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Klage, eingereicht am 7. Oktober 2010 - Melli Bank/Rat

(Rechtssache T-492/10)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Melli Bank plc (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: S. Gadhia, S. Ashley, Solicitors, D. Anderson, QC, und R. Blakeley, Barrister)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Nr. 5 des Abschnitts B des Anhangs II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates1 für nichtig zu erklären, soweit dieser sich auf sie bezieht;

Nr. 3 des Abschnitts B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2010 des Rates2 für nichtig zu erklären, soweit dieser sich auf sie bezieht;

Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates3 für auf sie unanwendbar zu erklären;

dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt die teilweise Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung Nr. 668/2010 des Rates und des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates, soweit sie in der Liste der natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen aufgeführt ist, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dieser Regelung eingefroren wurden. Außerdem beruft sich die Klägerin darauf, dass Art. 7 Abs. 2 Buchst d der Verordnung Nr. 423/2007 des Rates nach Art. 277 AEUV unanwendbar sei.

Die Klägerin macht folgende Klagegründe geltend:

Erstens seien die angefochtene Verordnung und der angefochtene Beschluss unter Verletzung ihrer Verteidigungsrechte und ihres Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen worden, da die Gründe, die der Rat anführe, es ihr nicht ermöglichten, die Grundlage nachzuvollziehen, auf der sie benannt worden sei und auf der folglich ihre Vermögenswerte eingefroren worden seien. Zudem habe es der Rat versäumt, ihr die Beweise und/oder Schriftstücke aus der Akte zukommen zu lassen, auf die er sich bezogen habe, so dass es ihr nicht möglich gewesen sei, zu ihrer Benennung wirksam Stellung zu nehmen.

Zweitens seien die materiellen Kriterien für ihre Benennung nicht erfüllt und/oder der Rat habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Prüfung begangen, ob diese Kriterien vorlägen oder nicht. Sie stehe nicht "im Eigentum oder unter der Kontrolle" einer an den angeblich proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans oder an der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen durch Iran beteiligten oder damit in Verbindung stehenden Einrichtung in dem Sinne, der dem Ausdruck "im Eigentum oder unter der Kontrolle stehend" im Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2009, Melli Bank/Rat (T-246/08)4, beigemessen worden sei.

Drittens seien Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 423/2007 des Rates und/oder Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates rechtswidrig, soweit sie zwingendes Recht darstellten und den Rat verpflichteten, jede Tochtergesellschaft einer benannten Muttergesellschaft zu benennen.

Viertens seien die materiellen Kriterien für die Benennung ihrer Muttergesellschaft und damit auch diejenigen für ihre eigene Benennung nicht erfüllt, und/oder der Rat habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Prüfung begangen, ob diese Kriterien erfüllt seien oder nicht. Wenn das Vorgehen ihrer Muttergesellschaft gegen die Verordnung (EG) Nr. 1100/2009 des Rates5 (Rechtssache T-35/10)6 und gegen den Beschluss 2008/475/EG des Rates7 (Rechtssache T­390/088) erfolgreich sein sollte, müssten die Durchführungsverordnung Nr. 668/2010 des Rates und der Beschluss 2010/413/GASP des Rates für nichtig erklärt werden, soweit diese auf sie, die Klägerin, anwendbar seien.

Fünftens stünden ihre Benennung und das Einfrieren ihrer gesamten Vermögenswerte nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu dem vom Rat verfolgten Zweck und verstießen gegen ihr Eigentumsrecht. Außerdem seien die verhängten restriktiven Maßnahmen unverhältnismäßig, da sie ihr einen beträchtlichen Schaden zufügten und nicht die am wenigsten einschneidenden Maßnahmen seien, die hätten angewandt werden können.

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1 - Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. 2010 L 195, S. 39).

2 - Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 195, S. 25).

3 - Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 103, S. 1).

4 - Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2009, Melli Bank/Rat (T-246/08 undT-332/08, Slg. 2009, II-2629), gegen das ein Rechtsmittel anhängig ist (Rechtssache Melli Bank/Rat, C-380/09 P, ABl. 2009 C 282, S. 30).

5 - Verordnung (EG) Nr. 1100/2009 des Rates vom 17. November 2009 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 2008/475/EG (ABl. L 303, S. 31).

6 - Rechtssache Bank Melli Iran/Rat (T-35/10, ABl. 2010 C 100, S. 47).

7 - Beschluss 2008/475/EG des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 163, S. 29).

8 - Urteil des Gerichts vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat (T-390/08, Slg. 2009, II-3967), gegen das ein Rechtsmittel anhängig ist (Rechtssache Bank Melli Iran/Rat, C-548/09 P, ABl. 2010 C 80, S. 10).