Klage, eingereicht am 26. Januar 2011 - Kraft Foods Global Brands/HABM - Fenaco (SUISSE PREMIUM)
(Rechtssache T-60/11)
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Kraft Foods Global Brands LLC (Northfield, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. de Justo Bailey)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Fenaco Genossenschaft (Bern, Schweiz)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 11. November 2010 in der Sache R 522/2010-1 aufzuheben und
dem Beklagten und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Fenaco Genossenschaft.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke "SUISSE PREMIUM" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 30, 31 und 42.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Bildmarke "PREMIUM" für Waren der Klasse 30.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009
1, da zwischen den einander gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr bestehe.
____________1 - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).