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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Gibtelecom Limited gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 15. September 2004

(Rechtssache T-367/04)

(Verfahrenssprache: Englisch)

Die Gibtelecom Limited, Gibraltar, hat am 15. September 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind M. Llamas, Barrister, und B. O'Connor, Solicitor.

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 5. Juli 2004 für nichtig zu erklären, mit der die auf Artikel 86 EG in Verbindung mit Artikel 82 EG gestützte Beschwerde der Gibtelecom zurückwiesen wird;

der Kommission die Kosten der Gibtelecom aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der angefochtenen Entscheidung habe die Kommission eine von der Klägerin am 31. Oktober 1996 an sie gerichtete Beschwerde zurückgewiesen, mit der gerügt worden sei, dass das spanische Telekommunikationsunternehmen Telefonica SA in einer Reihe von Fällen unter Verstoß gegen Artikel 82 EG seine beherrschende Stellung missbräuchlich ausgenutzt habe, indem es sich geweigert habe, Gibraltars Internationale Vorwahlnummer ("350") anzuerkennen, und darauf bestanden habe, dass einschränkende Bedingungen für den wechselseitigen Selbstwählverkehr zwischen Spanien und Gibraltar akzeptiert würden. Die Klägerin habe später diese Beschwerde in eine Beschwerde nach Artikel 86 EG in Verbindung mit den Artikeln 82 EG, 49 EG und 12 EG gegen Spanien umgewandelt und vorgetragen, dass Telefonica nach Anweisungen der spanischen Regierung gehandelt habe, die die Hoheit über Gibraltar beanspruche.

Zur Begründung ihres Antrags macht die Klägerin eine Reihe angeblicher offensichtlicher Beurteilungsfehler der angefochtenen Entscheidung geltend. Die Kommission sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass Telefonica kein öffentliches Unternehmen sei oder besondere Rechte im Sinne von Artikel 86 EG habe.

Spanien habe durch sein Vorgehen gegen die Vorschriften der Richtlinien 90/388/EWG1, 97/33/EG2, 2002/21/EG3 und 2002/77/EG4 über die Nummernvergabe und den Zugang verstoßen. Außerdem könnten Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien nach Artikel 86 EG unabhängig davon eingeleitet werden, ob die Maßnahmen, mit denen Spanien die Anerkennung von Gibraltars Internationaler Vorwahlnummer durch Telefonica habe verhindern wollen, allgemein anwendbar gewesen seien.

Die Klägerin trägt auch mehrere auf das Verfahren und die Verwaltung bezogene Gründe für die Nichtigerklärung vor und verweist in diesem Zusammenhang auf eine Verletzung ihrer berechtigten Erwartungen, die durch ein Schreiben dreier Mitglieder der Kommission vom 7. Juni 2000 an Spanien und das Vereinigte Königreich geweckt worden seien, in dem die beiden Länder u. a. aufgefordert worden seien, eine Lösung für die Beschwerde über die Nummernvergabe zu finden. Die Klägerin behauptet im Rahmen desselben Klagegrundes, die Kommission habe nicht unparteiisch gehandelt und den Grundsatz verletzt, dass sie innerhalb einer angemessenen Frist tätig werden müsse

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1 - Richtlinie 90/388/EWG der Kommission vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste (ABl. L 192 vom 24. 7.1990, S. 10).

2 - Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP) (ABl. L 199 vom 26.7.1997, S. 32).

3 - Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33).

4 - Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 249 vom 17.9.2002, S. 21).