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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Dezember 2009 - Antwerpse Bouwwerken/Kommission

(Rechtssache T-195/08)1

(Öffentliche Aufträge - Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren - Bau einer Produktionshalle für Referenzmaterialien - Ablehnung des Angebots eines Bewerbers - Nichtigkeitsklage - Rechtsschutzinteresse - Zulässigkeit - Auslegung einer im Lastenheft vorgesehenen Bedingung - Vereinbarkeit eines Angebots mit den im Lastenheft vorgesehenen Bedingungen - Ausübung der Befugnis, Klarstellungen zu den Angeboten zu verlangen - Schadensersatzklage)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Antwerpse Bouwwerken NV (Antwerpen, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte J. Verbist und D. de Keuster, dann Rechtsanwälte J. Verbist, B. van de Walle de Ghelcke und A. Vandervennet)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: E. Manhaeve im Beistand von Rechtsanwalt M. Gelders)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission über die Ablehnung des von der Klägerin im Rahmen einer nichtoffenen Ausschreibung für den Bau einer Produktionshalle für Referenzmaterialien auf dem Gelände des Institut des matériaux et mesures de référence in Geel (Belgien) abgegebenen Angebots und die Vergabe des öffentlichen Auftrags an einen anderen Bewerber sowie Ersatz des Schadens, der der Klägerin aufgrund dieser Entscheidung der Kommission entstanden sein soll

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Antwerpse Bouwwerken NV trägt die Kosten einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Rechtssache T-195/08 R entstandenen Kosten.

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1 - ABl. C 183 vom 19.7.2008.