersatzanspruch weder einredefrei noch auf Geld gehend, da er auf der Grundlage der von der Kommission gezahlten Beträge zu errechnen sei, die den letztlich für nicht erstattungsfähig erachteten Ausgaben entsprächen, die Erstattungsfähigkeit dieser Ausgaben jedoch Gegenstand der vorliegenden Klage sei. Drittens habe die Kommission zu dem Zeitpunkt, zu dem die Schadensersatzforderung mit der Widerklage geltend gemacht worden sei, entgegen dem, was Art. 71 Abs. 2 der Haushaltsordnung für jede einredefreie, auf Geld gehende und fällige Forderung vorsehe, weder eine Einziehungsanordnung noch eine Belastungsanzeige bezüglich der genannten Forderung ausgestellt. Die Widerklage sei daher unzulässig.

263    Die Kommission macht geltend, der Grundsatz der Waffengleichheit sei vorliegend gewahrt, da beide Parteien zwei Schriftstücke hätten einreichen können. Die Möglichkeit für den Beklagten, in der Klagebeantwortung Widerklage zu erheben, sei im Verfahrensrecht zahlreicher Staaten vorgesehen und rechtfertige sich aus dem Grundsatz der Verfahrensökonomie. Sie werde überdies durch die ständige Rechtsprechung des Gerichts und des Gerichtshofs sowie den Grundgedanken von Art. 116 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs bestätigt. Nach Art. II.30 der Bedingungen FP6 sei der Anspruch auf Schadensersatz eine Nebenforderung im Verhältnis zur Hauptforderung, d. h. zum Anspruch auf Rückzahlung des ungerechtfertigten finanziellen Beitrags. Der Nebenantrag auf Zahlung von Schadensersatz sei somit rechtlich an den Hauptantrag auf Rückzahlung des ungerechtfertigten Beitrags gebunden. Da die Beziehung zwischen der Gemeinschaft und der Klägerin vertraglicher Natur sei, sei Art. 71 Abs. 2 der Haushaltsordnung im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Frage, ob die Klägerin zur Zahlung des in Frage stehenden Schadensersatzes verpflichtet sei, bestimme sich somit allein nach den Art. II.29.1, II.30 und II.31 der Bedingungen FP6. Die Höhe des Schadensersatzes sei der Klägerin am 29. April 2011 mitgeteilt worden, und die sechs Belastungsanzeigen für die betreffenden Verträge FP6 seien ausgestellt und der Klägerin am 20. Juni 2011 übermittelt worden. Da die Frist zur Stellungnahme zur Widerklage von der Kanzlei des Gerichts auf Antrag der Klägerin bis zum 19. August 2011 verlängert worden sei, habe der Klägerin ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, um sich gegenüber der Widerklage wirksam zu verteidigen.

264    Das Gericht weist darauf hin, dass sich, wenn es im Rahmen einer Klage, die aufgrund einer Schiedsklausel erhoben wurde, den Rechtsstreit gegebenenfalls gemäß dem nationalen Recht, dem der Vertrag unterliegt, zu entscheiden hat, die Frage seiner Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Widerklage und deren Zulässigkeit allein nach Art. 256 Abs. 1 AEUV, Art. 272 AEUV und der Verfahrensordnung beurteilt (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Zoubek, oben in Rn. 73 angeführt, Rn. 10).

265    Nach ständiger Rechtsprechung schließt die dem Gericht nach Art. 256 Abs. 1 AEUV und Art. 272 AEUV eingeräumte Zuständigkeit für die Entscheidung über eine aufgrund einer Schiedsklausel erhobene Klage zwangsläufig die Zuständigkeit für die Entscheidung über eine im Rahmen dieser Klage erhobene Widerklage ein, die auf die vertragliche Beziehung oder auf den der Klage zugrunde liegenden Sachverhalt gestützt wird oder die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Verpflichtungen aus dem Vertrag steht (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs Kommission/Zoubek, oben in Rn. 73 angeführt, Rn. 11, vom 10. April 2003, Parlament/SERS und Ville de Strasbourg, C‑167/99, Slg. 2003, I‑3269, Rn. 95 bis 104, Beschluss des Gerichtshofs vom 21. November 2003, Kommission/Lior u. a., C‑280/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 8 und 9, und Urteil des Gerichts vom 15. März 2005, GEF/Kommission, T‑29/02, Slg. 2005, II‑835, Rn. 73).

266    Im vorliegenden Fall wird mit der Widerklage die Verurteilung der Klägerin zur Zahlung der in den Belastungsanzeigen angegebenen Beträge zuzüglich Zinsen ab dem 15. Juni 2011 wegen Verletzung der fraglichen Verträge sowie zur Zahlung des in Rede stehenden Gesamtbetrags des Schadensersatzes nach Art. II.30 der Bedingungen FP6 ebenfalls zuzüglich Zinsen ab dem Zeitpunkt begehrt, zu dem die in der entsprechenden Belastungsanzeige gesetzte Frist abgelaufen ist, und zwar zu den oben genannten Sätzen.

267    Diese Anträge werden unbestreitbar auf die vertragliche Beziehung gestützt, die der Klage zugrunde liegt, mit der u. a. die Feststellung begehrt wird, dass die Ausgaben, die die Klägerin der Kommission im Rahmen der fraglichen Verträge mitteilte, erstattungsfähig sind und sie somit nicht verpflichtet ist, die von der Kommission gewährten Beträge zurückzuzahlen. Hieraus folgt, dass das Gericht für die Entscheidung über diese Anträge zuständig ist.

268    Somit sind die Unzulässigkeitsgründe zu prüfen, die die Klägerin in Bezug auf die Widerklage der Kommission geltend macht.

 a) Zur Zulässigkeit der Widerklage insofern, als diese in der Klagebeantwortung der Kommission erhoben worden ist

269    Nach der oben in Rn. 264 angeführten Rechtsprechung beurteilt sich die Zulässigkeit einer Widerklage, mit der der ursprüngliche Beklagte einen anderen Vorteil als die bloße Zurückweisung der gegnerischen Ansprüche erreichen will, nach den Bestimmungen der Verfahrensordnung.

270    Insoweit ist festzustellen, dass die Verfahrensordnung kein besonderes Erfordernis hinsichtlich der Bedingungen enthält, unter denen Widerklage erhoben werden kann, nachdem aufgrund einer Schiedsklausel Klage erhoben wurde. Nichts spricht somit von vornherein dagegen, dass im Rahmen einer Streitigkeit über vertragliche Ansprüche der Beklagte in der Klagebeantwortung Widerklage erheben kann. Dieser Umstand kann daher für sich genommen im vorliegenden Fall nicht zur Unzulässigkeit der Widerklage führen.

271    Was im Übrigen den Grundsatz der Waffengleichheit angeht, so dient dieser Grundsatz der Wahrung des Gleichgewichts zwischen den Prozessparteien. Er ist eine logische Folge aus dem Begriff des fairen Verfahrens (Urteil des Gerichtshofs vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C‑514/07 P, C‑528/07 P und C‑532/07 P, Slg. 2010, I‑8533, Rn. 88) und gebietet, dass es jeder Partei angemessen ermöglicht wird, ihren Standpunkt sowie ihre Beweise unter Bedingungen vorzutragen, die sie nicht in eine gegenüber ihrem Gegner deutlich nachteilige Position versetzen (Urteil des Gerichtshofs vom 6. November 2012, Otis u. a., C‑199/11, Rn. 71).

272    Im vorliegenden Fall trägt die Klägerin in der Erwiderung vor, sie werde keine Möglichkeit haben, zu den Argumenten Stellung zu nehmen, die die Kommission bezüglich der Widerklage in der Gegenerwiderung vorbringen werde. Während sich die Kommission zur Widerklage schriftsätzlich zweimal äußern könne, könne sie selbst sich nur einmal schriftsätzlich zur Widerklage äußern.

273    Insoweit ist festzustellen, dass, sobald für die ursprünglich beklagte Partei die Möglichkeit besteht, Widerklage zu erheben, hieraus angesichts der derzeitigen Organisation des schriftlichen Verfahrens in der Verfahrensordnung zwingend folgt, dass die ursprünglich klägerische Partei schriftsätzlich nur einmal zu dieser Widerklage Stellung nehmen kann.

274    Nach der Verfahrensordnung wird das schriftliche Verfahren zudem noch durch eine mündliche Verhandlung ergänzt, die den Parteien alle Möglichkeiten einer Verteidigung offenhält. Im vorliegenden Fall spricht somit nichts dagegen, dass die ursprünglich klägerische Partei in der mündlichen Verhandlung zu den Argumenten, die die Kommission in der Gegenerwiderung bezüglich der Widerklage vorgebracht hat, Stellung nimmt, wobei es sicherlich weniger darum geht, dass jede Partei schriftsätzlich gleich oft zu den einzelnen Anträgen Stellung genommen hat, als dass das Gericht die Auffassung jeder einzelnen Partei bezüglich der genannten Anträge hat zur Kenntnis nehmen können.

 b) Zur Zulässigkeit des Antrags auf Zahlung von Schadensersatz

275    Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass sich das Vorbringen der Klägerin nicht auf die Zulässigkeit der auf die Zahlung von Schadensersatz gerichteten Widerklage bezieht, sondern auf deren Begründetheit.

276    Die Klägerin trägt nämlich zum einen vor, die Widerklage, mit der ihre Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz begehrt werde, sei unzulässig, weil diese Entschädigung normalerweise auf der Grundlage der letztlich für nicht erstattungsfähig erachteten Ausgaben errechnet werde, die Erstattungsfähigkeit dieser Ausgaben jedoch gerade Gegenstand der vorliegenden Klage sei.

277    Daher ist davon auszugehen, dass die Klägerin die Forderung, die dem von der Kommission begehrten Schadensersatz entspricht, nicht für einredefrei hält.

278    Zum anderen macht die Klägerin geltend, die Widerklage, mit der ihre Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz begehrt werde, sei unzulässig, weil die Kommission zum Zeitpunkt der Widerklageerhebung weder eine Einziehungsanordnung noch eine Belastungsanzeige bezüglich der genannten Entschädigung ausgestellt habe.

279    Damit stellt die Klägerin die Fälligkeit der Schadensersatzforderung in Abrede.

280    Die Voraussetzung, dass eine Forderung einredefrei ist, auf Geld geht und fällig ist, gehört nach belgischem Recht zur Begründetheit einer Zahlungsklage, die vom Inhaber dieser Forderung erhoben wird.

281    Insbesondere hat der Gläubiger nach Art. 1315 des belgischen Zivilgesetzbuchs den Nachweis zu erbringen, dass die von ihm geltend gemachte Forderung einredefrei ist.

282    Ferner ergibt sich aus den Art. 1315, 1650 und 1651 des belgischen Zivilgesetzbuchs, dass der Gläubiger nachzuweisen hat, dass die Forderung, deren Bezahlung er verlangt, fällig ist, d. h. dass die Forderung das Fälligkeitsdatum erreicht hat.

283    Somit sind die Ausführungen der Klägerin zur Einredefreiheit und Fälligkeit der Schadensersatzforderung bei der Prüfung der Begründetheit zu würdigen.

 3. Begründetheit der Anträge der Kommission

284    Die Kommission stützt ihren Antrag auf Rückerstattung auf Art. II.31 Abs. 1 und 2 der Bedingungen FP6, auf Art. II.19 Abs. 1 und 2 der Bedingungen eTEN sowie auf Art. II.30 Abs. 1 und 2 der Bedingungen CIP. Sie stützt ihren Antrag auf Zahlung von Schadensersatz auf Art. II.31 Abs. 1 und 2 der Bedingungen FP6.

285    Eine fällige Forderung aufgrund der genannten Bestimmungen entsteht, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss ein Betrag rechtsgrundlos gezahlt worden sein, oder eine Einziehung muss nach den Bedingungen der fraglichen Verträge gerechtfertigt sein, und zweitens muss die Kommission die Voraussetzungen für die Rückerstattung und das Datum der Zahlung spezifiziert haben. Was die Verzugszinsen betrifft, so sind diese bei Nichtzahlung zu dem von der Kommission festgesetzten Zeitpunkt fällig (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2013, Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission, T‑552/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 44 bis 46).

286    Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen ist die Begründetheit der Widerklage der Kommission zu prüfen.

 a) Zur Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge


 Zum rechtsgrundlos gezahlten Betrag

287    Wie oben ausgeführt, hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass die der Kommission im Rahmen der Verträge, aufgrund deren diese ihr den Betrag von 999 213,45 Euro zahlte, mitgeteilten Ausgaben erstattungsfähig waren. Wie sich aus der Tabelle in Rn. 32 der Erwiderung ergibt, bestreitet die Klägerin die Berechnungselemente der Kommission insoweit nicht. Die Berechnungselemente stehen auch nicht im Widerspruch zum Akteninhalt.

288    Dagegen führt die Klägerin aus, die Kommission könne nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem Grundsatz der Vertragserfüllung nach Treu und Glauben und den Vorschriften der Bedingungen CIP nicht die Rückerstattung sämtlicher Beträge, die an sie im Rahmen der fraglichen Verträge gezahlt worden seien, verlangen, da diese Verträge bereits ganz oder teilweise erfüllt worden seien.

289    Hierzu ist erstens darauf hinzuweisen, dass zum einen der einzige Vertrag, für den die Bedingungen CIP gelten, der Vertrag T‑Seniority ist und dass zum anderen die Klägerin den Koordinator des Projekts T‑Seniority darüber informierte, dass sie das Konsortium zum 23. Februar 2009 verlassen werde.

290    Kündigt ein Vertragspartner den Vertrag, der den genannten Bedingungen unterliegt, kann nach Art. II.11 Abs. 4 erster Gedankenstrich der Bedingungen CIP „die Kommission … unter Berücksichtigung der Art der geleisteten Arbeit und der Arbeitsergebnisse sowie des Nutzens, den die Arbeit für die Gemeinschaft im Rahmen des vorliegenden Programms hat, den finanziellen Beitrag der Gemeinschaft ganz oder teilweise erstattet verlangen“.

291    Jedoch gelten nach Art. II.11 Abs. 8 der Bedingungen CIP „[u]ngeachtet der Kündigung des Finanzierungsvertrags oder der Beteiligung eines Begünstigten … die Bestimmungen der Teile B und D der Anlage II auch nach der Kündigung des Finanzierungsvertrags oder der Beendigung der Beteiligung eines Begünstigten fort“. Zudem wird klargestellt, dass „[a]lle sonstigen Bestimmungen des vorliegenden Finanzierungsvertrags, die ausdrücklich vorsehen, dass sie auch nach der Kündigung Anwendung finden, … ebenfalls für die in diesen Bestimmungen vorgesehene Dauer [gelten]“.

292    Hieraus folgt, dass die finanziellen Folgen des Ausscheidens eines Vertragspartners oder der Kündigung des Vertrags gemäß Art. II.11 der Bedingungen CIP die Verpflichtung eines Vertragspartners, die nach einer etwaigen Rechnungsprüfung letzten Endes für nicht erstattungsfähig erachteten Beträge zurückzuzahlen, nicht berühren.

293    Was zweitens das Vorbringen der Klägerin betrifft, der Antrag der Kommission auf Rückerstattung sämtlicher an sie im Rahmen der fraglichen Verträge gezahlten Beträge verstoße gegen den Grundsatz der Vertragserfüllung nach Treu und Glauben und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. II.29 Abs. 1 der Bedingungen FP6 „Beträge, die nach den Ergebnissen der [nach diesem Artikel durchgeführten Audits] der Kommission geschaltet werden, ... gemäß Artikel II.31 zurückgefordert werden [können]“.

294    Auch sehen Art. II.17 Abs. 4 der Bedingungen eTEN und Art. II.28 Abs. 5 der Bedingungen CIP vor, dass „[a]uf der Grundlage der Ergebnisse der Finanzprüfung … die Kommission die geeigneten Maßnahmen [ergreift], die sie für notwendig erachtet, etwa die Einziehung aller oder eines Teils der von ihr geleisteten Zahlungen“.

295    Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass die Kommission im vorliegenden Fall die Möglichkeit hat, aufgrund der Prüfungsergebnisse von der Klägerin die Rückerstattung des gesamten Betrags zu verlangen, der ihr nach ihrer Ansicht zusteht, einschließlich aller Beträge, die sie an die Klägerin im Rahmen der fraglichen Verträge gezahlt hat.

296    Angesichts der Anzahl und der Schwere der im Prüfungsbericht festgestellten Vertragspflichtverletzungen und angesichts dessen, dass die Argumente der Klägerin, mit denen sie diese Feststellung widerlegen will, nach Auffassung des Gerichts keinen Bestand haben können, ist der Antrag der Kommission auf Rückerstattung sämtlicher Beträge, die an die Klägerin aufgrund der fraglichen Verträge gezahlt wurden, offensichtlich weder unverhältnismäßig, noch verstößt er gegen den Grundsatz der Vertragserfüllung nach Treu und Glauben.

 Zur Spezifizierung der Voraussetzungen für die Rückerstattung

297    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission am 29. April 2011 neun Belastungsanzeigen ausstellte, in denen für die einzelnen Verträge jeweils der zu erstattende Betrag, insgesamt 999 213,45 Euro, aufgeführt war. In den Belastungsanzeigen wurde der Klägerin für die Erstattung der geschuldeten Beträge eine am 14. Juni 2011 ablaufende Frist von 45 Tagen gesetzt, und nach Fristablauf waren auf diese Beträge die vertraglich vorgesehenen Verzugszinsen nach dem Zinssatz der EZB zuzüglich 3,5 Punkten zu zahlen. Die Belastungsanzeigen enthielten ferner die Nummer des Bankkontos, auf das die Klägerin die Rückzahlung vorzunehmen hatte. Dieser Umstand wird von der Klägerin nicht bestritten.

298    Dem Antrag der Kommission, die Klägerin zu verurteilen, den Betrag von 999 213,45 Euro als Erstattung zu Unrecht gezahlter Zuschüsse gemäß Art. II.31 der Bedingungen FP6, Art. II.19 der Bedingungen eTEN und Art. II.30 der Bedingungen CIP an sie zurückzuzahlen, ist somit stattzugeben.

 b) Zur Zahlung von Schadensersatz


 Zu dem als Schadensersatz einzuziehenden Betrag

299    Die Klägerin widerspricht dem Widerklageantrag grundsätzlich, weil ihrer Klage stattzugeben sei. Sie macht ferner geltend, der Anspruch auf Schadensersatz sei nicht einredefrei. Dagegen stellt sie die Berechnungselemente der Kommission nicht in Frage. Auch der Akteninhalt steht diesen nicht entgegen.

300    Wie jedoch oben in Rn. 257 ausgeführt, ist die Klage insgesamt abzuweisen.

301    Bezüglich der Einredefreiheit der Forderung von Schadensersatz, dessen Zahlung die Kommission verlangt, ist darauf hinzuweisen, dass die Vertragspartner nach Art. II.30 der Bedingungen FP6 allein deswegen schadensersatzpflichtig sind, weil sie infolge der Geltendmachung ungerechtfertigter Ausgaben zu Unrecht Zuschüsse erhalten haben. Da der der Union entstandene finanzielle Schaden nachgewiesen wurde (vgl. oben, Rn. 298), ging die Kommission daher zu Recht davon aus, dass die Klägerin zum Ersatz des geltend gemachten Schadens verpflichtet ist.

 Zur Spezifizierung der Voraussetzungen für die Rückerstattung

302    Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Schadensersatzforderung sei nicht fällig, weil sie zum Zeitpunkt der Erhebung der Widerklage bestritten habe, dass die im Rahmen der fraglichen Verträge mitgeteilten Ausgaben, auf deren Grundlage dieser Schadensersatz berechnet worden sei, insgesamt nicht erstattungsfähig seien, und weil die Kommission zu diesem Zeitpunkt noch nicht die Belastungsanzeigen bezüglich des Schadensersatzes ausgestellt habe.

303    Wie oben in Rn. 287 ausgeführt, ist insoweit festgestellt worden, dass die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass die der Kommission im Rahmen der fraglichen Verträge mitgeteilten Ausgaben erstattungsfähig waren.

304    Überdies hat die Kommission am 20. Juni 2011 im Rahmen der Verträge, die zwischen der Gemeinschaft und der Klägerin für die Projekte Access-eGOV, eABILITIES, Ask-It, EU4ALL, Emerge und Enable geschlossen worden waren, sechs Belastungsanzeigen ausgestellt, die die von der Klägerin als Schadensersatz nach Art. II.30 der Bedingungen FP6 geschuldeten Beträge auf einen Gesamtbetrag von 70 471,47 Euro festsetzten. Die Frist, die die Kommission der Klägerin für die Zahlung der betreffenden Beträge setzte, wurde auf den 4. August 2011 festgesetzt.

305    Dem Antrag der Kommission, die Klägerin zu verurteilen, an sie den Betrag von 70 471,47 Euro als Schadensersatz zu zahlen, ist somit stattzugeben.

 c) Zinsen

306    Aus Art. II.28 Abs. 7 und Art. II.31 der Bedingungen FP6 in Verbindung mit Art. II.3 Abs. 6 und Art. II.19 der Bedingungen eTEN sowie Art. II.5 Abs. 5 und Art. II.30 Abs. 2 der Bedingungen CIP ergibt sich, dass der von einem Vertragspartner aufgrund der fraglichen Verträge zu zahlende Betrag ab dem von der Kommission festgesetzten Fälligkeitstag zu verzinsen ist. Die Klägerin ist daher zur Zahlung der in Art. II.28 Abs. 7 der Bedingungen FP6, Art. II.19 der Bedingungen eTEN und Art. II.30 Abs. 2 der Bedingungen CIP vorgesehenen Zinsen zu verurteilen.

 Kosten

307    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

308    Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die von Koinonia Tis Pliroforias Anoichti Stis Eidikes Anagkes – Isotis erhobene Klage wird abgewiesen.

2.      Koinonia Tis Pliroforias Anoichti Stis Eidikes Anagkes – Isotis wird zur Zahlung von 999 213,45 Euro zuzüglich Zinsen ab dem 15. Juni 2011 zum Zinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zuzüglich 3,5 Punkten verurteilt, was einer Rückerstattung der finanziellen Beiträge entspricht, die sie aufgrund der Verträge Nr. 027020 „Access to e‑Government Services Employing Semantic Technologies“, Nr. 035242 „A virtual platform to enhance and organize the coordination among centres for accessibility resources and support“, Nr. 511298 „Ambient Intelligence System of Agents for Knowledge-based and Integrated Services for Mobility Impaired Users“, Nr. 034778 „European Unified Approach for Accessible Lifelong Learning“, Nr. 045056 „Emergency Monitoring and Prevention“, Nr. 045563 „A wearable system supporting services to enable elderly people to live well, independently and at ease“, Nr. 029255 „NavigAbile: e‑inclusion for communication disabilities“, Nr. 517506 „European Recommanded Materials for Distance Learning Courses for Educators“ und Nr. 224988 „T‑Seniority: Expanding the benefits of information society to older people through digital TV channels“ erhalten hat.

3.      Koinonia Tis Pliroforias Anoichti Stis Eidikes Anagkes – Isotis wird zur Zahlung eines Betrags von 70 471,47 Euro zuzüglich Zinsen zum Zinssatz der EZB zuzüglich 3,5 Punkten ab dem 5. August 2011 verurteilt, was dem aufgrund der Verträge Nr. 027020 „Access to e‑Government Services Employing Semantic Technologies“, Nr. 035242 „A virtual platform to enhance and organize the coordination among centres for accessibility resources and support“, Nr. 511298 „Ambient Intelligence System of Agents for Knowledge-based and Integrated Services for Mobility Impaired Users“, Nr. 034778 „European Unified Approach for Accessible Lifelong Learning“, Nr. 045056 „Emergency Monitoring and Prevention“ und Nr. 045563 „A wearable system supporting services to enable elderly people to live well, independently and at ease“ geschuldeten Schadensersatz entspricht.

4.      Koinonia Tis Pliroforias Anoichti Stis Eidikes Anagkes – Isotis trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

Frimodt Nielsen

Kancheva

Buttigieg

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. Juli 2014.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis


Sachverhalt

A – Darstellung der fraglichen Verträge

B – Durchführung der fraglichen Verträge und Finanzprüfung

Verfahren und Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

A – Zum Umfang des Rechtsstreits

B – Zum auf den Rechtsstreit anzuwendenden Recht

C – Zum dritten Klageantrag

1. Die Feststellungen des Prüfungsberichts zur Nichterstattungsfähigkeit der Kosten

a) Zur Führung der Geschäftsbücher der Klägerin

b) Zur Änderung der Arbeitszeitnachweise des Personals

c) Zu den vom Leiter der Programme geltend gemachten Arbeitsstunden

d) Zu den Reisekosten

2. Qualität der Finanzprüfung und Voraussetzungen für ihre Durchführung

a) Zu den falschen Erklärungen über die Teilnahme der Klägerin am Vertrag ETSI STF 333

b) Zu den Vorschriften im Bereich der Rechnungsprüfung

c) Zur Mitteilung des Prüfungsberichts in englischer Sprache

D – Zum fünften und zum sechsten Klageantrag

1. Zulässigkeit des fünften und des sechsten Klageantrags

2. Begründetheit des fünften und des sechsten Klageantrags

E – Zur Widerklage der Kommission

1. Umfang der Anträge der Kommission

2. Zulässigkeit der Anträge der Kommission

a) Zur Zulässigkeit der Widerklage insofern, als diese in der Klagebeantwortung der Kommission erhoben worden ist

b) Zur Zulässigkeit des Antrags auf Zahlung von Schadensersatz

3. Begründetheit der Anträge der Kommission

a) Zur Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge

Zum rechtsgrundlos gezahlten Betrag

Zur Spezifizierung der Voraussetzungen für die Rückerstattung

b) Zur Zahlung von Schadensersatz

Zu dem als Schadensersatz einzuziehenden Betrag

Zur Spezifizierung der Voraussetzungen für die Rückerstattung

c) Zinsen

Kosten


* Verfahrenssprache: Griechisch.