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Klage, eingereicht am 4. Juli 2011 - Lyder Enterprises/GS - Liner Plants NZ (1993) (Southern Splendour)

(Rechtssache T-367/11)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Lyder Enterprises Ltd (Auckland, Neuseeland) (Prozessbevollmächtigter: G. Pickering, Solicitor)

Beklagter: Gemeinschaftliches Sortenamt (GS)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Liner Plants NZ (1993) Ltd (Waitakere, Neuseeland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Beschwerdekammer des Gemeinschaftlichen Sortenamts vom 18. Februar 2011 in der Sache A007/2010 aufzuheben und für nichtig zu erklären und

das Verfahren bis zur endgültigen Entscheidung durch den High Court von Neuseeland in der Sache CIV:2011:404:2969 auszusetzen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Antragsteller auf gemeinschaftlichen Sortenschutz: Die Klägerin.

Betroffener gemeinschaftlicher Sortenschutz für: Southern Splendour - Sortenanmeldung Nr. 2006/1888.

Einwender gegen den Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz: Liner Plants NZ (1993) Ltd (Waitakere, Neuseeland).

Einwendung: Die Einwendung beruhte auf der Behauptung, dass der Antragsteller weder die Person, die die Sorte gezüchtet, entdeckt oder entwickelt habe, noch Rechtsnachfolger dieser Person sei.

Entscheidung des Ausschusses des GS: Zurückweisung der Anmeldung Nr. 2006/1888 für die Sorte "Southern Splendour" (Entscheidung Nr. R972).

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs, Unzuständigkeit, Missachtung des grundlegenden Billigkeitsgedankens und Verstoß gegen ein wesentliches prozessuales Erfordernis, soweit die Beschwerdekammer entschieden habe, dass der in den Schreiben des Antragsstellers enthaltene Beweis zurückzuweisen sei, weil er nicht die Form einer eidesstattlichen Versicherung habe.

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