Language of document :

Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 13. November 2009 - Karl Heinz Bablok, Stefan Egeter, Josef Stegmeier, Karlhans Müller, Barbara Klimesch gegen Freistaat Bayern - Beigeladene: Monsanto Technology Llc., Monsanto Agrar Deutschland GmbH, Monsanto Europe S.A./N.V.

(Rechtssache C-442/09)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Karl Heinz Bablok, Stefan Egeter, Josef Stegmeier, Karlhans Müller, Barbara Klimesch

Beklagter: Freistaat Bayern

Beigeladenene: Monsanto Technology Llc., Monsanto Agrar Deutschland GmbH, Monsanto Europe S.A./N.V.

Vorlagefragen

1. Ist der Begriff "genetisch veränderter Organismus" oder "GVO" gemäß Art. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel1 so auszulegen, dass er auch Material genetisch veränderter Pflanzen (hier Pollen der genetisch veränderten Maislinie MON 810) erfasst, das zwar genetisch veränderte DNA und genetisch veränderte Proteine (hier Bt-Toxin) enthält, aber zu dem Zeitpunkt, in dem es in ein Lebensmittel (hier Honig) gelangt oder zur Verwendung als Lebensmittel/Nahrungsergänzungsmittel bestimmt wird, keine konkret-individuelle Fortpflanzungsfähigkeit (mehr) besitzt?

2. Für den Fall, dass Frage 1 zu verneinen ist:

a) Ist es jedenfalls für Lebensmittel, die im Sinne von Art. 2 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 "hergestellt aus GVO" sind, ausreichend, dass das Lebensmittel Material aus genetisch veränderten Pflanzen enthält, das zu einem früheren Zeitpunkt eine konkret-individuelle Fortpflanzungsfähigkeit besessen hat?

b) Falls dies zu bejahen ist:

Ist der Begriff "hergestellt aus GVO" LS. von Art. 2 Nr. 10, Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 so auszulegen, dass er in Bezug auf GVO keinen bewussten zielgerichteten Produktionsprozess verlangt und auch den ungewollten und zufälligen Eintrag von (früheren) GVO in ein Lebensmittel (hier Honig bzw. Pollen als Nahrungsergänzungsmittel) erfasst?

3. Für den Fall, dass die Frage 1 oder die Frage 2 zu bejahen ist:

Ist Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 so auszulegen, dass jeglicher Eintrag von in der Natur rechtmäßig vorhandenem genetisch verändertem Material in tierische Lebensmittel wie Honig deren Zulassungs- und Überwachungspflicht auslöst oder können anderweitig geltende Schwellenwerte (z.B. nach Art. 12 Abs. 2 der Verordnung) entsprechend herangezogen werden?

____________

1 - ABl. L 268, S. 1