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Urteil des Gerichts vom 3. Dezember 2015 – Cuallado Martorell/Kommission

(Rechtssache T-506/12 P)1

(Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Einstellung – Allgemeines Auswahlverfahren zur Bildung einer Reserveliste von Rechts- und Sprachsachverständigen der spanischen Sprache – Entscheidung des Prüfungsausschusses, mit der das Scheitern in der letzten schriftlichen Prüfung bestätigt und die Zulassung zur mündlichen Prüfung verweigert wird – Art. 90 Abs. 2 des Statuts – Zulässigkeit der Klage im ersten Rechtszug – Begründungspflicht – Weigerung, der Klägerin die korrigierten schriftlichen Prüfungen zu übermitteln – Zugang zu Dokumenten)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Eva Cuallado Martorell (Valencia, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Pinto Cañon)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Baquero Cruz und G. Gattinara)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 18. September 2012, Cuallado Martorell/Kommission (F-96/09, SlgÖD, EU:F:2012:129), wegen Aufhebung dieses Urteils

Tenor

Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 18. September 2012, Cuallado Martorell/Kommission (F-96/09, SlgÖD, EU:F:2012:129), wird aufgehoben, soweit die Klage damit insoweit für unzulässig erklärt wird, als sie auf die Aufhebung der Entscheidung, die Klägerin nicht zur mündlichen Prüfung zuzulassen, und in der Folge auf die Aufhebung der Reserveliste gerichtet ist.

Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

Die Sache wird an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

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1     ABl. C 135 vom 5.5.2014.