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Klage, eingereicht am 28. August 2008 - Hidalgo / HABM - Bodegas Hidalgo - La Gitana (HIDALGO)

(Rechtssache T-365/08)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Klägerin: Emilio Hidalgo, SA (Jerez de la Frontera, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Esteve Sanz)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Bodegas Hidalgo - La Gitana, SA (Sanlucar de Barrameda, Cádiz, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die der Klägerin am 18. Juni 2008 zugestellte Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 11. Juni 2008 in der Sache R 1329/2007-4 aufzuheben;

die Kosten im Verfahren vor dem Gericht und im Verfahren vor der Beschwerdekammer dem Beklagten und gegebenenfalls der Streithelferin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "HIDALGO" (Anmeldung Nr. 4 032 108) für Waren der Klasse 33 ("alkoholische Getränke [ausgenommen Biere]").

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Bodegas Hidalgo - La Gitana, SA.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Spanische Wortmarke "HIDALGO" für Waren der Klasse 33 ("Weine im Allgemeinen und insbesondere diejenigen mit den Ursprungsbezeichnungen Jerez und Manzanilla").

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben, und die Anmeldung wurde zurückgewiesen.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verletzung der Art. 73 und 61 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke und der Verteidigungsrechte der Klägerin, da die angefochtene Entscheidung auf ein Dokument gestützt sei, zu dem sich die Klägerin nicht habe äußern können.

Die Klägerin rügt außerdem einen Verstoß gegen

Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94, da in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen werde, dass Weine mit anderen alkoholischen Getränken der Klasse 33, die keine Weine seien, identisch seien;

Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken und den Grundsatz der Koexistenz und Gleichwertigkeit von nationalen und Gemeinschaftsmarken.

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