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Beschluss des Gerichts vom 16. Dezember 2009 - Cattin/Kommission

(Rechtssache T-194/08)1

(Außervertragliche Haftung - EEF - Liste der Ausführer, die in den Genuss einer Begleichung ihrer Forderungen gegen die Zentralafrikanische Republik kommen können - Nichtaufnahme - Verjährung - Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: R. Cattin & Cie (Bimbo, Zentralafrikanische Republik) und Yves Cattin (Cadiz, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Wägenbaur)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: A. Bordes)

Gegenstand

Klage auf Ersatz des Schadens, der den Klägern dadurch entstanden sein soll, dass die Kommission entschieden habe, sie nicht in die Liste der Ausführer aufzunehmen, die in den Genuss einer Begleichung ihrer Forderungen gegen eine staatliche Stelle der Zentralafrikanischen Republik im Rahmen des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) kommen können

Tenor

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

Die R. Cattin & Cie und Herr Yves Cattin tragen ihre eigenen Kosten und die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten.

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1 - ABl. C 197 vom 2.8.2008.