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Rechtsmittel, eingelegt am 21. Mai 2010 von Y gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 7. Oktober 2009 in der Rechtssache F-29/08, Y/Kommission

(Rechtssache T-493/09 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Y (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Van Rossum)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 7. Oktober 2009 (Rechtssache F-29/08, Y/Kommission), mit dem seine Klage abgewiesen wurde, aufzuheben;

die Entscheidung vom 24. Mai 2007 über seine Entlassung aufzuheben;

die Kommission zu verurteilen, ihm die Bezüge, die er weiter erhalten hätte, wenn sein Vertrag nicht vorzeitig beendet worden wäre, und sämtlichen Schadensersatz, auf den er Anspruch hat, zu zahlen;

die Kommission zu verurteilen, ihm 500 000 Euro als Ersatz seines immateriellen Schadens zu zahlen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem vorliegenden Rechtsmittel begehrt der Rechtsmittelführer die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst (GöD) vom 7. Oktober 2009 in der Rechtssache Y/Kommission, F-29/08, mit dem die Klage abgewiesen wurde, mit der er zum einen die Aufhebung der Entscheidung der Kommission über seine Entlassung und zum anderen Schadensersatz beantragt hatte.

Zur Stützung seines Rechtsmittels macht er geltend, das GöD habe dadurch Rechtsfehler begangen, dass es entschieden habe,

die Kommission sei nicht verpflichtet, den Beurteilungsausschuss zu konsultieren, obwohl ihre Entscheidung vom 7. April 2004 über die Allgemeinen Durchführungsbestimmungen für die Verfahren der Einstellung und Beschäftigung der Vertragsbediensteten der Kommission eine solche Beteiligung vorsehe;

die Entlassung des Rechtsmittelführers sei gültig, obwohl er sich nicht zu der Stellungnahme des Beurteilungsausschusses, die ihm nicht mitgeteilt worden sei, habe äußern können,

die Verteidigungsrechte des Rechtsmittelführers seien nicht dadurch verletzt worden, dass ihm die Stellungnahme des Beurteilungsausschusses nicht mitgeteilt worden sei;

die Entlassungsentscheidung stütze sich nicht auf die Stellungnahme des Beurteilungsausschusses, obwohl diese Stellungnahme in der Begründung der Entlassungsentscheidung ausdrücklich genannt sei;

die Kommission habe sich allein auf Vorwürfe und tatsächliche Elemente gestützt, die im Probezeitbericht des Rechtsmittelführers genannt seien, obwohl sich aus dem Wortlaut der Entscheidung ergebe, dass diese auf Gesichtspunkte gestützt sei, die Behauptungen der Bestechlichkeit beträfen;

die Entlassungsentscheidung sei ordnungsgemäß begründet, obwohl sie auf Vorwürfe und tatsächliche Elemente gestützt sei, die vor dem Dienstantritt des Rechtsmittelführers als Vertragsbediensteter gelegen hätten, und

die Entlassungsentscheidung sei keine Disziplinarstrafe, obwohl die Verstöße, die dem Rechtsmittelführer vorgeworfen würden, zur Eröffnung eines Disziplinarverfahrens geführt hätten, das denselben Sachverhalt und dasselbe Verhalten betreffe, die zur Begründung der Entlassungsentscheidung herangezogen worden seien.

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