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Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2011 - Microban International und Microban (Europe)/Kommission

(Rechtssache T-262/10)

(Öffentliche Gesundheit - Verzeichnis der Additive, die bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, verwendet werden dürfen - Rücknahme des Antrags auf Aufnahme eines Additivs in das Verzeichnis durch den ursprünglichen Antragsteller - Beschluss der Kommission, 2,4,4'-Trichloro-2'-hydroxydiphenylether nicht in das Verzeichnis aufzunehmen - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Rechtsakt - Unmittelbare Betroffenheit - Fehlen von Durchführungsmaßnahmen - Rechtsgrundlage)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Microban International Ltd (Huntersville, North Carolina, Vereinigte Staaten) und Microban (Europe) Ltd (Cannock, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Sánchez Rydelski)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Pignataro und T. Scharf)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2010/169/EU der Kommission vom 19. März 2010 über die Nichtaufnahme von 2,4,4'-Trichloro-2'-hydroxydiphenylether in das in der Richtlinie 2002/72/EG enthaltene Unionsverzeichnis von Additiven, die bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, verwendet werden dürfen (ABl. L 75, S. 25)

Tenor

Der Beschluss 2010/169/EU der Kommission vom 19. März 2010 über die Nichtaufnahme von 2,4,4'-Trichloro-2'-hydroxydiphenylether in das in der Richtlinie 2002/72/EG enthaltene Unionsverzeichnis von Additiven, die bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, verwendet werden dürfen, wird für nichtig erklärt.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Microban International Ltd und der Microban (Europe) Ltd.

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1 - ABl. C 221 vom 14.8.2010.