Language of document : ECLI:EU:T:2013:37





Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 29. Januar 2013 –
Unindustria u. a./Kommission

(Rechtssache T‑273/00)

„Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Sozialbeitragsermäßigungen und ‑befreiungen zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia – Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und die Rückforderung der gezahlten Beihilfen angeordnet wird – Klage, die offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrt“

1.                     Gerichtliches Verfahren – Einrede der Unzulässigkeit – Befugnis des Gerichts, eine Klage als unbegründet abzuweisen, ohne über die Einrede der Unzulässigkeit zu entscheiden – Umfang seines Ermessensspielraums (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 111 und 114 § 4) (vgl. Randnrn. 19‑22)

2.                     Staatliche Beihilfen – Begriff – Maßnahmen, mit denen strukturelle Nachteile ausgeglichen werden sollen, die von Unternehmen getragen werden, die in einer bestimmten Region eines Mitgliedstaats ansässig sind – Einbeziehung – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Staatliche Maßnahmen zur Annäherung der Wettbewerbsbedingungen eines bestimmten Wirtschaftssektors an die in anderen Mitgliedstaaten – Unzulässigkeit (Art. 87 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 28, 29)

3.                     Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird – Begründungspflicht – Grenzen (Art. 88 EG) (vgl. Randnrn. 31, 32, 35)

4.                     Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Prüfung einer Beihilferegelung nach ihren allgemeinen Merkmalen – Zulässigkeit – Geringer Beihilfebetrag und Ausübung der Tätigkeiten der Empfänger auf lokaler Ebene – Beihilfe, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel zu beeinträchtigen und eine Verzerrung des Wettbewerbs herbeizuführen – Keine Auswirkung (Art. 87 EG und 88 EG) (vgl. Randnrn. 35‑37)

5.                     Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können – Beihilfen zur Förderung bestimmter Regionen – Ausschluss von Betriebsbeihilfen außer in Ausnahmefällen – Kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot und den Grundsatz der Rechtssicherheit (Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG; Mitteilungen der Kommission 88/C 212/02 und 98/C 74/06) (vgl. Randnrn. 48‑50)

6.                     Staatliche Beihilfen – Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe – Wiederherstellung der früheren Lage – Entscheidung der Kommission, mit der die Rückforderung der Beihilfe angeordnet wird – Begründungspflicht –Umfang – Verpflichtung der Kommission, die individuelle Situation jedes Empfängers hinreichend zu überwachen – Möglichkeit, es den nationalen Behörden zu überlassen, ohne übermäßige Schwierigkeiten die betroffenen Unternehmen zu ermitteln (Art. 87 EG und 88 EG) (vgl. Randnrn. 57, 61)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/394/EG der Kommission vom 25. November 1999 über die Maßnahmen, die Italien aufgrund der Gesetze Nr. 30/1997 und Nr. 206/1995 in Form von Sozialbeitragsermäßigungen und ‑befreiungen zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia durchgeführt hat (ABl. 2000, L 150, S. 50)

Tenor

1.

Die Entscheidung über die von der Europäischen Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit wird der Endentscheidung vorbehalten.

2.

Die Klage wird als offensichtlich jeglicher rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.

3.

Die Unione degli industriali della provincia di Venezia (Unindustria), der Comitato „Venezia vuole vivere“, die Siram SpA, die Fiorital Srl, die Jesurum di M. e A. Levi Morenos Sas, die Grafiche Veneziane Srl, die Cantiere navale De Poli SpA, die Aive Srl, die Bortoli Ettore Srl, die Tessuti Artistici Fortuny SpA, die Lorenzo Rubelli SpA, die Tecnomare SpA und die Arsenale Venezia SpA tragen neben ihren eigenen Kosten diejenigen der Kommission.

4.

Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten.