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Beschluss des Gerichts vom 21. September 2011 - Etimine und Etiproducts/ECHA

(Rechtssache T-343/10)1

(Nichtigkeitsklage - REACH - Ermittlung von Borsäure und Dinatriumtetraborat als besonders besorgniserregende Stoffe - Keine unmittelbare Betroffenheit - Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerinnen: Etimine SA (Bettemburg, Luxemburg) und AB Etiproducts Oy (Espoo, Finnland) (Prozessbevollmächtigte: C. Mereu und K. Van Maldegem)

Beklagte: Europäische Chemikalienagentur (ECHA) (Prozessbevollmächtigte: M. Heikkilä und W. Broere im Beistand der Rechtsanwälte J. Stuyck und A.-M. Vandromme)

Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Oliver und E. Manhaeve im Beistand von K. Sawyer, Barrister)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der am 18. Juni 2010 veröffentlichten Entscheidung der ECHA, mit der Borsäure (EG Nr. 233-139-2) und Dinatriumtetraborat (EG Nr. 215-540-4) als Stoffe eingestuft wurden, die die in Art. 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396, S. 1) vorgesehenen Kriterien erfüllen, und mit der diese Stoffe nach Art. 59 der Verordnung in die Liste der für eine Aufnahme in Anhang XIV der Verordnung in Frage kommenden Stoffe aufgenommen wurden

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Etimine SA und die AB Etiproducts Oy tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA).

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 288 vom 23.10.2010.