Language of document :

Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia nº 10 bis de Sevilla (Spanien), eingereicht am 27. Mai 2021 – Vicente/Delia

(Rechtssache C-335/21)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de Primera Instancia nº 10 Bis de Sevilla

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Vicente

Beklagte: Delia

Vorlagefragen

Ist ein summarisches Verfahren zur Geltendmachung einer Honorarforderung seitens eines Rechtsanwalts, das es nicht zulässt, dass das Gericht Klauseln eines mit einem Verbraucher geschlossenen Vertrags von Amts wegen auf ihre Missbräuchlichkeit überprüft, da seine Mitwirkung zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vorgesehen ist, außer in dem Fall, dass der Mandant der Honorarforderung widerspricht und danach eine der Parteien einen Rechtsbehelf gegen die abschließende Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einlegt, mit der Richtlinie 93/131 und dem Grundsatz ihrer Wirksamkeit in Verbindung mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 der Charta vereinbar?

Ist es mit der Richtlinie 93/13 und dem Grundsatz ihrer Wirksamkeit in Verbindung mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 der Charta vereinbar, wenn eine etwaige Missbräuchlichkeitskontrolle seitens des Gerichts, sei es von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei, in einem summarischen Verfahren dieser Art im Rahmen eines möglichen Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung eines Organs der Rechtspflege, das wie der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle kein Gericht darstellt, stattfindet, sich das Gericht grundsätzlich auf das zu beschränken hat, was Gegenstand der Entscheidung war, und keine anderen Beweise berücksichtigt werden dürfen als die von den Parteien bereits vorgelegten Unterlagen?

Ist bei einer in einem Vertrag zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verbraucher enthaltenen Klausel wie der hier in Rede stehenden, nach der in dem speziellen Fall, dass der Mandant ohne Wissen oder gegen den Rat der Anwaltskanzlei die Klage vor dem Ende des gerichtlichen Verfahrens zurücknimmt oder sich mit der Bank einigt, ein Honorar zu zahlen ist, davon auszugehen, dass sie unter Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 fällt, weil es sich um eine wesentliche Klausel handelt, die den Vertragsgegenstand, in diesem Fall den Preis, betrifft?

Sollte die vorstehende Frage bejaht werden: Kann diese Klausel, mit der das Honorar durch Verweisung auf eine Richttabelle einer Anwaltskammer, die verschiedene, nach Maßgabe des konkreten Einzelfalls anzuwendende Regeln enthält, festgelegt wird und die in der vorab zur Verfügung gestellten Information nicht erwähnt worden ist, als klar und verständlich im Sinne des angeführten Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 angesehen werden?

Sollte die vorstehende Frage verneint werden: Kann es als unlautere Geschäftspraxis im Sinne der Richtlinie 2005/292 angesehen werden, wenn in einen Vertrag zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verbraucher eine Klausel wie die in Rede stehende aufgenommen wird, mit der das Honorar des Rechtsanwalts durch bloße Verweisung auf eine Richttabelle einer Anwaltskammer, die verschiedene, nach Maßgabe des konkreten Einzelfalls anzuwendende Regeln enthält, festgelegt wird und die im kommerziellen Angebot und in den vorab zur Verfügung gestellten Informationen nicht erwähnt worden ist?

____________

1     Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl.1993, L 95, S. 29).

2     Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (ABl 2005, L 149, S. 22).