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Amtsblattmitteilung

 

BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 27. Mai 2004

in der Rechtssache T-379/02, Antonio Di Andolfi gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften1

(Nichtigkeitsklage - Fristen - Schadensersatzklage - Klageschrift - Formerfordernis - Anordnung an ein Organ - Offensichtliche Unzulässigkeit)

(Verfahrenssprache: Italienisch)

In der Rechtssache T-379/02, Antonio Di Andolfi, wohnhaft in Rom (Italien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Amato, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: E. Montaguti im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro, Zustellungsanschrift in Luxemburg), wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 30. Oktober 2001, mit der die Gewährung des nicht rückzahlbaren ergänzenden Zuschusses, der im Rahmen des "Joint Venture Programms" über die beabsichtigte Gründung einer italienisch-rumänischen Gesellschaft (JOP Facility 2 - Project in Romania with Phoenix European srl - J2BROSEVEN) vorgesehen war, abgelehnt wurde, und wegen Ersatzes des dem Kläger angeblich entstandenen Schadens hat das Gericht (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten H. Legal sowie der Richterin V. Tiili und des Richters M. Vilaras - Kanzler: H. Jung - am 27. Mai 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

1.    Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2.    Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

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1 - ABl. C 44 vom 22.2.2003.