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Klage, eingereicht am 11. Mai 2021 – Europäische Kommission/Italienische Republik

(Rechtssache C-303/21)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: W. Roels und A. Spina)

Beklagte: Italienische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 18 und 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoßen hat, dass sie nichtitalienische Unionsbürger, die nicht beabsichtigen, sich in Italien niederzulassen, von der Regelung über den ermäßigten Steuersatz für den Erwerb ihrer ersten, Nicht-Luxuswohnung im italienischen Hoheitsgebiet ausschließt;

der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Ein ermäßigter Satz der Grunderwerbsteuer für den Kauf einer Wohnimmobilie (so genannte „erste Wohnung“) in Italien komme unter bestimmten Bedingungen zur Anwendung, und zwar u. a. dann, wenn sich die Immobilie in der Gemeinde befinde, in der der Steuerzahler wohne oder in die er seinen Wohnsitz innerhalb von 18 Monaten nach dem Kauf der Immobilie verlegen möchte. Für die Zwecke der Anwendung der Steuererleichterung gelte diese Bedingung unterschiedslos sowohl für italienische Staatsbürger als auch für Bürger anderer Mitgliedstaaten. Nach den Bestimmungen, die Gegenstand der vorliegenden Klage seien, gelte dieses Erfordernis jedoch nicht für italienische Staatsangehörige, die aus beruflichen Gründen ins Ausland gezogen seien.

Da die streitige nationale Regelung für die Zwecke der Steuervergünstigung vorsehe, dass die italienische Staatsangehörigkeit der Steuerpflichtigen der entscheidende Faktor für die Unterscheidung zwischen italienischen Staatsangehörigen und Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten sei, stelle sie eine unmittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit dar, die nach Art. 18 AEUV verboten sei.

Da außerdem der Erwerb einer Immobilie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durch einen Gebietsfremden eine Immobilieninvestition darstelle, die unter den Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten falle, stelle die in der fraglichen nationalen Regelung vorgesehene bevorzugte Behandlung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats eine nach Art. 63 Abs. 1 AEUV verbotene Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar, die nicht nach Art. 65 Abs. 1 und 3 AEUV objektiv gerechtfertigt werden könne.

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