Language of document : ECLI:EU:T:2009:377

URTEIL DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

30. September 2009

Rechtssache T‑193/08 P

Carina Skareby

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Beurteilung – Beurteilung der beruflichen Entwicklung – Beurteilungszeitraum 2004 – Festlegung der Ziele und Bekanntgabe der Beurteilungskriterien“

Gegenstand: Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 6. März 2008, Skareby/Kommission (F‑46/06, Slg. ÖD 2008, I‑A-1-0000 und II‑A-1-0000) wegen Aufhebung dieses Urteils

Entscheidung: Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 6. März 2008, Skareby/Kommission (F‑46/06, Slg. ÖD 2008, I‑A-1-0000 und II‑A-1-0000), wird aufgehoben, soweit das Gericht für den öffentlichen Dienst die Rüge, eine vorherige Festlegung der Ziele, eine vorherige Bekanntgabe der Beurteilungskriterien und eine Beschreibung der Stelle von Frau Carina Skareby seien unterblieben, zurückgewiesen hat. Die Entscheidung vom 31. August 2005, mit der die Beurteilung der beruflichen Entwicklung von Frau Skareby für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 vorgenommen wird, wird aufgehoben, soweit sie die Rubrik 6.1 („Leistung“) betrifft. Im Übrigen wird die beim Gericht für den öffentlichen Dienst unter dem Aktenzeichen F‑46/06 erhobene Klage abgewiesen. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaft trägt sämtliche Kosten, die im vorliegenden Rechtszug und im Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst entstanden sind.

Leitsätze

1.      Rechtsmittel – Gründe – Verfälschung von Beweismitteln – Sich aus den Prozessakten ergebende Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen – Zulässigkeit – Unvollständige Aufklärung des Sachverhalts – Zulässigkeit

(Art. 225 EG)

2.      Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe

(Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, Art. 44 § 1)

3.      Beamte – Beurteilung – Beurteilung der beruflichen Entwicklung – Ermessen der Beurteilenden

(Beamtenstatut, Art. 43)

4.      Beamte – Beurteilung – Beurteilung der beruflichen Entwicklung – Übertragung von in die Zuständigkeit der Beurteilenden fallenden Aufgaben auf den Beurteilten – Unzulässigkeit

(Beamtenstatut, Art. 43)

5.      Rechtsmittel – Gründe – Verfälschung von Beweismitteln – Sich aus den Prozessakten ergebende Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen – Beweislast

(Art. 225 EG)

1.      Mit einem Rechtsmittel kann eine Tatsachenfeststellung des erstinstanzlichen Gerichts gerügt werden, wenn mit dieser Rüge geltend gemacht wird, dass sich die Unrichtigkeit dieser Feststellung aus den Prozessakten oder einer unvollständigen Aufklärung des Sachverhalts ergibt.

(vgl. Randnr. 48)

Verweisung auf: Gerichtshof, 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, Slg. 2002, I‑8375, Randnrn. 392 bis 405; Gericht, 19. September 2008, Chassagne/Kommission, T‑253/06 P, Slg. ÖD 2008, I-B-1-0000 und II-B-1-0000, Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung

2.      Bei der Prüfung, ob eine Klageschrift den Anforderungen von Art. 44 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz entspricht, sind Behauptungen, die in einem späteren Verfahrensstadium vorgebracht werden, naturgemäß unerheblich.

(vgl. Randnr. 61)

Verweisung auf: Gericht, 19. Mai 2008, TF1/Kommission, T‑144/04, Slg. 2008, II‑761, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung

3.      Im Bereich der Beurteilung von Beamten verfügen die Beurteilenden bei der Bewertung der Arbeit derjenigen, die sie zu beurteilen haben, über ein äußerst weitgehendes Ermessen, und es ist nicht Sache des Gerichts, in diese Beurteilung einzugreifen und deren Richtigkeit zu überprüfen, da sich die gerichtliche Kontrolle des Inhalts der Beurteilungen vor allem auf die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens beschränkt.

Bei dieser Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens kommt in den Fällen, in denen ein Gemeinschaftsorgan über ein Ermessen verfügt, der Beachtung der Verfahrensgarantien, die die Gemeinschaftsrechtsordnung verleiht, eine umso größere Bedeutung zu.

Dem besonders weitgehenden Ermessen, über das die Beurteilenden bei der Beurteilung von Beamten verfügen, muss daher die besonders genaue Beachtung der Regeln für die Organisation dieser Beurteilung und den Ablauf des dazu vorgesehenen Verfahrens gegenüberstehen.

(vgl. Randnrn. 68 bis 70)

Verweisung auf: Gerichtshof, 21. November 1991, Technische Universität München, C‑269/90, Slg. 1991, I‑5469, Randnr. 14; Gerichtshof, 6. November 2008, Niederlande/Kommission, C‑405/07 P, Slg. ÖD 2008, I‑B-2-0000 und II‑B-2-0000, Randnrn. 56 und 57; Gericht, 21. Oktober 1992, Maurissen/Rechnungshof, T‑23/91, Slg. 1992, II‑2377, Randnr. 41; Gericht, 26. Oktober 1994, Marcato/Kommission, T‑18/93, Slg. ÖD 1994, I‑A‑215 und II‑681, Randnr. 45; Gericht, 9. November 1995, France-aviation/Kommission, T‑346/94, Slg. 1995, II‑2841, Randnrn. 32 bis 34; Gericht, 23. März 2000, Gogos/Kommission, T‑95/98, Slg. ÖD 2000, I‑A‑51 und II‑219, Randnr. 37; Gericht, 4. Mai 2005, Schmit/Kommission, T‑144/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑101 und II‑465, Randnr. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung

4.      Die Übertragung von Aufgaben auf den Beurteilten, die, wie die Festlegung von Zielen des Beurteilten, allein in die dem Beurteilenden eigene Zuständigkeit fallen, steht nicht nur im Widerspruch zu Art. 8 Abs. 5 Unterabs. 4 Buchst. b der von der Kommission erlassenen Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 43 des Statuts, sondern auch dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Beamten bei der Beurteilung. Die Beurteilungen stellen nämlich wichtige Bestandteile der Beförderungsverfahren dar, da die Auswahl des beförderten Beamten gerade aufgrund einer vergleichenden Prüfung der Beurteilungen erfolgt. Für die Zwecke dieser Beurteilungen verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung jedenfalls eine strikte Teilung zwischen den Aufgaben des Beurteilenden und des Beurteilten.

(vgl. Randnrn. 80 und 81)

Verweisung auf: Gericht, 19. März 2003, Tsarnavas/Kommission, T‑188/01 bis T‑190/01, Slg. ÖD 2003, I‑A‑95 und II‑495, Randnrn. 97 und 98; Gericht, 17. März 2004, Lebedef/Kommission, T‑175/02, Slg. ÖD 2004, I‑A‑73 und II‑313, Randnrn. 25 und 26

5.      Das erstinstanzliche Gericht hat dadurch, dass es bloßen einseitigen und zudem ungenauen Behauptungen eines Gemeinschaftsorgans Vorrang gegenüber dem ausdrücklichen Bestreiten eines Umstands durch die Klägerin eingeräumt hat, für den das Organ die Beweislast trägt, den Sachverhalt unvollständig aufgeklärt, so dass das angefochtene Urteil mit einer sich aus den Prozessakten ergebenden Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen behaftet ist.

(vgl. Randnr. 87)

Verweisung auf: Gerichtshof, 6. Dezember 2007, Marcuccio/Kommission, C‑59/06 P, Slg. ÖD 2007, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 67, 68 und 70