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Amtsblattmitteilung

 

Klage der S. A. Global Electronic Finance Management gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 13. Februar 2002

    (Rechtssache T-29/02)

    Verfahrenssprache: Englisch

Die S. A. Global Electronic Finance Management hat am 13. Februar 2002 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind Matthias E. Storme und Ann Gobien von der Kanzlei Keuleneer, Storme, Vanneste, Van Varenbergh, Verhelst, Brüssel (Belgien).

Die Klägerin beantragt,

(die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

(der Kommission aufzugeben, ihr einen 40 693 ECU entsprechenden Betrag in Euro zu zahlen;

(festzustellen, dass die Entscheidung der Kommission, von der Klägerin einen Betrag von 273 516 ECU zurückzufordern, unbegründet ist und daher der Kommission aufzugeben, eine "Gutschrift" über 273 516 ECU auszustellen;

(der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Gegenstand der Klage ist gemäß einer Schiedsklausel im Sinne von Artikel 238 EG (früher Artikel 181 EG-Vertrag) die Anordnung gegenüber der Kommission als Vertreterin der Europäischen Gemeinschaften, der Klägerin in Erfüllung eines nach dem ESPRIT-Programm geschlossenen Vertrages den Betrag von 40 693 ECU zu zahlen. Ziel des Vertrages war die Förderung der Entwicklung von Mechanismen der Finanzinfrastruktur, -systeme und -transaktionen, die für das erfolgreiche Wachstum des elektronischen Geschäftsverkehrs (E-Commerce) innerhalb der Europäischen Union erforderlich sind. Anzuwenden ist belgisches Recht.

Die Klägerin stützt ihre Klageanträge auf folgende Argumente:

(Sie habe ihre vertraglichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllt, was die Kommission während der Durchführung des Projekts mehrfach festgestellt und im abschließenden Prüfungsbericht bestätigt habe. Der Betrag in der Abrechnung, die der Kommission von der Klägerin zur Zahlung vorgelegt worden sei, sei gerechtfertigt gewesen und ordnungsgemäß belegt worden. Es gebe daher keinen Grund, auf den die Kommission einen Rückzahlungsanspruch, gleich in welcher Höhe, stützen könne.

(Für eine irrtümliche Zahlung seitens der Kommission gebe es keinen Beweis.

(Die Kommission habe ihren geänderten Standpunkt bezüglich der Annahme der Projektkosten erstmals erst sechs Monate nach der Fertigstellung des Projekts und drei Monate nach dem abschließenden Prüfungsbericht mitgeteilt. Somit habe sie ihre Einwände nicht innerhalb einer angemessenen Zeit mitgeteilt.

(Die Kommission habe die allgemeinen Grundsätze des Vertrauensschutzes, eines ordnungsgemäßen Verfahrens und der Durchführung eines Vertrages "in gutem Glauben" nicht eingehalten.

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