Language of document : ECLI:EU:T:2009:513





Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 16. Dezember 2009 – Cattin/Kommission

(Rechtssache T-194/08)

„Außervertragliche Haftung – EEF – Liste der Ausführer, die in den Genuss einer Begleichung ihrer Forderungen gegen die Zentralafrikanische Republik kommen können – Nichtaufnahme – Verjährung – Unzulässigkeit“

1.                     Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Ermittlung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe – Klage auf Ersatz der von einem Gemeinschaftsorgan verursachten Schäden – Nichteinhaltung der genannten Erfordernisse – Unzulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 55-58)

2.                     Schadensersatzklage – Verjährungsfrist – Beginn – Berücksichtigung der subjektiven Einschätzung des Vorliegens des Schadens – Unzulässigkeit (Art. 288 Abs. 2 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 46) (vgl. Randnrn. 69-71, 82)

Gegenstand

Klage auf Ersatz des Schadens, der den Klägern dadurch entstanden sein soll, dass die Kommission entschieden habe, sie nicht in die Liste der Ausführer aufzunehmen, die in den Genuss einer Begleichung ihrer Forderungen gegen eine staatliche Stelle der Zentralafrikanischen Republik im Rahmen des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) kommen können

Tenor

1.

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2.

Die R. Cattin & Cie und Herr Yves Cattin tragen ihre eigenen Kosten und die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten.