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Amtsblattmitteilung

 

Klage des Antonio Andolfi gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 18. Dezember 2002

(Rechtssache T-379/02)

Verfahrenssprache: Italienisch

Antonio Di Andolfi hat am 18. Dezember 2002 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt Salvatore Amato.

Der Kläger beantragt,

(die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

(die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft zum Ersatz des der Seven Pictures und der Phoenix European srl entstandenen und im Verlauf des Rechtsstreits entstehenden Schadens zu verurteilen und ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger in dieser Rechtssache ist Vertreter der Gesellschaft Seven Stars Pictures Italia (SSP) mit Sitz in Rom, die am 13. August 1977 im Rahmen des JOP einen Antrag gestellt und einen finanziellen Zuschuss zum Zweck der Gründung einer gemischten italienisch-rumänischen Gesellschaft beantragt hat (Projekt eines Joint Venture mit der Phoenix European srl). Infolge der Gewährung dieses Zuschusses in Höhe von 81 327 Euro, zuzüglich 4 099 Euro für die vorläufige Durchführbarkeit, sei der entsprechende Vertrag unterzeichnet worden, nachdem an SSP ein Vorschuss von 28 311 Euro gezahlt worden sei. Am Schluss der ersten Phase der facility 2 sei der Restbetrag bis zur Höhe des Zuschusses gezahlt worden.

Die zuständige Dienststelle der Kommission habe der genannten Gesellschaft immer versichert, dass alles in Ordnung sei und dass lediglich der zu erwartende Betrag noch genau zu berechnen sei. Am 30. Oktober 2001 habe die Beklagte jedoch die angefochtene Entscheidung erlassen, mit der dem gegründeten Joint Venture der durch das JOP selbst vorgesehene Zuschuss verweigert worden sei.

Zur Begründung seiner Forderungen macht der Kläger einen Begründungsmangel und einen Irrtum bei der Beurteilung des Sachverhalts geltend.

Die Begründung der angefochtenen Entscheidung sei zu knapp. Es werde ein Unterschied zwischen dem genehmigten Vorhaben und dem schließlich zustande gekommenen Joint Venture erwähnt, ohne dass jedoch eine eventuelle Unterlassung oder Abweichung dargelegt werde.

Zu dem Vorwurf, es gebe kein Dokument, das die Arbeitsfähigkeit des betreffenden Joint Venture nachweisen könne, es sei kein Arbeitnehmer eingestellt worden und es gebe keinen Umsatz, stellt der Kläger fest, dass er die Arbeitsfähigkeit des Joint Venture, die vorläufige Einstellung von 12 Arbeitnehmern und die Aufnahme der Tätigkeit, insbesondere hinsichtlich der beruflichen Bildung, nachgewiesen habe.

Der Kläger verlangt auch den Ersatz des aufgrund der streitgegenständlichen Entscheidung entstandenen Schadens.

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