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Amtsblattmitteilung

 

Klage der First Data Corporation, der FDR Limited und der First Data Merchant Services Corporation gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 4. Februar 2002

    (Rechtssache T-28/02)

    Verfahrenssprache: Englisch

Die First Data Corporation, die FDR Limited und die First Data Merchant Services Corporation haben am 4. Februar 2002 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen sind Pierre Bos und Morten Nissen von der Kanzlei Dorsey & Whithney LLP, Brüssel (Belgien).

Die Klägerinnen beantragen,

(Artikel 1 fünfter Spiegelstrich der Entscheidung der Kommission vom 9. August 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache Nr. COMP/29.373 ( Visa International) für nichtig zu erklären;

(der Kommission die den Klägerinnen in diesem Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen fechten die Entscheidung der Kommission an, wonach die Regel "kein Anwerben ohne Ausgabe von Karten" der Visa Corporation keine spürbare Handelsbeschränkung darstelle und daher nicht unter Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag oder Artikel 53 EWR-Abkommen falle. Diese Regel verlange, dass ein Unternehmen, das Händler anwerben wolle, d. h. von Kunden in den Geschäften dieser Händler mit einer Kreditkarte vorgenommene Zahlungen bearbeiten wolle, zunächst eine bestimmte Anzahl von Kreditkarten an Kunden ausgeben müsse. Die Klägerinnen seien auf Anwerbtätigkeiten spezialisiert.

Nach Ansicht der Klägerinnen verletzt die angefochtene Entscheidung den EG-Vertrag und das EWR-Abkommen.

Zunächst machen die Klägerinnen geltend, dass die Entscheidung nicht ausreichend begründe, warum die streitige Regel keine wesentliche Handelsbeschränkung darstelle.

Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, als sie ihre Argumentation nach Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag durch eine Argumentation nach Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag ersetzt habe. Die wettbewerbsfördernden und -hindernden Auswirkungen einer Wettbewerbsbeschränkung könnten nur nach Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag beurteilt werden. In der angefochtenen Entscheidung scheine die Kommission jedoch dahin zu argumentieren, dass die streitige Regel nicht unter Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag falle, da ihre Vorteile für den Wettbewerb ihre wettbewerbsbeschränkenden Auswirkungen überwögen. Diese Art der Argumentation sei nur im Rahmen des Artikels 81 Absatz 3 EG-Vertrag anwendbar.

Schließlich berufen sich die Klägerinnen darauf, dass die streitige Regel den Wettbewerb beschränke. Die Regel habe zur Folge, dass ein Unternehmen, bevor es anwerben dürfe, erst Banktätigkeiten ausüben müsse, um Karten an Kunden ausgeben zu können. Dies stelle ein Hindernis für den Eintritt in den Anwerbemarkt dar. Außerdem sei die Anwendung dieser Regel unklar, da die Zahl der auszugebenden Karten von einem unbestimmten Kriterium abhänge. Die Kommission hätte eine Untersuchung darüber durchführen müssen, ob diese Regel einheitlich und nichtdiskriminierend angewandt werde.

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