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Klage, eingereicht am 31. Dezember 2013 – The Directv Group/HABM – Bolloré (DIRECTV)

(Rechtssache T-721/13)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: The Directv Group, Inc. (El Segundo, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Valentin)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Bolloré SA (Ergué-Gabéric, Frankreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 10. Oktober 2013 in der Sache R 1961/2012-2 aufzuheben.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, für die eine Verfallserklärung beantragt wurde: Wortmarke „DIRECTV“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 41 – Eingetragene Gemeinschaftsmarke Nr. 243 774.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragstellerin im Verfallsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Die Gemeinschaftsmarke wurde teilweise für verfallen erklärt.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Die angefochtene Entscheidung wurde aufgehoben und die Gemeinschaftsmarke vollständig für verfallen erklärt.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 51 Abs. 1 Buchst. a Verordnung über die Gemeinschaftsmarke.