Klage, eingereicht am 28. Juni 2017 – Rumänien/Kommission
(Rechtssache T-391/17)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Parteien
Kläger: Rumänien (Prozessbevollmächtigte: R. Radu, C.-M. Florescu, E. Gane und L. Liţu)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
den Beschluss (EU) der Kommission vom 29. März 2017 über die geplante Bürgerinitiative „Minority SafePack - one million signatures for diversity in Europe“ für nichtig zu erklären;
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.
Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Bestimmungen der Verträge der Europäischen Union über die Zuständigkeiten der Union
Die geplante Bürgerinitiative sei ausschließlich darauf gerichtet, den Schutz der Rechte der Angehörigen von nationalen und sprachlichen Minderheiten zu verbessern, ohne direkte Verbindung zur kulturellen Vielfalt im Sinne von Art. 3 EUV und Art. 167 AEUV.
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht nach Art. 296 Abs. 2 AEUV
Die Kommission liste lediglich Vorschläge für Rechtsakte auf, für die Unterstützungsbekundungen der Bürger gesammelt würden, und mache keine Rechtsausführungen zur Begründung der Schlussfolgerung, dass die Rechtsakte in ihren Zuständigkeitsbereich fielen.
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