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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Britannia Alloys and Chemicals Limited gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 21. Februar 2002

    (Rechtssache T-33/02)

    Verfahrenssprache: Englisch

Die Britannia Alloys and Chemicals Limited hat am 21. Februar 2002 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind Samantha Mobley und Helen Bardell von der Kanzlei Baker & McKenzie, London (Vereinigtes Königreich).

Die Klägerin beantragt,

(Artikel 3 der Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache Comp/E-1/37.027 ( Zinkphosphat) für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft;

(hilfsweise, Artikel 3 der Entscheidung, soweit er die Klägerin betrifft, dahin zu ändern, dass die gegen die Klägerin festgesetzte Geldbuße aufgehoben oder wesentlich herabgesetzt wird;

(der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin ficht die genannte Entscheidung an, mit der die Kommission festgestellt habe, dass die Klägerin und fünf weitere Unternehmen dadurch Artikel 81 Absatz 1 EG und Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens verletzt hätten, dass sie an einer fortdauernden Vereinbarung und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Zinkphosphatbereich teilgenommen hätten. Gegen die Klägerin sei eine Geldbuße in Höhe von 3,37 Mio. Euro festgesetzt worden, die dann nach Abschnitt D Nummer 2 der Mitteilung der Kommission über Zusammenarbeit um 10 % niedriger festgesetzt worden sei.

Die Klägerin trägt vor, dass die Kommission Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 dadurch verletzt habe, dass sie sich in der Entscheidung bei der Anwendung der auf 10 % des Umsatzes festgelegten Grenze auf den Umsatz der Klägerin für das am 30. Juni 1996 endende Geschäftsjahr anstatt auf das Geschäftsjahr vor dem Erlass der Entscheidung bezogen habe und so zu dem Ergebnis gekommen sei, dass eine Geldbuße in Höhe von 3,75 Mio. Euro nicht die Höchstgrenze der Geldbuße übersteige, die festgesetzt werden könne. Die Kommission sei dadurch, dass sie sich auf ein anderes als das letzte Geschäftjahr vor der Entscheidung bezogen habe, von ihrer bisherigen Praxis abgewichen und habe so den allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt.

Die Entscheidung behandele dadurch, dass anstatt auf das letzte Geschäftsjahr vor der Entscheidung auf das letzte vollständige Jahr "normaler Geschäftstätigkeit" Bezug genommen werde, Unternehmen unterschiedlich, die sich im Wesentlichen in derselben Lage befänden, und verletze so den allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung. Sie verletze zudem dadurch den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass sie gegen die Klägerin eine Geldbuße festsetze, die nicht die finanzielle Leistungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung widerspiegele.

Überdies verletze die Kommission, soweit die Entscheidung die Klägerin betreffe, dadurch den allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit, dass sie sich für die Berechnung der auf 10 % des Umsatzes festgelegten Höchstgrenze auf ein anderes Geschäftsjahr als das letzte Wirtschaftsjahr vor der Entscheidung beziehe. Eine solche Vorgehensweise mache es den Unternehmen unmöglich, mit hinreichender Sicherheit vorherzusehen, welche Geldbußen gegen sie festgesetzt werden könnten. Nach dem genannten Grundsatz sei Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 eng auszulegen, so dass die 10 %-Grenze stets auf das Geschäftsjahr angewandt werde, das dem Erlass der Entscheidung unmittelbar vorangehe.

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