Language of document :

Klage, eingereicht am 21. Mai 2008 - Transnational Company "Kazchrome" und ENRC Marketing / Rat

(Rechtssache T-192/08)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Transnational Company "Kazchrome" (TNK Kazchrome) (Aktobe, Kasachstan) und ENRC Marketing AG (Kloten, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: L. Ruessmann und A. Willems, Rechtsanwälte)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Klage für zulässig zu erklären;

die Verordnung (EG) Nr. 172/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ägypten, Kasachstan, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Russland, soweit diese auf sie anwendbar ist, für nichtig zu erklären;

dem Rat seine eigenen Kosten und die der Klägerinnen aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen, die Ferrosilicium für den Markt der Europäischen Union produzieren und dort verkaufen, beantragen die teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 172/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ägypten, Kasachstan, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Russland1.

Zur Begründung machen die Klägerinnen geltend, dass sie unmittelbar und individuell von der angefochtenen Verordnung betroffen seien und der durch die Verordnung eingeführte Antidumpingzoll das Ergebnis mehrerer offensichtlicher Beurteilungsfehler, offensichtlicher Sachverhaltsfehler und von Verstößen gegen die Grundverordnung2 (im Folgenden: Grundverordnung) sowie das WTO-Antidumpingübereinkommen sei. Der Beklagte habe darüber hinaus die Begründungspflicht gemäß Art. 253 EG verletzt.

Zum ersten Klagegrund tragen die Klägerinnen vor, dass es der Rat versäumt habe, ordnungsgemäß zwischen Auswirkungen anderer bekannter Umstände und dem Schaden durch die erfassten Einfuhren zu unterscheiden, und dass daher die Schlussfolgerungen des Rates gegen Art. 3 Abs. 2, Abs. 6 und Abs. 7 der Grundverordnung verstießen.

Zum zweiten Klagegrund tragen die Klägerinnen vor, dass der Antidumpingzoll aufgrund der fehlerhaften Bewertung des Gemeinschaftsinteresses und unter Verstoß gegen Art. 9 Abs. 4 und Art. 21 der Grundverordnung festgelegt worden sei.

Zum dritten Klagegrund wird vorgetragen, dass die Klägerinnen - obwohl sie den Organen überprüfbare Informationen vorgelegt hätten - als nicht kooperierend behandelt worden seien und dass der Rat den Sachverhalt nicht anhand verfügbarer, ihm vorgelegter Informationen geprüft und keine ordnungsgemäße Marktwirtschaftsbehandlung innerhalb der von der Grundverordnung vorgesehenen Fristen vorgenommen habe.

Zum vierten Klagegrund tragen die Klägerinnen vor, dass im Verlauf der Untersuchung ihre Verteidigungsrechte verletzt worden seien.

____________

1 - ABl. L 55, S. 6.

2 - Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, ABl. L 56, S. 1.