Language of document : ECLI:EU:T:2012:587





Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 8. November 2012 –
Ungarn/Kommission

(Rechtssache T‑194/10)

„Nichtigkeitsklage – Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 – Verordnung (EG) Nr. 607/2009 – Datenbank E-Bacchus – Eintragung der geschützten Ursprungsbezeichnung ‚Vinohradnícka oblasť Tokaj‘ mit der Slowakei als Ursprungsland – Nicht anfechtbare Handlung – Unzulässigkeit“

1.                     Verfahren – Fehlen unverzichtbarer Prozessvoraussetzungen – Gerichtliche Prüfung von Amts wegen (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 113) (vgl. Randnr. 17)

2.                     Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Beurteilung dieser Wirkung nach dem Sachgehalt der Handlung – Eintragung einer geschützten Ursprungsbezeichnung in das elektronische Register von geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben für Weine (Datenbank E‑Bacchus) – Ursprungsbezeichnung, die zu den bereits im Rahmen der Verordnung Nr. 1493/1999 geschützten Bezeichnungen gehört – Ausschluss (Art. 263 Abs. 1 AEUV; Verordnungen des Rates Nr. 1493/1999, Nr. 1234/2007, Art. 118s und 118n, und Nr. 607/2009, Art. 73 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 18‑39)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Eintragung der geschützten Ursprungsbezeichnung „Vinohradnícka oblasť Tokaj“, die mit der Slowakei als Ursprungsland in das elektronische Register von Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben für Weine (Datenbank E‑Bacchus) aufgenommen worden ist

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Ungarn trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Die Slowakische Republik trägt ihre eigenen Kosten.