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Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 13. Juni 2014 – SACE und Sace BT/Kommission

(Rechtssache T-305/13 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz – Staatliche Beihilfen – Kapitalzuführungen zugunsten einer Versicherungsgesellschaft durch deren staatseigene Muttergesellschaft – Beschluss, mit der Beihilfen für unvereinbar mit dem Binnenmarkt erklärt werden und ihre Rückforderung angeordnet wird – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Dringlichkeit – Fumus boni iuris – Interessenabwägung)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Antragstellerinnen: Servizi assicurativi del commercio estero SpA (SACE SpA) (Rom, Italien) und Sace BT SpA (Rom) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Siragusa und G. Rizza)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Conte und D. Grespan)

Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Antragstellerinnen: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand von S. Fiorentino, avvocato dello Stato)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung C(2013) 1501 final der Kommission vom 20. März 2013 in Bezug auf die Maßnahmen SA.23425 (2011 C) – (ex NN 41/2010), die Italien in den Jahren 2004 und 2009 zugunsten der SACE BT SpA ergriffen hat

Tenor

Der in der Rechtssache T-305/13 R erlassene Beschluss vom 28. Februar 2014 wird aufgehoben.

Der Vollzug von Art. 5 des Beschlusses C(2013) 1501 final der Kommission vom 20. März 2013 in Bezug auf die Maßnahmen SA.23425 (2011/C) (ex NN 41/2010), die Italien in den Jahren 2004 und 2009 zugunsten der SACE BT SpA ergriffen hat, wird ausgesetzt, soweit die italienischen Behörden verpflichtet sind, bei dieser Gesellschaft einen Betrag in Höhe von mehr als [vertraulich] Euro wiedereinzuziehen.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.