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Rechtsmittel, eingelegt am 25. Januar 2011 von Michel Nolin gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 1. Dezember 2010 in der Rechtssache F-82/09, Nolin/Kommission

(Rechtssache T-58/11 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Michel Nolin (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 1. Dezember 2010 in der Rechtssache F-82/09 (Michel Nolin/Kommission) aufzuheben;

über die Rechtssache neu zu entscheiden und demgemäß

die Entscheidung des Generaldirektors der Generaldirektion Personal und Verwaltung der Europäischen Kommission vom 19. Dezember 2008 über die Streichung aller Verdienst- und Prioritätspunkte des Rechtsmittelführers infolge seiner Beförderung gemäß Art. 29 Abs. 1 Buchst. a Ziff. iii des Statuts nach Besoldungsgruppe AD 13 aufzuheben;

der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf zwei Rechtsmittelgründe.

Erster Rechtsmittelgrund: Verletzung des Gebots des rechtmäßigen Handelns und des Grundsatzes der Rechtssicherheit, da das Gericht für den öffentlichen Dienst rechtsfehlerhaft entschieden habe, dass die Kommission die angefochtene Entscheidung in Ermangelung einer Rechtsgrundlage auf die Systematik der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 45 Abs. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Union habe stützen können.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot, da das Gericht für den öffentlichen Dienst Rechtsfehler begangen habe, i) indem es entschieden habe, dass der Generaldirektor der Generaldirektion Personal und Verwaltung über eine Restzuständigkeit verfüge, die ihm nicht von Rechts wegen durch eine Entscheidung der Anstellungsbehörde nach Art. 2 des Statuts übertragen worden sei, und ii) indem es entschieden habe, dass sich die nach den Art. 29 und 45 des Statuts beförderten Beamten infolge ihrer Ernennung oder Beförderung in ein und derselben Rechtsstellung befänden, obwohl diese weder hinsichtlich des Verfahren noch hinsichtlich der Aufgaben und der Verantwortung dieselbe sei.

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