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Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 4. September 2008 - Duta / Gerichtshof

(Rechtssache F-103/07)1

(Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Einstellung - Rechtsreferent - Art. 2 Buchst. c der BSB - Beschwerende Maßnahme - Vertrauensverhältnis)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Radu Duta (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Krieg)

Beklagter: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: M. Schauss)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdeausschusses des Gerichts erster Instanz vom 4. Juni 2007, mit der die Bewerbung des Klägers um eine Stelle als Rechtsreferent im Kabinett eines Richters des Gerichts zurückgewiesen wurde, und Antrag auf Zahlung eines symbolischen Euros als Ersatz für den erlittenen Schaden

Tenor des Urteils

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 315 vom 22.12.2007, S. 45, und ABl. C 79 vom 29.3.2008, S. 39 (Berichtigung).