Language of document : ECLI:EU:T:2011:463

URTEIL DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

13. September 2011(*)

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Einstellung – Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens – Allgemeines Auswahlverfahren – Nichtzulassung zu den praktischen und mündlichen Prüfungen – Zulassungsbedingungen – Erforderliche Diplome – Art. 5 Abs. 3 Buchst. a Ziff. ii des Statuts – Auslegung – Berücksichtigung der verschiedenen Sprachfassungen – Entstehungsgeschichte“

In der Rechtssache T‑62/10 P

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 30. November 2009, Zangerl-Posselt/Kommission (F‑83/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wegen Aufhebung dieses Urteils,

Brigitte Zangerl-Posselt, wohnhaft in Merzig (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Paulmann,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Europäische Kommission, vertreten durch J. Currall und B. Eggers als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DAS GERICHT (Rechtsmittelkammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger, der Richterin I. Pelikánová (Berichterstatterin) und des Richters A. Dittrich,

Kanzler: E. Coulon,

folgendes

Urteil

1        Mit ihrem gemäß Art. 9 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs eingelegten Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin, Frau Brigitte Zangerl-Posselt, die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 30. November 2009, Zangerl-Posselt/Kommission (F‑83/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das allgemeine Auswahlverfahren aufgrund von Prüfungen EPSO/AST/27/06 (im Folgenden: Auswahlverfahren) zur Bildung einer Einstellungsreserve von Assistentinnen und Assistenten deutscher Sprache, sie nicht zu den praktischen und mündlichen Prüfungen dieses Auswahlverfahrens zuzulassen, weil sie die in der im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. 2006, C 173 A, S. 3) veröffentlichten Bekanntmachung des Auswahlverfahrens (im Folgenden: Bekanntmachung des Auswahlverfahrens) festgelegten Zulassungsbedingungen in Bezug auf den Bildungsabschluss nicht erfülle, abgewiesen hat.

 Sachverhalt und Verfahren im ersten Rechtszug

2        Der dem Verfahren im ersten Rechtszug zugrunde liegende Sachverhalt wird in den Randnrn. 6 bis 18 des angefochtenen Urteils wie folgt dargestellt:

„6      Am 26. Juli 2006 veröffentlichte das Amt für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (EPSO) im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. C 173 A, S. 3) die Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens aufgrund von Prüfungen EPSO/AST/27/06 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Assistentinnen und Assistenten deutscher Sprache (im Folgenden: Bekanntmachung des Auswahlverfahrens).

7      In Abschnitt A Ziff. I (‚Art der Tätigkeit‘) der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens heißt es:

‚Die Art und das Niveau der auszuübenden Tätigkeiten umfassen Folgendes:

–        Sekretariatsarbeiten in Verbindung mit der Organisation von Sitzungen, der Vorbereitung von Dienstreisen usw.;

–        verschiedene andere übliche Sekretariatsarbeiten, Ablegen von Schriftstücken und Posteingängen, Weiterbearbeitung des Schriftverkehrs, Führen von Terminkalendern usw.;

–        Arbeit mit Textverarbeitungssystemen in der Hauptsprache und gegebenenfalls einer anderen Amtssprache der Europäischen Union;

–        Arbeiten am PC in Verbindung mit der Gestaltung von Schriftstücken (Seitenlayout, Formatierung, Tabellen);

–        verschiedene Verwaltungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Abwicklung von Vorgängen, bei denen insbesondere der Einsatz von Informationstechnologien erforderlich ist.

…‘

8      Die Zulassungsbedingungen in Bezug auf Diplome oder sonstige Bildungsabschlüsse werden in Abschnitt A Ziff. II Nr. 1 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens wie folgt festgelegt:

‚Diplome oder sonstige Bildungsabschlüsse und Berufserfahrung

Die Bewerberinnen und Bewerber müssen Folgendes vorweisen:

i)      einen durch ein Diplom bescheinigten, postsekundären Bildungsabschluss, der mit der in Abschnitt A Ziffer I beschriebenen Art der Tätigkeit in Zusammenhang steht, …

oder

ii)      einen durch ein Diplom bescheinigten sekundären Bildungsabschluss, der Zugang zur postsekundären Bildung ermöglicht, und eine daran anschließende mindestens dreijährige Berufserfahrung, die mit der in Abschnitt A Ziffer I beschriebenen Art der Tätigkeit in Zusammenhang steht.

Der Prüfungsausschuss trägt den unterschiedlichen Bildungssystemen Rechnung. Beispiele für erforderliche Mindestabschlüsse in den einzelnen Kategorien sind in einer Übersicht im Anhang des Bewerbungsleitfadens … aufgeführt (siehe hierzu die Webseiten des [EPSO]). Allerdings können für das jeweilige Auswahlverfahren strengere Voraussetzungen festgelegt werden.‘

9      Der auf der Website des EPSO veröffentlichte Bewerbungsleitfaden, auf den die Bewerber verwiesen wurden, enthält eine Anlage 1 mit der Überschrift ‚Beispiele von Bildungsabschlüssen, die im Allgemeinen denen der Bekanntmachungen der Auswahlverfahren entsprechen‘. Für Deutschland ist darin ‚Abitur/Allgemeine Hochschulreife‘ als Beispiel für einen sekundären Bildungsabschluss genannt, der den Zugang zur postsekundären Ausbildung ermöglicht.

10      Am 8. Februar 2007 bewarb sich die Klägerin für das Auswahlverfahren EPSO/AST/27/06.

11      In ihrer Bewerbung gab die Klägerin unter der Rubrik ‚Sekundärer Bildungsabschluss‘ an, dass sie von September 1971 bis Juli 1975 die Städtische Salvator-Realschule in München (Deutschland) besucht habe. Als Anlage zu ihrer Bewerbung legte sie eine Kopie ihres Abschlusszeugnisses (Realschulabschluss) vor, das in Deutschland den Abschluss der Sekundarstufe I bescheinigt. Ferner gab die Klägerin unter der Rubrik ‚Zusatzausbildung‘ des Bewerbungsbogens an, dass sie von 1975 bis 1976 eine Fortbildung an der Sprachenschule der Stadt München absolviert habe. Schließlich gab sie an, dass sie seit 1979 im Sekretariatsbereich tätig sei.

12      Die Klägerin wurde zu den Vorauswahlprüfungen des Auswahlverfahrens EPSO/AST/27/06 zugelassen.

13      Mit Schreiben vom 18. Juni 2007 teilte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Klägerin mit, dass sie die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens festgelegten Zulassungsbedingungen nicht erfülle und deshalb nicht zu den praktischen und mündlichen Prüfungen des Auswahlverfahrens zugelassen werden könne (im Folgenden: Entscheidung vom 18. Juni 2007).

14      Mit Schreiben vom 20. Juni 2007 stellte die Klägerin einen Antrag auf Überprüfung der Entscheidung vom 18. Juni 2007. Darin führte sie aus, dass der von ihr erworbene Realschulabschluss den Anforderungen von Abschnitt A Ziff. II Nr. 1 Ziff. ii der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens entspreche.

15      Mit Schreiben vom 25. Juli 2007 teilte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Klägerin mit, dass er an seiner Entscheidung vom 18. Juni 2007 festhalte (im Folgenden: Entscheidung vom 25. Juli 2007). Diese Entscheidung enthält folgende Ausführungen:

‚Unter Punkt A.II.1 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens ist festgelegt, dass die Bewerberinnen und Bewerber einen durch ein Diplom bescheinigten postsekundären Bildungsabschluss, der mit der in Abschnitt A Ziffer I beschriebenen Art der Tätigkeit in Zusammenhang steht, oder einen durch ein Diplom bescheinigten sekundären Bildungsabschluss, der Zugang zur postsekundären Bildung ermöglicht, und eine daran anschließende mindestens dreijährige Berufserfahrung, die mit der in Abschnitt A Ziffer I beschriebenen Art der Tätigkeit in Zusammenhang steht, vorweisen müssen. Aus Ihren Unterlagen geht hervor, dass Sie den erforderlichen Bildungsabschluss (Abitur) im Zusammenhang mit der in Abschnitt A Ziffer I genannten Art der Tätigkeit nicht vorweisen können. Folglich erfüllen Sie die unter Punkt A.II.1 erforderlichen Zulassungsbedingungen des Auswahlverfahrens leider nicht.‘

16      Am 8. August 2007 legte die Klägerin gegen die Entscheidung vom 18. Juni 2007 und die Entscheidung vom 25. Juli 2007 Beschwerde gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts [der Beamten der Europäischen Gemeinschaften] ein.

17      Mit Schriftsatz, der am 14. August 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen und unter dem Aktenzeichen F‑83/07 R in das Register eingetragen worden ist, hat die Klägerin den für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter ersucht, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu verpflichten, ihr die vorläufige Teilnahme an den Prüfungen des Auswahlverfahrens zu ermöglichen (im Folgenden: Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz).

18      Durch Beschluss vom 10. September 2007 hat der Präsident des Gerichts den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen.“

3        Am 14. August 2007 erhob die Rechtsmittelführerin beim Gericht für den öffentlichen Dienst eine Klage, die unter dem Aktenzeichen F‑83/07 in das Register der Kanzlei eingetragen wurde.

4        Gemäß Art. 91 Abs. 4 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) wurde das Hauptverfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst bis zum Abschluss des vorgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt.

5        Durch Entscheidung vom 13. Dezember 2007 wies die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Beschwerde der Rechtsmittelführerin zurück. Das Hauptverfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst wurde wieder aufgenommen und zu Ende geführt.

6        Die Rechtsmittelführerin beantragte vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst,

–        die Entscheidung des Prüfungsausschusses, sie nicht zu den praktischen und mündlichen Prüfungen dieses Auswahlverfahrens zuzulassen, die ihr mit Schreiben des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vom 18. Juni 2007 mitgeteilt und durch die ihr mit Schreiben des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vom 25. Juli 2007 mitgeteilte Entscheidung des Prüfungsausschusses bestätigt wurde, aufzuheben;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

7        Die Kommission beantragte vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst,

–        die Klage abzuweisen;

–        beide Parteien zur Tragung ihrer eigenen Kosten zu verurteilen.

 Angefochtenes Urteil

8        Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht für den öffentlichen Dienst die Klage abgewiesen.

9        In Randnr. 28 des angefochtenen Urteils hat das Gericht für den öffentlichen Dienst ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung, wenn eine Partei, deren Antrag auf Zulassung zu einem gemeinschaftlichen Auswahlverfahren abgelehnt worden sei, aufgrund einer konkreten, die Verwaltung bindenden Bestimmung um Überprüfung dieser Entscheidung ersuche, die Entscheidung des Prüfungsausschusses, die nach der Überprüfung der Sachlage in Bezug auf den Bewerber ergehe, die beschwerende Maßnahme darstelle und dass deshalb davon auszugehen sei, dass sich die Klage im vorliegenden Fall allein gegen die der Rechtsmittelführerin mit Schreiben des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vom 25. Juli 2007 mitgeteilte Entscheidung des Prüfungsausschusses richte, sie nicht zu den praktischen und mündlichen Prüfungen dieses Auswahlverfahrens zuzulassen (im Folgenden: streitige Entscheidung).

10      In den Randnrn. 29 und 30 des angefochtenen Urteils hat das Gericht für den öffentlichen Dienst sodann festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin ihre Klage im Wesentlichen auf vier Gründe stütze. Der erste Klagegrund werde daraus abgeleitet, dass die streitige Entscheidung unzureichend begründet sei, der zweite daraus, dass sich der Prüfungsausschuss in der streitigen Entscheidung zu Unrecht geweigert habe, die Rechtsmittelführerin, die in Deutschland den Realschulabschluss erworben habe, als Inhaberin eines Diploms anzusehen, das „Zugang zur postsekundären Bildung ermöglicht“, der dritte daraus, dass der Prüfungsausschuss einen Rechtsfehler begangen habe, als er der Rechtsmittelführerin in der streitigen Entscheidung eine in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens nicht enthaltene Zulassungsbedingung in Bezug auf die Diplome oder sonstigen Bildungsabschlüsse auferlegt habe, und der vierte daraus, dass die Rechtsmittelführerin durch die streitige Entscheidung aufgrund ihres Alters diskriminiert worden sei.

11      In den Randnrn. 33 bis 37 des angefochtenen Urteils hat das Gericht für den öffentlichen Dienst die Gründe dargelegt, aus denen seines Erachtens der erste, auf eine unzureichende Begründung der streitigen Entscheidung gestützte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen war. Dabei hat es ausgeführt, zwar habe der Prüfungsausschuss in der streitigen Entscheidung nicht erläutert, weshalb das Abitur der in Deutschland nach Abschnitt A Ziff. II Nr. 1 Ziff. ii der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens „erforderliche Bildungsabschluss“ sein solle, doch habe er die streitige Entscheidung in rechtlich hinreichender Weise damit begründet, dass die Rechtsmittelführerin „den erforderlichen Bildungsabschluss (Abitur) im Zusammenhang mit der in Abschnitt A Ziffer I genannten Art der Tätigkeit nicht vorweisen [konnte] und folglich die unter Punkt A.II.1 erforderlichen Zulassungsbedingungen des Auswahlverfahrens … nicht [erfüllte]“.

12      Aus den in den Randnrn. 43 bis 60 des angefochtenen Urteils dargelegten Gründen hat das Gericht für den öffentlichen Dienst sodann den zweiten Klagegrund, mit dem gerügt wurde, dass sich der Prüfungsausschuss fälschlich geweigert habe, die Rechtsmittelführerin als Inhaberin eines sekundären Bildungsabschlusses anzusehen, „der Zugang zur postsekundären Bildung ermöglicht“, als unbegründet zurückgewiesen.

13      Erstens hat das Gericht für den öffentlichen Dienst in den Randnrn. 48 bis 50 des angefochtenen Urteils entschieden, dass der Begriff des sekundären Bildungsabschlusses, „der Zugang zur postsekundären Bildung ermöglicht“ im Sinne von Abschnitt A Ziff. II Nr. 1 Ziff. ii der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, der aus Art. 5 Abs. 3 Buchst. a Ziff. ii des Statuts übernommen worden sei, notwendigerweise auf ein Bildungsniveau Bezug nehme, das im Anschluss an die Erlangung eines die Vollendung des vollständigen Zyklus der sekundären Bildung bescheinigenden Diploms vermittelt werde.

14      Zweitens hat das Gericht für den öffentlichen Dienst in den Randnrn. 51 und 52 des angefochtenen Urteils die Ansicht vertreten, aus den Akten, insbesondere dem im Jahr 2006 vom Konsortium Bildungsberichterstattung im Auftrag der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland und des Bundesministeriums für Bildung und Forschung erstellten Bericht mit dem Titel „Bildung in Deutschland“ (im Folgenden: Bericht über die Bildung in Deutschland) und dem von der europäischen Informationsstelle des Informationsnetzes über die Bildung in Europa (Eurydice) mit finanziellen Mitteln der Kommission erstellten Dokument mit dem Titel „Schlüsselzahlen zum Bildungswesen in Europa 2005“, gehe hervor, dass die „postsekundäre Bildung“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. a Ziff. ii des Statuts in Deutschland einem Bildungsniveau entspreche, das in Einrichtungen wie den Universitäten, den Fachhochschulen, den Fachschulen/Fachakademien, den Berufsakademien oder den Verwaltungsfachhochschulen vermittelt werde, deren Zugangsvoraussetzung grundsätzlich der Besitz eines Diploms sei, das die Vollendung der Sekundarstufe II bescheinige, d. h. die Allgemeine Hochschulreife, die Fachhochschulreife oder die Fachgebundene Hochschulreife, wobei das erste dieser Diplome gemeinhin als „Abitur“ und die beiden anderen als „Fachabitur“ bezeichnet würden.

15      Drittens hat das Gericht für den öffentlichen Dienst in den Randnrn. 53 bis 58 des angefochtenen Urteils im Hinblick auf den Bericht über die Bildung in Deutschland und das Dokument „Schlüsselzahlen zum Bildungswesen in Europa 2005“ entschieden, dass der von der Rechtsmittelführerin in Deutschland erworbene Bildungsabschluss, der Realschulabschluss, keinen Zugang zu dem Bildungsniveau ermögliche, das in diesem Mitgliedstaat der „postsekundären Bildung“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. a Ziff. ii des Statuts entspreche. Insbesondere hat das Gericht für den öffentlichen Dienst in Randnr. 58 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der Realschulabschluss als solcher keinen Zugang zu den Berufsakademien – die in Deutschland einem Bildungsniveau zuzuordnen seien, das der „postsekundären Bildung“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. a Ziff. ii des Statuts und Abschnitt A Ziff. II Nr. 1 Ziff. ii der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens entspreche – verschaffe und dass die Inhaber eines solchen Abschlusses in derartige Einrichtungen erst nach Erlangung einer bestimmten Berufserfahrung und dem Bestehen einer Zugangsprüfung aufgenommen werden könnten. In Randnr. 54 des angefochtenen Urteils hat das Gericht für den öffentlichen Dienst zwar festgestellt, dass der Prüfungsausschuss einen Fehler bei der Beurteilung des Bildungssystems in Deutschland begangen habe, als er in der streitigen Entscheidung ausgeführt habe, dass der „erforderliche Bildungsabschluss“ das Abitur sei, obwohl auch das Fachabitur ein Bildungsabschluss sei, der Zugang zur postsekundären Bildung ermögliche, doch stellte dieser Fehler seines Erachtens die Begründetheit der Entscheidung des Prüfungsausschusses nicht in Frage.

16      Viertens hat das Gericht für den öffentlichen Dienst in Randnr. 59 des angefochtenen Urteils das hilfsweise Vorbringen der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen, wonach der erfolgreiche Besuch des ersten Ausbildungsjahrs an der Sprachenschule der Stadt München ihr eine dem Abitur gleichwertige Qualifikation verschafft habe.

17      In den Randnrn. 63 bis 67 des angefochtenen Urteils hat das Gericht für den öffentlichen Dienst die Gründe dargelegt, aus denen seines Erachtens auch der dritte Klagegrund zurückzuweisen war, demzufolge der Prüfungsausschuss einen Rechtsfehler begangen habe, als er der Rechtsmittelführerin in der streitigen Entscheidung eine in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens nicht enthaltene Zulassungsbedingung in Bezug auf die Diplome oder sonstigen Bildungsabschlüsse auferlegt habe. Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat die Ansicht vertreten, der Prüfungsausschuss habe einen Rechtsfehler begangen, als er die streitige Entscheidung u. a. darauf gestützt habe, dass der von der Rechtsmittelführerin in Deutschland erworbene Bildungsabschluss nicht „im Zusammenhang mit der in Abschnitt A Ziffer I genannten Art der Tätigkeit“ stehe, was in dem den Zulassungsbedingungen in Bezug auf Diplome oder sonstige Bildungsabschlüsse gewidmeten Teil der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens nicht erwähnt werde. Da jedoch zum einen der erste in der streitigen Entscheidung genannte Grund, der daraus abgeleitet werde, dass der Abschluss der Rechtsmittelführerin nicht dem „erforderlichen Bildungsabschluss“ entsprochen habe, eine rechtlich hinreichende Grundlage dieser Entscheidung gewesen sei und zum anderen aus den Akten hervorgehe, dass der Prüfungsausschuss, wenn er sich allein auf diesen Grund gestützt hätte, dieselbe Entscheidung getroffen hätte, hat das Gericht für den öffentlichen Dienst entschieden, dass der vom Prüfungsausschuss in Bezug auf den zweiten Grund begangene Rechtsfehler nicht zur Aufhebung der streitigen Entscheidung führen könne.

18      Schließlich hat das Gericht für den öffentlichen Dienst aus den in den Randnrn. 71 bis 79 des angefochtenen Urteils dargelegten Gründen den vierten Klagegrund, wonach die Rechtsmittelführerin durch die streitige Entscheidung aufgrund ihres Alters diskriminiert worden sei, als unbegründet zurückgewiesen. Erstens hat es festgestellt, dass die in Abschnitt A Ziff. II Nr. 1 Ziff. ii der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens in Bezug auf den Bildungsabschluss aufgestellte Bedingung, einen durch ein Diplom bescheinigten sekundären Bildungsabschluss, „der Zugang zur postsekundären Bildung ermöglicht“, vorweisen zu können, keine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Alters schaffe. Zweitens hat es die Ansicht vertreten, die Rechtsmittelführerin könne auch nicht rügen, dass eine solche Bedingung geeignet gewesen sei, eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Alters herbeizuführen, denn das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) habe, als es die Bedingung aufgestellt habe, dass die Bewerber einen sekundären Bildungsabschluss vorweisen müssten, „der Zugang zur postsekundären Bildung ermöglicht“ – eine Bedingung, die im Übrigen aus dem vom Gemeinschaftsgesetzgeber im Rahmen seines weiten Ermessens erlassenen Art. 5 Abs. 3 Buchst. a Ziff. ii des Statuts übernommen worden sei –, im Einklang mit Art. 27 des Statuts den legitimen Zweck verfolgt, der Kommission die Mitarbeit von Beamten zu sichern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügten, ohne eine willkürliche oder offensichtlich unangemessene Differenzierung vorzunehmen.

 Zum Rechtsmittel

 Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

19      Mit Schriftsatz, der am 10. Februar 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Rechtsmittelführerin das vorliegende Rechtsmittel eingelegt.

20      Die Kommission hat ihre Rechtsmittelbeantwortung am 11. Mai 2010 eingereicht.

21      Nach Einreichung der Rechtsmittelbeantwortung durch die Kommission ist der Rechtsmittelführerin gestattet worden, eine Erwiderung einzureichen, an die sich eine Gegenerwiderung der Kommission angeschlossen hat.

22      Am 6. September 2010 ist das schriftliche Verfahren abgeschlossen worden.

23      Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Rechtsmittelkammer) festgestellt, dass keiner der Verfahrensbeteiligten binnen einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und gemäß Art. 146 seiner Verfahrensordnung beschlossen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

24      Die Rechtsmittelführerin beantragt, das Gericht möge

–        das angefochtene Urteil aufheben;

–        selbst über den Rechtsstreit entscheiden und, wie von der Rechtsmittelführerin im ersten Rechtszug beantragt, die durch die Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 2007, ihre Beschwerde zurückzuweisen, bestätigte streitige Entscheidung aufheben;

–        der Kommission die im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten auferlegen.

25      Die Kommission beantragt, das Gericht möge

–        das Rechtsmittel zurückweisen;

–        ihre im ersten Rechtszug gestellten Anträge aufrechterhalten;

–        der Rechtsmittelführerin die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegen.

 Rechtliche Würdigung

26      Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel im Wesentlichen auf zwei Gründe. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügt sie Rechtsfehler, eine unzureichende Begründung, die Verfälschung von Beweisen und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte, die dazu geführt hätten, dass im angefochtenen Urteil der zweite und der dritte Klagegrund zurückgewiesen worden seien. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund rügt sie eine unzureichende und fehlerhafte Begründung, die dazu geführt habe, dass im angefochtenen Urteil der vierte Klagegrund zurückgewiesen worden sei.

 Zum ersten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler, eine unzureichende Begründung, die Verfälschung von Beweisen und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte, die dazu geführt hätten, dass im angefochtenen Urteil der zweite und der dritte Klagegrund zurückgewiesen worden seien

–       Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

27      Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht für den öffentlichen Dienst vor, dass es Rechtsfehler begangen, das angefochtene Urteil unzureichend begründet, Beweise verfälscht und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör sowie den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte verletzt habe, als es den zweiten Klagegrund, demzufolge der Prüfungsausschuss in der streitigen Entscheidung dadurch einen Fehler begangen habe, dass er die Ansicht vertreten habe, sie habe in Deutschland keinen sekundären Bildungsabschluss erworben, „der Zugang zur postsekundären Bildung ermöglicht“, und den dritten Klagegrund, wonach der Prüfungsausschuss dadurch einen Rechtsfehler begangen habe, dass er ihr in der streitigen Entscheidung eine in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens nicht enthaltene Zulassungsbedingung in Bezug auf den erforderlichen Bildungsabschluss auferlegt habe, zurückgewiesen habe.

28      Zunächst wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht für den öffentlichen Dienst vor, Rechtsfehler begangen zu haben, als es die – der Mindestanforderung in Bezug auf den Bildungsabschluss für eine Ernennung auf einen Dienstposten als Beamter der Funktionsgruppe Assistenz (im Folgenden: Funktionsgruppe AST) in Art. 5 Abs. 3 Buchst. a Ziff. ii des Statuts entsprechende – Zulassungsbedingung in Bezug auf den erforderlichen Bildungsabschluss in Abschnitt A Ziff. II Nr. 1 Ziff. ii der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens (im Folgenden: streitige Zulassungsbedingung) dahin ausgelegt habe, dass sie den von ihr in Deutschland erworbenen Realschulabschluss nicht einschließe.

29      In erster Linie macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe in Randnr. 49 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft entschieden, dass Art. 5 Abs. 3 Buchst. a Ziff. ii des Statuts im Gemeinschaftsrecht einheitlich auszulegen sei und dass in diesem Rahmen der französischen Sprachfassung dieser Bestimmung Rechnung zu tragen sei, in der auf die Wendung „diplôme donnant accès à l’enseignement supérieur“ Bezug genommen werde. Die streitige Zulassungsbedingung müsse so ausgelegt werden, dass den verschiedenen Bildungssystemen in den Mitgliedstaaten Rechnung getragen werden könne. Die deutsche Sprachfassung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. a Ziff. ii des Statuts und von Abschnitt A Ziff. II Nr. 1 Ziff. ii der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens erlaube es, die besondere Struktur der sekundären und postsekundären Bildung in Deutschland zu berücksichtigen, indem darin der Begriff des sekundären Bildungsabschlusses verwendet werde, „der Zugang zur postsekundären Bildung ermöglicht“. Dagegen sei dies in der französischen Sprachfassung mit dem dort verwendeten Begriff des Diploms „donnant accès à l’enseignement supérieur“ nicht der Fall. Außerdem sei nach der in Randnr. 51 des angefochtenen Urteils angeführten Rechtsprechung zur Zulassung von Bewerbern zu den Prüfungen eines allgemeinen Auswahlverfahrens mangels anderslautender Bestimmungen, sei es in einer auf Verfahren zur Einstellung von Personal anwendbaren Verordnung oder Richtlinie oder in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens, das Erfordernis, ein Diplom zu besitzen, in dem Sinne zu verstehen, den das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Bewerber das Diplom, auf das er sich berufe, erworben habe, diesem Ausdruck beimesse (Urteil des Gerichts vom 9. Dezember 1999, Alonso Morales/Kommission, T‑299/97, Slg. ÖD 1999, I‑A‑249 und II‑1227, Randnr. 60). Die deutsche Sprachfassung der streitigen Zulassungsbedingung und damit der Begriff des sekundären Bildungsabschlusses, „der Zugang zur postsekundären Bildung ermöglicht“, seien daher allein anhand des deutschen Bildungssystems und seiner Besonderheiten auszulegen. Da der Begriff „postsekundäre Bildung“ im deutschen Recht nicht definiert sei, sei sein Sinn nach der einschlägigen Rechtsprechung durch Auslegung zu ermitteln. Dabei sei zu berücksichtigen, dass bei der Einstufung von Diplomen oder sonstigen Bildungsabschlüssen in Deutschland auf die von der Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft, Kultur und Kommunikation (UNESCO) zu Beginn der 1970er Jahre erstellte und im Jahr 1997 überarbeitete „International Standard Classification of Education“ (im Folgenden: ISCED 1997) abgestellt werde, wie u. a. aus dem Bericht über die Bildung in Deutschland hervorgehe. Der Realschulabschluss verschaffe nach Tabelle 1A im Anhang dieses Berichts Zugang zu Einrichtungen der postsekundären Bildung, die Niveau 4 der ISCED 1997 entspreche. Somit habe ihr das Gericht für den öffentlichen Dienst, als es die streitige Zulassungsbedingung dahin ausgelegt habe, dass sie sich auf einen Abschluss beziehe, dessen Erlangung „die Vollendung des vollständigen Zyklus der sekundären Bildung …, d. h. der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II“, voraussetze, eine Zulassungsbedingung in Bezug auf den Bildungsabschluss auferlegt, die über die Anforderungen von Abschnitt A Ziff. II Nr. 1 Ziff. ii der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens hinausgehe.

30      Hilfsweise, für den Fall, dass Art. 5 Abs. 3 Buchst. a Ziff. ii des Statuts einheitlich im Licht der verschiedenen Sprachfassungen dieser Bestimmung auszulegen sein sollte, trägt die Rechtsmittelführerin vor, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe im angefochtenen Urteil dadurch Rechtsfehler begangen, dass es bei dieser Auslegung nicht die Fassungen in allen Sprachen der Europäischen Union berücksichtigt habe, sondern nur die englische, die deutsche und die französische Fassung dieser Bestimmung, und dass es letztlich die letztgenannte Fassung als ausschlaggebend gegenüber den beiden anderen Fassungen behandelt habe.

31      Darüber hinaus macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte dadurch verletzt, dass es bei der Auslegung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. a Ziff. ii des Statuts der französischen Sprachfassung dieser Bestimmung und insbesondere dem darin enthaltenen Begriff des Diploms „donnant accès à l’enseignement supérieur“ als ausschlaggebend behandelt habe, ohne dass die Parteien, wie die Rechtsprechung es verlange, dazu vorher gehört und in die Lage versetzt worden seien, sich zu verteidigen.

32      Weiter führt die Rechtsmittelführerin aus, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe die Entstehungsgeschichte der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (ABl. L 124, S. 1) falsch ausgelegt, als es in Randnr. 50 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass sie seine Auslegung des Wortlauts von Art. 5 Abs. 3 Buchst. a Ziff. ii des Statuts bestätige. Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe verkannt, dass sich aus den ihm vorgelegten Unterlagen zur Entstehungsgeschichte, insbesondere aus einem Vergleich des Entwurfs von Art. 5 Abs. 3 Buchst. a Ziff. ii des Statuts in deutscher Sprache vom 5. März 2004 mit der Endfassung dieser Bestimmung in deutscher Sprache, ergebe, dass der Verordnungsgeber nicht nur Abschlüsse der Sekundarstufe II wie das Abitur und das Fachabitur habe einbeziehen wollen, sondern auch Abschlüsse der Sekundarstufe I wie den Realschulabschluss. Die abweichende Beurteilung durch das Gericht für den öffentlichen Dienst, die auf der Behauptung beruhe, „dass die Heranziehung des Begriffs ‚sekundärer Bildungsabschluss‘ anstelle des Begriffs ‚Abschluss der Sekundarstufe II‘ die Folge einer bloßen redaktionellen Änderung ist, die mit der Notwendigkeit zu erklären ist, zu verhindern, dass der Begriff ‚sekundärer Bildungsabschluss‘ in Art. 5 Abs. 3 Buchst. a Ziff. ii des Statuts so verstanden wird, dass er die in Einrichtungen wie Fachoberschulen vermittelte Bildung ausschließt, obwohl der Abschluss, der die in diesen Einrichtungen vermittelte Schulbildung bescheinigt – das Fachabitur –, den Zugang zu bestimmten postsekundären Bildungseinrichtungen ermöglicht“, werde durch kein anderes Schriftstück in den Akten gestützt als durch das Schreiben vom 6. April 2009, mit dem die Kommission auf die Aufforderung des Gerichts für den öffentlichen Dienst geantwortet habe, Unterlagen zur Entstehungsgeschichte der Neufassung des Statuts vorzulegen. Die angeblichen Auskünfte, die hierzu in dem Schreiben vom 6. April 2009 enthalten seien, hätten jedoch keinerlei Beweiswert. Zum einen handele es sich um Angaben, die nicht namentlich genannte Personen gemacht haben sollten. Zum anderen beträfen sie frühere Entwürfe von Art. 5 Abs. 3 Buchst. a Ziff. ii des Statuts in deutscher Sprache als die Fassung vom 5. März 2004. Somit komme in ihnen die Absicht des Verordnungsgebers zum Ausdruck, Abschlüsse der Sekundarstufe I auszuschließen, die er in der endgültigen deutschen Sprachfassung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. a Ziff. ii des Statuts bewusst aufgegeben habe. Zudem entbehre die Behauptung im Schreiben vom 6. April 2009, dass in Deutschland unter dem Begriff „Abschluss der Sekundarstufe II“ das Abitur zu verstehen sei, jeder Grundlage. Sowohl die Fachhochschulreife als auch Abschlüsse von Fachoberschulen würden nämlich als Abschlüsse der Sekundarstufe II angesehen. Die Beurteilung durch das Gericht für den öffentlichen Dienst sei auch inhaltlich falsch, denn der Fachoberschulabschluss – das Fachabitur – ermögliche nicht den Zugang zu bestimmten postsekundären Bildungseinrichtungen, sondern – wie das Abitur – Zugang zu tertiären Bildungseinrichtungen wie den Fachhochschulen.

33      Die Rechtsmittelführerin rügt überdies, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe ihm vorgelegte Beweise verfälscht und sich selbst widersprochen, als es in den Randnrn. 52 und 57 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, dass der Realschulabschluss ihr keinen Zugang zu postsekundären Bildungseinrichtungen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. a Ziff. ii des Statuts und Abschnitt A Ziff. II Nr. 1 Ziff. ii der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens verschaffe. Erstens gehe aus den Akten, insbesondere aus Tabelle 1A im Anhang des Berichts über die Bildung in Deutschland und aus Abbildung B1 auf S. 57 des Dokuments mit dem Titel „Schlüsselzahlen zum Bildungswesen in Europa 2005“, hervor, dass die vom Gericht für den öffentlichen Dienst angeführten Einrichtungen – Universitäten, Fachhochschulen, Fachschulen/Fachakademien, Berufsakademien und Verwaltungsfachhochschulen – in Deutschland nicht zum Bereich der postsekundären Bildung gehörten, sondern zum Bereich der tertiären Bildung, der Niveau 5 der ISCED 1997 entspreche. Zweitens habe das Gericht für den öffentlichen Dienst in Randnr. 82 des angefochtenen Urteils selbst festgestellt, dass der Realschulabschluss Zugang zu Einrichtungen ermögliche, die in Deutschland zum Bereich der postsekundären oder, genauer gesagt, der „postsekundären nicht tertiären“ Bildung gehörten, die Niveau 4 der ISCED 1997 entspreche. Überdies habe das Gericht für den öffentlichen Dienst den Bericht über die Bildung in Deutschland dadurch verfälscht, dass es ausgeführt habe, aus ihm ergebe sich, dass die dem Bereich der postsekundären Bildung zugeordneten Einrichtungen „Programme der Sekundarstufe II“ anböten, was nicht der Fall sei. Außerdem sei die Beurteilung durch das Gericht für den öffentlichen Dienst unvereinbar mit der Zuordnung der genannten Einrichtungen zum Bereich der postsekundären Bildung. Im Ergebnis habe das Gericht für den öffentlichen Dienst außer Acht gelassen, dass die Kommission ihr eine Zulassungsbedingung in Bezug auf die Bildungsabschlüsse auferlegt habe, die über die in Abschnitt A Ziff. II Nr. 1 Ziff. ii der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens festgelegte Bedingung hinausgehe.

34      Schließlich wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht für den öffentlichen Dienst vor, dadurch Rechtsfehler begangen zu haben, dass es bei der Auslegung der streitigen Zulassungsbedingung die Systematik sowie Sinn und Zweck der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens nicht berücksichtigt habe. Allein bei einer Auslegung, nach der sich die streitige Zulassungsbedingung auf einen Abschluss wie den Realschulabschluss beziehe, ergebe Abschnitt A Ziff. II Nr. 1 Ziff. i der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens einen Sinn. Entgegen dem Vorbringen der Kommission könne es sich bei dem Abschluss einer Berufsakademie nicht um den Abschluss handeln, auf den sich diese Bestimmung beziehe, da dieser Abschluss nicht mit Sekretariatstätigkeiten in Zusammenhang stehe. Überdies stehe es mit Sinn und Zweck des Auswahlverfahrens, das sich auf die Ausübung von Sekretariatstätigkeiten beziehe, im Einklang, Abschnitt A Ziff. II Nr. 1 Ziff. ii der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens dahin auszulegen, dass er auf einen Abschluss wie den Realschulabschluss Bezug nehme. Die Zusammenfassung der Laufbahngruppen B und C zur Funktionsgruppe AST im Rahmen der Reform des Statuts dürfe nicht dazu führen, dass von allen Beamten, die diese Funktionen ausübten, verlangt werde, dass sie mindestens über das für die ehemaligen Beamten der Laufbahngruppe B erforderliche Bildungsniveau verfügten, insbesondere wenn sie Funktionen ausüben sollten, die wie die Sekretariatstätigkeiten zuvor von Beamten der Laufbahngruppe C wahrgenommen worden seien.

35      Die Kommission tritt dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin entgegen und beantragt, den ersten Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

–       Würdigung durch das Gericht

36      Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die allgemeinen Auswahlverfahren, die dazu dienen, Unionsbeamte einzustellen, von den Organen durchgeführt werden, um das Funktionieren des öffentlichen Dienstes der Union zu gewährleisten, und dass die Durchführung dieser Auswahlverfahren durch Bestimmungen des Statuts, insbesondere dessen Anhang III, geregelt ist. Daher sind die Rechtsbeziehungen zwischen den Bewerbern in einem allgemeinen Auswahlverfahren und dem durchführenden Organ öffentlich-rechtlicher Natur und unterliegen den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsrechts (Urteil des Gerichts vom 29. Januar 1998, Affatato/Kommission, T‑157/96, Slg. ÖD 1998, I‑A‑41 und II‑97, Randnr. 19).

37      Art. 5 Abs. 3 Buchst. a des Statuts enthält die Mindestanforderungen, die in Bezug auf Diplome und sonstige Bildungsabschlüsse oder die Berufserfahrung für die Einstellung eines Beamten der Funktionsgruppe AST bestehen. Diese Mindestanforderungen sind im Allgemeinen geeignet, die Einhaltung von Art. 27 Abs. 1 des Statuts – sogar in erhöhtem Maße – sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 2. Oktober 1979, Szemerey/Kommission, 178/78, Slg. 1979, 2855, Randnr. 5).

38      Nach Art. 1 Abs. 1 von Anhang III des Statuts muss die Anstellungsbehörde u. a. die in Art. 5 Abs. 3 Buchst. a des Statuts enthaltenen Mindestanforderungen berücksichtigen, wenn sie die Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens zur Bildung einer Einstellungsreserve zwecks Besetzung von Beamtenstellen der Funktionsgruppe AST anordnet. Folglich dürfen in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens in einem solchen Fall keine unter den Mindestanforderungen liegenden Zulassungsbedingungen in Bezug auf die erforderlichen Diplome und sonstigen Bildungsabschlüsse festgelegt werden.

39      Im vorliegenden Fall war die Anstellungsbehörde somit, als sie die streitige Zulassungsbedingung in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens festlegte, an die in Art. 5 Abs. 3 Buchst. a Ziff. ii des Statuts enthaltene Mindestanforderung in Bezug auf den Bildungsabschluss gebunden, wie das Gericht für den öffentlichen Dienst in Randnr. 48 des angefochtenen Urteils der Sache nach festgestellt hat.

40      Die Rechtsmittelführerin wendet sich nicht gegen die letztgenannte Randnummer des angefochtenen Urteils, sondern wirft dem Gericht für den öffentlichen Dienst zunächst vor, dass es aus den in den Randnrn. 43 bis 60 des angefochtenen Urteils dargelegten Gründen entschieden habe, dass der von ihr in Deutschland erworbene sekundäre Bildungsabschluss, der Realschulabschluss, nicht der streitigen Zulassungsbedingung entspreche, da er ihr in diesem Mitgliedstaat keinen Zugang zur postsekundären Bildung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. a Ziff. ii des Statuts ermöglicht habe.

41      Soweit die Rechtsmittelführerin dem Gericht für den öffentlichen Dienst in diesem Rahmen im Wesentlichen vorwirft, dass es in Randnr. 49 des angefochtenen Urteils eine autonome Auslegung der in Art. 5 Abs. 3 Buchst. a Ziff. ii des Statuts enthaltenen Mindestanforderung in Bezug auf den erforderlichen Bildungsabschluss vorgenommen und, bei der Erforschung des tatsächlichen Willens des Urhebers dieser Bestimmung und des von ihm verfolgten Ziels, nicht nur die von der Rechtsmittelführerin angeführte deutsche Sprachfassung der Bestimmung, sondern auch deren Fassungen in englischer und in französischer Sprache herangezogen habe, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung den Begriffen einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel eine autonome Auslegung zu geben ist, die unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des mit der betreffenden Regelung verfolgten Ziels zu ermitteln ist (vgl. Urteile des Gerichts vom 18. Dezember 1992, Díaz García/Parlament, T‑43/90, Slg. 1992, II‑2619, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Khouri/Kommission, T‑85/91, Slg. 1992, II‑2637, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung). Nur wenn der Unionsrichter dem Unionsrecht oder den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts keine Anhaltspunkte entnehmen kann, die es ihm erlauben, Inhalt und Tragweite einer Bestimmung durch autonome Auslegung zu ermitteln, kann er Veranlassung haben, auch ohne ausdrückliche Verweisung für die Anwendung des Unionsrechts das Recht der Mitgliedstaaten heranzuziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Díaz García/Parlament, Randnr. 36, und Khouri/Kommission, Randnr. 32).

42      Überdies ist hervorzuheben, dass die Notwendigkeit einer einheitlichen Anwendung und damit einer einheitlichen Auslegung der Bestimmungen des Unionsrechts es ausschließt, eine Vorschrift in einer ihrer Fassungen isoliert zu betrachten, sondern es gebietet, sie anhand des wirklichen Willens ihres Urhebers und des von diesem verfolgten Zwecks namentlich im Licht ihrer Fassungen in allen Sprachen der Union auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 12. November 1969, Stauder, 29/69, Slg. 1969, 419, Randnr. 3, und vom 17. Juli 1997, Ferriere Nord/Kommission, C‑219/95 P, Slg. 1997, I‑4411, Randnr. 15; Urteil des Gerichts vom 29. September 1999, Neumann und Neumann-Schölles/Kommission, T‑68/97, Slg. ÖD 1999, I‑A‑193 und II‑1005, Randnr. 79). Eine abweichende Sprachfassung kann jedenfalls nicht allein gegenüber allen anderen Sprachfassungen den Ausschlag geben (Urteil Ferriere Nord/Kommission, Randnrn. 12 und 15).

43      In Anbetracht der in den vorstehenden Randnrn. 41 und 42 angeführten Rechtsprechung ist der dem Gericht für den öffentlichen Dienst von der Rechtsmittelführerin gemachte Vorwurf, die in Art. 5 Abs. 3 Buchst. a Ziff. ii des Statuts für die Einstellung eines Beamten der Funktionsgruppe AST enthaltene Mindestanforderung in Bezug auf den Bildungsabschluss autonom und einheitlich ausgelegt zu haben, unbegründet. Die unterschiedlichen Bildungssysteme und die verschiedenen Diplome und Bildungsabschlüsse, die es in den Mitgliedstaaten gibt, schließen nämlich die Möglichkeit nicht aus, innerhalb dieser verschiedenen Systeme gemeinsame oder zumindest vergleichbare Elemente zu ermitteln. Die Ermittlung von Bildungsniveaus wie der sekundären und der tertiären Bildung ist ein wesentliches Vergleichselement zwischen den verschiedenen in den Mitgliedstaaten bestehenden Bildungssystemen und den zahlreichen in ihrem Rahmen verliehenen Diplomen oder Bildungsabschlüssen. Art. 5 Abs. 3 Buchst. a Ziff. ii des Statuts nimmt aber Bezug auf alle Diplome oder Bildungsabschlüsse, die im Rahmen der verschiedenen in den Mitgliedstaaten bestehenden Bildungssysteme Zugang zu einem Bildungsniveau verschaffen, das in der deutschen und der englischen Fassung dieser Bestimmung als postsekundär und in der französischen Fassung dieser Bestimmung als „supérieur“ definiert wird. Da Art. 5 Abs. 3 Buchst. a Ziff. ii des Statuts mit dem Bildungsniveau, zu dem das erforderliche Diplom oder der erforderliche Bildungsabschluss Zugang verschaffen muss, ein Element enthält, das es ungeachtet der in den Mitgliedstaaten bestehenden Unterschiede bei den Bildungssystemen und den Diplomen oder Bildungsabschlüssen ermöglicht, seinen Inhalt und seine Tragweite zu bestimmen, hat das Gericht für den öffentlichen Dienst keinen Rechtsfehler begangen, als es im vorliegenden Fall eine autonome und einheitliche Auslegung dieser Bestimmung vorgenommen hat. Dieses Vergleichselement ist von grundlegender Bedeutung für die Gewährleistung der Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Personen, die mit dem Ziel einer eventuellen Einstellung als Beamter der Funktionsgruppe AST an Auswahlverfahren teilnehmen.

44      Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch zu der von der Rechtsmittelführerin angeführten Rechtsprechung (vgl. Urteil Alonso Morales/Kommission, oben in Randnr. 29 angeführt, Randnr. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung), in deren Rahmen das Gericht entschieden hat, dass das Erfordernis, ein Hochschuldiplom zu besitzen, notwendigerweise in dem Sinne zu verstehen ist, den das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Bewerber das von ihm angegebene Studium absolviert hat, diesem Ausdruck beimisst. Diese Rechtsprechung betraf nämlich nicht die Auslegung der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 des alten Statuts, die für die betreffende Laufbahngruppe die Mindestanforderungen des Verordnungsgebers an das Bildungsniveau und die praktische Erfahrung enthielten, sondern nur die Frage, ob der vom Kläger vorgelegte Bildungsabschluss in dem Mitgliedstaat, in dem er erlangt worden war, nach Art oder Niveau dem von der Anstellungsbehörde in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens im Einklang mit Art. 1 Buchst. d des Anhangs III des alten Statuts festgelegten Bildungsabschluss entsprach, d. h. im konkreten Fall einem „Hochschuldiplom“. Auch ohne Berücksichtigung der Änderung des Statuts im Anschluss an das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 723/2004 am 1. Mai 2004 und der neuen Bestimmungen in Art. 5 Abs. 3 Buchst. a Ziff. ii des Statuts und in Art. 1 Buchst. d des Anhangs III des Statuts sind daher Rechtsstreitigkeiten, die die Ermittlung der vom Statut festgelegten Mindestanforderungen im Bereich von Diplomen und sonstigen Bildungsabschlüssen betreffen, von Rechtsstreitigkeiten zu unterscheiden, die ihre Anwendung in einem bestimmten Fall und genauer gesagt die Frage betreffen, ob ein bestimmtes von einem Mitgliedstaat verliehenes Diplom oder ein bestimmter von ihm verliehener Bildungsabschluss diesen Mindestanforderungen oder gegebenenfalls den von der Anstellungsbehörde in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens festgelegten strengeren Bedingungen entspricht. Während in den erstgenannten Fällen der Unionsrichter grundsätzlich eine autonome und einheitliche Auslegung des Unionsrechts vornimmt, nimmt er in den letztgenannten Fällen eine Auslegung anhand des betreffenden nationalen Rechts vor. Im vorliegenden Fall stand die Tatsache, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst zunächst in den Randnrn. 48 bis 50 des angefochtenen Urteils eine autonome und einheitliche Auslegung der in Art. 5 Abs. 3 Buchst. a Ziff. ii des Statuts enthaltenen Mindestanforderung in Bezug auf den Bildungsabschluss vorgenommen hat, dem nicht entgegen, dass es anschließend in den Randnrn. 51 bis 54 des angefochtenen Urteils im Einklang mit der von der Rechtsmittelführerin angeführten Rechtsprechung die deutschen Rechtsvorschriften ausgelegt hat, um zu klären, ob der Realschulabschluss dieser Mindestanforderung entsprach.

45      In Anbetracht der oben in Randnr. 42 angeführten Rechtsprechung ist auch der dem Gericht für den öffentlichen Dienst von der Rechtsmittelführerin gemachte Vorwurf, dass es den wirklichen Willen des Urhebers von Art. 5 Abs. 3 Buchst. a Ziff. ii des Statuts und den von ihm verfolgten Zweck im Licht u. a. von anderen Sprachfassungen dieser Bestimmung als der von der Rechtsmittelführerin allein angeführten deutschen Fassung ermittelt habe, unbegründet.

46      Sollte die Rechtsmittelführerin damit zunächst rügen wollen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst bei der Auslegung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. a Ziff. ii des Statuts nicht die ISCED 1997 herangezogen hat, ist zu berücksichtigen, dass diese Bestimmung nach den Angaben der Kommission „keinerlei Verweis auf die Begrifflichkeiten der ISCED [enthält]“, die „auch bei [ihrer] Entstehung keinerlei Rolle gespielt [haben]“. Diese Angaben werden dadurch bestätigt, dass die Terminologie in der ISCED 1997 nicht exakt mit der Terminologie von Art. 5 Abs. 3 Buchst. a Ziff. ii des Statuts übereinstimmt. So wird in der französischen Sprachfassung der ISCED 1997 zwischen „enseignement secondaire (premier et second cycles)“, „enseignement postsecondaire non supérieur“ und „enseignement supérieur (premier et second cycles)“ und in ihrer englischen Sprachfassung zwischen „lower and upper secondary education“, „post-secondary non-tertiary education“ und „first and second stages of tertiary education“ unterschieden. Dagegen wird die gegenteilige Argumentation der Rechtsmittelführerin durch keinen Gesichtspunkt gestützt, der die Feststellung zuließe, dass die ISCED 1997 bei der Ausarbeitung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. a Ziff. ii des Statuts eine Rolle gespielt hätte. Die vorliegende Rüge ist daher jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen.

47      Sodann hat das Gericht für den öffentlichen Dienst, wie sich aus Randnr. 49 des angefochtenen Urteils ergibt, die Ansicht vertreten, dass die Gegenüberstellung der Begriffe „postsekundäre Bildung“ und „post-secondary education“ in der deutschen und der englischen Fassung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. a Ziff. ii des Statuts einerseits und des Begriffs „enseignement supérieur“ in der französischen Fassung dieser Bestimmung andererseits ihm, ohne dass die Möglichkeit eines Missverständnisses bestehe, die Feststellung erlaubten, dass der Verordnungsgeber als eine der Mindestanforderungen für die Einstellung eines Beamten der Funktionsgruppe AST einen Bildungsabschluss habe verlangen wollen, der nicht nur Zugang zu einem von der sekundären Bildung gesonderten Bildungsgang verschaffe, sondern auch die Vollendung des vollständigen Zyklus der sekundären Bildung voraussetze, d. h. der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II.

48      Überdies ist, soweit die Rechtsmittelführerin dem Gericht für den öffentlichen Dienst vorwirft, dadurch Rechtsfehler begangen zu haben, dass es allein die französische Fassung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. a Ziff. ii des Statuts als ausschlaggebend gegenüber den übrigen Sprachfassungen, insbesondere der deutschen und der englischen Fassung, behandelt habe, festzustellen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst im vorliegenden Fall eine Gegenüberstellung der in diesen verschiedenen Sprachfassungen verwendeten Begriffe vorgenommen hat, ohne einen von ihnen als ausschlaggebend gegenüber den anderen zu behandeln. So hat es in Anbetracht der in der deutschen und der englischen Fassung verwendeten Begriffe „postsekundäre Bildung“ und „post-secondary education“ klargestellt, dass der fragliche Bildungsabschluss den Zugang zu einem von der sekundären Bildung gesonderten Bildungsgang ermöglichen muss. Darüber hinaus ist hervorzuheben, dass der in der französischen Fassung verwendete Begriff nicht als von den in der deutschen und der englischen Fassung verwendeten Begriffen abweichend eingestuft werden kann. Die Ausdrücke „postsekundäre Bildung“ und „post-secondary education“ einerseits und die Wendung „enseignement supérieur“ andererseits sind nämlich nicht widersprüchlich, da das „enseignement supérieur“ selbst insofern als „enseignement postsecondaire“ eingestuft werden kann, als es das Bildungsniveau darstellt, das sich unmittelbar an einen vollständigen Zyklus des sekundären Niveaus anschließt oder sich unmittelbar über ihm befindet. Das Gericht für den öffentlichen Dienst war daher im angefochtenen Urteil zu der Annahme berechtigt, dass sich hinter den Unterschieden in der Terminologie zwischen der französischen Fassung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. a Ziff. ii des Statuts auf der einen Seite und der deutschen und der englischen Fassung dieser Bestimmung auf der anderen Seite kein Unterschied im Sinn verberge und daher ihrer wörtlichen Auslegung nicht entgegenstehe. Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat daher nicht die ihm von der Rechtsmittelführerin zur Last gelegten Rechtsfehler begangen, als es zur Erforschung des tatsächlichen Willens des Verordnungsgebers und des von ihm verfolgten Ziels neben der deutschen und der englischen Fassung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. a Ziff. ii des Statuts auch die französische Fassung dieser Bestimmung berücksichtigt hat.

49      Schließlich erlaubt das Vorbringen der Rechtsmittelführerin nicht die Feststellung, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst durch die Nichtberücksichtigung anderer Sprachfassungen von Art. 5 Abs. 3 Buchst. a Ziff. ii des Statuts als der deutschen, der englischen und der französischen Fassung im angefochtenen Urteil Gesichtspunkte außer Acht gelassen hätte, die geeignet wären, die Begründetheit der von ihm in Randnr. 49 des angefochtenen Urteils vorgenommenen Auslegung dieser Bestimmung in Frage zu stellen. Die Rechtsmittelführerin hat sich nämlich in der Rechtsmittelschrift nicht darauf berufen, dass die Fassungen von Art. 5 Abs. 3 Buchst. a Ziff. ii des Statuts in den übrigen Amtssprachen auf andere Begriffe Bezug nähmen als die Fassungen dieser Bestimmung in deutscher, in englischer und in französischer Sprache, so dass eine Auslegung des Willens des Verordnungsgebers und des von ihm verfolgten Ziels im Licht des Wortlauts allein dieser Fassungen eine Fehlerquelle hätte sein können. Soweit die Rechtsmittelführerin geltend machen wollte, dass nur die französische Fassung auf den Begriff des Bildungsabschlusses Bezug nehme, der Zugang zum „enseignement supérieur“ ermögliche, ist ihr Vorbringen zurückzuweisen. Die Fassungen in bulgarischer, in dänischer, in spanischer, in italienischer, in niederländischer, in polnischer, in rumänischer und in schwedischer Sprache nehmen nämlich ebenso wie die Fassung in französischer Sprache auf den Begriff des Diploms oder sonstigen Bildungsabschlusses Bezug, der Zugang zum „enseignement supérieur“ ermöglicht. Darüber hinaus ist festzustellen, dass aus der Tatsache, dass die Fassungen in tschechischer, in estnischer, in finnischer, in griechischer, in ungarischer, in lettischer, in maltesischer, in portugiesischer, in slowakischer und in slowenischer Sprache ebenso wie die Fassungen in deutscher und in englischer Sprache auf den Begriff des Diploms oder sonstigen Bildungsabschlusses Bezug nehmen, der Zugang zur postsekundären Bildung ermöglicht, und dass die Fassung in litauischer Sprache auf den Begriff des Diploms oder sonstigen Bildungsabschlusses Bezug nimmt, der Zugang zur postsekundären Bildung ermöglicht – wie die Fassungen in deutscher und in englischer Sprache – oder zum „enseignement supérieur“ – wie die Fassung in französischer Sprache –, nicht abgeleitet werden kann, dass die Nichtberücksichtigung dieser Fassungen im vorliegenden Fall geeignet war, die vom Gericht für den öffentlichen Dienst im angefochtenen Urteil vorgenommene Auslegung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. a Ziff. ii des Statuts zu verfälschen. Die insoweit von der Rechtsmittelführerin erhobenen, auf Rechtsfehler gestützten Rügen sind daher ebenfalls zurückzuweisen.

50      Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte, die darauf gestützt wird, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst im angefochtenen Urteil dem in der französischen Fassung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. a Ziff. ii des Statuts verwendeten Begriff als ausschlaggebend behandelt habe, ohne dass diese Fassung zuvor zwischen den Parteien erörtert worden sei, ist als unbegründet zurückzuweisen. Zwar tragen die Unionsgerichte dafür Sorge, dass der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, der Bestandteil der Verteidigungsrechte ist und nach dem der Unionsrichter seine Entscheidung nicht auf Tatsachen oder Schriftstücke gründen darf, die die Beteiligten – oder einer von ihnen – nicht zur Kenntnis nehmen und zu denen sie daher auch nicht Stellung nehmen konnten, vor ihnen und von ihnen selbst beachtet wird (Urteil des Gerichtshofs vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a., C‑89/08 P, Slg. 2009, I‑11245, Randnrn. 50, 51 und 55). Es ist jedoch daran zu erinnern, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst – wie oben in Randnr. 48 ausgeführt – dem in der französischen Sprachfassung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. a Ziff. ii des Statuts verwendeten Begriff nicht als ausschlaggebend behandelt, sondern ihn lediglich den in der deutschen und der englischen Fassung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. a Ziff. ii des Statuts verwendeten Begriffen gegenübergestellt hat, um im Einklang mit den in der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätzen für die Auslegung der Bestimmungen des Unionsrechts (siehe oben, Randnrn. 41 und 42) den tatsächlichen Willen des Verordnungsgebers und das von ihm verfolgte Ziel zu erforschen. Wie die Kommission zutreffend vorgetragen hat, waren diese Auslegungsgrundsätze der Rechtsmittelführerin bekannt; sie hat sie selbst angewandt, als sie in der Klageschrift die Begriffe in den deutschen, den englischen und den französischen Entwurfsfassungen von Art. 5 Abs. 3 Buchst. a Ziff. ii des Statuts einander gegenüberstellte. Ihr Vorbringen, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte verletzt, als es die französische Fassung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. a Ziff. ii des Statuts im Rahmen der Auslegung dieser Bestimmung als ausschlaggebend behandelt habe, ist daher unbegründet. Die vorliegende Rüge ist somit zurückzuweisen.

51      Was sodann das Vorbringen anbelangt, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe im angefochtenen Urteil den Willen des Verordnungsgebers im Licht der Entstehungsgeschichte der Verordnung Nr. 723/2004 falsch ausgelegt, so lassen die Aktenstücke und die Beweise, auf die die Rechtsmittelführerin ihr Vorbringen stützt, nicht die Feststellung zu, dass in dem Rückgriff auf die Wendung „sekundärer Bildungsabschluss“ in der Endfassung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. a Ziff. ii des Statuts in deutscher Sprache anstelle der Wendung „Abschluss der Sekundarstufe II“, die in der Entwurfsfassung in deutscher Sprache vom 5. März 2004 verwendet worden war, der Wille des Verordnungsgebers zum Ausdruck kommt, den Realschulabschluss in die Bildungsabschlüsse einzubeziehen, die der in dieser Bestimmung aufgestellten Mindestanforderung entsprechen. Überdies geht aus einem Vergleich der deutschen Entwurfsfassungen von Art. 5 Abs. 3 Buchst. a Ziff. ii des Statuts mit der Endfassung dieser Bestimmung in deutscher Sprache nicht hervor, dass die vom Verordnungsgeber vorgenommene terminologische Änderung dessen Willen entspricht, ihren Sinn zu ändern und damit von seiner ursprünglichen Entscheidung abzugehen, für die Einstellung eines Beamten der Funktionsgruppe AST ein Diplom zu verlangen, das den Abschluss der Sekundarstufe II bescheinigt. In der Entstehungsgeschichte der französischen Fassung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. a Ziff. ii des Statuts kommt vielmehr der Wille des Verordnungsgebers zum Ausdruck, für eine solche Einstellung an dem Erfordernis der Vollendung des vollständigen Zyklus der sekundären Bildung festzuhalten. Da im Licht der Entstehungsgeschichte der Verordnung Nr. 723/2004 sowie der von der Rechtsmittelführerin angeführten Schriftstücke und Anhaltspunkte kein vom Gericht für den öffentlichen Dienst begangener Auslegungsfehler dargetan worden ist, ist dieses Vorbringen als unbegründet zurückzuweisen.

52      Zu den gerügten Rechtsfehlern, die darin bestehen sollen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst bei der Auslegung der streitigen Zulassungsbedingung die Systematik sowie Sinn und Zweck der von der Anstellungsbehörde veröffentlichten Bekanntmachung des Auswahlverfahrens nicht berücksichtigt habe, genügt die Feststellung, dass sich die genannte Bedingung in Wirklichkeit aus Art. 5 Abs. 3 Buchst. a Ziff. ii des Statuts ergab, so dass das Gericht für den öffentlichen Dienst berechtigt war, in Randnr. 49 des angefochtenen Urteils die Ansicht zu vertreten, dass sie sowohl anhand des tatsächlichen Willens des Verordnungsgebers als auch anhand des von ihm verfolgten Ziels auszulegen sei. Die vorliegenden Rügen sind daher als unbegründet zurückzuweisen.

53      Schließlich ist festzustellen, dass sich das Gericht für den öffentlichen Dienst nicht in der mit den oben in Randnr. 33 erwähnten Rügen beanstandeten Weise verhalten hat, als es in Randnr. 53 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, dass die streitige Zulassungsbedingung nicht den Realschulabschluss einschließen könne. Die Rechtsmittelführerin erkennt an, dass der – auch als „Mittlerer Schulabschluss“ oder „Mittlere Reife“ bezeichnete – Realschulabschluss ein Bildungsabschluss ist, dessen Erteilung in Deutschland die Vollendung der Sekundarstufe I voraussetzt, macht aber lediglich geltend, die Kommission und anschließend das Gericht für den öffentlichen Dienst hätten ihr dadurch, dass sie von ihr als Voraussetzung für die Teilnahme an den praktischen und mündlichen Prüfungen des Auswahlverfahrens die Vorlage eines Bildungsabschlusses verlangt hätten, der in Deutschland die Vollendung der Sekundarstufe II voraussetze, Zulassungsbedingungen in Bezug auf die Diplome oder sonstigen Bildungsabschlüsse auferlegt, die über die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens aufgestellten Bedingungen hinausgingen. Wie das Gericht für den öffentlichen Dienst im angefochtenen Urteil ausgeführt hat, ohne dass es der Rechtsmittelführerin gelungen wäre, seine Beurteilung im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels in Frage zu stellen, war die streitige Zulassungsbedingung aber im Licht von Art. 5 Abs. 3 Buchst. a Ziff. ii des Statuts dahin auszulegen, dass sie namentlich einen Bildungsabschluss verlangte, der die Vollendung des vollständigen Zyklus der sekundären Bildung voraussetzte, d. h. der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II. Allein auf der Grundlage dieser Feststellung war das Gericht für den öffentlichen Dienst somit zu der Feststellung berechtigt, dass der von der Rechtsmittelführerin in Deutschland erlangte Bildungsabschluss, der Realschulabschluss, nicht der in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens festgelegten Bedingung in Bezug auf den Bildungsabschluss entsprach.

54      Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass alle von der Rechtsmittelführerin zur Stützung des ersten Rechtsmittelgrundes angeführten Rügen und Argumente einschließlich der Rüge einer unzureichenden Begründung des angefochtenen Urteils, der nach dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin keine eigenständige Bedeutung zukommt, zurückzuweisen sind.

55      Folglich ist der erste Rechtsmittelgrund in vollem Umfang zurückzuweisen.

 Zum zweiten Rechtsmittelgrund: unzureichende und fehlerhafte Begründung, die dazu geführt habe, dass im angefochtenen Urteil der vierte Klagegrund zurückgewiesen worden sei

–       Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

56      Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht für den öffentlichen Dienst vor, es habe im angefochtenen Urteil die Zurückweisung des vierten, auf das Vorliegen einer Diskriminierung aufgrund des Alters gestützten Klagegrundes unzureichend und fehlerhaft begründet. Die Begründung in den Randnrn. 71 bis 79 des angefochtenen Urteils trage die Zurückweisung des vierten Klagegrundes nicht. Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe nämlich in Randnr. 77 des angefochtenen Urteils selbst festgestellt, dass die Auslegung der streitigen Zulassungsbedingung, nach der ein die Vollendung der Sekundarstufe II bescheinigender Bildungsabschluss, d. h. ein Abitur oder Fachabitur, erforderlich sei und ein Realschulabschluss somit nicht genüge, geeignet sei, ihre Altersgruppe stärker zu beeinträchtigen als jüngere Personen, und dass diese Auslegung somit zu einer Diskriminierung aufgrund des Alters führe. Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe jedoch in Randnr. 78 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft entschieden, dass eine solche Diskriminierung nach Art. 27 des Statuts gerechtfertigt sein könne, da bei jedem Einstellungsverfahren anzustreben sei, dem Organ die Mitarbeit von Beamten zu sichern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügten. Ein solches Ergebnis stehe im Widerspruch zu Art. 1d Abs. 1 des Statuts, der jede Diskriminierung aufgrund des Alters ausdrücklich verbiete und der in Bereichen, in denen die Verwaltung wie im vorliegenden Fall bei der Zulassung eines Bewerbers zu einem Auswahlverfahren nicht über ein Ermessen verfüge, absoluten Charakter habe. Im Übrigen lasse die vom Gericht für den öffentlichen Dienst gewählte Lösung außer Acht, dass die in Art. 27 des Statuts, der nur die Einstellungsvoraussetzungen betreffe, gestellten Anforderungen nicht nur durch die Definition der für die Zulassung zu den Auswahlverfahren erforderlichen Diplome oder sonstigen Bildungsabschlüsse gewährleistet würden, sondern auch durch die Notwendigkeit, die Prüfungen der Auswahlverfahren zu bestehen. Schließlich würden die Veränderungen unberücksichtigt gelassen, die – wie aus bestimmten Aktenstücken ersichtlich – im Lauf der Zeit im deutschen Bildungssystem eingetreten seien, insbesondere die Tatsache, dass in den siebziger Jahren die Zahl der Schüler, die ein Gymnasium besucht hätten, deutlich geringer gewesen sei als heute und dass der Realschulabschluss zu dieser Zeit im Allgemeinen als Grundlage für Berufe mit erhöhter fachlicher, wirtschaftlicher und sozialer Verantwortung in Landwirtschaft, gewerblicher Wirtschaft und Verwaltung angesehen worden sei. Überdies untergrabe diese Nichtberücksichtigung der Entwicklungen in den nationalen Bildungssystemen die praktische Wirksamkeit der von den Unionsorganen getroffenen Entscheidung, auf eine Altersgrenze für die Bewerber bei Auswahlverfahren zu verzichten. Aus all diesen Gründen hätte das Gericht für den öffentlichen Dienst deshalb die streitige Zulassungsbedingung, die sich sowohl aus der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens als auch aus Art. 5 Abs. 3 des Statuts ergebe, in einer die fragliche Diskriminierung beseitigenden Weise auslegen müssen, d. h. durch Einbeziehung des Realschulabschlusses zumindest für Personen ihrer Altersgruppe.

57      Die Kommission tritt dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin entgegen und beantragt, den zweiten Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

–       Würdigung durch das Gericht

58      Erstens ist in Bezug auf die Rüge, die Begründung für die Zurückweisung des vierten Klagegrundes im angefochtenen Urteil sei unzureichend, darauf hinzuweisen, dass sich die Pflicht des Gerichts für den öffentlichen Dienst, seine Entscheidungen zu begründen, aus Art. 36 Satz 1 und Art. 7 Abs. 1 von Anhang I der Satzung des Gerichtshofs ergibt. Die Begründung muss es dem von der Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst Betroffenen ermöglichen, die Gründe für diese Entscheidung zu erkennen, und dem Rechtsmittelgericht ausreichende Angaben liefern, damit es seine Kontrolle wahrnehmen kann (vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 21. September 2006, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, C‑105/04 P, Slg. 2006, I‑8725, Randnr. 72, und vom 9. Oktober 2008, Chetcuti/Kommission, C‑16/07 P, Slg. 2008, I‑7469, Randnr. 87).

59      Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst seiner Begründungspflicht nachgekommen ist. Es hat nämlich in den Randnrn. 71 bis 79 des angefochtenen Urteils in hinreichend klarer, vollständiger und verständlicher Weise dargelegt, aus welchen Gründen es der Ansicht war, den vierten, auf das Vorliegen einer Diskriminierung aufgrund des Alters gestützten Klagegrund zurückweisen zu müssen. Aus ihnen geht hervor, dass das EPSO nicht gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen hatte, da es, als es die Bedingung aufstellte, dass alle Bewerber einen Bildungsabschluss vorweisen müssen, „der Zugang zur postsekundären Bildung ermöglicht“ – eine Bedingung, die aus dem vom Gemeinschaftsgesetzgeber im Rahmen seines weiten Ermessens erlassenen Art. 5 Abs. 3 Buchst. a Ziff. ii des Statuts übernommen wurde –, im Einklang mit Art. 27 des Statuts den legitimen Zweck verfolgte, dem Organ die Mitarbeit von Beamten zu sichern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen, ohne eine willkürliche oder offensichtlich unangemessene Differenzierung vorzunehmen. Diese Begründung ermöglicht es sowohl der Rechtsmittelführerin als auch dem Rechtsmittelgericht, die Gründe zu verstehen, die das Gericht des ersten Rechtszugs veranlasst haben, den vierten, auf das Vorliegen einer Diskriminierung aufgrund des Alters gestützten Klagegrund zurückzuweisen.

60      Die Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

61      Zweitens ist in Bezug auf die Rüge, die Begründung für die Zurückweisung des vierten Klagegrundes im angefochtenen Urteil sei fehlerhaft, darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittelführerin mit diesem Klagegrund beanstandet hatte, die Auslegung der streitigen Zulassungsbedingung durch den Prüfungsausschuss in der streitigen Entscheidung sei rechtsfehlerhaft, und geltend gemacht hatte, durch diese Auslegung aufgrund ihres Alters diskriminiert worden zu sein.

62      Wie das Gericht für den öffentlichen Dienst in den Randnrn. 48 und 78 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt hat, handelt es sich bei der in Abschnitt A Ziff. II Nr. 1 Ziff. ii der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens aufgestellten streitigen Zulassungsbedingung nur um die Übernahme der Mindestanforderung in Bezug auf den erforderlichen Bildungsabschluss, die in Art. 5 Abs. 3 Buchst. a Ziff. ii des Statuts für die Einstellung eines Beamten der Funktionsgruppe AST festgelegt wird. Nach der oben in Randnr. 37 angeführten Rechtsprechung durfte der Prüfungsausschuss nämlich bei der Erstellung der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens nicht von den Mindestanforderungen abweichen, die der Verordnungsgeber in Ausübung seines weiten Ermessens festgelegt hatte.

63      Wie sich aus der Prüfung des ersten Rechtsmittelgrundes ergibt, hat das Gericht für den öffentlichen Dienst in Randnr. 49 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden, dass der Prüfungsausschuss, als er die Zulassung der Rechtsmittelführerin zu den praktischen und mündlichen Prüfungen des Auswahlverfahrens mit der Begründung ablehnte, dass der von ihr in Deutschland erworbene Bildungsabschluss nicht der streitigen Zulassungsbedingung entspreche, da er nicht die Vollendung des vollständigen Zyklus der sekundären Bildung in diesem Mitgliedstaat bescheinige, die in Art. 5 Abs. 3 Buchst. a Ziff. ii des Statuts aufgestellte Mindestanforderung in Bezug auf den erforderlichen Bildungsabschluss in einer mit dem Sachverhalt des vorliegenden Falles konformen Weise angewandt hatte.

64      Folglich ist die Rechtsmittelführerin, die, wie dem angefochtenen Urteil und den Akten zu entnehmen ist, im ersten Rechtszug nicht die Rechtswidrigkeit von Art. 5 Abs. 3 Buchst. a Ziff. ii des Statuts gerügt hat, nicht berechtigt, dem Gericht für den öffentlichen Dienst vorzuwerfen, im angefochtenen Urteil entschieden zu haben, dass es dem Prüfungsausschuss nicht angelastet werden könne, sie durch eine konforme Anwendung der genannten Bestimmung des Statuts in der streitigen Entscheidung aufgrund ihres Alters diskriminiert zu haben.

65      Aus diesen reinen Rechtsgründen, die an die Stelle der vom Gericht für den öffentlichen Dienst in den Randnrn. 71 bis 79 des angefochtenen Urteils angeführten Gründe treten, ist festzustellen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst den vierten Klagegrund zu Recht zurückgewiesen hat.

66      Der zweite Rechtsmittelgrund ist somit als teils unbegründet und im Übrigen ins Leere gehend zurückzuweisen.

67      Infolgedessen ist das Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen.

 Kosten

68      Nach Art. 148 Abs. 1 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht über die Kosten, wenn das Rechtsmittel zurückgewiesen wird.

69      Nach Art. 87 § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 144 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

70      Da die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist und die Kommission einen dahin gehenden Antrag gestellt hat, trägt die Rechtsmittelführerin im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs ihre eigenen sowie die der Kommission entstandenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Rechtsmittelkammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Frau Brigitte Zangerl-Posselt trägt im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs ihre eigenen sowie die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten.

Jaeger

Pelikánová

Dittrich

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 13. September 2011.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.