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Rechtsmittel, eingelegt am 22. August 2013 von Luigi Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 18. Juni 2013 in der Rechtssache F-143/11, Marcuccio/Kommission

(Rechtssache T-447/13 P)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

den angefochtenen Beschluss in vollem Umfang und ausnahmslos aufzuheben;

die vorliegende Rechtssache an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 18. Juni 2013, mit dem eine Klage als offensichtlich unzulässig abgewiesen wurde, die die Aufhebung der Entscheidung der Europäischen Kommission zum Gegenstand hatte, die den Antrag des Rechtsmittelführers vom 16. August 2011 sowie die Zahlung der Summe von 3 316,31 Euro als Teil der Kosten, die für die Rechtssache, die mit dem Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 15. Februar 2011, Marcuccio/Kommission (F-81/09) abgeschlossen wurde, aufgewandt wurden, abgelehnt hatte.

Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer folgende Rechtsmittelgründe geltend:

Völliges Fehlen einer Begründung des angefochtenen Beschlusses, auch wegen Verfälschung und Verdrehung des Sachverhalts.

Irrige, falsche und unangemessene Auslegung und Anwendung

des Begriffes des Antrags nach Art. 90 des Statuts der Beamten der Europäischen Union;

des Art. 91 des Statuts sowie unbegründete und unlogische Abweichung von der einschlägigen Rechtsprechung;

des Begriffs der einem Organ der Europäischen Union obliegenden Pflicht, die Maßnahmen zur Durchführung einer vom Gericht der Europäischen Union erlassenen Entscheidung umzusetzen.

Dritter Rechtsmittelgrund: Völliges Fehlen einer Beweisaufnahme und einer Begründung und Versäumnis, sich zu einem intra litem gestellten Antrags des Klägers zu äußern.

Irrige Auslegung und Anwendung von Art. 14 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst und daraus folgender offensichtlicher Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters gemäß, inter alia, Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.