Language of document :

Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 6. September 2006 - Hensotherm / HABM - Hensel (HENSOTHERM)

(Rechtssache T-366/04)1

(Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Wortbildzeichen HENSOTHERM als Gemeinschaftsmarke - Nationale Wortmarke HENSOTHERM - Unzulässigkeit der Klage gegen die Nichtigerklärung - Fristen - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Parteien

Klägerin: Hensotherm AB (Trelleborg, Schweden) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Hallbäck)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Bevollmächtigter: S. Laitinen)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Rudolf Hensel GmbH (Börnsen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Zöbisch)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 12. Juli 2004 (Sache R 614/2003-1) wegen Nichtigerklärung der Gemeinschaftsbildmarke HENSOTHERM.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle).

Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.

____________

1 - ABl. C 31 vom 5.2.2005.