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Amtsblattmitteilung

 

Klage des Eric Mathias Fries Guggenheim gegen das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (CEDEFOP), eingereicht am 12. September 2004

(Rechtssache T-373/04)

(Verfahrenssprache: Französisch)

Eric Mathias Fries Guggenheim, wohnhaft in Thessaloniki (Griechenland), hat am 12. September 2004 eine Klage gegen das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (CEDEFOP) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt Marc-Albert Lucas.

Der Kläger beantragt,

die Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Direktors des Zentrums vom 17. Dezember 2003 über die Verbesserung der Koordinierung und der Effizienz innerhalb des Cedefop festzustellen, soweit sie weder einen Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen für die Stellen des "Head of Area" noch ein Ausleseverfahren für die Bewerber um diese Stellen vorsieht;

die Entscheidungen des Direktors de Cedefop vom 28. Januar 2004, bestimmte Personen zum "Head of Area" oder "Acting Head of Area" zu ernennen, aufzuheben;

soweit erforderlich, die Entscheidung des Beschwerdeausschusses des Cedefop vom 1. Juni 2004 aufzuheben, mit der seine Verwaltungsbeschwerde vom 6. Mai 2004 gegen die vorstehenden angefochtenen Entscheidungen zurückgewiesen wurde;

dem Cedefop die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger, ein Bediensteter auf Zeit beim Cedefop, wendet sich gegen die Entscheidungen des Direktors des Cedefop vom 28. Januar 2004, mit der bestimmte Personen zum "Head of Area" oder "Acting Head of Area" ernannt wurden.

Der Kläger macht eine Verletzung von Artikel 7 Absätze 1 und 2 des Statuts und Artikel 10 Absatz 1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften geltend, da die zum "Head of Area" ernannten Bediensteten des Zentrums ohne vergleichende Beurteilung ihrer Qualifikationen und der der anderen Beamten oder sonstigen Bediensteten des Zentrums mit neuen hochrangigen Aufgaben betraut worden seien, für die besondere Qualifikationen erforderlich seien.

Zur Begründung dieses Klagegrundes macht der Kläger geltend, dass ein Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen und eine Auswahl der Bewerber für bestimmte Funktionen nicht nur nach den Artikeln 4, 29 und 45 des Statuts geboten sein könnten, wenn es sich darum handele, freie Stellen durch Versetzung, Beförderung oder Auswahlverfahren zu besetzen, sondern auch aufgrund des dienstlichen Interesses, von dem Artikel 7 des Statuts Maßnahmen zur Änderung der Einweisung abhängig mache.

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