Language of document : ECLI:EU:T:2011:619

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

25. Oktober 2011(*)

„Dumping – Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, China, Ägypten, Kasachstan und Russland – Kausalzusammenhang – Gemeinschaftsinteresse – Mangelnde Kooperationsbereitschaft – Verfügbare Daten – Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens – Verteidigungsrechte – Begründungspflicht“

In der Rechtssache T‑192/08

Transnational Company „Kazchrome“ AO mit Sitz in Aqtöbe (Kasachstan),

ENRC Marketing AG mit Sitz in Kloten (Schweiz),

Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte L. Ruessmann und A. Willems, dann Rechtsanwälte A. Willems und S. de Knop,

Klägerinnen,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten zunächst durch J. P. Hix, sodann durch diesen und B. Driessen als Bevollmächtigte im Beistand zunächst der Rechtsanwälte G. Berrisch und G. Wolf, sodann von Rechtsanwalt G. Berrisch,

Beklagter,

unterstützt durch

Europäische Kommission, vertreten durch H. van Vliet und K. Talabér-Ritz als Bevollmächtigte,

und durch

Euroalliages mit Sitz in Brüssel (Belgien), vertreten durch Rechtsanwälte J. Bourgeois, Y. van Gerven und N. McNelis,

Streithelferinnen,

wegen teilweiser Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 172/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ägypten, Kasachstan, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Russland (ABl. L 55, S. 6), soweit sie auf die Klägerinnen Anwendung findet,

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová, der Richterin K. Jürimäe (Berichterstatterin) und des Richters S. Soldevila Fragoso,

Kanzler: N. Rosner, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 2010

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die Klägerinnen, die Transnational Company Kazchrome AO (im Folgenden: Kazchrome) und die ENRC Marketing AG, sind im Bereich der Herstellung und des Verkaufs von Ferrosilicium, eines Rohstoffs zur Erzeugung von Stahl und Eisen, tätig. Kazchrome mit Sitz in Kasachstan verkauft ihre gesamte Produktion an ENRC Marketing mit Sitz in der Schweiz. Diese verkauft die Produktion von Kazchrome in die ganze Welt.

2        Aufgrund einer am 16. Oktober 2006 von Euroalliages (Verbindungsausschuss der Ferrolegierungsindustrien) eingereichten Beschwerde leitete die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1) in geänderter Fassung (im Folgenden: Grundverordnung) (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, ABl. L 343, S. 51, Berichtigung im ABl. 2010, L 7, S. 22) und speziell gemäß Art. 5 der Grundverordnung (jetzt Art. 5 der Verordnung Nr. 1225/2009) ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, China, Ägypten, Kasachstan und Russland ein. Die Bekanntmachung der Einleitung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 30. November 2006 (ABl. C 291, S. 34) veröffentlicht. Die Untersuchung hinsichtlich des Dumpings und der Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 30. September 2006 (im Folgenden: Untersuchungszeitraum). Die Prüfung der für die Bewertung der Schädigung relevanten Trends betraf den Zeitraum von Januar 2003 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden: Bezugszeitraum).

3        Im Rahmen dieses Verfahrens stellten die Klägerinnen am 15. Dezember 2006 bei der Kommission einen Antrag auf Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens (im Folgenden: MWS) nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Grundverordnung (jetzt Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 1225/2009).

4        Am 12. Januar 2007 reichten die Klägerinnen ihre Antworten auf den Antidumping-Fragebogen der Kommission sowie ein Dokument zur Schädigung ein. Am 25. Januar 2007 übermittelten die Klägerinnen ergänzende Stellungnahmen zur Schädigung an die Kommission.

5        Mit Schreiben vom 14. Februar 2007 teilten die Klägerinnen der Kommission mit, dass sie auf eine Teilnahme an der Untersuchung verzichten würden, aber bereit seien, ihr die bereits übermittelten Daten zu erläutern. Mit Telefax vom selben Tag informierte die Kommission die Klägerinnen darüber, dass sie den vom 22. Februar bis zum 2. März 2007 vorgesehenen Besuch zur Überprüfung der Angaben absage. Sie unterstrich, dass diese Terminaufhebung bedeute, dass mangels Überprüfung die von den Klägerinnen an ihre Dienststellen übermittelten Daten nicht angenommen werden könnten und es daher gemäß Art. 18 der Grundverordnung (jetzt Art. 18 der Verordnung Nr. 1225/2009) erforderlich sein könne, den Untersuchungsbericht auf Grundlage der verfügbaren Daten zu erstellen. Mit Schreiben vom 20. Februar 2007 teilten die Klägerinnen der Kommission mit, dass sie diese, auch wenn sie nicht umfassend an der Untersuchung mitwirken könnten, so weit wie möglich im Rahmen dieser Untersuchung zu unterstützen wünschten.

6        Am 5. Juli 2007 teilte die Kommission den Klägerinnen mit, dass ihnen der MWS nicht zuerkannt werden könne, da sie die übermittelten Daten nicht in ihren Räumen überprüfen konnte. Am 16. Juli 2007 übermittelten die Klägerinnen der Kommission ihre Stellungnahmen insbesondere zur Versagung der Zuerkennung des MWS.

7        Am 29. August 2007 veröffentlichte die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 994/2007 vom 28. August 2007 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ägypten, Kasachstan, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Russland (ABl. L 223, S. 1, im Folgenden: vorläufige Verordnung). Mit der vorläufigen Verordnung wurde insbesondere ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt, dessen Höhe für die Einfuhr von Ferrosilicium aus Kasachstan auf 33,9 % festgesetzt wurde. Im 25. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung stellte die Kommission klar, dass der Antrag der Klägerinnen auf Zuerkennung des MWS nicht berücksichtigt worden war, da diese den Kontrollbesuch nicht zugelassen hatten.

8        Mit Schreiben vom 30. August 2007 teilte die Kommission den Klägerinnen den wesentlichen Sachverhalt und die wesentlichen Erwägungen mit, auf deren Grundlage die vorläufigen Antidumping-Maßnahmen getroffen worden waren (im Folgenden: vorläufiges Informationsschreiben). Mit Schreiben vom 15. September 2007 übermittelte die Kommission den Klägerinnen eine Ergänzung zum vorläufigen Informationsschreiben. Am 5. Oktober 2007 nahmen die Klägerinnen gegenüber der Kommission zu dem vorläufigen Informationsschreiben Stellung.

9        Am 18. Dezember 2007 richtete die Kommission an die Klägerinnen ein Schreiben, in dem sie den wesentlichen Sachverhalt und die wesentlichen Erwägungen darlegte, auf deren Grundlage sie beabsichtige, die Einführung endgültiger Antidumping-Maßnahmen zu empfehlen (im Folgenden: endgültiges Informationsschreiben). Mit Schreiben vom 3. Januar 2008 nahmen die Klägerinnen gegenüber der Kommission zu dem endgültigen Informationsschreiben Stellung.

10      Am 25. Februar 2008 erließ der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EG) Nr. 172/2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ägypten, Kasachstan, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Russland (ABl. L 55, S. 6, im Folgenden: angefochtene Verordnung). Nach der angefochtenen Verordnung wurde der endgültige Antidumpingzoll auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, für Produkte aus Kasachstan auf 33,9 % festgesetzt.

 Verfahren und Anträge der Parteien

11      Mit Klageschrift, die am 21. Mai 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht worden ist, haben die Klägerinnen die vorliegende Klage erhoben.

12      Mit am 1. und 3. September 2008 beim Gericht eingereichten Schriftsätzen haben Euroalliages und die Kommission beantragt, im vorliegenden Verfahren zur Unterstützung der Anträge des Rates als Streithelfer zugelassen zu werden.

13      Mit Schriftsätzen, die am 28. Oktober 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht worden sind, haben die Klägerinnen beantragt, dass in Anwendung von Art. 116 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts bestimmte vertrauliche Unterlagen von der Übermittlung an Euroalliages ausgenommen werden. Zum Zweck dieser Übermittlung haben die Klägerinnen eine nichtvertrauliche Version der fraglichen Schriftstücke und Dokumente erstellt.

14      Mit Beschlüssen vom 2. Dezember 2008 und vom 16. Februar 2009 hat der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichts die Anträge der Kommission und von Euroalliages auf Zulassung als Streithelfer zugelassen.

15      Mit Schriftsatz, der am 10. März 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht worden ist, hat Euroalliages erklärt, dass sie in Bezug auf den Antrag der Klägerinnen auf vertrauliche Behandlung keine Einwände habe.

16      Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2009 hat die Kommission dem Gericht mitgeteilt, dass sie auf die Einreichung eines Streithilfeschriftsatzes verzichte, jedoch an der mündlichen Verhandlung teilnehmen werde.

17      Die Klägerinnen beantragen,

–        die Zulässigkeit der Klage festzustellen;

–        die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, soweit diese auf sie Anwendung findet;

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

18      Der Rat, unterstützt durch die Kommission, beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

19      Euroalliages beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        den Klägerinnen die Kosten, einschließlich der ihr als Streithelferin entstandenen Kosten, aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

20      Die Klägerinnen stützen ihren Antrag auf Nichtigerklärung auf vier Klagegründe. Im Rahmen des ersten Klagegrundes beanstanden sie die Annahme eines Kausalzusammenhangs zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung. Im Rahmen des zweiten Klagegrundes stellen sie die Prüfung des Gemeinschaftsinteresses in Frage. Im Rahmen des dritten Klagegrundes kritisieren sie die Bewertung ihrer Mitwirkung an der Untersuchung durch die Organe, die Anwendung von Art. 18 der Grundverordnung und die Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung des MWS. Im Rahmen des vierten Klagegrundes machen sie eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte geltend.

A –  Zum ersten, den Kausalzusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung betreffenden Klagegrund

21      Die im Rahmen des ersten Klagegrundes von den Klägerinnen geltend gemachten Rügen lassen sich in drei Kategorien aufteilen:

–        erstens die Rügen betreffend die Auslegung der Rechtsgrundsätze für die Analyse des Kausalzusammenhangs zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, mit denen die Klägerinnen im Rahmen des ersten Teils das Vorliegen von Rechtsfehlern bei der Auslegung von Art. 3 Abs. 6 und 7 der Grundverordnung (jetzt Art. 3 Abs. 6 und 7 der Verordnung Nr. 1225/2009) geltend machen;

–        zweitens die Rügen hinsichtlich der von den Organen vorgenommenen individuellen Prüfung einer Reihe anderer möglicherweise die Schädigung der Gemeinschaftsindustrie herbeiführender oder zu ihr beitragender Faktoren als der gedumpten Einfuhren, mit denen die Klägerinnen im zweiten bis achten Teil offensichtliche Beurteilungsfehler und verschiedene Verstöße der Organe im Rahmen der individuellen Prüfung bestimmter Schadensursachen geltend machen;

–        drittens die Rügen hinsichtlich des Fehlens einer Gesamtbetrachtung der einzelnen Schadensursachen neben den gedumpten Einfuhren, mit denen die Klägerinnen insbesondere im ersten und achten Teil einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Organe, die eine Gesamtbetrachtung der einzelnen Schadensursachen unterlassen hätten, geltend machen.

22      Diese drei Kategorien von Rügen sind nacheinander zu prüfen.

1.     Zur Auslegung der Rechtsgrundsätze zur Bestimmung des Kausalzusammenhangs (erster Teil des ersten Klagegrundes)

a)     Vorbringen der Beteiligten

23      Im Rahmen des ersten Teils des ersten Klagegrundes machen die Klägerinnen geltend, dass die vom Rat angewandte Methode zur Bestimmung des Kausalzusammenhangs zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung zwei Rechtsfehler aufweise.

24      Erstens liege dem Ansatz des Rates eine künstliche Trennung von Zurechenbarkeit und Nichtzurechenbarkeit der Schädigung zugrunde. Gemäß Art. 3 Abs. 7 der Grundverordnung erfordere eine angemessene Prüfung des Kausalzusammenhangs die Berücksichtigung weiterer, von Anfang an bekannter Faktoren, um eine Vermischung des Einflusses der von dem Untersuchungsverfahren betroffenen Einfuhren und anderer Faktoren zu vermeiden. Die Organe hätten daher nicht schlussfolgern dürfen, dass die von dem Untersuchungsverfahren betroffenen Einfuhren die Schädigung verursacht hätten, ohne zuvor zu untersuchen, ob diese nicht in Wirklichkeit durch andere Faktoren verursacht worden seien.

25      Zweitens ergebe sich aus den Berichten des Berufungsgremiums der Welthandelsorganisation (WTO) und aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts, dass der Einfluss der kausalen Ursachen gemeinsam untersucht werden müsse.

26      Der Rat, unterstützt durch die Streithelfer, hält dem zum einen entgegen, dass es zur Bestimmung, ob die gedumpten Einfuhren eine bedeutende Schädigung verursacht haben, erforderlich sei, zunächst zu untersuchen, ob die Schädigung durch diese Einfuhren insbesondere unter Berücksichtigung des Volumens und der Preise der gedumpten Einfuhren und der Berechnung der Preisunterbietung verursacht worden sei. Erst wenn dieser Kausalzusammenhang festgestellt sei, sei es erforderlich, zu untersuchen, ob weitere Faktoren derart zu der Schädigung beigetragen haben könnten, dass dadurch der Kausalzusammenhang unterbrochen worden sei. Zum anderen sei eine gemeinsame Untersuchung der anderen Faktoren juristisch nicht zwingend, werde in der Praxis nicht durchgeführt und stelle keinen vom Unionsrichter aufgestellten Grundsatz dar.

b)     Würdigung durch das Gericht

27      Der erste Teil des ersten Klagegrundes betrifft im Kern die Voraussetzungen der Anwendung von Art. 3 Abs. 6 und 7 der Grundverordnung. Nach dieser Vorschrift müssen der Rat und die Kommission untersuchen, ob die geltend gemachte Schädigung durch die gedumpten Einfuhren verursacht wurde und durch andere Faktoren verursachte Schädigungen ausschließen (Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juni 1992, Extramet Industrie/Rat, C‑358/89, Slg. 1989, I‑3813, Randnr. 16, und Urteil des Gerichts vom 14. März 2007, Aluminium Silicon Mill Products/Rat, T‑107/04, Slg. 2004, II‑669, Randnr. 72).

28      An erster Stelle muss bestimmt werden, ob, wie die Klägerinnen vortragen, diese Vorschrift von den Organen verlangt, dass sie zunächst den Einfluss der gedumpten Einfuhren und der anderen bekannten Faktoren auf die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erlittene Schädigung untersuchen, bevor sie dann auf einen Kausalzusammenhang zwischen diesen Einfuhren und dem Dumping schließen, oder ob, wie der Rat behauptet, zunächst untersucht werden muss, ob die Schädigung durch diese Einfuhren verursacht wurde, und danach, wenn dieser kausale Zusammenhang feststeht, ob weitere Faktoren zu der Schädigung derart beigetragen haben können, dass sie diesen kausalen Zusammenhang unterbrechen.

29      Um auf diese Frage zu antworten, sind der Wortlaut, der Gegenstand sowie der Kontext von Art. 3 Abs. 6 und 7 der Grundverordnung zu prüfen.

30      Was erstens den Wortlaut dieser Vorschrift angeht, müssen die Organe nach Art. 3 Abs. 6 der Grundverordnung dartun, dass die gedumpten Einfuhren aufgrund ihres Volumens und ihres Preises den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erheblich schädigen. Es handelt sich hierbei um die sogenannte Prüfung der Zurechnung. Aus Art. 3 Abs. 7 der Grundverordnung ergibt sich weiter, dass die Organe zum einen alle anderen bekannten Faktoren untersuchen müssen, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zeitgleich mit den gedumpten Einfuhren schädigen, und zum anderen dafür sorgen müssen, dass die von diesen anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht diesen Einfuhren zugerechnet wird. Es handelt sich hierbei um die sogenannte Prüfung der Nichtzurechnung.

31      Wie sowohl die Klägerinnen als auch der Rat in ihren Schriftsätzen hervorgehoben haben, ist zweitens das Ziel von Art. 3 Abs. 6 und 7 der Grundverordnung, dass die Organe die schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren von denen der anderen Faktoren trennen und unterscheiden. Würden die Organe den Einfluss der unterschiedlichen Faktoren der Schädigung nicht trennen und unterscheiden, könnten sie nicht wirksam schlussfolgern, dass die gedumpten Einfuhren den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geschädigt hätten.

32      Was drittens den Kontext dieser Vorschrift angeht, ist in Anbetracht dessen, dass nach dem fünften Erwägungsgrund der Grundverordnung (jetzt der dritte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1225/2009) durch Art. 3 Abs. 6 und 7 dieser Verordnung Art. 3.5 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (GATT) (ABl. L 336, S. 103, im Folgenden: Antidumping-Übereinkommen) im Anhang 1 A des Übereinkommens zur Gründung der WTO (ABl. 1994, L 336, S. 3) in das Unionsrecht übertragen wird, auf diese Bestimmung sowie auf deren Auslegung durch das Streitbeilegungsgremium der WTO Bezug zu nehmen.

33      Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die WTO-Übereinkommen nach ständiger Rechtsprechung wegen ihrer Natur und ihrer Struktur grundsätzlich nicht zu den Vorschriften gehören, an denen der Unionsrichter nach Art. 230 Abs. 1 EG die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Unionsorgane misst (Urteile des Gerichtshofs vom 23. November 1999, Portugal/Rat, C‑149/96, Slg. 1999, I‑8395, Randnr. 47, und vom 9. Januar 2003, Petrotub und Republica/Rat, C‑76/00 P, Slg. 2003, I‑79, Randnr. 53). Wenn die Gemeinschaft dagegen eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umsetzen wollte oder wenn die Unionshandlung ausdrücklich auf genaue Vorschriften der WTO-Übereinkommen verweist, ist es Sache des Unionsrichters, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Unionshandlung anhand der Vorschriften der WTO zu prüfen (Urteile des Gerichtshofs Portugal/Rat, Randnr. 49, Petrotub und Republica/Rat, Randnr. 54, und vom 27. September 2007, Ikea Wholesale, C‑351/04, Slg. 2007, I‑7723, Randnr. 30).

34      Aus dem fünften Erwägungsgrund der Grundverordnung ergibt sich dagegen, dass es deren Zweck ist, die Regeln des Antidumping-Übereinkommens von 1994, zu denen insbesondere jene über die Feststellung einer Schädigung und eines Kausalzusammenhangs zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung zählen, so weit wie möglich in das Unionsrecht zu übertragen (vgl. dazu das Urteil Petrotub und Republica/Rat, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 55).

35      Daraus folgt, dass die Bestimmungen der Grundverordnung so weit wie möglich im Licht der entsprechenden Bestimmungen des Antidumping-Übereinkommens ausgelegt werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 14. Juli 1998, Bettati, C‑341/95, Slg. 1998, I‑4355, Randnr. 20, sowie Petrotub und Republica/Rat, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 57).

36      Auch wenn die Auslegungen des Antidumping-Übereinkommens durch das Streitbeilegungsgremium der WTO für das Gericht bei seiner Bewertung der Gültigkeit der angefochtenen Verordnung nicht bindend sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 1. März 2005, Van Parys, C‑377/02, Slg. 2005, I‑1465, Randnr. 54), darf das Gericht dennoch darauf Bezug nehmen, wenn es, wie im vorliegenden Fall, um die Auslegung einer Bestimmung der Grundverordnung geht (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 24. September 2008, Reliance Industries/Rat und Kommission, T‑45/06, Slg. 2008, II‑2399, Randnr. 107).

37      In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass das Berufungsgremium der WTO in seinem Bericht in der Streitsache „Vereinigte Staaten – Warmgewalzte Stahlerzeugnisse“ vom 23. August 2001 (WT/DS184AB/R, Randnr. 226) angenommen hat, dass die mit der Untersuchung beauftragten Stellen entsprechend dem Wortlaut von Art. 3.5 des Antidumping-Übereinkommens bezüglich der Nichtzurechenbarkeit eine angemessene Einschätzung der Schädigung vornehmen müssen, die der heimischen Wirtschaft durch die anderen bekannten Faktoren entstanden sind, und die nachteiligen Auswirkungen der gedumpten Einfuhren von denen anderer Faktoren trennen und unterscheiden müssen.

38      Aus dem Vorstehenden folgt, dass Art. 3 Abs. 6 und 7 der Grundverordnung den Organen weder die Form noch die Reihenfolge der Prüfung der Zurechenbarkeit und der Nichtzurechenbarkeit vorschreibt. Dagegen sieht diese Vorschrift vor, dass diese Prüfungen so erfolgen müssen, dass die nachteiligen Auswirkungen der gedumpten Einfuhren von denen anderer Faktoren getrennt und unterschieden werden können.

39      Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass der vorliegende Streit zwischen den Parteien semantischer und nicht grundlegender Art ist. Denn die Art und Weise, wie der Rat in seinen Schriftsätzen die von den Organen zur Prüfung der Zurechenbarkeit und der Nichtzurechenbarkeit angewendete Methode beschreibt, ist insoweit von geringer Bedeutung, als die vorliegend vom Rat und von der Kommission tatsächlich angewandte Methode es ihnen erlaubt hat, sicherzustellen, dass die von anderen Faktoren als den gedumpten Einfuhren verursachte Schädigung nicht Letzteren zugerechnet wurde. Die Organe haben danach zunächst in den Erwägungsgründen 112 bis 114 der vorläufigen Verordnung und in den Erwägungsgründen 85 und 86 der angefochtenen Verordnung die Auswirkung der gedumpten Einfuhren untersucht. Dann haben sie in den Erwägungsgründen 115 bis 136 der vorläufigen Verordnung und in den Erwägungsgründen 87 bis 101 der angefochtenen Verordnung die Auswirkung der anderen Faktoren geprüft. Schließlich haben sie in den Erwägungsgründen 137 bis 140 der vorläufigen Verordnung und in den Erwägungsgründen 102 bis 104 der angefochtenen Verordnung eine kurze Synthese der Untersuchung der Zurechenbarkeit und der Nichtzurechenbarkeit vorgenommen und daraus ihre Schlussfolgerungen im Hinblick auf den Kausalzusammenhang gezogen. Wenngleich die anderen Faktoren der Schädigung als die gedumpten Einfuhren erst in einem zweiten Schritt berücksichtig wurden, haben die Organe doch ihre endgültigen Schlussfolgerungen hinsichtlich der Zurechenbarkeit der Schädigung erst nach diesem zweiten Schritt formuliert, so dass die nachteiligen Auswirkungen der gedumpten Einfuhren von denen anderer Faktoren getrennt und unterschieden werden konnten.

40      Daraus folgt, dass vorliegend die Prüfung des Kausalzusammenhangs in den Erwägungsgründen 111 bis 140 der vorläufigen Verordnung und in den Erwägungsgründen 83 bis 104 der angefochtenen Verordnung nicht rechtsfehlerhaft ist, weil die Organe zunächst die Zurechenbarkeit und anschließend die Nichtzurechenbarkeit untersucht haben.

41      An zweiter Stelle ist zu bestimmen, ob, wie die Klägerinnen vortragen, die anderen Faktoren der Schädigung als die gedumpten Einfuhren zusammen oder, wie der Rat meint, einzeln geprüft werden müssen. Wie die vorhergehende muss diese Frage unter Beachtung des Wortlauts, des Gegenstands und des Kontexts von Art. 3 Abs. 6 und 7 der Grundverordnung behandelt werden.

42      Erstens ist hinsichtlich des oben in Randnr. 30 wiedergegebenen Wortlauts von Art. 3 Abs. 6 und 7 der Grundverordnung festzuhalten, dass diese Regelung nicht präzisiert, ob die anderen Faktoren der Schädigung als die gedumpten Einfuhren zusammen oder einzeln geprüft werden müssen.

43      Zweitens ist, wie oben in Randnr. 31 beschrieben, das Ziel von Art. 3 Abs. 6 und 7 der Grundverordnung, die nachteiligen Auswirkungen der gedumpten Einfuhren von denen anderer Faktoren zu trennen und zu unterscheiden, damit die durch andere Faktoren verursachte Schädigung nicht diesen Einfuhren zugerechnet wird. Zur Umsetzung dieses Ziels ist unter bestimmten Umständen eine gemeinsame Prüfung der anderen Faktoren erforderlich. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Organe nach einer individuellen Prüfung zu dem Schluss kommen, dass sich jeder dieser anderen Faktoren nachteilig auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgewirkt hat, ohne dass dieser Einfluss als signifikant anzusehen wäre. Wie die Klägerinnen in ihren Schriftsätzen hervorgehoben haben, würden die Organe, wenn etwa zehn andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren zusammen 99 % der Schädigung verursacht haben, aber keiner dieser Faktoren einen signifikanten Einfluss auf die von dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erlittene Schädigung hat, weiter davon ausgehen, dass diese Einfuhren die materielle Schädigung verursacht haben, da keiner der zehn anderen Faktoren für sich genommen als Ursache der Schädigung gelten kann. Eine solche Prüfung verstieße gegen das Ziel von Art. 3 Abs. 6 und 7 der Grundverordnung.

44      Drittens bestätigt die systematische Auslegung dieser Regelung, dass unter bestimmten Umständen eine gemeinsame Prüfung der anderen Faktoren erforderlich ist. Wie bereits gesagt, hat Art. 3 Abs. 6 und 7 der Grundverordnung zum Ziel, Art. 3.5 des Antidumping-Übereinkommens in das Unionsrecht zu übertragen. In seinem Bericht zu der Streitsache „Europäische Gemeinschaften – Rohrformstücke“ vom 18. August 2003 (WT/DS219/AB/R, Randnrn. 190 und 192) hat das Berufungsgremium der WTO gemeint, dass Art. 3.5 des Antidumping-Übereinkommens zwar nicht in jedem Fall eine Bewertung der kollektiven Auswirkung der anderen kausalen Faktoren anordne, es jedoch Fälle geben könne, in denen aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls das Unterlassen der Untersuchung der kollektiven Auswirkung der anderen kausalen Faktoren zur Folge haben kann, dass die mit der Untersuchung befassten Stellen zu Unrecht die Folgen der anderen kausalen Faktoren den gedumpten Einfuhren zurechneten. Gemäß dem Berufungsgremium der WTO ist eine mit der Untersuchung betraute Stelle nicht gezwungen, den kollektiven Einfluss der anderen kausalen Faktoren zu prüfen, soweit sie nach den Umständen des Einzelfalls die von den anderen kausalen Faktoren verursachten Schädigungen nicht den gedumpten Einfuhren zurechnet.

45      Daraus folgt, dass, wie die Klägerinnen meinen, eine gemeinsame Untersuchung der Auswirkungen der anderen Faktoren der Schädigung als der gedumpten Einfuhren unter bestimmten Umständen erforderlich sein kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Organe für den Großteil der anderen Faktoren der Schädigung als der gedumpten Einfuhren gefolgert haben, dass diese zu der Schädigung beigetragen haben, aber ihre Auswirkung individuell betrachtet nicht als signifikant anzusehen ist.

46      Daher ist die Auslegung von Art. 3 Abs. 6 und 7 der Grundverordnung, die der Rat zwar nicht in der angefochtenen Verordnung, sondern ausschließlich in seinen Schriftsätzen vertritt, fehlerhaft. Dennoch bedeutet dies nicht, dass die angefochtene Verordnung mit einem Rechtsfehler behaftet ist, der die Aufhebung der angefochtenen Verordnung rechtfertigt. Denn in der angefochtenen Verordnung hat sich der Rat auf eine individuelle Prüfung der einzelnen Faktoren der Schädigung beschränkt, ohne zu erwähnen, dass aus seiner Sicht eine gemeinsame Untersuchung der Faktoren nicht erforderlich sei. Daher wäre die angefochtene Verordnung nur dann rechtsfehlerhaft, wenn sich vorliegend ergäbe, dass eine solche gemeinsame Untersuchung erforderlich war.

47      Aus der obigen Randnr. 45 ergibt sich aber, dass zunächst die von den Klägerinnen vorgebrachten Rügen hinsichtlich einer individuellen Prüfung der einzelnen anderen bekannten Faktoren der Schädigung geprüft werden müssen, bevor bestimmt werden kann, ob eine gemeinsame Untersuchung vorliegend erforderlich war. Erst nach der Prüfung in den nachfolgenden Randnrn. 49 bis 215, mit der zum einen überprüft wird, ob die individuelle Untersuchung jedes der anderen bekannten Faktoren der Schädigung fehlerhaft war, und zum anderen, ob die Umstände des Einzelfalls eine gemeinsame Untersuchung der Faktoren der Schädigung erforderlich machten, kann gefolgert werden, dass der Rat einen Rechtsfehler begangen hat, indem er sich auf eine individuelle Untersuchung der Faktoren der Schädigung beschränkt hat.

48      Dagegen ist bereits jetzt der erste Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen, wonach die von den Organen zur Prüfung des Kausalzusammenhangs angewandte Methode rechtsfehlerhaft gewesen sei.

2.     Zur individuellen Prüfung der anderen Faktoren der Schädigung als der gedumpten Einfuhren (zweiter bis achter Teil des ersten Klagegrundes)

49      Zunächst ist auf die Grundsätze der Rechtsprechung hinzuweisen, in deren Licht die verschiedenen, von den Klägerinnen vorgetragenen Rügen zur individuellen Prüfung der einzelnen anderen Faktoren der Schädigung als der gedumpten Einfuhren zu untersuchen sind.

50      Nach der oben in Randnr. 27 angeführten Rechtsprechung müssen der Rat und die Kommission prüfen, ob die von ihnen geltend gemachte Schädigung tatsächlich auf die gedumpten Einfuhren zurückzuführen ist, und jede Schädigung, die auf anderen Faktoren beruht, ausschließen.

51      Zudem setzt nach ständiger Rechtsprechung die Beantwortung der Frage, ob dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Schädigung zugefügt wurde und ob diese auf die gedumpten Einfuhren zurückzuführen ist, sowie der Frage, ob andere bekannte Faktoren die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mitverursacht haben, die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Fragen voraus, bei denen die Organe über ein weites Ermessen verfügen. Die Kontrolle der Wertungen der Organe durch den Unionsrichter ist daher auf die Prüfung zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts Aluminium Silicon Mill Products/Rat, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 71, und vom 17. Dezember 2008, HEG und Graphite India/Rat, T‑462/04, Slg. 2008, II‑3685, Randnr. 120).

a)     Zum zweiten, die Entwicklung der Nachfrage nach Stahl und der Preise auf dem Gemeinschafts- und dem Weltmarkt betreffenden Teil des ersten Klagegrundes

 Vorbringen der Beteiligten

52      Die Klägerinnen machen geltend, der 85. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung enthalte einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und verletze Art. 3 Abs. 6 und 7 der Grundverordnung, da der Druck auf die Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht den gedumpten Einfuhren, sondern der Entwicklung der Weltmarktpreise und der Stahlnachfrage zuzurechnen sei.

53      Denn erstens entwickelten sich die Preise für Ferrosilicium auf jedem der großen Weltmärkte gleich, und die Preisentwicklung auf dem Gemeinschaftsmarkt spiegle die Dynamik auf dem Weltmarkt wider. Es sei völlig abwegig, zu behaupten, ohne die gedumpten Einfuhren wären die Preise in der Gemeinschaft gestiegen, um die steigenden Kosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, erhöht um eine angemessene Gewinnmarge, aufzufangen, während vor allem zwischen 2005 und dem Ende des Untersuchungszeitraums die Preise auf allen Märkten gefallen seien.

54      Zweitens sei das niedrige Niveau der Preise für Ferrosilicium nicht durch die gedumpten Einfuhren, sondern durch die Entwicklung der Nachfrage bestimmt. Der Rat habe selber in der angefochtenen Verordnung anerkannt, dass die Preise für Ferrosilicium der Fluktuation der Nachfrage unterworfen seien. Dennoch habe er zu Unrecht die Entwicklung der Preise für Ferrosilicium in der Gemeinschaft im Vergleich zu denen der weltweiten Rohstahlproduktion untersucht, obwohl diese von der Stahlproduktion in der Gemeinschaft abhingen. Die Entwicklung der Preise für Ferrosilicium in der Gemeinschaft habe genau jene der Nachfrage nach Stahl gespiegelt, und diese Preise seien proportional zur Stagnation und zum Rückgang der Nachfrage in der Gemeinschaft gesunken. Daher meinen die Klägerinnen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft selbst bei Fehlen einer Preisunterbietung durch die gedumpten Einfuhren aufgrund steigender Kosten und zeitgleich sinkender Nachfrage Verluste erlitten hätte.

55      Drittens merken die Klägerinnen an, dass Ferrosilicium im Laufe des Untersuchungszeitraums in der Gemeinschaft zu einem höheren Preis als auf anderen Märkten verkauft worden sei. Dagegen könne man bei einem Weltmarkt, auf dem die Preise eher ausgeglichen seien, nicht behaupten, dass die Preise auf dem Markt, auf dem sie am höchsten seien, zu Unrecht unterboten oder unter Druck gesetzt worden seien.

56      Der Rat, unterstützt von den Streithelferinnen, weist das Vorbringen der Klägerinnen zurück.

 Würdigung durch das Gericht

57      Der zweite Teil des ersten Klagegrundes betrifft im Kern die Einstufung der Bedeutung der weltweiten Entwicklung der Preise für Ferrosilicium und der Nachfrage auf dem Stahlsektor durch die Organe als andere bekannte Faktoren, die die von dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erlittene Schädigung (mit‑)verursacht haben.

58      Diesbezüglich ist einerseits hervorzuheben, dass der Rat im 85. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung die Auffassung vertreten hat, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft habe seine Verkaufspreise aufgrund der gedumpten Einfuhren nicht auf das Niveau anheben können, das erforderlich sei, um seine Kosten vollständig decken zu können. Andererseits hat der Rat in den Erwägungsgründen 87 bis 90 der angefochtenen Verordnung die Gründe hervorgehoben, aus denen er entschieden hatte, die Behauptung zurückzuweisen, wonach der niedrige Preis für Ferrosilicium durch die Dynamik des Weltmarkts bedingt sei, der sich wiederum anhand der Fluktuation der Nachfrage auf dem Stahlsektor entwickle, und nicht durch die gedumpten Einfuhren. Zum einen hat der Rat erläutert, dass die Preise in den Marktwirtschaften grundsätzlich durch das Niveau von Angebot und Nachfrage bestimmt seien, dass aber andere Faktoren wie beispielsweise gedumpte Einfuhren auftreten könnten. Zum anderen hat er klargestellt, dass zwar die weltweite Nachfrage nach Ferrosilicium, vor allem auf dem Stahlsektor, zu bestimmten Zeiten innerhalb des fraglichen Zeitraums die Festlegung der Preise beeinflusst habe, dass es aber Zeiträume gegeben habe, in denen die Preise für Ferrosilicium trotz steigender Nachfrage gesunken seien. Zum Dritten hat er festgehalten, dass die Preise für Ferrosilicium sogar auf Gemeinschaftsebene zu bestimmten Zeiten gefallen seien, obwohl die Nachfrage auf dem Stahlsektor zugenommen habe.

59      Die Klägerinnen halten dem drei Argumente entgegen. Erstens hätten die Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt auch ohne die gedumpten Einfuhren nicht steigen können, da die Preise auf dem Weltmarkt insbesondere zwischen 2005 und dem Ende des Untersuchungszeitraums gefallen seien. Zweitens seien die Gemeinschaftspreise für Ferrosilicium den Fluktuationen der Stahlproduktion der Gemeinschaft unterworfen und hätten sich zeitgleich mit der Stagnation oder dem Rückgang der Nachfrage der Stahlindustrie der Gemeinschaft verschlechtert. Drittens seien die Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt die höchsten weltweit, was jegliche(n) Preisunterbietung oder ‑rückgang ausschließe.

60      Keines dieser drei Argumente belegt jedoch, dass der Rat einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat und Art. 3 Abs. 6 und 7 der Grundverordnung verletzt ist.

61      So ist zum ersten Argument betreffend die Entwicklung der Preise auf dem Weltmarkt hervorzuheben, dass sich die Klägerinnen zur Stützung ihres Vorbringens auf eine in der Klageschrift abgedruckte Tabelle beziehen, aus der sich ihrer Ansicht nach ergibt, dass sich die Preise für Ferrosilicium auf allen wichtigen Märkten der Welt gleich entwickeln und dass die Preisentwicklung in der Gemeinschaft nur die Dynamik des Weltmarkts wiedergibt. Wenngleich die Tabelle zeigt, dass der Preis für Ferrosilicium auf dem Gemeinschaftsmarkt im Ganzen dieselbe Entwicklung nimmt wie die Preise in den Vereinigten Staaten und in Japan, bestätigt dies keineswegs, dass die Preise auf dem Weltmarkt während des gesamten fraglichen Zeitraums vom 1. Januar 2003 bis zum 30. September 2006 oder zumindest zwischen Januar 2005 und dem Ende des Untersuchungszeitraums am 30. September 2006 gefallen sind. Im Gegenteil ergibt sich aus dieser Tabelle, dass die Preise zwischen 2003 und 2004 sowie während des Untersuchungszeitraums gestiegen sind. Diese Tendenzen werden durch die im 96. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung wiedergegebenen Daten zu den durchschnittlichen Preisen in der Gemeinschaft bestätigt, die die Klägerinnen nicht bestritten haben. Daher können diese nicht geltend machen, dass es aufgrund eines allgemeinen Preisverfalls für Ferrosilicium abwegig sei, anzunehmen, dass die Preise in der Gemeinschaft ohne die gedumpten Einfuhren so stark gestiegen wären, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine steigenden Kosten hätte decken und eine vernünftige Gewinnmarge erzielen können.

62      Zum zweiten Argument betreffend die Fluktuationen der Nachfrage auf dem Stahlsektor und die Analyse der Ferrosiliciumpreise in der Gemeinschaft im Verhältnis zur weltweiten Rohstahlproduktion ist hervorzuheben, dass die Klägerinnen die von den Organen im abschließenden Informationsschreiben vorgelegte Grafik zurückweisen, die die Entwicklung der Preise für Ferrosilicium in der Gemeinschaft im Vergleich zu der weltweiten Rohstahlproduktion darstellt, und zur Stützung ihres Vorbringens auf eine der Klageschrift als Anlage beigefügte Grafik verweisen, die die Entwicklung der Preise für Ferrosilicium in der Gemeinschaft im Verhältnis zur Stahlproduktion in der Gemeinschaft veranschaulicht. Entgegen der Behauptung der Klägerinnen lässt diese Grafik jedoch keinen Rückschluss darauf zu, dass die Ferrosiliciumpreise in der Gemeinschaft der Entwicklung der Stahlproduktion in der Gemeinschaft folgten und sich zeitgleich mit der Stagnation oder dem Rückgang der Nachfrage der Stahlindustrie verschlechtert haben.

63      So ist mit dem Rat erstens festzuhalten, dass diese Grafik zeigt, dass die Preise in der Gemeinschaft nicht immer den Fluktuationen der Stahlproduktion in der Gemeinschaft folgten. Beispielsweise besagt die Grafik, dass 2004, zu einem Zeitpunkt, als die Stahlproduktion in der Gemeinschaft zugenommen hatte, die Preise weiter gefallen sind. Ebenso ist die Stahlproduktion gemäß der Grafik im Jahr 2006 zurückgegangen, während die Preise gestiegen sind. Diese Beispiele belegen, dass die von den Klägerinnen vorgelegte Grafik nicht ausreichend ist, um ihre Behauptung zu untermauern, wonach das Sinken der Nachfrage zu einem Rückgang der Preise geführt habe.

64      Zweitens ist anzumerken, dass die Grafik keine Verschlechterung der Preise während des gesamten fraglichen Zeitraums darstellt. Sie weist vom dritten Quartal 2003 bis zum zweiten Quartal 2004, vom vierten Quartal 2004 bis zum zweiten Quartal 2005 und während der ersten drei Quartale des sich vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. September 2006 erstreckenden Untersuchungszeitraums eine Erhöhung der Stahlproduktion aus. Die Grafik zeigt auch, dass die Ferrosiliciumpreise in der Gemeinschaft vom dritten Quartal 2003 bis zum zweiten Quartal 2004 und während des gesamten Untersuchungszeitraums gestiegen sind. Angesichts dieser positiven Entwicklung genügt es nicht, zu behaupten, die Preise in der Gemeinschaft hätten sich zeitgleich mit der Stagnation oder dem Rückgang der Nachfrage der Stahlindustrie in der Gemeinschaft verschlechtert, um zu beweisen, dass der Rat einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, indem er angenommen hat, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aufgrund der gedumpten Einfuhren seine Verkaufspreise nicht auf das notwendige Niveau anheben konnte, um seine Kosten zu decken. Die Klägerinnen hätten nachweisen müssen, dass die Steigerung der Stahlproduktion in den vorgenannten Zeiträumen zu gering war, um zu einer Preissteigerung zu führen, durch die die Ferrosilicium-Hersteller in der Gemeinschaft die Kostensteigerung bei der Produktion auf die Verbraucher hätten abwälzen können, was die Klägerinnen aber nicht getan haben.

65      Zum dritten Argument betreffend die Preise in der Gemeinschaft, deren Niveau keinen Schluss darauf erlaube, dass die Preise zu Unrecht unterboten oder unter Druck gesetzt worden seien, ist festzustellen, dass Preisunterbietung und Preisrückgang Rechtsbegriffe sind, die in Art. 3 Abs. 3 der Grundverordnung (jetzt Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1225/2009) verwendet werden. Schematisch dargestellt nehmen die Organe im Rahmen der Prüfung des Vorliegens einer Preisunterbietung im Sinne dieser Vorschrift einen Vergleich der Preise in der Gemeinschaft mit den bereinigten Einfuhrpreisen vor, um eine Preisunterbietungsspanne in Prozent zu erhalten. Auch wenn festgestellt wird, dass die Preise in der Gemeinschaft zurückgegangen sind oder sich nicht hinreichend erhöht haben, nehmen die Organe, ebenfalls schematisch, einen Vergleich der Importpreise mit einem Gemeinschaftszielpreis vor, also mit dem Preis, der ohne die gedumpten Einfuhren erzielt worden wäre, um eine die Schädigung ausgleichende Spanne in Prozent zu erhalten. Vorliegend ergibt sich aus den Erwägungsgründen 87 bis 89 und 112 der vorläufigen Verordnung, dass die Organe die Preisunterbietung in Anwendung von Art. 3 Abs. 3 der Grundverordnung bestimmt haben. So legt die Kommission im 89. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung dar, dass sie Unterbietungsspannen von 4 % bis 11 % je nach ausführendem Hersteller berechnet habe, mit Ausnahme von drei ausführenden Herstellern, für die keine Preisunterbietung festgestellt wurde. Die Klägerinnen bringen dagegen kein Argument vor, das die Berechnung der Unterbietungsspannen durch die Organe in Frage stellen würde. Die einfache Feststellung, dass die Preise in der Gemeinschaft die höchsten weltweit seien, führt nicht dazu, dies in Frage zu stellen.

66      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass keines der von den Klägerinnen vorgebrachten Argumente geeignet ist, zu beweisen, dass der Rat einen offensichtlichen Beurteilungsfehler durch die Annahme begangen hat, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht aufgrund der Dynamik des Weltmarkts und der Fluktuation der Nachfrage des Stahlsektors, sondern aufgrund der gedumpten Einfuhren seine Verkaufspreise nicht auf das erforderliche Niveau anheben konnte, um seine gesamten Kosten zu decken.

67      Somit ist der zweite Teil des ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

b)     Zum dritten, die Auswirkungen der Schädigung, die sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft selbst zugefügt haben soll, betreffenden Teil des ersten Klagegrundes

 Zur ersten, die Umstellung der Produktion durch einige Gemeinschaftshersteller betreffenden Rüge

–       Vorbringen der Beteiligten

68      Die Klägerinnen machen geltend, der Rat habe den Einfluss der freiwilligen Produktionsumstellung durch Huta Laziska S.A., OFZ a.s. und Vargön Alloys AB im Jahr 2004, einem Jahr, das in der angefochtenen Verordnung als „besonders günstig“ bewertet wird, auf die von dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erlittene Schädigung nicht angemessen berücksichtigt.

69      Erstens hätten die Organe einen groben Tatsachenirrtum begangen, der schwere Auswirkungen auf die Prüfung des Kausalzusammenhangs gehabt habe, da sich aus dem 135. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung ergebe, dass 2004 zwei Ferrosilicium-Hersteller aus der Gemeinschaft ihre Produktion auf die Herstellung von Manganlegierungen umgestellt hätten, während sich aus dem 93. Erwägungsgrund derselben Verordnung ergebe, dass diese Drosselung der Ferrosilicium-Herstellung erst ab 2005 berücksichtigt worden sei. Die Entscheidung über die Drosselung der Ferrosilicium-Herstellung zu einem Zeitpunkt, als die Marktbedingungen günstig waren, habe zu einem Anstieg der Produktionskosten pro Einheit Ferrosilicium, zu einer Verringerung der Produktion und der Verkäufe und damit auch zu einer stärkeren Verknappung auf dem Markt geführt. Andererseits sei durch die Nichtberücksichtigung der Produktionsumstellungen im Jahr 2004 ein falsches Bild von der Entwicklung der Produktionskapazität, der Produktion und der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gezeichnet worden.

70      Zweitens hätten die Organe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie behaupteten, die Produktionsumstellungen seien eine Reaktion auf die gedumpten Einfuhren. Denn einerseits sei 2004 ein Ausnahmejahr gewesen, in dem die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf das höchste Niveau während des Beobachtungszeitraums gestiegen sei und die Investitionsrendite fast 20 % betragen habe, andererseits habe Huta Laziska ihre Produktion auf Siliciummangan umgestellt, das weniger Energie benötige und eine höhere Rentabilität habe. Nach Ansicht der Klägerinnen sei die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Jahr 2005 und während des Untersuchungszeitraums durch diese freiwilligen Produktionsumstellungen zu erklären, die zu einem Anstieg der Produktionskosten geführt hätten, der wiederum zu einem zusätzlichen Produktionsrückgang geführt habe.

71      Der Rat, unterstützt von den Streithelferinnen, weist das Vorbringen der Klägerinnen zurück.

–       Würdigung durch das Gericht

72      Die vorliegende Rüge betrifft im Kern die Art und Weise, auf die die Organe den Einfluss der Umnutzung von Öfen, die früher für die Ferrosilicium-Produktion verwendet wurden, für die Produktion von Siliciummangan durch einige Gemeinschaftshersteller im Jahr 2004 auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geprüft haben.

73      Diesbezüglich ist hervorzuheben, dass die Kommission den Einfluss dieser Umnutzung in den Erwägungsgründen 135 und 136 der vorläufigen Verordnung geprüft hat. Sie hat dort festgestellt, dass im Jahr 2004 ein Teil der Produktion trotz der durch die Umnutzung verursachten Kosten umgestellt wurde, da Manganlegierungen auf dem Gemeinschaftsmarkt knapp waren, während das Angebot an Ferrosilicium ausreichend war. Daraus schlussfolgerte sie, dass die Entscheidung einiger Gemeinschaftshersteller, ihre Produktion zu drosseln, nicht freiwillig erfolgt, sondern vielmehr durch die gedumpten Einfuhren verursacht worden sei, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft daran gehindert hätten, Ferrosilicium gewinnbringend zu verkaufen. Im 93. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung hat sie zudem ab dem Jahr 2005 die Daten bezüglich der Produktionskapazität korrigiert, die sich in der Tabelle betreffend die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung befinden, um die Umnutzung der Öfen zu berücksichtigen.

74      Die Klägerinnen beanstanden sowohl den 93. Erwägungsgrund als auch die Erwägungsgründe 135 und 136 der vorläufigen Verordnung.

75      Was erstens das Argument der Klägerinnen angeht, dem 93. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung liege ein Tatsachenirrtum zugrunde, hat der Rat in Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts, die ihm im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gestellt worden war, erläutert, dass die Produktion Anfang Dezember 2004 umgestellt worden sei. Er hat ebenfalls während der mündlichen Verhandlung anerkannt, dass die von dieser Umstellung betroffenen Kapazitäten im Dezember 2004 nicht für die Produktion von Ferrosilicium eingesetzt werden konnten. Daher ist festzustellen, dass die Zahlen zur Produktionskapazität nicht ab 2005, sondern ab 2004 hätten angepasst werden müssen. Daraus folgt, dass der 93. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung inhaltlich ungenau ist.

76      Gleichwohl zieht das Gericht nicht dieselben Schlussfolgerungen aus dieser Ungenauigkeit wie die Klägerinnen. Denn zum einen ist, wie der Rat in der mündlichen Verhandlung betont hat, festzustellen, dass die Anpassung der Kapazitäten für das gesamte Jahr 2004 aufgrund der Verringerung der Produktionskapazität erst im Dezember 2004 nur sehr gering ausgefallen wäre, nämlich in Höhe von einem Zwölftel der Anpassung für das Jahr 2005. Zum anderen hätte, selbst wenn die Anpassung der Produktionskapazitäten auch für 2004 erfolgt wäre, die wirtschaftliche Situation des Gemeinschaftsmarkts für Ferrosilicium im Jahr 2004 wie folgt ausgesehen: Steigerung der Nachfrage, Steigerung des Volumens der gedumpten Einfuhren, Verringerung der Produktion, leichte Abnahme der Produktionskapazitäten, Abnahme des Verkaufs und des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, Erhöhung ihrer Preise, ihrer Gewinnmarge und ihrer Investitionsrendite. Mit anderen Worten hätten sich mit Ausnahme der Produktionskapazität, der Verkäufe und der Marktanteile sämtliche Wirtschaftsindikatoren positiv entwickelt. Sicherlich ist es möglich, dass die Entscheidung einiger Gemeinschaftshersteller, ihre Produktion umzustellen, unter diesen Umständen das Ergebnis einer wirtschaftlichen Entscheidung war mit dem Ziel, eine höhere Rentabilität auf dem Markt für Siliciummangan zu erzielen, und nicht die Folge von gedumpten Einfuhren auf dem Markt für Ferrosilicium, die die Rentabilität für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gesenkt haben. Es ist jedoch ebenfalls denkbar, dass die Entscheidung einiger Gemeinschaftshersteller für die Umstellung ihrer Produktion nicht nur von der Aussicht auf eine höhere Rentabilität auf dem Markt für Siliciummangan, sondern auch von dem Vorhandensein von Importen zu Niedrigpreisen bestimmt war, deren Umfang bereits 2004 stark zugenommen hatte und die die Rentabilitätsaussichten auf dem Markt für Ferrosilicium weniger attraktiv erscheinen ließen als auf dem Markt für Siliciummangan.

77      Damit ist der Tatbestandsirrtum im 93. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung nicht geeignet, die Prüfung des Kausalzusammenhangs zu verfälschen.

78      Was zweitens das Argument der Klägerinnen angeht, die Organe hätten einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie im 136. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung behaupteten, die Produktionsumstellung sei eine Reaktion auf die gedumpten Einfuhren, ist oben in Randnr. 76 festgestellt worden, dass es, wenngleich es plausibel erscheint, dass die Umstellungen eine Folge einer wirtschaftlichen Entscheidung waren, um ein höheres Rentabilitätsniveau auf dem Markt für Siliciummangan zu erreichen, und nicht eine Folge gedumpter Einfuhren auf dem Markt für Ferrosilicium, durch die sich die Rentabilität für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verschlechtert hätte, ebenfalls denkbar ist, dass die Entscheidung für die Umstellung nicht nur durch die Aussicht auf eine höhere Rentabilität auf dem Markt für Siliciummangan, sondern auch durch das Vorhandensein von Einfuhren zu Niedrigpreisen auf dem Markt für Ferrosilicium beeinflusst wurde.

79      Daraus folgt, dass keines der von den Klägerinnen vorgebrachten Argumente darzutun vermag, dass die Organe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen haben.

80      Nach alledem ist die vorliegende Rüge als unbegründet zurückzuweisen.

 Zur zweiten, die Produktionsunterbrechung durch einige Gemeinschaftshersteller betreffenden Rüge

–       Vorbringen der Beteiligten

81      Die Klägerinnen tragen vor, der Rat habe die Auswirkung der freiwilligen Produktionsunterbrechungen durch einige Gemeinschaftshersteller auf die durch den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erlittene Schädigung nicht berücksichtigt und diese zu Unrecht den streitigen Einfuhren zugerechnet.

82      Erstens habe der Rat einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem er es im 101. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung abgelehnt habe, die Folgen der Produktionsunterbrechung bei Huta Laziska zu berücksichtigen mit der Begründung, die Bewertung des Vorhandenseins eines Kausalzusammenhangs müsse auf der Ebene des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft insgesamt erfolgen, selbst wenn diese Tatsache die Leistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft insgesamt beeinflusst habe. Diesbezüglich merken die Klägerinnen erstens an, Huta Laziska habe ihre Produktion im betreffenden Zeitraum mehrfach aufgrund von Schwierigkeiten mit ihrem Energieversorger unterbrochen, zweitens sei sie gezwungen gewesen, sich auf die Produktion von Produkten wie Siliciummangan umzustellen, die weniger Energie benötigten und gewinnbringender seien, und drittens hätten die Organe im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1420/2007 des Rates vom 4. Dezember 2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Siliciummangan mit Ursprung in der Volksrepublik China und Kasachstan und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren von Siliciummangan mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 317, S. 5) die Entwicklung der Lage bei Huta Laziska getrennt betrachtet.

83      Zweitens hätten die Organe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie die Auswirkungen der Produktionsunterbrechungen zum einen bei FerroAtlántica SL während Zeiten hohen Energieverbrauchs, während denen dieser Hersteller seine Gewinne durch den Verkauf von Energie maximiert habe, und zum anderen bei Vargön Alloys, die ihre Ferrosilicium-Produktion während des Untersuchungszeitraums gestoppt habe, nicht berücksichtigt hätten. Zu FerroAtlántica führen die Klägerinnen in ihrer Erwiderung aus, der Rat habe in seiner Klageerwiderung zum ersten Mal zugegeben, dass die Unterbrechung der Produktion von Ferrosilicium zu den Spitzenzeiten des Strombedarfs immer schon Teil des Geschäftsmodells dieses Unternehmens gewesen sei. Zudem widerspreche dieses Zugeständnis dem 81. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung, in der der Rat bestätigt habe, dass die Drosselung der Produktion infolge von Stromausfällen nicht regelmäßig eingetreten sei.

84      Der Rat, unterstützt von den Streithelferinnen, weist das Vorbringen der Klägerinnen zurück.

–       Würdigung durch das Gericht

85      Die vorliegende Rüge betrifft die Art und Weise, mit der die Organe die Auswirkungen der Produktionsunterbrechungen bei drei Gemeinschaftsherstellern, Huta Laziska, FerroAtlántica und Vargön Alloys, auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geprüft haben.

86      Im Kern rügen die Klägerinnen, dass der Rat einerseits im 101. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung die Auswirkungen der Produktionsunterbrechungen bei Huta Laziska nicht richtig geprüft habe und andererseits jene bei FerroAtlántica und Vargön Alloys außer Betracht gelassen habe.

87      Was erstens den gerügten offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Behandlung der Lage bei Huta Laziska angeht, ist darauf hinzuweisen, dass der Rat im 101. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung bekräftigt hat, die Ursache der erlittenen Schädigung müsse auf der Ebene des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft insgesamt untersucht werden, und, selbst wenn die Daten zu diesem Hersteller bei der Bewertung der Schädigung außer Betracht bleiben könnten, blieben die für den übrigen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft festgestellten Trends überwiegend negativ und stellten weiterhin eine bedeutende Schädigung dar.

88      Diesbezüglich ist zunächst den Klägerinnen beizupflichten, dass die Prüfung des Vorhandenseins eines Kausalzusammenhangs nicht notwendig auf der Ebene des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft insgesamt erfolgen muss, so dass jede Schädigung eines einzelnen Gemeinschaftsherstellers durch einen anderen Faktor als die gedumpten Einfuhren nicht zu berücksichtigen wäre. Denn wie bereits oben in Randnr. 30 ausgeführt, müssen die Organe im Rahmen der Prüfung der Nichtzurechenbarkeit nach Art. 3 Abs. 7 der Grundverordnung einerseits alle anderen bekannten, für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zum gleichen Zeitpunkt wie die gedumpten Einfuhren schädigenden Faktoren prüfen und andererseits dafür sorgen, dass die durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht diesen Einfuhren zugerechnet wird. Art. 3 Abs. 7 der Grundverordnung schreibt nicht vor, dass bei dieser Prüfung eine durch andere Faktoren verursachte Schädigung nur berücksichtigt werden dürfte, wenn sie dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insgesamt zugefügt wurde. Wie bereits oben in Randnr. 31 erwähnt, kann es unter Berücksichtigung des Zwecks dieser Bestimmung, dafür zu sorgen, dass die Organe die schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren von denen anderer Faktoren trennen und unterscheiden, vorkommen, dass unter Umständen ein einem Gemeinschaftshersteller durch einen anderen Faktor als die gedumpten Einfuhren individuell entstandener Schaden zu berücksichtigen ist, wenn er zu der Schädigung beigetragen hat, die beim Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insgesamt ermittelt worden ist.

89      Sodann ist richtig, dass der Rat im 101. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung wenig nuanciert behauptet, die Ursache der Schädigung müsse für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insgesamt geprüft werden, was den Eindruck erweckt, ein Schädigungsfaktor, der einen einzelnen Gemeinschaftshersteller betrifft, könne nie berücksichtigt werden. Trotzdem ist die Schädigung, die Huta Laziska durch die Produktionsunterbrechung erlitten hat, entgegen der Behauptung der Klägerinnen angemessen berücksichtigt worden. Wie oben in Randnr. 87 ausgeführt, hat der Rat in diesem Erwägungsgrund erläutert, dass, selbst wenn die diesen Hersteller betreffenden Daten von der Schadensbeurteilung ausgenommen würden, die für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft festgestellten Trends weiterhin das Vorliegen einer Schädigung belegen würden. Die Klägerinnen haben sich jedoch nicht bemüht, darzutun, dass diese Erwägung mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet ist. Sie beschränken sich darauf, zu behaupten, dass die bei Huta Laziska aufgetretenen Schwierigkeiten mit ihrem Energieversorger die Ursache der Produktionsunterbrechungen gewesen seien, was der Rat im 101. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung zu berücksichtigen akzeptiert hat.

90      Schließlich ist es im Hinblick auf die Verordnung Nr. 1420/2007, wie oben in den Randnrn. 50 und 51 ausgeführt, Aufgabe der Organe, im Rahmen der Ausübung ihres Ermessensspielraums zu untersuchen, ob der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geschädigt wurde und ob diese Schädigung den gedumpten Einfuhren zuzurechnen ist oder ob andere bekannte Faktoren zu der Schädigung beigetragen haben. Dieses Ermessen ist von Fall zu Fall nach Maßgabe aller relevanten Tatsachen auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 14. März 1990, Gestetner Holdings/Rat und Kommission, C‑156/87, Slg. 1990, I‑781, Randnr. 43). In jedem Fall unterscheidet sich die Behandlung der Situation von Huta Laziska in der angefochtenen Verordnung entgegen den Behauptungen der Klägerinnen nicht wesentlich von der Behandlung in der Verordnung Nr. 1420/2007. Wie auch in der angefochtenen Verordnung findet sich in der Verordnung Nr. 1420/2007 kein eigener Unterabschnitt zu Huta Laziska. Außerdem wird die Situation von Huta Laziska wie schon in der angefochtenen Verordnung im Rahmen des Unterabschnitts über den Einfluss der Entwicklung der Produktionskosten auf die Schädigung behandelt. Der einzige Unterschied zwischen der Verordnung Nr. 1420/2007 und der angefochtenen Verordnung ist, dass der Rat in der angefochtenen Verordnung hypothetisch und nur um jeden Einfluss auf die Bewertung der von dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insgesamt erlittenen Schädigung auszuschließen annimmt, dass die Schädigung von Huta Laziska eine Folge der Auseinandersetzung gewesen ist, die mit ihrem Energieversorger bestand, während er in der Verordnung Nr. 1420/2007 annimmt, dass dieser Streit sowie die Steigerung der Stromkosten einen Einfluss auf die Leistung von Huta Laziska haben konnten, dass aber bei einer Gesamtbetrachtung die Entwicklung der Produktionskosten nicht zur Schädigung beigetragen hat, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erlitten hat.

91      Daraus folgt, dass keines der von den Klägerinnen vorgebrachten Argumente darzutun vermag, dass der 101. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet ist.

92      Was zweitens den gerügten offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Berücksichtigung der Produktionsunterbrechungen bei FerroAtlántica und Vargön Alloys angeht, ist erstens festzustellen, dass die Klägerinnen im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu FerroAtlántica klargestellt haben, dass sie davon ausgingen, dass die Produktionsunterbrechungen durch dieses Unternehmen Ursache einer „selbst verursachten“ Schädigung seien, da die Erhöhung der Strompreise FerroAtlántica veranlasst habe, den Verkauf von Energie gegenüber dem von Ferrosilicium zu bevorzugen. Es ist jedoch festzuhalten, dass das einzige Dokument, auf das sich die Klägerinnen zur Behauptung dieses gerügten offensichtlichen Beurteilungsfehlers der Organe stützen, ein Schreiben von FerroAtlántica an Euroalliages vom 26. Februar 2007 ist. In diesem Schreiben erläutert FerroAtlántica, dass die Produktion von Ferrosilicium aufgrund des Stromtarifs während der Spitzenzeiten des Stromverbrauchs unterbrochen und der während dieser Zeit erzeugte Strom verkauft worden sei. Dieses Schreiben beweist in keiner Weise, dass FerroAtlántica ihre Produktion unterbricht, wenn die Strompreise steigen. Daher haben die Klägerinnen keinen Beweis dafür vorgebracht, dass die Drosselung der Produktion bei FerroAtlántica während der Spitzenzeiten des Stromverbrauchs zu der von dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insgesamt erlittenen Schädigung beigetragen hat und dass der Rat sie hätte berücksichtigen müssen.

93      Zweitens beschränken sich die Klägerinnen bezüglich Vargön Alloys darauf, zu behaupten, dieses Unternehmen habe die Produktion mitten im Untersuchungszeitraum eingestellt. Wenngleich sie in einem der Klageschrift als Anlage beigefügten Dokument behaupten, diese Unterbrechung sei die Folge der hohen Strompreise, erbringen sie keinen Beweis zur Stützung dieser Behauptung. Sie belegen somit in keiner Weise, dass dieses Unternehmen selbst zu seiner eigenen Schädigung beigetragen hat und dass es seine Produktion nicht als Reaktion auf die gedumpten Einfuhren unterbrochen hat. Folglich ist nicht belegt, dass der Rat einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, indem er die Situation von Vargön Alloys nicht gesondert untersucht hat.

94      Nach alledem ist die vorliegende Rüge aus dem dritten Teil des ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

 Zur dritten, die Zugrundelegung der theoretischen, nominalen Produktionskapazität betreffenden Rüge

–       Vorbringen der Beteiligten

95      Die Klägerinnen machen geltend, der Rat habe offensichtliche Beurteilungsfehler begangen und Art. 3 Abs. 7 der Grundverordnung sowie ihre Verteidigungsrechte verletzt, indem er anstelle der tatsächlichen Produktionskapazität die theoretische, nominale Produktionskapazität herangezogen habe.

96      An erster Stelle tragen die Klägerinnen vor, der Rat habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem er erstens Elemente wie die Umstellung der Produktion und die Unterbrechungen der Energieversorgung, die einen starken Einfluss auf die wichtigen Faktoren der Schädigung wie die Produktionskapazität und deren Nutzung hätten, außer Betracht gelassen habe.

97      Zweitens sei die Behauptung des Rates falsch, dass, selbst wenn die tatsächlichen Produktionskapazitäten zugrunde gelegt worden wären, die beobachteten Trends wie die Entwicklung der Produktionskapazität und deren Nutzung sowie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen auf die Schädigung unverändert geblieben wären. Denn wären die beobachteten Trends bezüglich der Produktionskapazität und deren Nutzung unverändert geblieben, wäre beispielsweise die Tatsache einer Erhöhung der Nutzung der Produktionskapazitäten von 50 % auf 95 % wichtig, da eine solche Erhöhung bedeute, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht in der Lage sei, die Nachfrage zu befriedigen.

98      Drittens folge die Behauptung des Rates, wonach die theoretische, nominale Nutzungskapazität herangezogen werden könne, weil die Produktionsunterbrechungen oder ‑drosselungen nicht regelmäßig erfolgten, aus einem groben Tatsachenirrtum und einem offensichtlichen Beurteilungsfehler. Einerseits hätten die Produktionsunterbrechungen oder ‑drosselungen regelmäßig stattgefunden und hätten berücksichtigt werden müssen. Dies sei der Fall bei den Produktionsunterbrechungen bei FerroAtlántica während der Spitzenzeiten des Stromverbrauchs, die Teil des unternehmerischen Modells seien und daher regelmäßig stattgefunden hätten. Ebenso würden die Ferrosilicium-Öfen jährlich gewartet und könnten währenddessen nicht benutzt werden. Andererseits stelle die Berechnung der Produktionskapazität ohne Berücksichtigung regelmäßig stattfindender Ereignisse einen offensichtlichen Beurteilungsfehler dar. So habe es bei Huta Laziska mehrere starke Kapazitätsdrosselungen gegeben, als die Energieversorgung eingeschränkt gewesen sei, was die Herstellung von Ferrosilicium unabhängig von den Marktbedingungen verhindert habe.

99      An zweiter Stelle führen die Klägerinnen aus, die Prüfung des Kausalzusammenhangs anhand der theoretischen, nominalen Nutzungskapazität und nicht anhand der tatsächlichen Nutzungskapazität verletze den Grundsatz der Nichtzurechnung gemäß Art. 3 Abs. 7 der Grundverordnung, da dies den echten Grund für die Änderungen, die Einfluss auf die Produktionszahlen hätten, verschleiere.

100    An dritter Stelle machen die Klägerinnen geltend, die angefochtene Verordnung verletze ihre Verteidigungsrechte, da sich die Behauptung, wonach die Trends unverändert blieben, selbst wenn die tatsächlichen Nutzungskapazitäten berücksichtigt würden, nicht untermauern lasse.

101    Der Rat, unterstützt von den Streithelferinnen, weist das Vorbringen der Klägerinnen zurück.

–       Würdigung durch das Gericht

102    Im Rahmen der vorliegenden Rüge behaupten die Klägerinnen im Kern, dass die Organe durch die Zugrundelegung der theoretischen, nominalen Produktionskapazität und nicht der tatsächlichen Produktionskapazität erstens offensichtliche Beurteilungsfehler und einen Tatsachenirrtum begangen, zweitens Art. 3 Abs. 7 der Grundverordnung und drittens ihre Verteidigungsrechte verletzt hätten.

103    Erstens ist hinsichtlich der offensichtlichen Beurteilungsfehler und des Tatsachenirrtums der Organe darauf hinzuweisen, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 92 und 93 der vorläufigen Verordnung erläutert hat, sie habe die Produktionskapazitäten auf der Grundlage der theoretischen, nominalen Kapazitäten der Produktionseinheiten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft berechnet, indem sie diese jedes Mal angepasst habe, um zu berücksichtigen, dass zwei Gemeinschaftshersteller im betreffenden Zeitraum einen Teil ihrer Ferrosilicium-Produktion auf andere Ferrolegierungen umgestellt hatten. Zudem findet sich im 81. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung eine Antwort des Rates auf die Kritik an der im 93. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung angewendeten Methode und insbesondere auf die Vorschläge einiger betroffener Parteien im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, eine Zahl zu verwenden, die die Produktionsunterbrechungen infolge von Stromausfällen und von Wartungsarbeiten berücksichtigt. Diesbezüglich hat er auf die Untersuchung verwiesen, die seiner Ansicht nach gezeigt hat, dass die Stilllegungen der Anlagen wegen Wartungsarbeiten oder infolge von Stromausfällen vorübergehender Natur waren und nicht regelmäßig im betreffenden Zeitraum auftraten. Er hat ebenfalls erläutert, dass selbst bei einer Anpassung der Produktionskapazität die Entwicklung der Produktionskapazität und der Nutzung der Kapazitäten sowie die Schlussfolgerungen, die daraus im Hinblick auf das Vorhandensein bedeutsamer Schädigungen gezogen wurden, unverändert blieben.

104    Die Klägerinnen meinen, dass in diesen Erwägungen ein offensichtlicher Beurteilungsfehler liege, vor allem, weil sie die Unterbrechungen und die Umstellungen der Produktion nicht berücksichtigten. Diesbezüglich ist anzumerken, dass das Vorbringen der Klägerinnen ungenau ist, da sie nicht deutlich machen, auf welche Unterbrechungen und Umstellungen sie sich beziehen. Angenommen jedoch, sie bezögen sich auf die Ereignisse, auf die im Rahmen der Prüfung der beiden vorhergehenden Rügen Bezug genommen wurde, also die Produktionsumstellung und ‑unterbrechung bei Huta Laziska und die Produktionsunterbrechungen bei FerroAtlántica und Vargön Alloys, müsste zunächst festgehalten werden, dass die Klägerinnen nicht bestreiten, dass die Entscheidung von Huta Laziska von 2004, ihre Ferrosilicium-Produktion auf die Herstellung von Siliciummangan umzustellen, in der Tabelle der Produktionskapazität und der Nutzung der Kapazität im 93. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung dadurch berücksichtigt wurde, dass die genannten Kapazitäten für das Jahr 2005 und den Untersuchungszeitraum angepasst wurden.

105    Sodann ist das Vorgehen der Organe hinsichtlich der Produktionsunterbrechungen bei Huta Laziska in den Jahren 2005 und 2006 aufgrund des Streits mit dem Stromversorger und bei Vargön Alloys im Jahr 2006 nach Angaben der Klägerinnen aufgrund der Verteuerung der Stromkosten nicht nur vernünftig, sondern auch ohne einen offensichtlichen Beurteilungsfehler. Denn aus dem 81. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung ergibt sich, dass die Organe entschieden haben, die Zahlen hinsichtlich der Produktionskapazitäten nicht anzupassen, da diese Unterbrechungen vorübergehend waren. Der Ansatz der Organe ist korrekt, da sich einerseits, entgegen der Behauptung der Klägerinnen, aus der Akte ergibt, dass diese Unterbrechungen vorübergehend waren. Andererseits verlören die Zahlen zur Produktionskapazität ihre Funktion, Indikatoren der Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu sein und nicht die Produktionsvarianten anzugeben, die sich in den Zahlen zur Produktion widerspiegeln, wenn sie vorübergehende Abschaltungen der Anlagen wie die, auf die hier Bezug genommen wird, wiedergeben sollten. Dennoch müssen diese zeitweiligen Abschaltungen der Produktion im Rahmen der Prüfung der Nichtzurechenbarkeit nach Art. 3 Abs. 7 der Grundverordnung berücksichtigt werden, damit der Ansatz der Organe nicht unter einem offensichtlichen Beurteilungsfehler leidet.

106    Vorliegend haben die Organe aber im 81. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung bekräftigt, dass, selbst wenn Anpassungen bei den Produktionskapazitäten vorgenommen worden wären, die Schlussfolgerungen hinsichtlich des Vorliegens einer bedeutsamen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft dieselben bleiben würden. Die Klägerinnen machen zwar geltend, diese Behauptung sei falsch, tragen jedoch nichts vor, um zu beweisen, dass dies der Fall ist. Sie beschränken sich darauf, zu behaupten, dass, selbst wenn die beobachteten Trends bezüglich der Produktionskapazitäten und der Nutzung der Kapazitäten unverändert geblieben wären, die Tatsache, dass beispielsweise die Nutzung der Kapazität von 50 % auf 95 % steige, wichtig sei, da eine solche Steigerung bedeute, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht in der Lage sei, die Nachfrage zu befriedigen. Abgesehen davon, dass der Fall, auf den sich die Klägerinnen beziehen, rein theoretisch ist, liefert der Umstand, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht in der Lage sein soll, die Nachfrage in einer Situation zu befriedigen, in der wie vorliegend eine ganze Reihe wirtschaftlicher Anzeichen für eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft spricht, keine Hinweise auf den Ursprung der Schädigung und ist daher als solcher nicht geeignet, zu belegen, dass die Schädigung nicht durch die gedumpten Einfuhren verursacht wurde.

107    Schließlich wurde hinsichtlich der Produktionsunterbrechungen bei FerroAtlántica bereits oben in Randnr. 92 dargelegt, dass die Klägerinnen nichts vorgetragen haben, um zu beweisen, dass diese Drosselungen der Produktion, die regelmäßig erfolgten, zu der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft insgesamt beigetragen hätten. Wenn, wie die Klägerinnen betonen, eine Anpassung der Produktionskapazitäten zur Berücksichtigung der Unterbrechungen den Grad der Nutzung der Kapazitäten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft variiert und so gezeigt hätte, dass dieser weniger in der Lage gewesen wäre, die Nachfrage zu befriedigen, wäre dies, wie bereits oben in Randnr. 106 ausgeführt, in einer Situation, in der eine bestimmte Zahl wirtschaftlicher Indikatoren für eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft spricht, für sich allein nicht ausreichend gewesen, um zu zeigen, dass die Schädigung nicht durch die gedumpten Einfuhren verursacht wurde.

108    Aus alledem folgt, dass keines der von den Klägerinnen vorgetragenen Argumente geeignet ist, das Vorliegen offensichtlicher Beurteilungsfehler hinsichtlich der Heranziehung der theoretischen, nominalen Kapazität darzutun.

109    Zweitens kann, was die Verletzung von Art. 3 Abs. 7 der Grundverordnung angeht, nicht den Klägerinnen gefolgt werden, wenn diese vortragen, die Prüfung des Kausalzusammenhangs auf der Grundlage der theoretischen, nominalen Nutzungskapazität und nicht auf der Grundlage der tatsächlichen Nutzungskapazität verletze zwangsläufig den Grundsatz der Nichtzurechnung. Denn auch wenn eine Umwidmung der Produktionsmittel für einen anderen Markt wie im vorliegenden Fall zweifellos zu einer Anpassung der Daten zur Produktionskapazität führen muss, wurde bereits oben in Randnr. 105 betont, dass diese Daten nicht sämtliche vorübergehenden Abschaltungen der Produktionsanlagen wiedergeben müssen, da diese Unterbrechungen in den Zahlen zur Produktion auftauchen. Dagegen müssen die Organe unter diesen Umständen die Einhaltung der Pflichten aus Art. 3 Abs. 7 der Grundverordnung sicherstellen und eine ordnungsgemäße Prüfung der Nichtzurechenbarkeit durchführen, die die gegebenenfalls durch die zeitweiligen Produktionsunterbrechungen verursachte Schädigung von der durch die gedumpten Einfuhren verursachten Schädigung trennt und unterscheidet.

110    Was drittens die Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerinnen angeht, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Erfordernisse, die sich aus der Wahrung der Verteidigungsrechte ergeben, nicht nur im Rahmen von Verfahren, die zu Sanktionen führen können, zu berücksichtigen sind, sondern auch in den Untersuchungsverfahren, die dem Erlass von Antidumpingverordnungen vorausgehen, die die betroffenen Unternehmen unmittelbar und individuell berühren und nachteilige Auswirkungen auf diese haben können (Urteil des Gerichtshofs vom 27. Juni 1991, Al-Jubail Fertilizer/Rat, C‑49/88, Slg. 1991, I‑3187, Randnr. 15). Insbesondere müssen die betroffenen Unternehmen im Laufe des Verwaltungsverfahrens in die Lage versetzt worden seien, ihren Standpunkt zur Richtigkeit und Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie zu den Beweisen, auf die die Kommission ihren Vorwurf des Vorliegens eines Dumpings und eines daraus resultierenden Schadens stützt, sachgerecht zu vertreten (Urteil Al-Jubail Fertilizer/Rat, Randnr. 17).

111    Insoweit ist in Übereinstimmung mit dem Rat festzustellen, dass Randnr. 80 des abschließenden Informationsschreibens im Kern identisch mit dem 81. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung ist, wonach die Trends unverändert geblieben wären, selbst wenn die Produktionskapazität angepasst worden wäre. Die Klägerinnen haben jedoch in ihrer Stellungnahme zu dem abschließenden Informationsschreiben nicht beantragt, ihnen die dieser Behauptung zugrunde liegenden Zahlen mitzuteilen. Daher können sie nicht geltend machen, ihre Verteidigungsrechte seien verletzt worden.

112    Folglich ist die vorliegende Rüge als unbegründet zurückzuweisen.

 Zur vierten, die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Jahr 2005 und während des Untersuchungszeitraums getätigten Investitionen betreffenden Rüge

–       Vorbringen der Beteiligten

113    Die Klägerinnen tragen vor, der Rat habe den Grundsatz der Nichtzurechnung nach Art. 3 Abs. 7 der Grundverordnung verletzt, indem er in der angefochtenen Verordnung nicht die Folgen der durch den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Jahr 2005 und während des Untersuchungszeitraums getätigten, bedeutsamen Investitionen berücksichtigt habe, die während des Untersuchungszeitraums mehr als ein Drittel der Verluste des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgemacht hätten. Insoweit erwähnten die Organe im 99. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft fast 10 Mio. Euro im Jahr 2005 und fast 6 Mio. Euro während des Untersuchungszeitraums in die Modernisierung der Produktionsanlagen investiert hatte. Die Auswirkungen dieser Investitionen hätten insbesondere aufgrund des Ausmaßes dieser Investitionen im Verhältnis zur Rentabilität der Industrie geprüft werden müssen, selbst wenn diese über längere Zeit hätten abgeschrieben werden können und unabhängig von der Antwort auf die Frage, ob die Anpassung an zwingende Umweltvorschriften eine Schädigung darstellt, die sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft selbst zugefügt hat.

114    Erstens entgegnet der Rat, unterstützt durch die Streithelferinnen, die Klägerinnen übertrieben das Ausmaß der Investitionen und ihrer Auswirkung auf die Rentabilität. Die gesamten während des Untersuchungszeitraums getätigten Investitionen könnten nicht mit dem gesamten Verlust während dieses Zeitraums verglichen werden. Nur ein kleiner Teil der im Jahr 2005 und während des Untersuchungszeitraums getätigten Investitionen habe Einfluss auf den Gewinn, da es sich bei den fraglichen Investitionen um Investitionen in Produktionsanlagen gehandelt habe, die über viele Jahre abgeschrieben worden seien. Zweitens könnten diese Investitionen nicht als eine „selbst zugefügte“ Schädigung betrachtet werden, da sie der Anpassung an zwingende Umweltvorschriften dienten. Drittens seien die Folgen dieser Investitionen auf die Schadensindikatoren in den Erwägungsgründen 99, 100 und 109 der vorläufigen Verordnung sowie im 82. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung berücksichtigt worden. Viertens hätten die Klägerinnen keine Beweise dafür vorgebracht, dass die Organe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hätten, als sie gefolgert hätten, die fraglichen Investitionen stellten keine „selbst zugefügte“ Schädigung dar.

–       Würdigung durch das Gericht

115    Die Klägerinnen behaupten im Kern, die Organe hätten Art. 3 Abs. 7 der Grundverordnung verletzt, indem sie die bedeutenden Auswirkungen der durch den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Jahr 2005 und während des Untersuchungszeitraums getätigten Investitionen, die während des Untersuchungszeitraums mehr als ein Drittel der gesamten Verluste des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft darstellten, nicht berücksichtigt hätten.

116    Diesbezüglich ist mit den Klägerinnen hervorzuheben, dass sich aus dem 99. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung ergibt, dass im Jahr 2005 und während des Untersuchungszeitraums wichtige Investitionen getätigt wurden. Diese Investitionen waren jedoch kein Bestandteil der Prüfung der Nichtzurechnung, weder durch die Kommission in der vorläufigen Verordnung noch durch den Rat in der angefochtenen Verordnung. Entgegen der Behauptung des Rates enthalten diese Verordnungen keine Ausführungen hinsichtlich der Frage, ob diese Investitionen eine „selbst zugefügte“ Schädigung darstellen oder nicht. Angesichts der Höhe dieser Investitionen von fast 10 Mio. Euro im Jahr 2005 und fast 6 Mio. Euro während des Untersuchungszeitraums erscheint es möglich, dass diese Investitionen zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben. Daher ist festzustellen, dass die Organe Art. 3 Abs. 7 der Grundverordnung verletzt haben, indem sie es unterließen, die Auswirkungen dieser Investitionen von denen der gedumpten Einfuhren zu trennen und zu unterscheiden.

117    Dieses Ergebnis wird durch die Argumente des Rates nicht in Frage gestellt. Entgegen seiner Behauptung erlaubt es erstens die Tatsache, dass die Investitionen getätigt wurden, um sich an zwingende Umweltvorschriften anzupassen, den Organen nicht, sich der Pflicht zur Prüfung der Nichtzurechnung zu entziehen. Ob die Schädigung als „selbst zugefügte“ Schädigung zu qualifizieren ist oder nicht, ist von geringer Bedeutung, da die Investitionen geeignet waren, den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zu schädigen und da Art. 3 Abs. 7 der Grundverordnung es den Organen untersagt, eine Schädigung unberechtigterweise den gedumpten Einfuhren zuzurechnen.

118    Zweitens ist es richtig, wie auch der Rat anmerkt, dass die insgesamt während des Untersuchungszeitraums getätigten Investitionen nicht mit den im gleichen Zeitraum entstandenen Verlusten verglichen werden können. Die Organe haben es jedoch unterlassen, eine ordnungsgemäße Prüfung der Nichtzurechenbarkeit hinsichtlich der Investitionen durchzuführen.

119    Zwar hat der Rat gegen den Grundsatz der Nichtzurechnung aus Art. 3 Abs. 7 der Grundverordnung verstoßen, doch rechtfertigt ein solcher Verstoß die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung nur, wenn dadurch ihre Rechtmäßigkeit in Frage gestellt wird, indem die gesamte Prüfung des Kausalzusammenhangs durch die Organe entwertet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 28. Oktober 2004, Shanghai Teraoka Electronic/Rat, T‑35/01, Slg. 2004, II‑3663, Randnr. 167). Die Klägerinnen haben indessen diesbezüglich nichts vorgetragen.

120    Das Gericht meint, dass dieser Verstoß die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnung nicht berührt. Denn wie der Rat betont, handelte es sich bei den hier fraglichen Investitionen um Investitionen in Produktionsanlagen, die über viele Jahre abgeschrieben wurden und von denen nur ein Teil im Jahr 2005 und während des Untersuchungszeitraums Auswirkungen auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hatte. Diesbezüglich hat der Rat in seiner Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichts im Rahmen prozessleitender Maßnahmen auf der Grundlage von Zahlenangaben und genauen Erläuterungen dargelegt, dass die im Jahr 2005 getätigten Investitionen für höchstens 4,7 % des Rentabilitätsverlusts des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Jahr 2005 verantwortlich waren. Daher können die Investitionen nicht als wesentliche Ursache der von dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Jahr 2005 und während des Untersuchungszeitraums erlittenen Schädigung angesehen werden.

121    Daraus folgt, dass der festgestellte Verstoß nicht geeignet ist, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnung in Frage zu stellen, und dass die vorliegende Rüge sowie der dritte Teil des ersten Klagegrundes insgesamt zurückzuweisen sind.

c)     Zum vierten, den Einfluss der Preissteigerung für Rohstoffe betreffenden Teil des ersten Klagegrundes

 Vorbringen der Beteiligten

122    Die Klägerinnen tragen vor, die Organe hätten den Einfluss der Preissteigerung für Rohstoffe auf die von dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erlittene Schädigung nicht angemessen berücksichtigt und damit offensichtliche Beurteilungsfehler begangen.

123    An erster Stelle habe der Rat einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem er im 99. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung behaupte, der Anstieg der Produktionskosten in der Legierungsbranche sei weltweit erfolgt und betreffe daher auch die Branche weltweit. Nach Meinung der Klägerinnen hat ein solcher weltweiter Anstieg der Produktionskosten nicht weltweit die gleiche Auswirkung.

124    Denn der Rat habe erstens nicht berücksichtigt, dass die Hersteller der Gemeinschaft grundsätzlich höhere Produktionskosten zu tragen hätten als die übrigen Hersteller auf dem Weltmarkt. Diejenigen, die höhere Grundkosten zu tragen hätten, erlitten auch eine bedeutendere Schädigung, und zwar schneller als alle anderen, selbst wenn alle Hersteller von einem vergleichbaren Anstieg der Produktionskosten betroffen seien. Daher ist nach Meinung der Klägerinnen entgegen den Behauptungen des Rates in der angefochtenen Verordnung ein Hersteller eines Drittstaats nicht unbedingt gezwungen, seine Preise ebenso stark zu erhöhen wie ein Hersteller der Gemeinschaft, der von dem gleichen Kostenanstieg betroffen ist, da der Hersteller eines Drittstaats für einen bestimmten Verkaufspreis eine höhere Anfangsrendite erzielt.

125    Die Organe hätten zum einen über Informationen verfügt, die belegten, dass die Gemeinschaftshersteller höhere strukturelle Produktionskosten für Ferrosilicium hätten als die Hersteller aus den Ländern, die von dem Antidumping-Verfahren betroffen seien. Die Klägerinnen fordern das Gericht auf, die Offenlegung dieser Informationen zu verlangen. Die Klägerinnen hätten außerdem während des Verwaltungsverfahrens Beweise dafür vorgelegt, dass die Preise für Ferrosilicium in der Gemeinschaft im Jahr 2005 und während des Untersuchungszeitraums die höchsten weltweit waren und dass die von dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zu tragenden Produktionskosten diese Preise in immer größerem Maß überstiegen. Schließlich betonen die Klägerinnen, dass 2005 und während des Untersuchungszeitraums, als die Kosten für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft stark gestiegen seien, die Preise auf allen Weltmärkten aufgrund eines Rückgangs des Verbrauchs gefallen seien. Obwohl der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die höchsten Preise weltweit angewandt habe, habe er 2005 und während des Untersuchungszeitraums aufgrund des Anstiegs seiner Produktionskosten Verluste erlitten.

126    Zweitens hätten die Organe nicht berücksichtigt, dass die Gemeinschaftshersteller stärker vom Anstieg der Inputkosten betroffen seien als die Hersteller der von der Antidumpinguntersuchung betroffenen Länder, selbst wenn die Preise auf allen Märkten aufgrund der mikroökonomischen Unterschiede makroökonomisch betrachtet vergleichbar sind. Denn einerseits seien die meisten in diesen Ländern ansässigen Hersteller vertikal integriert, wodurch sie gegen Preisschwankungen auf dem Weltmarkt geschützt seien, dagegen sei kein Gemeinschaftshersteller auf vergleichbare Weise vertikal integriert. Andererseits profitierten die Gemeinschaftshersteller nicht von denselben Schwellenmärkten wie die in den von der Antidumpinguntersuchung betroffenen Ländern ansässigen Hersteller. So verfüge beispielsweise Erdos Xijin Kuangye Co., Ltd, einer der chinesischen Ferrosilicium-Hersteller, über eine fast doppelt so hohe Produktionskapazität wie die Gesamtheit der Gemeinschaftshersteller. Die Produktionskosten pro Einheit seien in Drittstaaten ebenfalls niedriger.

127    An zweiter Stelle hätten die Organe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie im 132. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung als Erwiderung auf das Argument, der Anstieg der Produktionskosten habe eine Schädigung verursacht, behaupteten, die Energiepreise seien weltweit angestiegen, teilweise sogar stärker als in Europa. Denn das Erfordernis der Nichtzurechnung könne nicht allein durch den Vergleich der Strompreise weltweit oder in den von der Antidumpinguntersuchung betroffenen Ländern mit denen in Europa beachtet werden. Die Organe hätten den Einfluss des Anstiegs der Strompreise auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft identifizieren und von dem Einfluss der Ferrosilicium-Importe unterscheiden müssen. Genauer gesagt hätten die Organe erstens weder die Daten von Eurostat noch ihre eigenen Untersuchungen hinsichtlich des Strommarkts in der Gemeinschaft berücksichtigt, aus denen ein starker Anstieg der Energiekosten in den Mitgliedstaaten hervorgehe, in denen die Ferrosilicium-Hersteller der Gemeinschaft ansässig seien. Zweitens variierten die Strompreise auch innerhalb der Union stark, weshalb die Organe die tatsächlichen Zahlen der Gemeinschaftshersteller mit denen der Hersteller hätten vergleichen müssen, die in den von der Antidumpinguntersuchung betroffenen Ländern ansässig seien. Drittens sei das weltweite Strompreisniveau irrelevant; relevant sei nur der Anstieg der Strompreise in den Ländern mit Ferrosilicium-Herstellung im Vergleich zu denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Viertens lägen die Energiepreise in den Drittstaaten, auch wenn sie gestiegen seien, immer noch unter denen, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zu tragen habe, weshalb Ferrosilicium-Hersteller aus Drittstaaten weiterhin hätten Gewinne schreiben können, während der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Verlust gemacht habe.

128    An dritter Stelle habe der Rat im 92. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung einen offensichtlichen Fehler bei der Auslegung des Arbeitspapiers der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Analysis of economic indicators of the EU metals industry: the impact of raw materials and energy supply on competitiveness“ (Analyse der Wirtschaftsindikatoren der Europäischen Metallindustrie: Einfluss der Rohstoff- und Energieversorgung auf die Wettbewerbsfähigkeit, im Folgenden: Arbeitspapier der Kommission) begangen, auf das er sich gestützt habe, um das Vorbringen zurückzuweisen, wonach der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aufgrund seiner Kostenstruktur weniger wettbewerbsfähig sei. Dieses Dokument besage eindeutig, dass die Metallindustrie der Gemeinschaft zunehmendem Druck durch Konkurrenten ausgesetzt sei, die eine andere Produktionskostenstruktur hätten. Insbesondere belege das Dokument, dass die Verkäufe von Ferrolegierungen, deren Herstellung mehr Energie benötige, nämlich Silicium-Metall und Ferrosilicium, durch die Gemeinschaftshersteller aufgrund ihrer mangelnden Wettbewerbsfähigkeit hinsichtlich der Kosten gefährdet seien.

129    Der Rat, unterstützt von den Streithelferinnen, weist das Vorbringen der Klägerinnen zurück.

 Würdigung durch das Gericht

130    Der vorliegende Teil des ersten Klagegrundes betrifft die Art und Weise, mit der die Organe den Einfluss des Anstiegs der Kosten für Rohstoffe auf die durch den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erlittene Schädigung untersuchen. Im Kern machen die Klägerinnen drei offensichtliche Beurteilungsfehler geltend. Diese betreffen ihrer Ansicht nach die Erwägungsgründe 92 und 99 der angefochtenen Verordnung sowie den 132. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung.

131    Was erstens den 99. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung angeht, besagt dieser Folgendes:

„In Bezug auf den Kostenanstieg machte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geltend, Kostenanstiege in der Legierungsbranche erfolgten normalerweise weltweit und beträfen daher auch die Branche weltweit. Die Analyse der Preisentwicklung der wichtigsten Kostenfaktoren im Bezugszeitraum ergab einen Anstieg der Kosten (Strom, Quarzit und Elektrodenpaste). Die Untersuchung ergab aber auch, dass diese Erhöhungen zwar teilweise durch Verkaufspreiserhöhungen aufgefangen wurden, die Präsenz gedumpter Niedrigpreiseinfuhren den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft jedoch daran hinderte, seinen Kostenanstieg in vollem Umfang auf seine Verkaufspreise umzulegen.“

132    Die Klägerinnen tragen vor, der Rat habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem er behaupte, der Anstieg der Produktionskosten in der Legierungsbranche sei weltweit und habe für die Branche weltweit dieselben Wirkungen.

133    Diesbezüglich ist zu bemerken, dass der Rat entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen mitnichten im 99. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung behauptet, der Anstieg der Produktionskosten in der Legierungsbranche sei weltweit und habe daher auf die Branche weltweit dieselbe Wirkung. Es ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut dieses Erwägungsgrundes, dass der Rat sich darauf beschränkt hat, diese Behauptung so wiederzugeben, wie sie vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft formuliert wurde.

134    Darüber hinaus hat sich der Rat in keiner Weise auf diese Behauptung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gestützt, um die bereits im 133. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung formulierte Schlussfolgerung zu rechtfertigen, wonach der Anstieg der Produktionskosten den Kausalzusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung nicht unterbrochen hat. So hat der Rat im 99. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung zur Kenntnis genommen, dass sich einige Produktionskosten erhöht haben, aber daraus gefolgert, dass dieser Anstieg wegen der gedumpten Einfuhren nur teilweise durch eine Preiserhöhung habe kompensiert werden können. Wenngleich es einen Anstieg der Produktionskosten gegeben habe, wurde nach Ansicht des Rates mit anderen Worten die von dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erlittene Schädigung nicht durch diesen Anstieg, sondern dadurch verursacht, dass es aufgrund der streitigen Einfuhren unmöglich war, diesen Anstieg vollständig durch die Verkaufspreise auszugleichen.

135    Die Klägerinnen tragen jedoch kein Argument vor, das geeignet wäre, darzutun, dass der Rat dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat; sie beschränken sich vielmehr darauf, zu zeigen, dass es falsch sei, zu behaupten, dass die Kostensteigerungen dieselbe Auswirkung weltweit gehabt hätten. Daher sind die Argumente der Klägerinnen betreffend den 99. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung zurückzuweisen, ohne dass es erforderlich wäre, die Vorlage bestimmter Dokumente anzuordnen.

136    Was zweitens das Argument betreffend den 132. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung angeht, hat die Kommission in diesem Erwägungsgrund einerseits festgestellt, die Stromkosten machten einen großen Teil der Produktionskosten bei der betroffenen Ware aus, andererseits habe die Untersuchung ergeben, dass die Energiepreise weltweit, auch in den betroffenen Ländern, gestiegen seien, in einigen Fällen sehr viel stärker als in der Union. Im 133. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung hat die Kommission ausgeführt, in diesem Zusammenhang könne der Faktor Energie den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht widerlegen.

137    Die Klägerinnen treten diesen Erwägungen mit der Begründung entgegen, die Kommission hätte sich, um dem Grundsatz der Nichtzurechnung aus Art. 3 Abs. 7 der Grundverordnung nachzukommen, nicht darauf beschränken dürfen, allgemein und unsubstantiiert zu behaupten, die Energiepreise seien weltweit gestiegen, in einigen Fällen stärker als in der Union. Die beiden Gründe, die die Klägerinnen zur Unterstützung dieses Vorbringens anführen, sind jedoch nicht überzeugend.

138    Einerseits machen die Klägerinnen nämlich geltend, die Kommission hätte die Daten von Eurostat sowie die Ergebnisse ihrer eigenen Untersuchungen zum Strommarkt analysieren müssen, aus denen hervorgehe, dass die Strompreise in den Mitgliedstaaten, in denen die Gemeinschaftshersteller ansässig seien, stark angestiegen seien. Die Klägerinnen legen jedoch keinen Beweis zur Unterstützung dieser Behauptung vor.

139    Andererseits behaupten die Klägerinnen, die Kommission hätte die Zahlenangaben bezüglich der Gemeinschaftshersteller und der exportierenden Hersteller, die von dem Untersuchungsverfahren betroffen seien, vergleichen müssen. Die Klägerinnen erbringen jedoch keinen Nachweis dafür, dass ein solcher zahlenmäßiger Vergleich geeignet wäre, zu belegen, dass die Energiekosten in der Gemeinschaft so angestiegen sind, dass der Anstieg als Ursache der von dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erlittenen Schädigung gelten kann. Daher ist das Argument der Klägerinnen betreffend den 132. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung zurückzuweisen.

140    Was drittens das Argument betreffend den 92. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung angeht, hat der Rat dort die Frage der Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sowie das Arbeitspapier der Kommission behandelt, das nach Ansicht der Klägerinnen das Fehlen der Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aufgrund der von diesem zu tragenden hohen Kosten belegt. In dem genannten Erwägungsgrund hat der Rat die Ansicht vertreten, die Kommission ziehe in diesem Papier keine Schlussfolgerung, in der die Rede von fehlender Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Ferrolegierungsindustrie wäre. Im Gegenteil heiße es in dem Papier, dass die Hersteller von Ferrolegierungen mit steigenden Einfuhren aus Drittländern wie China, Russland, der Ukraine, Brasilien und Kasachstan konfrontiert seien, was langfristig die Lebensfähigkeit der EU-Ferrolegierungsindustrie bedrohen könnte, wenn nicht schnell für faire Bedingungen im Wettbewerb mit Konkurrenten aus Drittländern gesorgt werde.

141    Die Klägerinnen meinen, der Rat habe dieses Arbeitspapier falsch verstanden. Vor allem habe die Kommission dort insbesondere bestätigt, dass die Gemeinschaftsverkäufe von Ferrosilicium angesichts der fehlenden Wettbewerbsfähigkeit hinsichtlich der Kosten gefährdet seien.

142    Diesbezüglich ist in Übereinstimmung mit den Klägerinnen festzustellen, dass das Arbeitspapier der Kommission einen wachsenden Druck auf die metallverarbeitende Industrie der Gemeinschaft durch Konkurrenten erwähnt, deren Produktionskostenstruktur anders sei und die zu niedrigeren Kosten Zugang zu Rohstoffen und/oder Energie hätten.

143    Das Gericht teilt jedoch nicht die Lesart der Klägerinnen hinsichtlich der Gefährdung der Gemeinschaftshersteller von Ferrosilicium aufgrund ihrer Kostenstruktur. So verweisen die Klägerinnen auf einen Abschnitt im Arbeitspapier, nach dem „sich die Gemeinschaftshersteller von Ferro-Legierungen, insbesondere von Silicium-Metall und von Ferrosilicium, wachsenden Einfuhren aus Drittstaaten wie China, Russland, der Ukraine, Brasilien und Kasachstan ausgesetzt sehen“, wobei betont wird, dass „die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft für Ferro-Legierungen, sich auf lange Sicht zu halten, gefährdet sein könnte, wenn nicht unverzüglich für gleichwertige Bedingungen mit den Wettbewerbern aus Drittstaaten gesorgt wird“. Weder aus dem Text noch aus dem Zusammenhang dieses Satzes ergibt sich jedoch, dass die Gemeinschaftsverkäufe von Ferrosilicium wegen mangelnder Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaftshersteller im Hinblick auf die Kosten gefährdet seien. Einerseits wäre es widersinnig, den Verweis auf die Herstellung gleichwertiger Bedingungen mit den Konkurrenten aus Drittstaaten als Beweis dafür zu nehmen, dass die Gemeinschaftshersteller aufgrund ihrer Kostenstruktur gefährdet seien. Es liegt viel näher, anzunehmen, dass die Kommission damit auf die von den ausführenden Herstellern aus Drittstaaten praktizierten, unnormal niedrigen Preise verweist. Andererseits hat die Kommission am Ende des Absatzes, der diesen Verweis enthält, die Antidumping-Maßnahmen bezüglich Ferromolybdän erwähnt, was als Beweis dafür geeignet ist, dass sich die Kommission mit der Erwähnung der Schaffung gleichwertiger Bedingungen mit den Konkurrenten aus Drittstaaten auf die mögliche Verabschiedung von Antidumping-Maßnahmen bezogen hat.

144    Daher ist keines der von den Klägerinnen vorgebrachten Argumente geeignet, zu belegen, dass der Rat im 92. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung eine falsche Auslegung des Arbeitspapiers der Kommission vorgenommen und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bezüglich des Einflusses der Struktur der Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf die von diesem erlittene Schädigung begangen hat.

145    Angesichts der gesamten vorstehenden Erwägungen ist der vierte Teil des ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

d)     Zum fünften, die Folgen des Nachfragerückgangs im Jahr 2005 betreffenden Teil des ersten Klagegrundes

 Vorbringen der Beteiligten

146    Die Klägerinnen machen geltend, der 81. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung sei insoweit mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet, als es darin heiße, dass der Gemeinschaftsverbrauch von Ferrosilicium während des Bezugszeitraums stabil geblieben sei, außer in den Jahren 2003 und 2004, in denen er aufgrund einer außergewöhnlichen Nachfrage der Stahlindustrie um 6 % gestiegen sei. Dadurch habe der Rat eine fehlerhafte Einschätzung des Einflusses der Entwicklung der Nachfrage vorgenommen und den Preisverfall fälschlicherweise und unter Verletzung von Art. 3 Abs. 7 der Grundverordnung den streitigen Einfuhren zugeschrieben.

147    Der Gemeinschaftsverbrauch sei nämlich während des Bezugszeitraums nicht stabil geblieben. So sei er zwischen 2004 und 2005 um 4,4 % zurückgegangen. Dieser Nachfragerückgang spiegle eine Stagnation und dann einen Einbruch der Nachfrage wider, die einen starken negativen Einfluss auf die in der Gemeinschaft praktizierten Preise gehabt hätten. Die Preise seien auf einem transparenten und umkämpften Markt wie dem für Ferrosilicium hauptsächlich durch die Fluktuation von Angebot und Nachfrage weltweit sowie in gewisser Weise durch die Produktionskosten bestimmt. In Zeiten steigender Nachfrage und/oder sinkenden Angebots stiegen die Preise, während sie in Zeiten sinkender Nachfrage und/oder steigenden Angebots fielen, was durch das Gericht in seinem Urteil Aluminium Silicon Mill Products/Rat, oben in Randnr. 27 angeführt, hinsichtlich einer anderen Ferrolegierung, dem Silicium-Metall, ausdrücklich anerkannt worden sei. Die Preise für Ferrosilicium in der Gemeinschaft seien danach gesunken, während die von den Gemeinschaftsherstellern zu tragenden Produktionskosten den Marktpreis überstiegen hätten, was zu bedeutenden Verlusten für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geführt habe.

148    Der Rat, unterstützt von den Streithelferinnen, weist das Vorbringen der Klägerinnen zurück.

 Würdigung durch das Gericht

149    Mit dem vorliegenden Teil des ersten Klagegrundes wenden sich die Klägerinnen im Kern gegen die Bewertung des Einflusses der Nachfrage im betreffenden Zeitraum durch die Organe. Sie meinen insbesondere, der 81. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung sei mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet.

150    Es ist darauf hinzuweisen, dass der 81. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung eine Tabelle mit Zahlenangaben bezüglich des Gemeinschaftsverbrauchs in dem betreffenden Zeitraum sowie den folgenden Kommentar der Kommission enthält: „Der Gemeinschaftsverbrauch von Ferrosilicium war im Bezugszeitraum stabil, außer in den Jahren 2003 und 2004, in denen er aufgrund einer außergewöhnlichen Nachfrage der Stahlindustrie um 6 % stieg.“ Ferner hat die Kommission im 124. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung im Rahmen der Prüfung der Nichtzurechnung Folgendes ausgeführt:

„… [D]er sichtbare Verbrauch von FeSi auf dem Gemeinschaftsmarkt [war] im Bezugszeitraum, das Jahr 2004 ausgenommen, relativ stabil. Daher lässt sich die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht auf einen Nachfragerückgang auf dem Gemeinschaftsmarkt zurückführen.“

151    Die Klägerinnen meinen, diese Behauptungen seien unzutreffend, da der Gemeinschaftsverbrauch während des Bezugszeitraums nicht stabil geblieben, sondern zwischen 2004 und 2005 um 4,4 % zurückgegangen sei.

152    Hierzu ist zunächst in Übereinstimmung mit dem Rat zu bemerken, dass die Klägerinnen die Richtigkeit der Zahlenangaben im 81. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung nicht bestreiten. Wie der Rat anmerkt, betrifft der Streit zwischen den Parteien nur die Auslegung dieser Daten.

153    Sodann ist festzustellen, dass die Klägerinnen die Erwägungen der Kommission im 81. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung verfälschen. Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen hat sich die Kommission nicht darauf beschränkt, zu behaupten, der Gemeinschaftsverbrauch sei stabil geblieben, sondern hat betont, dass er sich zwischen 2003 und 2004 aufgrund der zunehmenden Nachfrage auf dem Stahlsektor erhöht habe. Zudem ergibt sich aus dem 124. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung, dass sie die Schwankungen des Verbrauchs im Jahr 2004 im Rahmen der Prüfung der Nichtzurechnung berücksichtigt und gefolgert hat, dass der Verbrauch trotz dieser Schwankungen grundsätzlich als stabil anzusehen sei, was bedeutet, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht auf einen Rückgang der Nachfrage in der Gemeinschaft zurückgeführt werden kann. Daher ist davon auszugehen, dass die Kommission ihre Pflicht aus Art. 3 Abs. 7 der Grundverordnung, die besonders durch den Nachfragerückgang oder die Veränderung der Verbrauchsgewohnheiten verursachte Schädigung zu trennen und zu unterscheiden, erfüllt hat.

154    Schließlich ist keines der von den Klägerinnen vorgebrachten Argumente für den Nachweis geeignet, dass die Schlussfolgerungen der Kommission im 124. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begründen. Denn die Klägerinnen beschränken sich darauf, ihre Interpretation der Zahlen aus dem 81. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung darzulegen, ohne jedoch zu erläutern, worin der offensichtliche Beurteilungsfehler in der von den Organen vorgenommenen Auslegung liegt. Insoweit erscheint es – wie die Klägerinnen vortragen − möglich, dass der Rückgang des Gemeinschaftsverbrauchs um 4,4 % zwischen 2004 und 2005 einen negativen Einfluss auf die in der Gemeinschaft praktizierten Preise hatte. Es erscheint jedoch ebenfalls plausibel, die Zahlen im 81. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung so wie die Organe zu interpretieren, also als Aussage über eine relativ stabile Nachfrage während des gesamten Untersuchungszeitraums, wobei die Schwankungen in den Jahren 2004 und 2005 als Anzeichen für die außergewöhnliche Nachfrage auf dem Stahlsektor im Jahr 2004, gefolgt von einer Rückkehr zur Normalität im Jahr 2005, zu verstehen sind. In letzterem Fall erscheint es zulässig, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die sich beim Betrachten der Daten zum gesamten Bezugszeitraum zeigt, nicht den Schwankungen des Verbrauchs in den Jahren 2004 und 2005 zuzurechnen. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Klägerinnen nicht dargetan haben, dass die Organe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen haben.

155    Somit ist der fünfte Teil des ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

e)     Zum sechsten, die Auswirkungen der Einfuhren aus anderen Drittstaaten betreffenden Teil des ersten Klagegrundes

 Vorbringen der Beteiligten

156    Die Klägerinnen tragen vor, die Organe hätten den Grundsatz der Nichtzurechnung verletzt, indem sie die Folgen der Einfuhren aus anderen Drittstaaten als den von dem Untersuchungsverfahren betroffenen (im Folgenden: andere Drittstaaten) nicht ausreichend berücksichtigt hätten. Die Kommission habe sich darauf beschränkt, in der vorläufigen Verordnung zu behaupten, der Einfluss der Einfuhren aus anderen Drittstaaten im Vergleich zur Menge und zu den Preisen der gedumpten Einfuhren sei unbedeutend und daher nicht relevant für die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurechnung, was in der angefochtenen Verordnung bestätigt werde.

157    Obwohl die Organe nämlich in den Erwägungsgründen 116, 118 und 120 der vorläufigen Verordnung bestimmte Auswirkungen der Einfuhren aus anderen Drittstaaten ausgemacht hätten, hätten sie diese nicht getrennt, um zu einer ordnungsgemäßen Zurechnung der Ursachen der Schädigung zu gelangen. Erstens habe die Kommission im 116. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung angegeben, dass die Preise für Einfuhren aus diesen Drittstaaten um 2,3 % bis 5,7 % niedriger als die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft praktizierten Preise gewesen seien. Eine vergleichbare Preisunterbietungsspanne hätte nach der Verordnung Nr. 1420/2007 die Verhängung von Antidumpingzöllen gerechtfertigt. Zweitens habe die Kommission in den Erwägungsgründen 118 und 120 der vorläufigen Verordnung insbesondere zu Einfuhren aus Island und Venezuela klargestellt, dass sich diese Einfuhren nachteilig auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auswirkten. Die Organe seien jedoch gehalten, die Auswirkungen sämtlicher schädigender Einfuhren aus Drittstaaten sowie alle anderen bekannten Faktoren der Schädigung zu berücksichtigen und diese Auswirkungen nicht den streitigen Einfuhren zuzurechnen.

158    In ihrer Erwiderung fügen die Klägerinnen hinzu, der Rat habe die Tatsache außer Betracht gelassen, dass ein großer Teil der Zunahme an gedumpten Einfuhren dazu bestimmt war, das durch den Rückzug einiger Hersteller aus Drittstaaten während des untersuchten Zeitraums auf dem Gemeinschaftsmarkt entstandene „Vakuum“ zu füllen.

159    Der Rat, unterstützt von den Streithelferinnen, weist das Vorbringen der Klägerinnen zurück.

 Würdigung durch das Gericht

160    Mit dem vorliegenden Teil des ersten Klagegrundes wenden sich die Klägerinnen im Kern gegen die von den Organen vorgenommene Bewertung des Einflusses der Einfuhren aus anderen Drittstaaten auf die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Sie meinen insbesondere, die Erwägungsgründe 116, 118 und 120 der vorläufigen Verordnung seien mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet, indem die Kommission dort einige Auswirkungen dieser Einfuhren ausgemacht, diese aber nicht richtig herausgearbeitet habe.

161    Im 116. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung hat die Kommission für sämtliche Einfuhren aus anderen Drittstaaten festgestellt, dass ihr Volumen im Bezugszeitraum um etwa 45 % abgenommen hat und ihr Marktanteil von 54,8 % auf 30 % gesunken ist, dass die Preise dieser Einfuhren im gleichen Zeitraum um 7 % gestiegen sind und dass der mittlere Preis dieser Einfuhren höher als der der gedumpten Einfuhren im Bezugszeitraum und zwischen 2,3 % und 5,7 % niedriger als der des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im gleichen Zeitraum war. In den Erwägungsgründen 117 bis 120 derselben Verordnung hat die Kommission den Einfluss der Einfuhren insbesondere aus Norwegen, Island, Brasilien und Venezuela auf die Schädigung untersucht. Sie hat angenommen, dass weder die Einfuhren aus Brasilien noch die Einfuhren aus Norwegen zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben. Dagegen hat sie geschlussfolgert, dass sich die Einfuhren aus Island und Venezuela in gewissem Umfang negativ auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auswirken konnten, diese Auswirkungen jedoch angesichts der Menge und der Preise der gedumpten Einfuhren unbedeutend seien. Im 121. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung hat die Kommission aus den in den Erwägungsgründen 116 bis 120 derselben Verordnung aufgeführten Elementen abgeleitet, dass die Einfuhren aus anderen Drittstaaten nicht wirklich zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben.

162    Die von den Klägerinnen vorgetragenen Argumente sind nicht geeignet, zu belegen, dass diese Argumentation einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begründet.

163    An erster Stelle ist, was das Argument der Klägerinnen betreffend den 116. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung angeht, festzustellen, dass diese sich auf die Behauptung beschränken, eine Preisunterbietungsspanne von 2,3 % bis 5,7 % habe in der Verordnung Nr. 1420/2007 die Verhängung von Antipdumpingzöllen gerechtfertigt, was zeige, dass die Kommission nicht habe schlussfolgern können, dass die Einfuhren aus den anderen Drittstaaten nicht zu der Schädigung beigetragen hätten.

164    Insoweit ist erstens, wie bereits oben in Randnr. 90 ausgeführt, darauf hinzuweisen, dass es einerseits den Organen zukommt, im Rahmen der Ausübung ihres Ermessensspielraums zu untersuchen, ob der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geschädigt wurde und ob diese Schädigung den gedumpten Einfuhren zuzurechnen ist oder ob andere bekannte Faktoren zu der Schädigung beigetragen haben, und andererseits, dass dieser Ermessensspielraum von Fall zu Fall unter Berücksichtigung aller einschlägigen Tatsachen wahrgenommen werden muss. Auf jeden Fall lag die Preisunterbietungsspanne, auf deren Grundlage die Antidumping-Maßnahmen verhängt wurden, in der Verordnung Nr. 1420/2007 bei 4,5 %. In dieser Verordnung verwies der Rat nicht auf die von den Klägerinnen zitierte Spanne. Zudem hat sich der Rat in der Verordnung Nr. 1420/2007 noch deutlicher auf verschiedene andere Erwägungen gestützt, um auf die Notwendigkeit der Verabschiedung dieser Maßnahmen zu schließen. Daher kann keine Schlussfolgerung daraus gezogen werden, dass der Rat in der Verordnung Nr. 1420/2007 einerseits eine Preisunterbietungsspanne von 4,5 % berechnet und andererseits Antidumping-Maßnahmen verhängt hat.

165    Zweitens ist mit dem Rat anzumerken, dass sich die Kommission im 116. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung nicht auf die Preisunterbietungsspanne der Einfuhren aus anderen Drittstaaten bezogen hat, sondern darauf, dass die Preise dieser Einfuhren im Bezugszeitraum unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen. Wie bereits oben in Randnr. 65 ausgeführt, war die Preisunterbietung ein Rechtsbegriff aus Art. 3 Abs. 3 der Grundverordnung, anhand dessen die Organe Preise in der Gemeinschaft mit den angepassten Preisen der Einfuhren verglichen haben, um eine in Prozent ausgedrückte Preisunterbietungsspanne zu erhalten. Daher kann keine Analogie zwischen einer Preisunterbietungsspanne und einem einfachen Preisvergleich gezogen werden.

166    Drittens ist die Feststellung der Kommission zum Preisniveau kein Element einer weiter gehenden Argumentation im 116. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung. Wenn das Preisniveau der Einfuhren aus anderen Drittstaaten im Vergleich zu den Preisen in der Gemeinschaft ein Beweis dafür sein kann, dass diese Einfuhren zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben, können die übrigen Bestandteile des Vorbringens der Kommission nicht außer Betracht gelassen werden, die sie veranlasst haben, einen solchen Beitrag auszuschließen. So hat die Kommission festgestellt, dass die Marktanteile dieser Einfuhren während des Bezugszeitraums abgenommen und dass sich ihre Preise im gleichen Zeitraum erhöht haben und immer über den Preisen der gedumpten Einfuhren lagen. Daraus folgt, wie der Rat betont, dass es unmöglich ist, dass die Einfuhren aus anderen Drittstaaten zusammen, anders als die gedumpten Einfuhren, dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Marktanteile entzogen hätten, wenn der Verbrauch nicht gestiegen wäre.

167    Daraus folgt, dass keines der von den Klägerinnen vorgebrachten Argumente darzutun vermag, dass der 116. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet ist.

168    An zweiter Stelle ist hinsichtlich des Arguments betreffend die Erwägungsgründe 118 und 120 der vorläufigen Verordnung zu sagen, dass die Klägerinnen die Feststellung der Kommission, wonach der negative Einfluss, den die Einfuhren aus Island und Venezuela auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft haben konnten, angesichts der Menge und der Preise der gedumpten Einfuhren nicht als bedeutsam anzusehen ist, nicht bestreiten. Sie beschränken sich darauf, vorzutragen, die Organe hätten eine Prüfung der kumulierten Auswirkungen der Einfuhren aus anderen Drittstaaten sowie eine gemeinsame Prüfung aller anderen bekannten Faktoren der Schädigung durchführen müssen.

169    Erstens ist hinsichtlich der Prüfung der kumulierten Auswirkungen der Einfuhren aus anderen Drittstaaten hervorzuheben, dass die Kommission eine solche Prüfung entgegen der Behauptung der Klägerinnen durchgeführt hat. Diese Prüfung ist der erste von drei Schritten bei der Prüfung der Auswirkungen der Einfuhren aus anderen Drittstaaten. Die Kommission hat daher im 116. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung zunächst die Entwicklung der Wirtschaftsindikatoren hinsichtlich aller Einfuhren aus anderen Drittstaaten dargestellt. Wie oben in Randnr. 166 erwähnt, kann angesichts dieser Entwicklung nicht davon ausgegangen werden, dass die Einfuhren aus anderen Drittstaaten zusammen genommen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Marktanteile hätten abnehmen können. Zweitens hat die Kommission in den Erwägungsgründen 117 bis 120 der vorläufigen Verordnung geprüft, ob die Auswirkungen der Einfuhren insbesondere aus Norwegen, Island, Brasilien und Venezuela jede für sich genommen die Schädigung verursacht haben konnten. Wie oben in Randnr. 161 erläutert, ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass die Einfuhren aus Island und aus Venezuela für sich genommen negative Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft haben konnten, diese Tatsache jedoch angesichts des Volumens und der Preise der gedumpten Einfuhren nicht relevant sei. Drittens hat die Kommission im 121. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung aus den ersten beiden Schritten ihrer Überlegungen logisch gefolgert, dass die Einfuhren aus anderen Drittstaaten nicht zu der Schädigung beigetragen haben.

170    Zweitens wurde bezüglich der gemeinsamen Prüfung aller anderen bekannten Faktoren der Schädigung bereits oben in Randnr. 47 erläutert, dass zunächst die Prüfung der Rügen der Klägerinnen bezüglich der individuellen Prüfung jedes der anderen bekannten Faktoren abzuschließen sei, bevor bestimmt werden könne, ob eine solche gemeinsame Prüfung erforderlich sei. Diese Frage wird unten in den Randnrn. 204 bis 215 erörtert.

171    Somit lässt sich mit keinem der von den Klägerinnen vorgebrachten Argumente dartun, dass die Erwägungsgründe 118 und 120 der vorläufigen Verordnung mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet sind.

172    Drittens ist hinsichtlich des Arguments betreffend das auf dem Markt durch den Rückzug einiger Hersteller aus den anderen Drittstaaten entstandene „Vakuum“, das zum ersten Mal in der Erwiderung vorgetragen wird, festzustellen, dass damit nicht bewiesen werden soll, dass die Organe die durch die Einfuhren aus anderen Drittstaaten verursachte Schädigung falsch bewertet hätten, sondern dass damit gezeigt werden soll, dass die gedumpten Einfuhren die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht verursacht hätten, da sie die Einfuhren aus anderen Drittstaaten ersetzt hätten. Daher weist es keine enge Verbindung mit dem in der Klage ursprünglich vorgebrachten Angriffsmittel auf und erweitert dieses nicht. Daraus folgt, dass dieses Vorbringen, das sich nicht auf während des Verfahrens vorgebrachte rechtliche Erwägungen oder einen Tatsachenvortrag stützt, als neues Angriffsmittel im Sinne von Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung anzusehen ist (vgl. dazu Urteil des Gerichts vom 5. Februar 1997, Petit-Laurent/Kommission, T‑211/95, Slg. 1997, II‑57, Randnrn. 43 bis 45). Es ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

173    Somit ist der sechste Teil des ersten Klagegrundes teilweise als unbegründet und teilweise als unzulässig zurückzuweisen.

f)     Zum siebten, die fehlende Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaftshersteller vor dem Auftreten schädigenden Dumpings betreffenden Teil des ersten Klagegrundes

 Vorbringen der Beteiligten

174    Die Klägerinnen tragen vor, der Rat habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und den Grundsatz der Nichtzurechnung nach Art. 3 Abs. 7 der Grundverordnung verletzt, indem er in den Erwägungsgründen 93 und 94 der angefochtenen Verordnung das Argument, die meisten Gemeinschaftshersteller seien bereits vor dem Auftreten jeglichen schädigenden Dumpings nicht rentabel gewesen, mit der Begründung verworfen habe, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sei im Jahr 2004 grundsätzlich rentabel gewesen. Diesbezüglich machen die Klägerinnen geltend, dass drei der sechs Gemeinschaftshersteller bereits 2003 und alle außer FerroAtlántica im Laufe des Jahres 2004 – einem „besonders florierenden Jahr“ für die Industrie der Ferro-Legierungen – Verluste gemacht hätten. Die gesamte Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 3 % im Jahr 2004 sei daher vollständig FerroAtlántica zuzurechnen. Hinzu komme, dass sich die Lage von fünf der sechs Hersteller trotz der besseren Leistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Jahr 2004, verglichen mit 2003, und trotz der Preiserhöhung um 10 % aus Gründen verschlechtert habe, die nichts mit den gedumpten Einfuhren zu tun hätten. Die Organe hätten diese Tatsache zumindest berücksichtigen müssen, da diese wichtig sei, um die Entwicklung der Schädigung der Gemeinschaftshersteller zu erklären, und die fehlende Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft deutlich mache, insbesondere im Hinblick auf seine Kostenstrukturen. Dies werde durch die Umstellung und die Drosselung der Produktion durch den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ab 2004 trotz des wachsenden Verbrauchs und der Rentabilität der Verkäufe von Ferrosilicium bestätigt.

175    Im Kern bemerkt der Rat, unterstützt durch die Streithelferinnen, dazu, die Klägerinnen bestritten trotz ihrer Behauptung, die Organe hätten einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie angenommen hätten, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sei in den Jahren 2003 und 2004 rentabel gewesen, nicht die im 94. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung zitierten Daten zur Gewinnmarge vor Steuern. Zudem belege die Bezugnahme der Klägerinnen auf die Lage der einzelnen Gemeinschaftshersteller in den Jahren 2003 und 2004 nicht das Vorhandensein eines offensichtlichen Fehlers. Erstens müssten die Schädigung und der Kausalzusammenhang durch die Analyse der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft generell und nicht jener der einzelnen Gemeinschaftshersteller geprüft werden. Zweitens bedeute die Tatsache, dass drei Gemeinschaftshersteller, die zusammen 24 % bis 28 % der gesamten Produktion in der Gemeinschaft ausmachten, im Jahr 2003 Verluste geschrieben hätten, nicht, dass der gesamte Wirtschaftszweig der Gemeinschaft an fehlender Wettbewerbsfähigkeit gelitten habe. Drittens sei das Jahr 2004 durch einen Rückgang des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, durch einen Rückgang seiner Verkäufe um 2 % im Vergleich zu 2003, durch eine Zunahme von gedumpten Einfuhren und von deren Marktanteil sowie durch einen Rückgang ihrer Preise gekennzeichnet gewesen, was bedeute, dass einige Gemeinschaftshersteller bereits 2004 die negativen Folgen der gedumpten Einfuhren zu spüren bekommen hätten, auch wenn der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insgesamt seine Gewinne habe steigern können.

 Würdigung durch das Gericht

176    Mit dem vorliegenden Teil des ersten Klagegrundes rügen die Klägerinnen, dass der Rat in den Erwägungsgründen 93 und 94 der angefochtenen Verordnung das Argument verworfen habe, wonach der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bereits vor dem Auftreten des schädigenden Dumpings nicht rentabel gewesen sei.

177    Es ist darauf hinzuweisen, dass der Rat im 94. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung als Antwort auf dieses Vorbringen erläutert hat, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, wie der 97. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung belege, 2003 mit einer Gewinnmarge vor Steuern von 2,3 %, die sich auf 2,7 % im Jahr 2004 erhöht habe, rentabel gearbeitet habe, und dass im Jahr 2005 und während des Untersuchungszeitraums Verluste festgestellt worden seien.

178    Wie der Rat hervorhebt, bestreiten die Klägerinnen zwar nicht die Zahlenangaben im 97. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung, die besagen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in den Jahren 2003 und 2004 insgesamt rentabel war, werfen den Organen aber vor, die individuelle Situation von drei der sechs Gemeinschaftshersteller im Jahr 2003 und von fünf der sechs Gemeinschaftshersteller im Jahr 2004 nicht berücksichtigt zu haben.

179    Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Klägerinnen ihr Vorbringen auf Zahlenangaben stützen, die besagen, dass fünf von sechs Gemeinschaftsherstellern im Jahr 2004 Verluste geschrieben haben. Diese Zahlenangaben werden vom Rat nicht bestritten. Zudem betonen die Klägerinnen, dass drei der sechs Gemeinschaftshersteller im Jahr 2003 nicht rentabel waren. Auch wenn sie keine Beweise für die Behauptung anführen, bestätigt der Rat in seinen Schriftsätzen, dass dies der Fall war.

180    In diesem Zusammenhang ist, wie oben in Randnr. 88 ausgeführt, darauf hinzuweisen, dass entgegen der Behauptung des Rates die Prüfung des Vorliegens eines Kausalzusammenhangs nicht notwendigerweise auf der Ebene des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft insgesamt erfolgen muss mit der Folge, dass jede Schädigung, die einem einzelnen Gemeinschaftshersteller durch einen anderen Faktor als die gedumpten Einfuhren zugefügt wurde, nicht berücksichtigt werden könnte. Eine Schädigung, die einem einzelnen Gemeinschaftshersteller durch einen anderen Faktor als die gedumpten Einfuhren zugefügt wird, muss berücksichtigt werden, sobald er zu der Schädigung beigetragen hat, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insgesamt trifft.

181    Soweit aus den von den Klägerinnen vorgelegten Daten tatsächlich hervorgeht, dass einige Hersteller in den Jahren 2003 und 2004 nicht rentabel waren, waren die Organe gehalten, den Einfluss dieser Situation auf die von dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insgesamt erlittene Schädigung zu untersuchen, was diese nicht getan haben. Daraus folgt, dass die Organe ihre Pflicht zur Prüfung der Nichtzurechnung missachtet und somit Art. 3 Abs. 7 der Grundverordnung verletzt haben.

182    Wie bereits oben in Randnr. 119 festgestellt, ist es jedoch erforderlich, zu zeigen, dass eine solche Verletzung geeignet ist, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnung zu berühren, indem die gesamte Prüfung des Kausalzusammenhangs durch die Organe entwertet wird. Vorliegend müssen die Klägerinnen daher beweisen, dass die besondere Lage eines Teils der Gemeinschaftshersteller in den Jahren 2003 und 2004 Ursache der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft insgesamt war oder zu dieser Schädigung beigetragen hat. Sie müssen ebenfalls darlegen, dass die Verluste bei fünf von sechs Gemeinschaftsherstellern nicht Folge der gedumpten Einfuhren waren.

183    Zum Zweck dieses Beweises bekräftigen die Klägerinnen, dass die fehlende Rentabilität bei fünf von sechs Gemeinschaftsherstellern im Jahr 2004 die Folge des Fehlens ihrer Wettbewerbsfähigkeit gewesen sei, was sich in der Umstellung und Drosselung der Produktion durch den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ab 2004 trotz steigendem Verbrauch und zunehmender Rentabilität der Verkäufe von Ferrosilicium äußere. Das Gericht meint jedoch, dass eine andere Auslegung der Daten zum Jahr 2004 möglich ist. Danach schrieben drei Gemeinschaftshersteller, die zusammen 24 % bis 28 % der gesamten Produktion der Gemeinschaft ausmachten, im Jahr 2003 und fünf Hersteller im Jahr 2004 Verluste. Dem Rat ist aber beizupflichten, dass das Jahr 2004 trotz steigenden Verbrauchs durch einen Rückgang der Marktanteile des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, durch einen Rückgang der Verkäufe um 2 % im Vergleich zu 2003, durch eine Zunahme der gedumpten Einfuhren und ihres Marktanteils und durch eine Verringerung ihres Preises gekennzeichnet war, was bedeuten kann, dass einige Gemeinschaftshersteller bereits im Jahr 2004 die negativen Folgen der gedumpten Einfuhren gespürt haben, auch wenn der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insgesamt seine Gewinne steigern konnte.

184    Soweit die Verluste einiger Gemeinschaftshersteller in den Jahren 2003 und 2004 durch die gedumpten Einfuhren verursacht wurden, ist die oben in Randnr. 181 festgestellte Verletzung nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnung in Frage zu stellen.

185    Nach allem ist der siebte Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

g)     Zum achten, herstellerspezifische Umstände betreffenden Teil des ersten Klagegrundes

 Vorbringen der Beteiligten

186    Die Klägerinnen machen geltend, die Organe hätten einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und Art. 3 Abs. 7 der Grundverordnung verletzt, indem sie eine Prüfung der Faktoren abgelehnt hätten, die eine Schädigung einzelner Gemeinschaftshersteller verursacht und zugleich Einfluss auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insgesamt gehabt hätten, obwohl es sich um wenige Hersteller handele und ihre wirtschaftliche Situation sehr unterschiedlich sei.

187    So heben die Klägerinnen erstens bezüglich Huta Laziska hervor, dass diese im Jahr 2004 einen Teil ihrer Ferrosilicium-Produktion auf die Herstellung von Siliciummangan umgestellt habe, um ihre Rentabilität zu steigern. Dies habe eine Verringerung der Ferrosilicium-Herstellung dieses Unternehmens sowie der Ferrosilicium-Verkäufe an unabhängige Kunden zur Folge gehabt. Angesichts des Rückgangs der Produktion und der im Jahr 2004 unveränderten Fixkosten seien ihre Produktionskosten pro Tonne etwa um 17 % gestiegen, und die Verluste hätten sich mehr als verdreifacht, ohne dass dies mit den Einfuhren zu tun gehabt hätte. Trotzdem sei der Umsatz mit den unabhängigen Kunden gestiegen. 2005 habe Huta Laziska begonnen, ihre Produktion zu drosseln, um sie dann im Untersuchungszeitraum infolge eines Streits mit ihrem Energieversorger einzustellen. Deshalb seien ihre Verkäufe zurückgegangen, und die Produktionskosten pro Einheit hätten sich nennenswert erhöht, was eine Abschwächung der Rentabilität und eine Verringerung des Marktanteils zur Folge gehabt habe.

188    Zweitens bemerken die Klägerinnen bezüglich OFZ zunächst, dass diese im Jahr 2004 47 % ihres Personals umgesetzt oder gekündigt habe, weshalb sie nicht auf die wachsende Nachfrage habe reagieren können. OFZ habe zudem einen Teil ihrer Ferrosilicium-Produktion auf die Herstellung von Siliciummangan umgestellt, um ihre Rentabilität zu steigern. Ihre Verkäufe an unabhängige Kunden seien um 19 % zurückgegangen. Dennoch habe sie aufgrund des starken Marktes den Rückgang ihres Umsatzes auf 11 % begrenzen können, trotz einer Steigerung der Produktionskosten um 14 %, was zum Teil durch Fixkosten trotz sinkender Produktion bedingt gewesen sei. Außerdem sei OFZ 2005 umstrukturiert worden, was es ihr erlaubt habe, die Produktionskosten zu senken und ihre Rentabilität zu steigern. Dafür habe sie vorübergehend ihre Verkäufe und ihren Marktanteil senken müssen.

189    Drittens behaupten die Klägerinnen bezüglich TDR – Metalurgija d.d., diese habe 2004 das Volumen ihrer Verkäufe an unabhängige Kunden um einen über der Nachfrage liegenden Prozentsatz erhöht, ihre Produktion gesteigert und durch die Umsatzsteigerung bei den unabhängigen Kunden von höheren Preisen profitiert. Wegen der allgemeinen Steigerung der Produktionskosten um 12 % sei sie jedoch nicht wieder in die Gewinnzone gelangt. Da sich der Markt 2005 verschlechtert habe, sei TDR nicht in der Lage gewesen, sich von den schlechten Leistungen im Jahr 2004, einem „besonders florierenden Jahr“, zu erholen.

190    Viertens behaupten die Klägerinnen zu Vargön Alloys, diese habe 2004 das Volumen ihrer Verkäufe an unabhängige Kunden um einen über der Nachfrage liegenden Prozentsatz erhöht, ihre Produktion gesteigert und durch die Umsatzsteigerung bei den unabhängigen Kunden von höheren Preisen profitiert. Ihre Produktionskosten hätten sich dennoch um 15 % erhöht. Den Organen zufolge habe Vargön Alloys zusätzliche Verluste von 45 % erlitten. Obwohl die Organe diesbezüglich keine Erklärung geliefert hätten, sei klar, dass diese Entwicklung spezifischen Problemen dieses Unternehmens geschuldet sei und nicht den streitigen Einfuhren. Zwischen 2004 und 2005 habe Vargön Alloys ihre Ferrosilicium-Produktion aufgrund der Steigerung der Strompreise um die Hälfte gesenkt. Zudem habe sie während des Untersuchungszeitraums einen Teil ihrer Ferrosilicium-Produktion mit dem Ziel umgestellt, ihre Rentabilität zu steigern, was die Verkäufe von Ferrosilicium und den Marktanteil gesenkt habe.

191    Fünftens machen die Klägerinnen bezüglich FerroPem SAS und FerroAtlántica geltend, FerroPem habe von 2003 bis 2004 ihre Ferrosilicium-Verkäufe an unabhängige Kunden um 15 % gesenkt, aber ihre Produktion erhöht und ihre Bestände abgestoßen, was beweise, dass FerroPem ihren Eigenverbrauch erhöht habe. Daraus folge, dass der Umsatz von FerroPem bei den unabhängigen Kunden zurückgegangen sei. Zudem sei es logisch, dass die Rentabilität von FerroPem aufgrund der in der gleichen Zeit um 24 % gestiegenen Produktionskosten bedeutend abgenommen habe. Infolge des Strompreisanstiegs habe FerroAtlántica nicht mehr zu Spitzenverbrauchszeiten produziert, wodurch ihre Elektrizitätssparte höhere Gewinne habe machen können. Zudem habe die Übernahme von FerroPem für beide Gesellschaften Restrukturierungskosten verursacht. Beide Unternehmen hätten jedoch die besten Ergebnisse auf dem Markt erzielt und ihre Verkäufe zwischen 2004 und 2005 gesteigert, wogegen der Gesamtverbrauch in der Gemeinschaft gesunken sei. Bezüglich 2005 und des Untersuchungszeitraums habe die venezolanische Sparte von FerroAtlántica ihre Exporte in die Gemeinschaft gesteigert. Die FerroAtlántica-Gruppe insgesamt habe ein sehr gutes Ergebnis erzielt und scheine keine Schädigung erlitten zu haben. Jedenfalls sei eine solche Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zuzurechnen.

192    Der Rat, unterstützt von den Streithelferinnen, weist das Vorbringen der Klägerinnen zurück.

 Würdigung durch das Gericht

193    Mit dem achten Teil des ersten Klagegrundes kritisieren die Klägerinnen insbesondere, dass die Organe die Faktoren, die einzelne Gemeinschaftshersteller geschädigt hätten und zugleich Einfluss auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insgesamt gehabt hätten, nicht berücksichtigt hätten.

194    Bereits in Randnr. 88 wurde festgehalten, dass die Prüfung des Vorliegens eines Kausalzusammenhangs entgegen der Behauptung des Rates nicht notwendigerweise auf der Ebene des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft insgesamt erfolgen muss, so dass die Schädigung eines einzelnen Herstellers der Gemeinschaft durch einen anderen Faktor als die gedumpten Einfuhren nicht berücksichtigt werden kann. Eine Schädigung eines einzelnen Herstellers der Gemeinschaft durch einen anderen Faktor als die gedumpten Einfuhren muss berücksichtigt werden, soweit dieser zu der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft insgesamt beigetragen hat.

195    Klarzustellen ist aber, dass die Notwendigkeit, die Faktoren zu berücksichtigen, die einen einzelnen Hersteller geschädigt haben, wenn dieser zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft insgesamt beigetragen hat, vorliegend nicht bedeutet, dass die Organe systematisch die individuelle Lage jedes Herstellers der Gemeinschaft prüfen mussten.

196    Diesbezüglich ist festzustellen, dass die von den Klägerinnen vorgebrachten Argumente nicht geeignet sind, zu belegen, dass die individuelle Situation der Gemeinschaftshersteller Ursache für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft insgesamt war oder zumindest dazu beigetragen hat.

197    Erstens ist das Vorbringen zur Situation von Huta Laziska im Kern identisch mit dem Vorbringen im Rahmen des dritten Teils des ersten Klagegrundes. Dazu wurde festgestellt, dass dieses Vorbringen nicht begründet ist. Daraus folgt, dass dieses Vorbringen im Rahmen der Prüfung des vorliegenden Teils ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen ist.

198    Zweitens sollen die von den Klägerinnen zur Lage von OFZ vorgebrachten Sachverhaltselemente zeigen, dass die Gesellschaft umstrukturiert wurde, was zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben soll. Es wurde jedoch bereits im Rahmen der Prüfung des dritten Teils des vorliegenden Klagegrundes festgestellt, dass die Produktionsumstellungen auch bei OFZ von den Organen berücksichtigt worden sind. Wenn die von den Klägerinnen beschriebene Situation für 2004 und 2005 in der Tat zu der Schädigung beigetragen haben kann, ist es überdies ebenso plausibel, wie der Rat hervorhebt, dass eine solche Situation durch die Existenz von Einfuhren zu Niedrigpreisen auf den Gemeinschaftsmarkt verursacht wurde. Daher haben die Klägerinnen nicht bewiesen, dass die Situation von OFZ zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen hat.

199    Drittens soll der von den Klägerinnen zur Situation von TDR beschriebene Sachverhalt belegen, dass die Schädigung dieses Unternehmens durch die Erhöhung seiner Produktionskosten verursacht wurde. Soweit diese Behauptung bereits im Rahmen der Prüfung des vierten Teils des vorliegenden Klagegrundes zurückgewiesen wurde, ist das Vorbringen zu TDR im Rahmen des vorliegenden Teils ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen.

200    Viertens beziehen sich die Klägerinnen zur Situation von Vargön Alloys auf eine Umstellung der Produktion durch diese Gesellschaft sowie auf einen Anstieg ihrer Produktionskosten. Das Vorbringen zum Einfluss dieser Faktoren auf die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurde bereits im Rahmen der Prüfung des dritten und vierten Teils des vorliegenden Klagegrundes zurückgewiesen, weshalb auch das Vorbringen zur Situation von Vargön Alloys im Rahmen des vorliegenden Teils zurückzuweisen ist.

201    Fünftens ist bezüglich der Situation von FerroPem und von FerroAtlántica hervorzuheben, dass die Klägerinnen eine insgesamt positive wirtschaftliche Situation für diese Unternehmen beschreiben und nicht darlegen, wie eine solche Situation zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitragen konnte. Daher ist das Vorbringen zur Situation dieser beiden Unternehmen nicht hinreichend substantiiert.

202    Daraus folgt, dass der achte, herstellerspezifische Umstände betreffende Teil des ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen ist.

203    Nach alledem sind der erste, der zweite, der vierte und der fünfte Teil des ersten Klagegrundes, die drei ersten Rügen des dritten Teils des ersten Klagegrundes und der achte Teil des ersten Klagegrundes, soweit er die individuelle Prüfung der Faktoren der Schädigung betrifft, als unbegründet zurückzuweisen. Auch der sechste Teil des ersten Klagegrundes ist als teils unbegründet, teils unzulässig zurückzuweisen. Schließlich ist hervorzuheben, dass die im Rahmen der Prüfung der vierten Rüge des dritten Teils des ersten Klagegrundes sowie im Rahmen des siebten Teils desselben Klagegrundes festgestellten Verstöße nicht geeignet sind, die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung zu rechtfertigen.

3.     Zum Fehlen einer gemeinsamen Prüfung der Faktoren der Schädigung (erster und achter Teil des ersten Klagegrundes)

a)     Vorbringen der Beteiligten

204    Im Rahmen des ersten Teils des ersten Klagegrundes machen die Klägerinnen geltend, der Ansatz des Rates, wonach er geprüft habe, ob andere Faktoren einzeln betrachtet die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursacht hätten, sei offensichtlich unangemessen, da vorliegend eine Prüfung der gemeinsamen Auswirkung der anderen Faktoren erforderlich gewesen wäre. Denn erstens hätten viele andere Faktoren Einfluss auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gehabt, und diese Industrie habe nur eine geringe Schädigung erlitten. Zweitens sei die Lage der einzelnen Gemeinschaftshersteller sehr unterschiedlich. Drittens hätten mehrere Beteiligte an dem Antidumping-Verfahren im Rahmen dieses Verfahrens betont, dass andere Faktoren zusammen genommen die materielle Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erklärten.

205    Im Rahmen des achten Teils des ersten Klagegrundes tragen die Klägerinnen vor, die Organe hätten den Einfluss der anderen bekannten Faktoren als der gedumpten Einfuhren gemeinsam untersuchen müssen. Wenngleich ein einzelner dieser Faktoren isoliert betrachtet den Kausalzusammenhang zwischen den von dem Untersuchungsverfahren betroffenen Einfuhren und der Schädigung nicht hätte unterbrechen können, hätten dies alle Faktoren zusammen aus Sicht der Klägerinnen dagegen vermocht. Wenn vorliegend eine solche Prüfung durchgeführt worden wäre, hätte diese bestätigt, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ihre Ursache in der Entwicklung der Kosten und des Marktes hatte und nicht in den von dem Untersuchungsverfahren betroffenen Einfuhren.

206    So sei es erstens nicht rechtmäßig gewesen, die Entwicklung der Preise im Jahr 2005 und während des Untersuchungszeitraums – nämlich im Vergleich zu 2004 um 15 % im Jahr 2005 und um 6 % während des Untersuchungszeitraums niedrigere Preise – den von dem Untersuchungsverfahren betroffenen Einfuhren zuzurechnen, soweit diese Entwicklung Teil einer allgemeinen Angleichung der Marktpreise im Verhältnis zu 2004 war. Denn die Preissenkung sei die logische Folge eines weltweiten Rückgangs der Nachfrage im Jahr 2005. In der Phase des Nachgebens der Nachfrage sei es jedoch vorhersehbar, dass die Gemeinschaftshersteller einen Gewinnrückgang erlitten, was bedeute, dass die niedrigeren Gewinne nicht als solche zum Nachweis einer Schädigung ausreichten.

207    Zweitens bestehe ein enger Zusammenhang zwischen einem Anstieg der Produktionskosten und dem Verlust der Rentabilität. Der Gewinnrückgang im Jahr 2005 infolge des Einbruchs des Marktes habe sich durch den Anstieg der Kosten noch verschärft, was die Rentabilität der Gemeinschaftshersteller im Jahr 2004 stark belastet habe. Dies habe einen Schneeballeffekt im Hinblick auf den Anstieg der Produktionskosten und den Gewinnverlust gehabt, der durch die Verringerung der Produktion aufrechterhalten worden sei. Ferner hätten die Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Jahr 2005 und während des Untersuchungszeitraums die Marktpreise überschritten, obwohl diese Preise im Jahr 2005 die höchsten weltweit gewesen seien. Zudem sei der Anstieg der Produktionskosten zuerst eine Folge der gestiegenen Rohstoffkosten, sodann des Verlusts von Schwellenmärkten infolge der Drosselung oder der Umstellung der Produktion und schließlich von Faktoren ohne Bezug zu den streitigen Einfuhren.

208    Der Rat, unterstützt von den Streithelferinnen, weist das Vorbringen der Klägerinnen zurück.

b)     Würdigung durch das Gericht

209    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass oben in Randnr. 43 bereits ausgeführt worden ist, dass eine gemeinsame Prüfung aller Faktoren der Schädigung unter bestimmten Umständen erforderlich sein kann, insbesondere wenn die Organe für einen großen Teil der anderen Faktoren der Schädigung als der gedumpten Einfuhren feststellen, dass sie zu der Schädigung beigetragen haben können, jeder dieser Einflüsse für sich genommen jedoch nicht als signifikant angesehen werden kann.

210    Vorliegend haben die Organe in den Erwägungsgründen 115 bis 136 der vorläufigen Verordnung und in den Erwägungsgründen 87 bis 101 der angefochtenen Verordnung zwölf andere Faktoren der Schädigung als die gedumpten Einfuhren einzeln geprüft, nämlich die Einfuhren insbesondere aus Norwegen, Island, Brasilien und Venezuela, die Konkurrenz durch andere Gemeinschaftshersteller, die Entwicklung der Nachfrage, die Exportleistungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die Wechselkursschwankungen, die Produktionskosten, die Produktionsumstellungen, die Art und Weise der Festlegung der Preise für Ferrosilicium und die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Sie haben daraus geschlossen, dass keiner dieser Faktoren alleine die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursacht hat, mit Ausnahme der Einfuhren aus Island und Venezuela, deren Einfluss jedoch nicht als relevant bewertet wurde.

211    Die Prüfung oben in den Randnrn. 49 bis 203 hat jedoch ergeben, dass die individuelle Prüfung der Faktoren der Schädigung nicht mit einem offensichtlichen Fehler behaftet ist, mit Ausnahme von zwei Faktoren, die Gegenstand der Prüfung der vierten Rüge des dritten Teils und des siebten Teils des ersten Klagegrundes sind und die die Organe nicht geprüft haben, für die die Klägerinnen jedoch keinen Beweis erbringen, dass sie vorliegend zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben. Daher ist aus den vorstehenden Ausführungen zu schließen, dass die Organe, ohne einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zu begehen, die gemeinsame Prüfung der anderen Faktoren der Schädigung als die gedumpten Einfuhren unterlassen konnten.

212    Dieses Ergebnis wird nicht durch das Vorbringen der Klägerinnen im Rahmen des ersten Teils des ersten Klagegrundes in Frage gestellt. Erstens ist das Argument, das sich auf die Stellungnahmen anderer Beteiligter an dem Antidumping-Verfahren im Rahmen des Untersuchungsverfahrens stützt, als unzulässig zurückzuweisen, soweit die Klägerinnen im Kern keine Argumentation entwickeln, sondern sich darauf beschränken, auf die Stellungnahmen anderer Beteiligter an dem Antidumping-Verfahren, die sie der Klageschrift als Anlage beifügen, zu verweisen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass jede Klageschrift gemäß Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs, der nach Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, und nach Art. 44 § 1 Buchst. c und d der Verfahrensordnung des Gerichts den Streitgegenstand, die Klageanträge und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss. Diese Angaben müssen so klar und genau sein, dass dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage ermöglicht wird. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen die Klage beruht, zumindest in gedrängter Form, jedenfalls aber zusammenhängend und verständlich, aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst hervorgehen (Urteile des Gerichts vom 6. Mai 1997, Guérin automobiles/Kommission, T‑195/95, Slg. 1997, II‑679, Randnr. 20, und vom 3. Februar 2005, Chiquita Brands u. a./Kommission, T‑19/01, Slg. 2005, II‑315, Randnr. 64). Wenngleich der Text der Klageschrift zu bestimmten Punkten durch Bezugnahmen auf als Anlagen beigefügte Unterlagen untermauert und ergänzt werden darf, so kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Klageschrift als Anlage beigefügt sind, doch nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der rechtlichen Ausführungen ausgleichen, die in der Klageschrift enthalten sein müssen (Beschluss des Gerichts vom 21. Mai 1999, Asia Motor u. a./Kommission, T‑154/98, Slg. 1999, II‑1703, Randnr. 49).

213    Zweitens ist zu dem Argument, die Hersteller befänden sich jeweils in sehr unterschiedlichen Situationen, festzustellen, dass dieses Argument im Kern identisch mit den Argumenten ist, die im Rahmen des achten Teils bezüglich der Umstände jedes einzelnen Herstellers vorgebracht wurden. Da dieser Teil als unbegründet zurückzuweisen war, kann das Vorbringen nicht zu dem Beweis dienen, dass eine gemeinsame Prüfung der anderen Faktoren der Schädigung als der gedumpten Einfuhren vorliegend erforderlich war.

214    Desgleichen wird diese Schlussfolgerung nicht durch das Vorbringen der Klägerinnen im Rahmen des achten Teils des ersten Klagegrundes in Frage gestellt. Denn diese Argumente sind im Kern identisch mit einigen der im Rahmen des dritten bis fünften Teils des ersten Klagegrundes vorgebrachten Argumente. Da im Rahmen der Prüfung dieser Teile entschieden wurde, dass dieses Vorbringen nicht begründet ist, kann es nicht zu dem Beweis dienen, dass eine gemeinsame Prüfung der anderen Faktoren der Schädigung als der gedumpten Einfuhren vorliegend erforderlich war.

215    Daher sind der erste und der achte Teil des ersten Klagegrundes, soweit sie sich auf das Fehlen einer gemeinsamen Prüfung der Faktoren der Schädigung beziehen, als unbegründet zurückzuweisen. Zudem ist angesichts dieses Ergebnisses auch der erste Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen, soweit sich dieser auf einen Rechtsfehler hinsichtlich der Pflicht zur gemeinsamen Prüfung der einzelnen Faktoren der Schädigung bezieht.

B –  Zum zweiten, das Vorliegen eines Gemeinschaftsinteresses betreffenden Klagegrund

1.     Zum ersten, die Preissteigerung für Ferrosilicium nach dem Untersuchungszeitraum betreffenden Teil des zweiten Klagegrundes

a)     Vorbringen der Beteiligten

216    Die Klägerinnen tragen erstens vor, der Rat habe Art. 6 Abs. 1 der Grundverordnung (jetzt Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1225/2009) offensichtlich falsch ausgelegt. Denn im 106. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung habe der Rat fälschlicherweise diese Vorschrift zitiert, um geltend zu machen, dass er im Rahmen der Bewertung des Gemeinschaftsinteresses die Entwicklung nach dem Untersuchungszeitraum nicht zu berücksichtigen habe. Art. 6 Abs. 1 der Grundverordnung sei jedoch nur auf die Bewertung des Dumpings und der Schädigung anwendbar. Der das Gemeinschaftsinteresse betreffende Art. 21 der Grundverordnung (jetzt Art. 21 der Verordnung Nr. 1225/2009) enthalte keine zeitliche Beschränkung. Somit sei das Kriterium des Interesses der Gemeinschaft ein in die Zukunft gerichtetes Kriterium, dessen Anwendung nicht per Definition auf Daten beschränkt werden könne, die einen Zeitraum beträfen, der vor dem Beginn der Untersuchung geendet habe. Zudem hätten die Organe regelmäßig Informationen aus der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum berücksichtigt, beispielsweise in der Verordnung Nr. 1420/2007. Im Übrigen habe das Gericht im Urteil vom 14. November 2006, Nanjing Metalink/Rat (T‑138/02, Slg. 2006, II‑4347, Randnr. 59), erläutert, das Verbot der Berücksichtigung von Gegebenheiten aus der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum solle sicherstellen, dass die Umstände, die der Feststellung des Dumpings und der Schädigung zugrunde lägen, nicht durch das Verhalten der betroffenen Hersteller nach der Einleitung des Antidumpingverfahrens beeinflusst würden. Diese Argumentation sei jedoch nicht auf die Bewertung des Gemeinschaftsinteresses anwendbar, das von den an der Untersuchung Beteiligten nicht beeinflusst werden könne.

217    Zweitens machen die Klägerinnen geltend, der Rat habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem er im 106. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung behaupte, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft habe sich seit der Erhöhung der Produktionskosten in den Monaten nach dem Untersuchungszeitraum nicht mehr so weit erholt, dass die Verhängung von Antidumping-Maßnahmen trotz der Preissteigerung für Ferrosilicium nicht mehr gerechtfertigt gewesen wäre. Das Ausmaß dieser Kostensteigerung sei viel niedriger gewesen als der Preisanstieg für Ferrosilicium, wenngleich die wichtigsten Produktionskosten für Ferrosilicium nach Ende des Untersuchungszeitraums weiter gestiegen seien. Obwohl die Preise für Ferrosilicium zwischen dem Untersuchungszeitraum und der Verabschiedung der angefochtenen Verordnung um 50 % gestiegen seien, sei der Strompreis, der den größten Teil der Produktionskosten ausmache, während des zweiten Halbjahrs 2007 um etwa 4 % gestiegen. Dies habe es den Gemeinschaftsherstellern erlaubt, die Schwelle der Gewinnmarge von 5 %, die in der angefochtenen Verordnung als vernünftig angesehen werde, zu überschreiten. In der Folge hätten die Gemeinschaftshersteller wieder mit der Produktion von Ferrosilicium begonnen.

218    Drittens machen die Klägerinnen in der Erwiderung geltend, der Rat habe die Zurückweisung der Argumente und der Beweise, die sie im Rahmen der Antidumping-Untersuchung vorgelegt hätten, um zu zeigen, dass die Preissteigerung bei Ferrosilicium nach dem Untersuchungszeitraum stärker gewesen sei als die Steigerung der Kosten, nicht ausreichend begründet.

219    Der Rat, unterstützt von den Streithelferinnen, weist das Vorbringen der Klägerinnen zurück.

b)     Würdigung durch das Gericht

220    Im Rahmen der Prüfung des vorliegenden Teils des zweiten Klagegrundes ist erstens zu bestimmen, ob der Rat einen Rechtsfehler begangen hat, indem er im 106. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung angenommen hat, Art. 6 Abs. 1 der Grundverordnung sei auf die Feststellung des Vorliegens eines Gemeinschaftsinteresses an der Einführung von Antidumping-Maßnahmen anwendbar, was impliziere, dass die Daten aus der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum dieser Feststellung in der Regel nicht zugrunde gelegt werden könnten.

221    Die Auslegung nach dem Wortlaut und nach dem Sinn und Zweck sowohl von Art. 6 Abs. 1 als auch von Art. 21 Abs. 1 der Grundverordnung (jetzt Art. 21 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1225/2009) lässt den Schluss zu, dass Art. 6 Abs. 1 der Grundverordnung entgegen den Ausführungen des Rates im 106. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung nicht auf die Feststellung des Vorliegens eines Gemeinschaftsinteresses im Sinne von Art. 21 Abs. 1 der Grundverordnung anwendbar ist, was bedeutet, dass die Daten aus einer späteren Zeit als dem Untersuchungszeitraum im Rahmen dieser Feststellung berücksichtigt werden können.

222    Denn Art. 6 der Grundverordnung ist mit „Untersuchung“ überschrieben. Art. 6 Abs. 1 der Grundverordnung bestimmt, dass sich die Untersuchung „sowohl auf das Dumping als auch auf die Schädigung“ erstreckt. Er stellt ebenfalls klar, dass „[f]ür die Zwecke einer repräsentativen Feststellung … ein Untersuchungszeitraum gewählt“ wird und dass „Informationen, die für einen Zeitraum nach diesem Untersuchungszeitraum vorgelegt werden, … normalerweise nicht berücksichtigt“ werden. Soweit Art 6 Abs. 1 der Grundverordnung bestimmt, dass sich die Untersuchung nur auf das Dumping und die Schädigung erstreckt, ist der letzte Satz desselben Artikels, wonach Entwicklungen nach dem Untersuchungszeitraum normalerweise nicht berücksichtigt werden, nicht in gleicher Weise auf die Feststellung des Dumpings und der Schädigung anwendbar.

223    Diese Auslegung wird durch das Ziel von Art. 6 Abs. 1 der Grundverordnung bestätigt. Nach der Rechtsprechung sollen die Festlegung eines Untersuchungszeitraums und das Verbot der Berücksichtigung späterer Gegebenheiten gewährleisten, dass die Untersuchungsergebnisse repräsentativ und verlässlich sind (Urteil des Gerichts vom 20. Juni 2001, Euroalliages/Kommission, T‑188/99, Slg. 2001, II‑1757, Randnr. 74). Mit dem in Art. 6 Abs. 1 der Grundverordnung vorgesehenen Untersuchungszeitraum soll insbesondere sichergestellt werden, dass die Umstände, die der Feststellung des Dumpings und der Schädigung zugrunde liegen, nicht durch das Verhalten der betroffenen Hersteller nach der Einleitung des Antidumpingverfahrens beeinflusst werden und dass der am Ende des Verfahrens eingeführte endgültige Zoll somit geeignet ist, der sich aus dem Dumping ergebenden Schädigung tatsächlich abzuhelfen (Urteil Nanjing Metalink/Rat, oben in Randnr. 216 angeführt, Randnr. 59). Im Einklang mit den Klägerinnen ist jedoch anzumerken, dass, wenn die betroffenen Parteien auf die Feststellung des Dumpings und der Schädigung Einfluss nehmen können, indem sie ihre Geschäftspolitik ändern, diese Möglichkeit nicht für die Bestimmung des Vorliegens eines Gemeinschaftsinteresses an der Einführung der Maßnahmen gilt. Somit gilt der Zweck der Festlegung eines Untersuchungszeitraums, nach dessen Ablauf weitere Informationen nicht berücksichtigt werden, nicht im Rahmen von Art. 21 der Grundverordnung.

224    Ebenso ist einerseits zu betonen, dass Art. 21 der Grundverordnung keinerlei zeitliche Beschränkung bezüglich der Informationen enthält, die die Organe zur Feststellung des Vorliegens eines Gemeinschaftsinteresses berücksichtigen können. Andererseits erfordert die Prüfung des Gemeinschaftsinteresses nach der Rechtsprechung eine Einschätzung der möglichen Folgen sowohl der Anwendung als auch der Nichtanwendung der im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft anvisierten Maßnahmen für das Gemeinschaftsinteresse und für die übrigen in Frage stehenden Interessen. Diese Einschätzung erfordert eine Prognose, die auf der Grundlage möglicher künftiger Ereignisse eine Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte umfasst (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2003, Euroalliages u. a./Kommission, T‑132/01, Slg. 2003, II‑2359, Randnr. 47). Soweit die in Art. 21 der Grundverordnung vorgesehene Prüfung in die Zukunft gerichtet ist, können die Organe gehalten sein, Informationen zu berücksichtigen, die nicht den Untersuchungszeitraum betreffen, sondern einen Zeitraum danach.

225    Daher ist mit den Klägerinnen festzustellen, dass der Rat im 106. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung einen Rechtsfehler begangen hat, indem er Art. 6 Abs. 1 der Grundverordnung auf die Bestimmung des Vorliegens eines Gemeinschaftsinteresses angewendet hat.

226    Auch wenn die Organe angenommen haben, dass Art. 6 Abs. 1 der Grundverordnung auf die Bestimmung des Vorliegens eines Gemeinschaftsinteresses anwendbar sei, haben sie gleichwohl im 106. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung nach dem Untersuchungszeitraum verfügbare Informationen geprüft. Der Rechtsfehler als solcher beseitigt somit nicht die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnung.

227    Zweitens ist zu klären, ob die Prüfung der Informationen aus der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum durch die Organe im 106. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet ist. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission, wenn es sich um die Beurteilung eines komplexen wirtschaftlichen Sachverhalts handelt, bei der Bewertung des Gemeinschaftsinteresses über ein weites Ermessen verfügt. Der Unionsrichter hat seine Kontrolle deshalb darauf zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt, der der beanstandeten Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt wurde und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteil Euroalliages u. a./Kommission, oben in Randnr. 224 angeführt, Randnr. 67).

228    Der Rat hat im 106. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung ausgeführt, es könne nicht der Schluss gezogen werden, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft habe sich so weit erholt, dass die Einführung von Maßnahmen nicht mehr gerechtfertigt gewesen sei, nachdem sich zwar die Preise für Ferrosilicium in den Monaten nach dem Ende des Untersuchungszeitraums erhöht hätten, die Preise für die wichtigsten Kostenfaktoren für Ferrosilicium aber ebenfalls angezogen hätten.

229    Das Vorbringen der Klägerinnen, der 106. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung sei mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet, stützt sich auf zwei Argumente. Einerseits seien die Preise zwischen dem Untersuchungszeitraum und der Verabschiedung der angefochtenen Verordnung um 50 % gestiegen. Andererseits seien die Produktionskosten nicht so stark wie die Preise für Ferrosilicium gestiegen.

230    Die von den Klägerinnen zur Stützung dieser Argumente sowohl im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht als auch während des Antidumping-Verfahrens vorgelegten Dokumente leiden jedoch an einem grundsätzlichen Mangel. Wenn sie auch geeignet sind, zu belegen, dass die Preise für Ferrosilicium in den Monaten nach Ende des Untersuchungszeitraums gestiegen sind, beweisen sie jedoch keinesfalls, dass die Erhöhung sämtlicher Kosten moderater ausgefallen ist. Diesbezüglich beschränken sich die Klägerinnen auf ein Dokument, das eine Erhöhung der Strompreise um 4 % belegt, jedoch keine Aussage zur Preisentwicklung des übrigen Inputs trifft.

231    Nach Art. 21 Abs. 7 der Grundverordnung (jetzt Art. 21 Abs. 7 der Verordnung Nr. 1225/2009) wird die den Organen vorgelegte Information jedoch nur berücksichtigt, wenn dazu konkrete Beweise vorgelegt werden, die ihre Richtigkeit bestätigen. Solange solche Beweise nicht verfügbar sind, ist dem Rat kein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorzuwerfen.

232    Angesichts der Unzulänglichkeit der von den Klägerinnen vorgelegten Beweise ist deren Argumentation umso weniger gerechtfertigt, als die Grundverordnung spezifische Mechanismen zur Berücksichtigung bestimmter Entwicklungen nach dem Untersuchungszeitraum vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 7. Mai 1987, Koyo Seiko/Rat, 258/84, Slg. 1987, 1899, Randnr. 53). So bestimmt Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung (jetzt Art. 11 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1225/2009), dass in drei Fällen eine Interimsüberprüfung eingeleitet werden kann: wenn die Aufrechterhaltung der Maßnahme zum Ausgleich des Dumpings nicht mehr notwendig ist, wenn die Schädigung im Fall der Aufhebung oder Änderung der Maßnahme wahrscheinlich nicht anhalten oder erneut auftreten würde und wenn die bestehende Maßnahme nicht oder nicht mehr ausreicht, um das Dumping auszugleichen. Art. 11 Abs. 8 der Grundverordnung (jetzt Art. 11 Abs. 8 der Verordnung Nr. 1225/2009) sieht die Erstattung der Antidumping-Zölle vor, wenn nachgewiesen wird, dass die Dumpingspanne, auf deren Grundlage die Zölle entrichtet wurden, beseitigt oder soweit verringert worden ist, dass sie niedriger als der geltende Zoll ist. Schließlich können nach Art. 14 Abs. 4 der Grundverordnung (jetzt Art. 14 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1225/2009) die Antidumping-Maßnahmen ausgesetzt werden, wenn sich die Marktbedingungen vorübergehend derart geändert haben, dass eine erneute Schädigung aufgrund der Aussetzung unwahrscheinlich ist.

233    Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass der 106. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet ist.

234    Drittens ist das Argument der Klägerinnen betreffend die unbegründete Zurückweisung der von ihnen vorgebrachten Beweise unbegründet. Denn wie oben in Randnr. 230 ausgeführt, waren die von den Klägerinnen den Organen vorgelegten Dokumente geeignet, zu beweisen, dass die Preise für Ferrosilicium in den Monaten nach dem Ende des Untersuchungszeitraums gestiegen sind, bewiesen jedoch nicht, dass der Anstieg der gesamten Kosten viel moderater war. Die Begründung im 106. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung ist daher ausreichend, um diese Dokumente zurückzuweisen.

235    Nach alledem ist der erste Teil des zweiten Klagegrundes in vollem Umfang zurückzuweisen. Denn der im Rahmen der Untersuchung dieses Teils festgestellte Rechtsfehler rechtfertigt nicht die Aufhebung der angefochtenen Verordnung.

2.     Zum zweiten, die Erfahrung aus der Vergangenheit, dass die Antidumping-Maßnahmen keine Unterstützung für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sind, betreffenden Teil des zweiten Klagegrundes

a)     Vorbringen der Beteiligten

236    Die Klägerinnen tragen vor, der Rat habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem er sich in den Erwägungsgründen 117 und 118 der angefochtenen Verordnung geweigert habe, die Erfahrung aus der Vergangenheit zu berücksichtigen, obwohl diese zeige, dass die Antidumping-Maßnahmen bezüglich Ferrosilicium einerseits nicht den erwünschten Korrektiveffekt gehabt hätten und andererseits eine unnötige Bürde für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft darstellten. Die Auswirkung früher verhängter Maßnahmen sei ein wichtiges und ausschlaggebendes Indiz, das im Rahmen der Anwendung von Art. 21 der Grundverordnung berücksichtigt werden müsse, wenngleich es richtig sei, dass sich die Entscheidung über die Einführung von Antidumping-Maßnahmen auf die während der entsprechenden Untersuchung gesammelten und geprüften Informationen stützen müsse. Im Beschluss 2001/230/EG vom 21. Februar 2001 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Brasilien, der Volksrepublik China, Kasachstan, Russland, der Ukraine und Venezuela (ABl. L 84, S. 36) habe die Kommission die auf die Einfuhr von Ferrosilicium seit 1987 verhängten Antidumping-Maßnahmen mit der Begründung eingestellt, diese hätten trotz der deutlichen Belastung der Abnehmer in der Gemeinschaft nicht die erwartete Korrektivwirkung gehabt. Der beim Gericht angefochtene Beschluss der Kommission sei vom Gericht bestätigt worden. Daher hätten die Organe bestimmen müssen, worin der vorliegende Fall anders sei, um die unterschiedliche Bewertung zu rechtfertigen.

237    Der Rat, unterstützt von den Streithelferinnen, weist das Vorbringen der Klägerinnen zurück.

b)     Würdigung durch das Gericht

238    Im Rahmen des vorliegenden Teils des zweiten Klagegrundes machen die Klägerinnen im Kern geltend, die Organe hätten in den Erwägungsgründen 117 und 118 der angefochtenen Verordnung den Beschluss 2001/230, mit dem die Antidumping-Maßnahmen betreffend die Einfuhren von Ferrosilicium mangels der erwarteten Korrektivwirkung eingestellt worden seien, berücksichtigen müssen. Diese Rüge muss unter Berücksichtigung der oben in Randnr. 227 angeführten Rechtsprechung geprüft werden.

239    Hervorzuheben ist, dass sich der Rat in den Erwägungsgründen 117 und 118 der angefochtenen Verordnung geweigert hat, den Beschluss 2001/230 zu berücksichtigen, da die Grundverordnung bestimme, dass aufgrund der während der entsprechenden Untersuchung und nicht während früherer Untersuchungen gesammelten und geprüften Informationen entschieden werden müsse.

240    Diesbezüglich sieht Art. 21 Abs. 1 der Grundverordnung vor, dass zur Bestimmung, ob es im Interesse der Gemeinschaft liegt, Maßnahmen zu ergreifen, alle in Frage stehenden Interessen zusammen zu bewerten sind, einschließlich derjenigen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sowie der Abnehmer und der Verbraucher. Nach der Rechtsprechung erfordert die Einschätzung des Gemeinschaftsinteresses die Abwägung der Interessen der verschiedenen betroffenen Parteien und des allgemeinen Interesses (Urteil Euroalliages u. a./Kommission, oben in Randnr. 224 angeführt, Randnr. 48).

241    Zudem hat die Kommission, wie bereits oben in Randnr. 227 ausgeführt, einen weiten Ermessensspielraum bei der Bewertung des Gemeinschaftsinteresses. Dieses Ermessen ist von Fall zu Fall nach Maßgabe aller relevanten Tatsachen auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteil Gestetner Holdings/Rat und Kommission, oben in Randnr. 90 angeführt, Randnr. 43). Dennoch kann eine frühere Entscheidung, die den in der Vergangenheit verhängten Antidumping-Maßnahmen die Korrektivwirkung auf die Einfuhren eines identischen Produkts aus denselben Staaten wie jenen, die von dem Untersuchungsverfahren betroffen sind, abgesprochen hat, im Rahmen der Anwendung von Art. 21 Abs. 1 der Grundverordnung bedeutsam sein, wenn sie dazu beitragen kann, aufzuzeigen, dass die Einführung von Antidumping-Maßnahmen nicht im allgemeinen Interesse liegt. Unter dieser Annahme ist es Sache der Partei, die sich auf diese Entscheidung beruft, zu erläutern, worin die Umstände, die dieser Entscheidung zugrunde liegen, mit denen des laufenden Antidumping-Verfahrens vergleichbar sind und warum die Schlussfolgerungen aus dieser Entscheidung auf das vorliegende Verfahren übertragbar sind.

242    Vorliegend haben die Klägerinnen nicht dargelegt, worin die Umstände, unter denen der Beschluss 2001/230 verabschiedet wurde, vergleichbar waren und die Anwendung von dessen Schlussfolgerungen auf den vorliegenden Fall rechtfertigen. Wie der Rat betont, waren zudem die Umstände, unter denen der Beschluss 2001/230 verabschiedet wurde, anders als die des vorliegenden Falles. So folgte dieser Beschluss auf eine Überprüfung von Maßnahmen, die bald auslaufen sollten, und es gab Maßnahmen, die seit vielen Jahren gegen verschiedene Länder verhängt waren, was bedeutet, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft über lange Zeit von einem Schutz auf dem Markt profitierte. Das war hier nicht der Fall. Zudem stützte sich die Kommission im Beschluss 2001/230 für die Annahme, die Einführung von Antidumping-Maßnahmen sei nicht angezeigt, auf die Tatsache, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft trotz des Schutzes auf dem Markt über lange Zeit nicht verbessert habe. Die im Beschluss 2001/230 untersuchten Bedingungen auf dem Gemeinschaftsmarkt für Ferrosilicium waren daher grundlegend anders als im vorliegenden Fall.

243    Somit ist, da keines der von den Klägerinnen vorgebrachten Argumente darzutun vermag, dass die Erwägungsgründe 117 und 118 der angefochtenen Verordnung mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet sind, der zweite Teil des zweiten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

3.     Zum dritten, die Prüfung der Auswirkungen der Antidumping-Maßnahmen auf die Verwender betreffenden Teil des zweiten Klagegrundes

a)     Vorbringen der Beteiligten

244    An erster Stelle machen die Klägerinnen geltend, der Rat habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem er gefolgert habe, der Einfluss der Antidumping-Maßnahmen auf die Verwender sei nicht relevant. Erstens habe sich der Rat darauf beschränkt, im 115. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung den Einfluss auf den Gewinn in Prozent auszudrücken. Dies sei irreführend, da die verbrauchende Industrie bei einem mittleren Zollsatz von 23,4 % direkte Mehrkosten in Höhe von 104 Mio. Euro jährlich zu tragen habe. Daneben führten die Antidumping-Maßnahmen aufgrund von Versorgungsunterbrechungen und von Preissteigerungen über kurze und mittlere Sicht für Ferrosilicium zu zusätzlichen indirekten Kosten für die Verwender aus der Gemeinschaft.

245    Zweitens habe der Rat die Tatsache nicht berücksichtigt, dass die Verwender aus der Gemeinschaft während des Bezugszeitraums stärker von den Einfuhren abhängig gewesen seien, um ihren Bedarf an Ferrosilicium zu decken, da die Gemeinschaftshersteller weder in der Lage noch gewillt gewesen seien, diesen Bedarf zu bedienen. Zudem hätten sich die Schwierigkeiten bei der Versorgung während des Bezugszeitraums weiter verschärft, nachdem Vargön Alloys ihre Ferrosilicium-Produktion eingestellt habe, OFZ sich auf den Eigenverbrauch für ArcelorMittal konzentriert habe, TDR ihre Produktion auf Silicium umgestellt habe und Huta Laziska ihre Produktion unter gerichtlicher Kontrolle und ohne Sicherheit in Bezug auf die Stromversorgung habe fortsetzen müssen.

246    An zweiter Stelle meinen die Klägerinnen, dass die von den Verwendern zu tragenden höheren Kosten zur Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen den dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verschafften Gewinn abgewogen werden müssten. Angesichts früherer Antidumping-Verfahren und der Entwicklung der Marktbedingungen sei es im Interesse der Gemeinschaft, keine Zölle zu verhängen.

247    An dritter Stelle machen die Klägerinnen in der Erwiderung geltend, der Rat habe seine Entscheidung, die aus der Produktionsunterbrechung für die Verwender aus der Gemeinschaft folgenden Belastungen nicht zu berücksichtigen, nicht ausreichend begründet.

248    Der Rat, unterstützt von den Streithelferinnen, weist das Vorbringen der Klägerinnen zurück.

b)     Würdigung durch das Gericht

249    Im Rahmen des vorliegenden Teils des zweiten Klagegrundes bestreiten die Klägerinnen im Kern, dass die Antidumping-Maßnahmen einen geringen Einfluss auf die Verwender gehabt hätten. Wie die beiden vorhergehenden Teile muss auch dieser Teil im Licht der oben in Randnr. 227 angeführten Rechtsprechung geprüft werden.

250    An erster Stelle machen die Klägerinnen geltend, dass der 115. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet sei. Der Rat hat in diesem Erwägungsgrund festgestellt, angesichts eines durchschnittlichen endgültigen Zollsatzes von 23,4 % sei nicht davon auszugehen, dass etwaige Maßnahmen wesentliche Auswirkungen für die Stahl- und Gießereibranche hätten, da sie mit höchstens 0,16 % beziehungsweise 0,33 % bei ihren Betriebsergebnissen zu Buche schlagen würden.

251    Erstens sei dieser Erwägungsgrund irreführend, da die Verwender von Ferrosilicium direkte Mehrkosten in Höhe von etwa 104 Mio. Euro jährlich zu tragen hätten. Indessen behaupten die Klägerinnen nicht, dass die vom Rat in diesem Erwägungsgrund bezüglich der Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Ergebnisse dieser Verwender genannten Zahlen falsch seien. Sie beschränken sich darauf, eine Zahl zu nennen, die den absoluten Mehrkosten der Verwender entsprechen soll, erklären aber nicht, warum diese Zahl glaubhafter oder aussagekräftiger sein soll als die vom Rat genannten Zahlen.

252    Zweitens legen die Klägerinnen bezüglich der indirekten Kosten der Verwender keinen Beweis zur Stützung der Behauptung vor, wonach die Verwender von Ferrosilicium mit Versorgungsausfällen zu kämpfen hätten. Zudem ist mit dem Rat festzustellen, dass es sich dabei um eine rein spekulative Behauptung handelt, da die Verhängung von Antidumping-Maßnahmen nicht die Vermarktung von Ferrosilicium aus Ländern, die Gegenstand des Untersuchungsverfahrens sind, sondern nur den Export zu Dumpingpreisen verhindern würde.

253    Drittens ist hinsichtlich der Behauptung der Klägerinnen, die Gemeinschaftshersteller hätten die Bedürfnisse der Verwender während des Bezugszeitraums weder befriedigen wollen noch können, anzumerken, dass die Klägerinnen zur Stützung dieses Arguments zwei Dokumente anführen, die der Kommission durch die European Confederation of Iron and Steel Industries (Eurofer, Europäischer Verband der Eisen- und Stahlindustrie) im Rahmen des Untersuchungsverfahrens übermittelt wurden. Da diese Dokumente selbst nur einfache Behauptungen einer anderen interessierten Partei enthalten, haben sie keinen Beweiswert. Die Klägerinnen stützen sich auch auf einen in der Fachpresse erschienenen Artikel, in dem es heißt, dass Vargön Alloys ihre Ferrosilicium-Produktion auf die Herstellung von Ferrochrom umgestellt habe. Dieses Dokument ist nicht ausreichend, um zu beweisen, dass die Gemeinschaftshersteller insgesamt weder willens noch in der Lage waren, die Verwender der Gemeinschaft mit Ferrosilicium zu versorgen.

254    Daraus folgt, dass keines der von den Klägerinnen vorgetragenen Argumente geeignet ist, zu belegen, dass der Rat durch die Erwägung, insbesondere im 115. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung, dass die Antidumping-Maßnahmen nur geringen Einfluss auf die Verwender hätten, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat.

255    An zweiter Stelle genügt es, zur Rüge der Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit festzustellen, dass diese Rüge im Kern die Argumente wiederholt, die im ersten und im zweiten Teil des zweiten Klagegrundes vorgebracht wurden. Da diese Argumente als unbegründet gewertet wurden, ist die vorliegende Rüge ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen.

256    An dritter Stelle ist hinsichtlich der Verletzung der Begründungspflicht in Bezug auf die Versorgungsstörungen darauf hinzuweisen, dass die nach Art. 253 EG vorgeschriebene Begründung nach der Rechtsprechung die Überlegungen der Unionsbehörde als Urheber des angefochtenen Rechtsakts so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr zur Wahrung ihrer Rechte die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das Unionsgericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteil des Gerichts vom 12. Oktober 1999, Acme/Rat, T‑48/96, Slg. 1999, II‑3089, Randnr. 141). Dagegen brauchen die Organe in der Begründung der vorläufigen oder endgültigen Verordnung nicht auf alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte einzugehen, die von den Beteiligten während des Verwaltungsverfahrens vorgetragen worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 25. Juni 1998, British Airways u. a./Kommission, T‑371/94 und T‑394/94, Slg. 1998, II‑2405, Randnr. 94).

257    In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 159 bis 166 der vorläufigen Verordnung eine klare und unzweideutige Prüfung der Folgen der Antidumping-Maßnahmen für die Verwender von Ferrosilicium in der Gemeinschaft vorgenommen hat. Ebenso hat der Rat in den Erwägungsgründen 113 bis 116 der angefochtenen Verordnung eine zwar knappere, aber nicht weniger klare Prüfung des Einflusses der Einführung von Antidumping-Zöllen auf diese Verwender vorgenommen. Da die Organe nicht auf sämtliche von den Interessierten im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgetragenen Sach- und Rechtsargumente antworten müssen, können die Klägerinnen den Organen keine Verletzung der Begründungspflicht vorwerfen.

258    Der dritte Teil des zweiten Klagegrundes ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

259    Nach alledem ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

C –  Zum dritten, die mangelnde Mitarbeit, die Verwendung der verfügbaren Daten und die Zuerkennung des MWS betreffenden Klagegrund

1.     Zum ersten, die mangelnde Mitarbeit betreffenden Teil des dritten Klagegrundes

a)     Vorbringen der Beteiligten

260    Die Klägerinnen machen geltend, der Rat habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und Art. 18 Abs. 1 und 3 der Grundverordnung (jetzt Art. 18 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 1225/2009), Art. 6.8 des Antidumping-Übereinkommens sowie die Abs. 3 und 5 von Anhang II dieses Übereinkommens verletzt, indem er davon ausgegangen sei, sie hätten die Mitarbeit verweigert, ihnen daher die Zuerkennung des MWS versagt und sich zur Bestimmung der Dumpingmargen und der Schädigung auf verfügbare Daten gestützt habe.

261    An erster Stelle erläutern die Klägerinnen, sie hätten bei der Antidumping-Untersuchung mitgewirkt. Ihre Mitarbeit sei durch die Stellungnahmen belegt, die sie im Rahmen des Antidumping-Verfahrens abgegeben hätten. Die Dokumente, die diese Stellungnahmen enthielten, seien zahlreicher, als dies normalerweise im Rahmen eines solchen Verfahrens verlangt sei.

262    An zweiter Stelle machen die Klägerinnen geltend, sie hätten zwar aufgrund außergewöhnlicher Umstände und unabhängig von ihrem Willen den Kontrollbesuch nicht empfangen können, doch stelle diese Situation keine Verweigerung der Mitarbeit im Sinne der Grundverordnung dar, da abgesehen von der Kontrolle alles getan worden sei, um vollumfänglich an der Untersuchung mitzuarbeiten. Die Klägerinnen stellen diesbezüglich klar, dass der Empfang des Kontrollbesuchs vorgesehen gewesen sei, dieser aber nur sechs Tage vor seinem Beginn habe abgesagt werden müssen. Sie hätten nicht über das für diesen Besuch erforderliche Personal verfügt, da dieses an der Vorbereitung des Börsengangs in London im Wert von mehreren Millionen Euro sowie an der Antidumping-Untersuchung zu Siliciummangan gearbeitet habe. Angesichts des für die umfassende Mitarbeit in einer einzelnen Antidumping-Untersuchung erforderlichen Arbeitsaufwands und des massiven Personalaufwands für die Vorbereitung des Börsengangs seien die Klägerinnen gezwungen gewesen, sich zwischen der Fortsetzung der umfassenden Mitarbeit an der Antidumping-Untersuchung zu Siliciummangan, die sich bereits in einem fortgeschrittenen Stadium befunden habe, und der Fortsetzung der umfassenden Mitarbeit an der Antidumping-Untersuchung zu Ferrosilicium zu entscheiden. Die Untersuchung zu Siliciummangan sei weniger aufwändig gewesen, da der Kontrollbesuch bereits stattgefunden habe, und habe eine größere wirtschaftliche Bedeutung gehabt, da die Klägerinnen ihre Ferrosilicium-Herstellung und nicht die von Siliciummangan reduziert hätten. Daher hätten sie die Kommission darüber informiert, dass sie weiterhin an der Untersuchung zu Ferrosilicium mitarbeiten würden, wenngleich weniger aktiv als bei der Untersuchung zu Siliciummangan.

263    An dritter Stelle machen die Klägerinnen geltend, ein Kontrollbesuch sei nicht vorgeschrieben. Erstens hätten mehrere WTO-Panels Klarstellungen zur Auslegung von Art. 6.8 des Antidumping-Übereinkommens und zu den Abs. 3 und 5 der Anhang II dieses Übereinkommens vorgenommen, die Art. 18 Abs. 1 und 3 der Grundverordnung gemäß deren fünftem Erwägungsgrund umsetze. So habe das WTO-Panel im Streitfall „Vereinigte Staaten – Stahlblech“ (WT/DS206/R) angegeben, dass die Angaben nachprüfbar sein müssten, dass die mit der Untersuchung betrauten Behörden jedoch nicht einfach die ihnen gegenüber gemachten Angaben mit der Begründung unberücksichtigt lassen dürften, diese seien vor Ort nicht nachgeprüft worden. Diese Aussage habe das WTO-Panel im Streitfall „EG – Lachs (Norwegen)“ (WT/DS337/R) bestätigt und hinzugefügt, es sei nach dem Antidumping-Übereinkommen zulässig, dass die Untersuchungen vor Ort nicht das einzige Mittel seien, um festzustellen, ob die Auskünfte glaubhaft seien. Zweitens könne die Kommission Informationen, die die kooperierenden Parteien vorlegten und die nicht vor Ort überprüfbar seien, zurückweisen, wenn andere Quellen die Richtigkeit dieser Informationen in Frage stellten. Daher hätten die Klägerinnen vorgeschlagen, dass die Kommission die übermittelten Daten auf andere Weise überprüfe. Sie seien sicher gewesen, dass die gelieferten Informationen nicht in Frage gestellt würden, und nichts rechtfertige es daher, dass die Organe der Union diese Informationen nicht nutzten, um daraus ihre Schlüsse zu ziehen.

264    Der Rat, unterstützt von den Streithelferinnen, weist das Vorbringen der Klägerinnen zurück.

b)     Würdigung durch das Gericht

265    Im Rahmen des vorliegenden Teils des dritten Klagegrundes ist zu bestimmen, ob die Organe die Grundverordnung und das Antidumping-Übereinkommen verletzt haben, indem sie ihre Schlussfolgerungen aufgrund der Entscheidung der Klägerinnen, den von den Kommissionsdienststellen vorgesehenen Kontrollbesuch nicht zu empfangen, auf die verfügbaren Daten stützten, obwohl die Klägerinnen im Übrigen aktiv an dem Untersuchungsverfahren mitgearbeitet haben und die von ihnen übermittelten Angaben auf andere Weise als durch einen Kontrollbesuch überprüfbar waren.

266    Die Parteien streiten im Kern über die Auslegung von Art. 18 Abs. 1 und 3 der Grundverordnung, der Art. 6.8 des Antidumping-Übereinkommens sowie die Abs. 3 und 5 des Anhangs II dieses Übereinkommens in das Unionsrecht überträgt. Insbesondere ist nach diesen Vorschriften zu bestimmen, ob die Verweigerung eines Kontrollbesuchs den Rückgriff auf verfügbare Daten rechtfertigt. Um auf diese Frage zu antworten, sind einerseits der Wortlaut von Art. 18 Abs. 1 und 3 der Grundverordnung sowie sein Sinn und Zweck und andererseits das System dieser Verordnung zu berücksichtigen.

267    Erstens ist anzumerken, dass Art. 18 Abs. 1 und 3 der Grundverordnung so formuliert ist, dass die Organe berechtigt sind, auf verfügbare Daten zurückzugreifen, wenn eine interessierte Partei einen von den Kommissionsdienststellen vorgesehenen Kontrollbesuch verweigert.

268    Denn Art. 18 Abs. 1 und 3 der Grundverordnung betrifft die Verwendung der verfügbaren Daten durch die Organe unter Außerachtlassen der eigenen Angaben einer oder mehrerer interessierter Parteien. Während Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung die Fälle definiert, in denen die verfügbaren Daten verwendet werden dürfen, beschreibt Art. 18 Abs. 3 derselben Verordnung die Fälle, in denen die verfügbaren Daten nicht zwangsweise verwendet werden müssen. Nach Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung besteht die Möglichkeit des Rückgriffs auf die verfügbaren Daten in vier Fallgruppen: wenn eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen verweigert, wenn sie nicht innerhalb der gesetzten Fristen die erforderlichen Auskünfte erteilt, wenn sie die Untersuchung erheblich behindert oder wenn sie unwahre oder irreführende Informationen vorlegt. Art. 18 Abs. 3 der Grundverordnung bestimmt, dass, wenn sich die von einer betroffenen Partei übermittelten Informationen nicht in jeder Hinsicht als vollkommen erweisen, diese Informationen nicht unberücksichtigt bleiben, sofern die Mängel nicht derart sind, dass sie angemessene und zuverlässige Feststellungen über Gebühr erschweren, und sofern die Informationen in angemessener Weise und fristgerecht übermittelt werden, nachprüfbar sind und die betroffene Partei nach besten Kräften gehandelt hat.

269    Daraus folgt, dass Art. 18 der Grundverordnung in seinen Abs. 1 und 3 verschiedene Fälle betrifft. Während Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung allgemein die Fälle beschreibt, in denen die von den Organen zu Untersuchungszwecken benötigten Informationen nicht geliefert wurden, betrifft Art. 18 Abs. 3 der Grundverordnung die Fälle, in denen die für die Untersuchung erforderlichen Informationen geliefert wurden, aber nicht in jeder Hinsicht vollkommen sind.

270    Nach Ansicht des Gerichts ist die Absage eines Kontrollbesuchs durch eine interessierte Partei nicht anhand von Art. 18 Abs. 3 der Grundverordnung zu würdigen, sondern anhand seines Abs. 1. Denn einerseits ist davon auszugehen, dass eine solche Absage in den Anwendungsbereich von Art. 18 Abs. 1 dieser Verordnung fällt. Zwar fällt dies nicht unter die drei letzten von dieser Vorschrift erfassten und oben in Randnr. 268 beschriebenen Fallgruppen. Denn offensichtlich unterlässt es eine betroffene Partei durch eine Absage wie die hier in Frage stehende nicht, Informationen innerhalb einer vorgesehenen Frist zu übermitteln, und sie übermittelt keine unwahren oder irreführenden Informationen. Genauso wenig haben die Klägerinnen angesichts der der Absage des Kontrollbesuchs zugrunde liegenden Umstände die Untersuchung erheblich behindert. Wenngleich eine Absage des Kontrollbesuchs der hier in Rede stehenden Art nicht unter die letzten drei Fallgruppen von Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung fällt, muss sie doch, abgesehen von Fällen höherer Gewalt, als Verweigerung des Zugangs zu den von der Kommission für erforderlich gehaltenen Informationen im Sinne der ersten Fallgruppe dieser Vorschrift eingestuft werden. Vorliegend stellen die von den Klägerinnen zur Rechtfertigung der Absage des Besuchs vorgetragenen Gründe keinen Fall höherer Gewalt dar.

271    Andererseits kann Art. 18 Abs. 3 der Grundverordnung, anders als die Klägerinnen glauben machen wollen, nicht dazu dienen, eine Pflicht zur Duldung eines Kontrollbesuchs zu umgehen, wenn ein solcher Besuch von den Kommissionsdienststellen als erforderlich erachtet wird. Natürlich hat ein Kontrollbesuch den Zweck, die von einer interessierten Partei im Rahmen des Untersuchungsverfahrens vorgelegten Daten zu überprüfen, und es kann sein, dass diese Daten mit anderen Mitteln als mit einem Kontrollbesuch in den Räumen einer interessierten Partei überprüft werden können. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass die Verwendung der verfügbaren Daten nach Art. 18 Abs. 3 der Grundverordnung bei einer schlechten Datenqualität nur ausgeschlossen ist, wenn die betroffene Partei sich nach besten Kräften bemüht hat. Im Fall der Verweigerung eines Kontrollbesuchs kann eine Partei jedoch nicht geltend machen, sich so verhalten zu haben.

272    Zweitens rechtfertigt es der Zweck von Art. 18 Abs. 1 und 3 der Grundverordnung, verfügbare Daten zu verwenden, wenn ein Kontrollbesuch verweigert wird. So ist zum Zweck von Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung festzustellen, dass der Rat und die Kommission nach der Rechtsprechung von der freiwilligen Mitwirkung der betroffenen Parteien abhängen, damit diese ihnen innerhalb der gesetzten Fristen die erforderlichen Informationen übermitteln, da die Grundverordnung der Kommission keine Untersuchungsgewalt überträgt, durch die sie die von einer Beschwerde betroffenen Hersteller oder Ausführer dazu zwingen könnte, an der Untersuchung teilzunehmen oder Auskünfte zu erteilen. In diesem Kontext sind die Antworten dieser Parteien auf den in Art. 6 Abs. 2 der Grundverordnung (Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1225/2009) vorgesehenen Fragebogen sowie die in Art. 16 der Grundverordnung (jetzt Art. 16 der Verordnung Nr. 1225/2009) vorgesehene spätere Kontrolle, die die Kommission an Ort und Stelle vornehmen kann, unabdingbar für den Ablauf des Antidumping-Verfahrens. Das Risiko, dass die Organe im Fall der mangelnden Zusammenarbeit der von der Untersuchung betroffenen Unternehmen andere Daten als diejenigen berücksichtigen, die als Antwort auf einen Fragebogen übermittelt wurden, ist Bestandteil des Antidumping-Verfahrens und soll die loyale und gewissenhafte Zusammenarbeit dieser Unternehmen fördern (Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2006, Shandong Reipu Biochemicals/Rat, T‑413/03, Slg. 2006, II‑2243, Randnr. 65). Art. 18 Abs. 3 der Grundverordnung soll dagegen verhindern, dass die Organe nicht willkürlich Daten ausschließen, die zwar nicht perfekt, aber trotzdem verwendbar und kontrollierbar sind.

273    Der Rückgriff auf verfügbare Daten für den Fall, dass eine betroffene Partei einen Kontrollbesuch verweigert, entspricht diesem Ziel. Denn eine solche Verweigerung verstößt gegen den Grundsatz der loyalen und gewissenhaften Zusammenarbeit, den Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung sicherstellen soll. Zudem kann den Organen unter diesen Umständen kein willkürlicher Ausschluss von Daten vorgeworfen werden, was bedeutet, dass die Daten, die nicht im Rahmen einer Überprüfung vor Ort kontrolliert wurden, nicht zwangsläufig auf andere Weise überprüft werden müssen, sondern unberücksichtigt bleiben können.

274    Drittens wird die Möglichkeit, auf verfügbare Daten zurückzugreifen, wenn eine betroffene Partei sich weigert, einen Kontrollbesuch zu empfangen, durch die Systematik der Grundverordnung bestätigt. Diesbezüglich ist hervorzuheben, dass die Kommission nach Art. 6 Abs. 8 der Grundverordnung (jetzt Art. 6 Abs. 8 der Verordnung Nr. 1225/2009) im Rahmen der von ihr durchzuführenden Untersuchung hinsichtlich des Dumpings und der Schädigung so weit wie möglich die Richtigkeit der Angaben der interessierten Parteien, auf die sich die Schlussfolgerungen stützen, überprüfen muss, außer in Fällen des Art. 18 dieser Verordnung. Zudem führt die Kommission nach Art. 16 Abs. 1 der Grundverordnung (jetzt Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1225/2009) Kontrollbesuche durch, wenn sie diese für angemessen erachtet, um die Bücher von Einführern, Ausführern, Händlern, Vertretern, Herstellern, Wirtschaftsverbänden und ‑organisationen einzusehen und die Informationen zu dem Dumping und der Schädigung zu überprüfen.

275    Daraus folgt einerseits, dass die Organe zu entscheiden haben, ob sie es zur Überprüfung der von einer interessierten Partei gelieferten Informationen für erforderlich halten, diese Informationen durch einen Kontrollbesuch in den Räumen dieser Partei zu erhärten, und andererseits, dass in dem Fall, in dem eine betroffene Partei die Überprüfung der von ihr gelieferten Daten behindert, Art. 18 der Grundverordnung anwendbar ist und die verfügbaren Daten verwendet werden können.

276    Aus alledem ist zu schließen, dass Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung es den Organen erlaubt, die verfügbaren Daten zu nutzen, wenn eine betroffene Partei den Kontrollbesuch verhindert hat, und dass Art. 18 Abs. 3 derselben Verordnung keine Pflicht der Organe enthält, die von einer betroffenen Partei gelieferten Daten, die nicht vor Ort überprüft werden konnten, anhand von anderen verfügbaren Informationsquellen zu überprüfen.

277    Diese Schlussfolgerung wird weder durch den Bericht des WTO-Panels vom 29. Juli 2002 im Streitfall „Vereinigte Staaten – Stahlblech“ (WT/DS206/R) noch durch den Bericht vom 15. Januar 2008 im Streitfall „EG – Lachs (Norwegen)“ (WT/DS337/R) entkräftet.

278    Denn in keinem dieser beiden Berichte wird die Frage des Umgangs der Organe mit der Verweigerung eines Kontrollbesuchs durch eine interessierte Partei behandelt. In der von den Klägerinnen in ihren Schriftsätzen aus dem Bericht im Streitfall „Vereinigte Staaten – Stahlblech“ zitierten Passage wendet sich das WTO-Panel gegen die Behauptung der Vereinigten Staaten, bestimmte Auskünfte seien im Rahmen des Untersuchungsverfahrens verworfen worden, da sie nicht den Kriterien aus Abs. 3 des Anhangs II des Antidumping-Übereinkommens entsprächen. In diesem Zusammenhang definiert es den Begriff der überprüfbaren Informationen. Desgleichen betrifft der Abschnitt im Bericht des WTO-Panels im Streitfall „EG – Lachs (Norwegen)“, auf den sich die Klägerinnen in ihren Schriftsätzen stützen, die Frage, ob die nach dem Kontrollbesuch übermittelten Daten als überprüfbar anzusehen sind.

279    Aus dem Vorstehenden ist zu schließen, dass der Rat aufgrund der Entscheidung der Klägerinnen, den von den Kommissionsdienststellen vorgesehenen Kontrollbesuch nicht zu empfangen, rechtmäßig und ohne einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zu begehen, auf die verfügbaren Daten zurückgreifen durfte.

280    Nach alledem ist der erste Teil des dritten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

2.     Zum zweiten, die Verwendung der verfügbaren Daten ohne Berücksichtigung der überprüfbaren Daten betreffenden Teil des dritten Klagegrundes

a)     Vorbringen der Beteiligten

281    Die Klägerinnen machen geltend, der Rat habe Art. 18 Abs. 5 der Grundverordnung (jetzt Art. 18 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1225/2009), Art. 6.8 sowie die Abs. 3 und 5 des Anhangs II des Antidumping-Übereinkommens verletzt, indem er es unterlassen habe, die überprüfbaren Informationen zu untersuchen, die ihm erschöpfend und innerhalb der Fristen übermittelt worden seien. Die Organe seien nämlich verpflichtet gewesen, ihre Schlussfolgerungen unter Bezugnahme auf die Daten, die die Klägerinnen als betroffene Parteien geliefert hätten, und durch deren Vergleich mit anderen verfügbaren Daten zu überprüfen. Dies werde durch den Bericht des WTO-Panels vom 20. Dezember 2005 im Streitfall „Mexiko – Antidumping-Maßnahmen gegenüber Reis“ (WT/DS295/R) bestätigt.

282    Der Rat, unterstützt von den Streithelferinnen, weist das Vorbringen der Klägerinnen zurück.

b)     Würdigung durch das Gericht

283    Die Klägerinnen tragen im Rahmen des zweiten Teils des dritten Klagegrundes vor, dass die Organe ihre Schlussfolgerungen unter Bezugnahme auf die von ihnen übermittelten Daten hätten überprüfen müssen.

284    Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Organe nach Art. 18 Abs. 5 der Grundverordnung gehalten sind, die von ihnen verwendeten verfügbaren Daten so weit wie möglich anhand anderer unabhängiger Quellen oder anhand von Informationen zu überprüfen, die andere betroffene Parteien im Rahmen der Untersuchung übermittelt haben.

285    Indessen ist vorliegend mit dem Rat festzustellen, dass die Klägerinnen nicht darlegen, welche Schlussfolgerungen in Frage gestellt worden wären, wenn die verfügbaren Daten anhand der von ihnen gelieferten Informationen überprüft worden wären. Sie legen auch nicht dar, welche Informationen es erlaubt hätten, diese Schlussfolgerungen in Frage zu stellen.

286    Daraus folgt unter Beachtung der oben in Randnr. 212 angeführten Rechtsprechung, dass der vorliegende Teil des dritten Klagegrundes als unzulässig zurückzuweisen ist.

3.     Zum dritten, die Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung des MWS betreffenden Teil des dritten Klagegrundes

a)     Vorbringen der Beteiligten

287    An erster Stelle machen die Klägerinnen geltend, die Organe hätten einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung verletzt, indem sie allein deshalb eine zusätzliche, nicht in dieser Vorschrift vorgesehene Bedingung aufgestellt und wichtige Informationen ignoriert hätten, weil außergewöhnliche Ereignisse außerhalb ihrer Kontrolle die Klägerinnen daran gehindert hätten, den Kontrollbesuch zu empfangen.

288    So ergebe sich erstens, entgegen der von den Organen in den Erwägungsgründen 10 und 25 der vorläufigen Verordnung vertretenen Ansicht, aus Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung nicht zwingend, dass Anträge auf Zuerkennung des MWS zu einem Kontrollbesuch vor Ort führen müssten. Dies folge auch aus der Praxis der Organe, die sich auf eine schriftliche Prüfung beschränkten, wenn die Überprüfung bestimmter Angaben vor Ort nicht möglich ist. Das sei bei den Antidumping-Untersuchungen der Fall gewesen, die zur Verordnung (EG) Nr. 1212/2005 des Rates vom 25. Juli 2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmten Gusserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 199, S. 1) sowie zur Verordnung (EG) Nr. 426/2005 der Kommission vom 15. März 2005 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter veredelter Bekleidungsgewebe aus Polyester-Filamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 69, S. 6) geführt hätten.

289    Zweitens verfügten die Organe über wesentliche Informationen zur Funktionsweise der Klägerinnen, da die Kommission im Rahmen der Antidumping-Untersuchung zu Siliciummangan bestätigt habe, dass sie unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig seien und ihnen der MWS zuerkannt werden könne.

290    An zweiter Stelle machen die Klägerinnen geltend, die Organe hätten Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung verletzt, indem die Klägerinnen erst am 5. Juli 2007 über die Ablehnung ihres Antrags auf Zuerkennung des MWS informiert worden seien, also sieben Monate nach Einleitung der Untersuchung. Nach Meinung der Klägerinnen verlangt Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung, dass die Feststellung innerhalb von drei Monaten nach Einleitung der Untersuchung erfolgen muss, was auch das Gericht bestätigt habe. Zudem meinen die Klägerinnen, sie hätten den Kontrollbesuch empfangen können, wenn die Kommission innerhalb der Frist von drei Monaten gehandelt hätte, da dieser dann nicht mit dem Börsengang kollidiert wäre.

291    Der Rat, unterstützt von den Streithelferinnen, weist das Vorbringen der Klägerinnen zurück.

b)     Würdigung durch das Gericht

292    An erster Stelle machen die Klägerinnen geltend, die Organe hätten durch die Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung des MWS mit der Begründung, es sei kein Kontrollbesuch durchgeführt worden, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung verletzt, da einerseits nach dieser Vorschrift kein Kontrollbesuch erforderlich gewesen sei und andererseits die Organe aus dem Antidumping-Verfahren zu Siliciummangan über wesentliche Informationen zu ihrer Funktionsweise verfügt hätten.

293    Erstens wurde zu dem Argument, wonach Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung keinen Kontrollbesuch verlange, bereits oben in Randnr. 274 auf Art. 6 Abs. 8 und Art. 16 Abs. 1 der Grundverordnung verwiesen.

294    Nach Art. 6 Abs. 8 der Grundverordnung hat die Kommission die von interessierten Parteien beigebrachten Informationen, auf die sich die Feststellungen stützen, so weit wie möglich auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Da Art. 6 Abs. 8 der Grundverordnung den Umfang der Pflicht zur Überprüfung der für die Feststellungen der Organe verwendeten Daten nicht beschränkt, erstreckt sich diese Pflicht auf die von einer interessierten Partei im Rahmen des Antrags auf Zuerkennung des MWS vorgelegten Informationen.

295    Zudem kann die Kommission nach Art. 16 Abs. 1 der Grundverordnung für die Zwecke ihrer Überprüfungspflicht Kontrollbesuche in den Räumen der interessierten Parteien durchführen, wenn sie es für angemessen erachtet. Diese Vorschrift enthält keine Beschränkung der Möglichkeit der Kommission, solche Besuche zur Erhärtung bestimmter Informationen durchzuführen. Daraus folgt, dass Art. 16 Abs. 1 der Grundverordnung es der Kommission erlaubt, einen Besuch in den Räumen des ausführenden Herstellers durchzuführen, um seinen Antrag auf Zuerkennung des MWS zu bearbeiten und sich von der Richtigkeit der in diesem Zusammenhang vorgelegten Informationen zu überzeugen, wenn sie dies für erforderlich hält.

296    Daher bedeutet die Tatsache, dass Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung keinen Kontrollbesuch in den Räumen des ausführenden Herstellers, der die Zuerkennung des MWS beantragt hat, vorschreibt, nicht, dass ein solcher Besuch nicht stattfinden darf. Ebenso kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Durchführung eines Kontrollbesuchs im Rahmen der Behandlung des Antrags auf Zuerkennung des MWS eine zusätzliche Bedingung zu Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung hinzufügt.

297    Dieses Ergebnis wird nicht durch die von den Klägerinnen angeführten Präzedenzfälle widerlegt, in denen die Kommission im Rahmen der Prüfung des Antrags auf Zuerkennung des MWS keinen Kontrollbesuch durchgeführt und sich auf eine schriftliche Prüfung beschränkt hat.

298    Wie nämlich bereits oben in Randnr. 295 festgestellt, haben die Organe die Angemessenheit eines Kontrollbesuchs einzuschätzen. Wenn daher ein Kontrollbesuch im Rahmen einer Antidumping-Untersuchung womöglich unangemessen ist, bedeutet dies nicht, dass er im Rahmen einer anderen nicht notwendig ist.

299    Die von den Klägerinnen angeführten Präzedenzfälle sind zudem nicht mit der vorliegenden Situation vergleichbar. Sowohl in der Verordnung Nr. 1212/2005 als auch in der Verordnung Nr. 426/2005 haben die Organe in Anbetracht der großen Zahl an betroffenen ausführenden Herstellern und Anträgen auf Zuerkennung des MWS von Stichproben nach Art. 17 der Grundverordnung (jetzt Art. 17 der Verordnung Nr. 1225/2009) Gebrauch gemacht. In diesem Zusammenhang haben die Organe Kontrollbesuche nur in den Räumen der von der Stichprobe betroffenen ausführenden Hersteller durchgeführt. Bei den anderen ausführenden Herstellern haben sich die Organe auf eine Prüfung anhand von Dokumenten beschränkt.

300    Zweitens ist hinsichtlich des Arguments, die Organe hätten aus dem Antidumping-Verfahren zu Siliciummangan über Informationen zu der Situation der Klägerinnen verfügt, darauf hinzuweisen, dass nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung für die Zuerkennung des MWS auf der Grundlage eines ordnungsgemäß begründeten Antrags des von der Untersuchung betroffenen Herstellers nachgewiesen werden muss, dass für diesen Hersteller bei der Fertigung und dem Verkauf der betreffenden gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen. Daraus folgt, dass die Feststellungen der Organe im Rahmen einer Untersuchung bezüglich eines bestimmten Produkts nicht auf ein anderes Produkt übertragen werden können. Diesbezüglich ist mit dem Rat anzumerken, dass, wenn eine Untersuchung die Feststellung erlaubt, dass ein Unternehmen die Kriterien für die Zuerkennung des MWS für ein bestimmtes Produkt erfüllt, dies nicht automatisch bedeutet, dass es diese Kriterien auch für ein anderes Produkt erfüllt, da es beispielsweise sein kann, dass der Staat ein strategisches Interesse an einem Produkt hat und bei den Entscheidungen über seinen Preis, seine Kosten oder seinen Input interveniert.

301    Daher können die bei der Bearbeitung des Antrags auf Zuerkennung des MWS im Rahmen der Untersuchung zu Siliciummangan erlangten Informationen nicht für die Bearbeitung desselben Antrags im Rahmen der Untersuchung zu Ferrosilicium verwendet werden.

302    An zweiter Stelle ist, was die Rüge der Verletzung von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung angeht, festzustellen, dass diese Vorschrift, wie die Klägerinnen vortragen, vorsieht, dass die Frage, ob bei einem Hersteller marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen, innerhalb von drei Monaten ab dem Beginn der Untersuchung entschieden werden muss. Vorliegend wurde die Mitteilung über die Verfahrenseröffnung im Amtsblatt vom 30. November 2006 veröffentlicht. Die Frist von drei Monaten lief daher am 28. Februar 2007 ab. Die Klägerinnen haben jedoch erst am 5. Juli 2007, also mehr als sechs Monate nach Beginn der Untersuchung, eine Antwort auf ihren Antrag auf Zuerkennung des MWS erhalten. Daher ist mit den Klägerinnen festzustellen, dass die Frist nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung überschritten wurde.

303    Gleichwohl ist eine solche Unregelmäßigkeit nur geeignet, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnung zu berühren, wenn die Klägerinnen dartun, dass die Antwort auf den Antrag auf Zuerkennung des MWS anders ausgefallen wäre, wenn sie innerhalb der Frist erfolgt wäre. Die Behauptung der Klägerinnen, wonach sie den Kontrollbesuch hätten empfangen können, wenn die Kommission für die Einhaltung der dreimonatigen Frist gesorgt hätte, wird durch keinen Beweis gestützt. So haben die Klägerinnen während der mündlichen Verhandlung behauptet, sie hätten den Kontrollbesuch empfangen können – der zwischen dem 21. Februar und dem 2. März 2007 stattfinden sollte –, wenn dieser im Januar 2007 durchgeführt worden wäre, da der Börsengang erst ab Ende Februar 2007 einen erhöhten Arbeitsaufwand erfordert habe. Die Klägerinnen haben kein Dokument zur Stützung dieser Behauptung vorgelegt. Im Gegenteil haben sie in ihrem Schreiben vom 14. Februar 2007 und in ihren Schriftsätzen erläutert, dass die Vorbereitungen für den Börsengang im Februar 2007 bereits seit einigen Monaten im Gange waren.

304    Da sowohl der Börsengang als auch die Untersuchung zu Siliciummangan das Personal der Klägerinnen augenscheinlich über einen relativ langen Zeitraum beschäftigt haben und der Antrag auf Zuerkennung des MWS erst am 15. Dezember 2006 gestellt wurde, erscheint es zudem wenig wahrscheinlich, dass die Klägerinnen in der Lage gewesen wären, den Kontrollbesuch zu empfangen, auch wenn er früher stattgefunden hätte.

305    Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Klägerinnen nicht dartun, dass die im Hinblick auf Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung festgestellte Unregelmäßigkeit die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung rechtfertigt.

306    Daher ist der dritte Teil des dritten Klagegrundes zurückzuweisen.

D –  Zum vierten, die Verteidigungsrechte der Klägerinnen betreffenden Klagegrund

1.     Zum ersten, die Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerinnen dadurch, dass die Organe ihnen nicht fristgerecht eine aussagekräftige und kohärente Zusammenfassung der vertraulichen Akte übermittelt hätten, betreffenden Teil des vierten Klagegrundes

a)     Vorbringen der Beteiligten

307    Die Klägerinnen tragen vor, ihre Verteidigungsrechte seien dadurch verletzt, dass die Qualität der nichtvertraulichen Informationen, die ihnen zur Verfügung gestellt worden seien, sowie der Zeitpunkt, zu dem dies erfolgt sei, ihre Möglichkeit zur Erwiderung auf die Behauptung, die streitigen Einfuhren hätten eine bedeutende Schädigung verursacht, stark eingeschränkt hätten.

308    So machen sie an erster Stelle geltend, dass die von den Gemeinschaftsherstellern in Form von Referenzdaten übermittelten, nichtvertraulichen Informationen unzureichend gewesen seien. Erstens seien diese nicht so ausführlich gewesen, dass sie ihnen ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht hätten. Die nichtvertraulichen Referenzdaten seien zum größten Teil nicht mit Erläuterungen versehen gewesen, so dass sie gehindert gewesen seien, ihre Verteidigungsrechte wirksam auszuüben. Zweitens hätten diese Daten keine Informationen zu allen Indikatoren der Schädigung enthalten. So hätten beispielsweise die Informationen zu den Ausfuhren sowie zu den Verkäufen an die mit ihnen verbundenen Gesellschaften gefehlt.

309    An zweiter Stelle meinen die Klägerinnen, dass die Zusammenfassungen der Referenzdaten ab Januar 2007 in der nichtvertraulichen Akte hätten enthalten sein müssen, jedoch erst am Tag der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung am 28. August 2007 hinzugefügt worden seien. Konkret bedeute dies, dass die Klägerinnen neun Monate verloren hätten, während deren sie diese Daten hätten prüfen können, und daher erst an einem fortgeschrittenen Punkt des Verfahrens auf einen bedeutenden Teil dessen, was sie bereits vorgetragen hätten, näher hätten eingehen können. Genauer gesagt hätten sie offene Fragen nicht beantworten und bestimmte wichtige Informationen nicht vor dem Ablauf der Frist für die Abgabe der Stellungnahme zu dem vorläufigen Informationsschreiben erhalten können.

310    An dritter Stelle erläutern die Klägerinnen, dass die Zusammenfassungen der am 28. August 2007 zu der nichtvertraulichen Akte hinzugefügten Referenzdaten den früher vorgelegten nichtvertraulichen Daten widersprächen, was bedeute, dass sich nach einer Überprüfung herausgestellt habe, dass die vorgelegten Daten falsch gewesen seien. Zudem meinen die Klägerinnen in ihrer Erwiderung, dass diese Daten viele Unregelmäßigkeiten enthielten, insbesondere bezüglich FerroAtlántica und FerroPem.

311    Der Rat, unterstützt von den Streithelferinnen, weist das Vorbringen der Klägerinnen zurück.

b)     Würdigung durch das Gericht

312    Die Frage, ob die Verteidigungsrechte der Klägerinnen tatsächlich durch die schlechte Qualität der nichtvertraulichen Fassung der Zusammenfassungen der von den einzelnen Gemeinschaftsherstellern gelieferten Daten bezüglich der Entwicklung ihrer wirtschaftlichen Lage und aufgrund des Zeitpunkts, zu dem diese zu der nichtvertraulichen Akte hinzugefügt wurden, verletzt wurden, ist anhand von Art. 19 Abs. 1 und 2 der Grundverordnung (Art. 19 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1225/2009) und der oben in Randnr. 110 angeführten Rechtsprechung zu beantworten.

313    An erster Stelle ist, was das Argument der Unzulänglichkeit der nichtvertraulichen Fassung dieser Zusammenfassungen aufgrund des Fehlens von Erläuterungen angeht, anzumerken, dass diese Zusammenfassungen aus Tabellen bestehen, die – aufgeschlüsselt nach Gemeinschaftsherstellern und den Jahren zwischen 2003 und dem Untersuchungszeitraum – die Entwicklung von 19 verschiedenen Schädigungsfaktoren darlegen. Wenngleich die Daten in diesen Tabellen in Form von Indizes dargestellt werden, machen sie doch gut verständlich, wie sich die Lage der einzelnen Hersteller entwickelt hat. Für das Verständnis dieser Entwicklung ist keine Erläuterung erforderlich, und die Klägerinnen waren ausreichend in der Lage, ihre Sichtweise dieser Entwicklung gebührend darzulegen.

314    Auch wenn im Übrigen die Klägerinnen in ihren Schriftsätzen geltend machen, ohne Erläuterungen seien sie gezwungen gewesen, zu versuchen, die tatsächliche Lage der Gemeinschaftshersteller zu erahnen, so dass sie ihre Verteidigungsrechte nicht richtig hätten ausüben können, ergibt sich aus ihren Stellungnahmen zu dem vorläufigen Informationsschreiben, dass sie sich eigentlich gegen die fehlenden Erläuterungen zu den Gründen der für jeden Gemeinschaftshersteller verzeichneten Entwicklung wenden. Die Organe waren jedoch nicht gehalten, von den Gemeinschaftsherstellern solche Erläuterungen zu verlangen, da diese Hersteller keine Prüfung der Nichtzurechnung nach Art. 3 Abs. 7 der Grundverordnung (jetzt Art. 3 Abs. 7 der Verordnung Nr. 1225/2009) durchführen müssen. Dagegen hätte eine solche Prüfung von den Organen zur vorläufigen und endgültigen Feststellung erfolgen müssen. Mit anderen Worten war eine solche Erläuterung nicht in der nichtvertraulichen Fassung der von den Gemeinschaftsherstellern gelieferten Daten zu suchen, sondern in der von den Organen vorgelegten Analyse.

315    Wie sich aber aus den obigen Randnrn. 193 bis 203 ergibt, haben die Organe die Gründe für bestimmte Trends bei den Gemeinschaftsherstellern analysiert. Diese Analyse findet sich sowohl in der vorläufigen Verordnung als auch im vorläufigen und im endgültigen Informationsschreiben, weshalb die Klägerinnen in der Lage waren, ihre Stellungnahme diesbezüglich abzugeben, was sie jedoch nicht getan haben. So haben sie beispielsweise im Unterabschnitt ihrer Stellungnahme zu dem vorläufigen Informationsschreiben, in dem die Klägerinnen die Notwendigkeit betonen, die nichtvertrauliche Fassung der Daten zur Entwicklung der wirtschaftlichen Lage jedes Herstellers der Gemeinschaft mit erläuternden Anmerkungen zu versehen, eine Reihe von Argumenten bezüglich der Gründe der für jeden Gemeinschaftshersteller beobachteten Trends vorgebracht.

316    Daher ist festzustellen, dass die Klägerinnen ihre Verteidigungsrechte ausgeübt haben und den Organen keine Verletzung dieser Rechte aufgrund des Fehlens erläuternder Notizen zu den Referenzdaten der Gemeinschaftshersteller in der nichtvertraulichen Version der Verfahrensakte vorzuwerfen ist.

317    Zweitens ist, was das Argument betreffend das Fehlen von Daten zu einzelnen Schadensindikatoren angeht, zu bemerken, dass sich die Klägerinnen auf Daten bezüglich des Exports sowie bezüglich der Verkäufe an verbundene Gesellschaften beziehen. Einerseits enthalten die Tabellen, die die Daten der Gemeinschaftshersteller zusammenfassen, jedoch entgegen der Behauptung der Klägerinnen Daten in Bezug auf die Exporte. Andererseits erläutert der Rat in seinen Schriftsätzen zu den Verkäufen an verbundene Gesellschaften, dass sich diese Daten zwar nicht in den Tabellen befinden, die die Schadensindikatoren bezüglich der Gemeinschaftshersteller zusammenfassen, aber in einem anderen Teil der nichtvertraulichen Akte, die die Klägerinnen mehrfach eingesehen haben. In Beantwortung einer im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme ergangenen Aufforderung des Gerichts zur Vorlage von Dokumenten hat der Rat diese Daten, so wie sie sich in der nichtvertraulichen Verfahrensakte befinden, vorgelegt.

318    Angesichts dessen ist das Argument betreffend das Fehlen von Daten zu bestimmten Schadensindikatoren als unbegründet zurückzuweisen.

319    An zweiter Stelle ist, was den Zeitpunkt angeht, zu dem die nichtvertraulichen Daten zu den Gemeinschaftsherstellern den Klägerinnen übermittelt wurden, festzustellen, dass sie am 28. August 2007 zur nichtvertraulichen Verfahrensakte hinzugefügt wurden und dass die angefochtene Verordnung erst am 25. Februar 2008 verabschiedet wurde. Zwar konnten die Klägerinnen ihre Sichtweise zu diesen Daten nicht vor der Verabschiedung der vorläufigen Verordnung mitteilen. Nach der Rechtsprechung kann jedoch, selbst wenn man unterstellt, dass der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte verlangt, dass die ausführenden Hersteller über die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen, aufgrund deren die Einführung vorläufiger Zölle beabsichtigt wird, informiert werden, die Nichtbeachtung dieser Rechte als solche nicht zur Ungültigkeit der Verordnung zur Einführung endgültiger Zölle führen, sofern im Lauf des Verfahrens zum Erlass dieser Verordnung der Mangel des Verfahrens zum Erlass der entsprechenden Verordnung, mit der vorläufige Zölle eingeführt wurden, geheilt wird (Urteil des Gerichtshofs vom 3. Mai 2001, Ajinomoto und NutraSweet/Rat und Kommission, C‑76/98 P und C‑77/98 P, Slg. 2001, I‑3223, Randnr. 67).

320    Da die Klägerinnen somit mehrere Monate vor der Verabschiedung der angefochtenen Verordnung Zeit hatten, um ihre Sichtweise bezüglich dieser Daten mitzuteilen, kann nicht angenommen werden, dass ihre Verteidigungsrechte durch die späte Hinzufügung dieser Daten zur Verfahrensakte verletzt wurden.

321    An dritter Stelle dürfen die Klägerinnen, was die Inkohärenzen und Ungereimtheiten dieser Daten angeht, die Missachtung ihrer Verteidigungsrechte nicht mit dem Vorliegen materieller Fehler verwechseln, die die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnung berühren können. Denn der Umstand, dass die Klägerinnen meinen, die Daten zu den Gemeinschaftsherstellern seien inkohärent und ungereimt, beweist nicht, dass die Kommission die Verteidigungsrechte der Klägerinnen verletzt hat.

322    Folglich ist der erste Teil des vierten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

2.     Zum zweiten, eine Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerinnen dadurch, dass die Organe nicht auf Unregelmäßigkeiten in der nichtvertraulichen Akte reagiert hätten, betreffenden Teil des vierten Klagegrundes

a)     Vorbringen der Beteiligten

323    Die Klägerinnen tragen vor, dass die Unregelmäßigkeiten in der nichtvertraulichen Akte, auf die die Organe trotz entsprechender Anträge nicht reagiert hätten, den Wert der in dieser Akte verfügbaren Informationen stark reduziert hätten und sie so ernsthaft daran gehindert worden seien, ihre Verteidigungsrechte auszuüben. So würden erstens weder in der nichtvertraulichen Akte noch im abschließenden Informationsschreiben die Gründe dafür angegeben, dass OFZ ihren Personalbestand zwischen 2003 und 2004 um die Hälfte reduziert habe. Zweitens erklärten weder die nichtvertrauliche Akte noch das abschließende Informationsschreiben die Art und Weise der Kostenverteilung nach der Übernahme von FerroPem durch FerroAtlántica im Jahr 2005. Dies habe jedoch einen wichtigen Einfluss auf die Rentabilität dieser Unternehmen gehabt. Drittens sei keine Erläuterung bezüglich der Daten zu den Investitionen geliefert worden. Viertens fragen sich die Klägerinnen, wie FerroAtlántica ihre Verkäufe habe erhöhen können, während jene von Huta Laziska sich um zwei Drittel verringert hätten. Fünftens heben die Klägerinnen die Unstimmigkeiten zwischen der ursprünglich gelieferten Information und jener hervor, die später zur Akte hinzugefügt wurde.

324    Der Rat, unterstützt von den Streithelferinnen, weist das Vorbringen der Klägerinnen zurück.

b)     Würdigung durch das Gericht

325    Das im vorliegenden Teil des vierten Klagegrundes entwickelte Argument ist eine Variante desjenigen, das die Klägerinnen im Rahmen des ersten Teils dieses Klagegrundes vortragen, wonach die Daten in der nichtvertraulichen Akte einige Unregelmäßigkeiten aufwiesen. Die Klägerinnen betonen das Vorliegen von Unregelmäßigkeiten bei den Daten in der nichtvertraulichen Akte und behaupten, diese Unregelmäßigkeiten den Organen im Laufe des Verfahrens angezeigt zu haben, ohne dass diese reagiert hätten.

326    Wie oben in Randnr. 321 erläutert, dürfen die Klägerinnen insoweit nicht die Missachtung ihrer Verteidigungsrechte mit dem Vorliegen materieller Fehler verwechseln, die die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnung berühren können. Zudem belegt der Umstand, dass die Klägerinnen meinen, die Daten bezüglich der Gemeinschaftshersteller seien inkohärent und ungereimt, nicht, dass die Kommission ihre Verteidigungsrechte verletzt hat.

327    Auf jeden Fall zeigen die Klägerinnen dadurch, dass sie behaupten, die Organe auf das Vorliegen von Unregelmäßigkeiten hingewiesen zu haben, dass sie ihre Sichtweise betreffend diese Unregelmäßigkeiten hinreichend deutlich gemacht haben. Sie können sich somit nicht auf eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte berufen. Nach der oben in Randnr. 110 angeführten Rechtsprechung erfordert die Wahrung der Verteidigungsrechte nicht, dass die Organe auf jedes von einem ausführenden Hersteller im Laufe des Verfahrens vorgetragene Argument antworten, sondern nur, dass sie die interessierten Parteien in die Lage versetzen, ihre Interessen verteidigen zu können.

328    Demnach ist der zweite Teil des vierten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

3.     Zum dritten, eine Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerinnen dadurch, dass die Organe nicht auf ihre Stellungnahmen geantwortet hätten, betreffenden Teil des vierten Klagegrundes

a)     Vorbringen der Beteiligten

329    Die Klägerinnen machen eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte durch die Organe geltend, die mehrere ihrer während des Verfahrens vorgetragenen Argumente unbeachtet gelassen und deren Zurückweisung nicht begründet hätten. So seien die Organe beispielsweise nicht auf Argumente eingegangen, nach denen es ihnen erstens unmöglich gewesen sei, den Kontrollbesuch zu empfangen, und sie ihr Bestes getan hätten, um zusammenzuarbeiten, zweitens die Preise für Ferrosilicium auf dem Gemeinschaftsmarkt die höchsten weltweit gewesen seien, drittens der Reduzierung des Personalbestands ein Rückgang der Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vorausgegangen sei, viertens Huta Laziska erklärt habe, dass ihre Produktion im Laufe des Untersuchungszeitraums nur bei 29 % ihrer Produktion im Jahr 2003 gelegen habe, obwohl sie im Wesentlichen die gleiche Zahl von Arbeitnehmern wie in jenem Jahr beschäftigt habe, fünftens sich die Preise für Ferrosilicium auf allen wichtigen Märkten der Welt gleich entwickelten und sechstens, dass, wenn frühere Antidumping-Verfahren im Bereich Ferrosilicium berücksichtigt würden, es wahrscheinlich sei, dass die Antidumping-Maßnahmen für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht konkret hilfreich sein würden.

330    Der Rat, unterstützt von den Streithelferinnen, weist das Vorbringen der Klägerinnen zurück.

b)     Würdigung durch das Gericht

331    Aus der Überschrift des vorliegenden Teils des vierten Klagegrundes geht hervor, dass die Klägerinnen eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte geltend machen. Es ist jedoch festzustellen, dass sie im Kern auch eine Verletzung des Begründungserfordernisses geltend machen. Nach der Rechtsprechung muss jedoch die Auslegung der Klagegründe einer klagenden Partei zu einer Umdeutung des Gegenstands der Klage führen (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Dezember 1961, Fives Lille Cail u. a./Hohe Behörde, 19/60, 21/60, 2/61 und 3/61, Slg. 1961, 687). Daher ist nicht nur zu prüfen, ob die Klägerinnen in ihren Verteidigungsrechten verletzt sind, sondern auch, ob eine Verletzung des Begründungserfordernisses gegeben ist.

332    Erstens ist hinsichtlich der Rüge der Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerinnen darauf hinzuweisen, dass die Wahrung der Verteidigungsrechte nach der oben in Randnr. 110 angeführten Rechtsprechung von den Organen nicht verlangt, dass sie auf jedes von einem ausführenden Hersteller im Laufe des Verfahrens vorgetragene Argument antworten, sondern nur, dass sie die interessierten Parteien in die Lage versetzen, ihre Interessen verteidigen zu können. Zudem zeigen die Klägerinnen dadurch, dass sie behaupten, im Laufe des Antidumping-Verfahrens eine Reihe von Argumenten vorgetragen zu haben, dass sie Gelegenheit hatten, ihre Sichtweise hinreichend deutlich zu machen. Sie können sich somit nicht auf eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte berufen.

333    Zweitens ist hinsichtlich der Rüge betreffend die Verletzung der Begründungspflicht festzustellen, dass die angefochtene Verordnung und die vorläufige Verordnung klar und unzweideutig die Gründe benennen, aus denen die Organe zunächst vorläufige und dann endgültige Antidumpingzölle verhängt haben. Insbesondere haben die Organe die Nichtzurechnung nach Art. 3 Abs. 7 der Grundverordnung geprüft. Da die aus dieser Prüfung gezogenen Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 115 bis 136 der vorläufigen Verordnung und in den Erwägungsgründen 96 bis 101 der angefochtenen Verordnung wiedergegeben sind, waren die Organe nach der oben in Randnr. 256 angeführten Rechtsprechung nicht verpflichtet, zusätzlich auf die Argumente der Klägerinnen bezüglich der Höhe und der Entwicklung der Preise für Ferrosilicium in der Gemeinschaft und im Rest der Welt, des Verhältnisses des Abbaus von Arbeitsplätzen im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur Drosselung der Produktion, der besonderen Situation von Huta Laziska sowie früherer Antidumping-Verfahren zu antworten. Desgleichen waren die Organe nicht gehalten, auf die ausführlichen Ausführungen der Klägerinnen zu den Folgen des nicht erfolgten Besuchs zu antworten, da die Kommission in den Erwägungsgründen 10 und 25 der vorläufigen Verordnung erläutert hat, dass die Verhinderung des Kontrollbesuchs durch die Klägerinnen gemäß Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung die Nichtberücksichtigung der von ihnen vorgelegten Daten rechtfertigte.

334    In jedem Fall ist anzumerken, dass die Organe auf all diese Argumente geantwortet haben. Erstens hat die Kommission im 25. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung auf die Argumente der Klägerinnen betreffend den Kontrollbesuch teilweise geantwortet. Denn sie hat dort erläutert, warum sie die Schlussfolgerungen aus der Untersuchung zu Siliciummangan nicht auf die Untersuchung zu Ferrosilicium anwenden konnte. Zweitens wurden die Argumente betreffend die Höhe und die Entwicklung der Preise für Ferrosilicium in der Gemeinschaft und im Rest der Welt in den Erwägungsgründen 87 bis 90 der angefochtenen Verordnung behandelt. Drittens haben die Organe die Entwicklung der Beschäftigung und der Produktion in der Gemeinschaft in den Erwägungsgründen 91, 102 und 103 der vorläufigen Verordnung analysiert. Viertens haben die Organe die besondere Situation von Huta Laziska insbesondere im 93. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung sowie in den Erwägungsgründen 100 und 101 der angefochtenen Verordnung berücksichtigt. Fünftens hat der Rat in den Erwägungsgründen 117 und 118 der angefochtenen Verordnung erläutert, warum er meinte, dass es nicht möglich sei, frühere Antidumping-Verfahren mit einzubeziehen.

335    Daraus folgt, dass die Klägerinnen keine Verletzung der Begründungspflicht dargetan haben. Somit sind der dritte Teil des vierten Klagegrundes sowie der gesamte vierte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

336    Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

337    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen unterlegen sind, sind ihnen entsprechend den Anträgen des Rates und von Euroalliages die Kosten aufzuerlegen.

338    Zudem tragen nach Art. 87 § 4 Abs. 1 die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Die Kommission trägt daher ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Transnational Company „Kazchrome“ AO und die ENRC Marketing AG tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates der Europäischen Union und von Euroalliages.

3.      Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

Pelikánová

Jürimäe

Soldevila Fragoso

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 25. Oktober 2011.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis


Vorgeschichte des Rechtsstreits

Verfahren und Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

A –  Zum ersten, den Kausalzusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung betreffenden Klagegrund

1.  Zur Auslegung der Rechtsgrundsätze zur Bestimmung des Kausalzusammenhangs (erster Teil des ersten Klagegrundes)

a)  Vorbringen der Beteiligten

b)  Würdigung durch das Gericht

2.  Zur individuellen Prüfung der anderen Faktoren der Schädigung als der gedumpten Einfuhren (zweiter bis achter Teil des ersten Klagegrundes)

a)  Zum zweiten, die Entwicklung der Nachfrage nach Stahl und der Preise auf dem Gemeinschafts- und dem Weltmarkt betreffenden Teil des ersten Klagegrundes

Vorbringen der Beteiligten

Würdigung durch das Gericht

b)  Zum dritten, die Auswirkungen der Schädigung, die sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft selbst zugefügt haben soll, betreffenden Teil des ersten Klagegrundes

Zur ersten, die Umstellung der Produktion durch einige Gemeinschaftshersteller betreffenden Rüge

–  Vorbringen der Beteiligten

–  Würdigung durch das Gericht

Zur zweiten, die Produktionsunterbrechung durch einige Gemeinschaftshersteller betreffenden Rüge

–  Vorbringen der Beteiligten

–  Würdigung durch das Gericht

Zur dritten, die Zugrundelegung der theoretischen, nominalen Produktionskapazität betreffenden Rüge

–  Vorbringen der Beteiligten

–  Würdigung durch das Gericht

Zur vierten, die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Jahr 2005 und während des Untersuchungszeitraums getätigten Investitionen betreffenden Rüge

–  Vorbringen der Beteiligten

–  Würdigung durch das Gericht

c)  Zum vierten, den Einfluss der Preissteigerung für Rohstoffe betreffenden Teil des ersten Klagegrundes

Vorbringen der Beteiligten

Würdigung durch das Gericht

d)  Zum fünften, die Folgen des Nachfragerückgangs im Jahr 2005 betreffenden Teil des ersten Klagegrundes

Vorbringen der Beteiligten

Würdigung durch das Gericht

e)  Zum sechsten, die Auswirkungen der Einfuhren aus anderen Drittstaaten betreffenden Teil des ersten Klagegrundes

Vorbringen der Beteiligten

Würdigung durch das Gericht

f)  Zum siebten, die fehlende Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaftshersteller vor dem Auftreten schädigenden Dumpings betreffenden Teil des ersten Klagegrundes

Vorbringen der Beteiligten

Würdigung durch das Gericht

g)  Zum achten, herstellerspezifische Umstände betreffenden Teil des ersten Klagegrundes

Vorbringen der Beteiligten

Würdigung durch das Gericht

3.  Zum Fehlen einer gemeinsamen Prüfung der Faktoren der Schädigung (erster und achter Teil des ersten Klagegrundes)

a)  Vorbringen der Beteiligten

b)  Würdigung durch das Gericht

B –  Zum zweiten, das Vorliegen eines Gemeinschaftsinteresses betreffenden Klagegrund

1.  Zum ersten, die Preissteigerung für Ferrosilicium nach dem Untersuchungszeitraum betreffenden Teil des zweiten Klagegrundes

a)  Vorbringen der Beteiligten

b)  Würdigung durch das Gericht

2.  Zum zweiten, die Erfahrung aus der Vergangenheit, dass die Antidumping-Maßnahmen keine Unterstützung für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sind, betreffenden Teil des zweiten Klagegrundes

a)  Vorbringen der Beteiligten

b)  Würdigung durch das Gericht

3.  Zum dritten, die Prüfung der Auswirkungen der Antidumping-Maßnahmen auf die Verwender betreffenden Teil des zweiten Klagegrundes

a)  Vorbringen der Beteiligten

b)  Würdigung durch das Gericht

C –  Zum dritten, die mangelnde Mitarbeit, die Verwendung der verfügbaren Daten und die Zuerkennung des MWS betreffenden Klagegrund

1.  Zum ersten, die mangelnde Mitarbeit betreffenden Teil des dritten Klagegrundes

a)  Vorbringen der Beteiligten

b)  Würdigung durch das Gericht

2.  Zum zweiten, die Verwendung der verfügbaren Daten ohne Berücksichtigung der überprüfbaren Daten betreffenden Teil des dritten Klagegrundes

a)  Vorbringen der Beteiligten

b)  Würdigung durch das Gericht

3.  Zum dritten, die Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung des MWS betreffenden Teil des dritten Klagegrundes

a)  Vorbringen der Beteiligten

b)  Würdigung durch das Gericht

D –  Zum vierten, die Verteidigungsrechte der Klägerinnen betreffenden Klagegrund

1.  Zum ersten, die Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerinnen dadurch, dass die Organe ihnen nicht fristgerecht eine aussagekräftige und kohärente Zusammenfassung der vertraulichen Akte übermittelt hätten, betreffenden Teil des vierten Klagegrundes

a)  Vorbringen der Beteiligten

b)  Würdigung durch das Gericht

2.  Zum zweiten, eine Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerinnen dadurch, dass die Organe nicht auf Unregelmäßigkeiten in der nichtvertraulichen Akte reagiert hätten, betreffenden Teil des vierten Klagegrundes

a)  Vorbringen der Beteiligten

b)  Würdigung durch das Gericht

3.  Zum dritten, eine Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerinnen dadurch, dass die Organe nicht auf ihre Stellungnahmen geantwortet hätten, betreffenden Teil des vierten Klagegrundes

a)  Vorbringen der Beteiligten

b)  Würdigung durch das Gericht

Kosten


* Verfahrenssprache: Englisch.