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Klage, eingereicht am 16. Januar 2017 – Portugal/Kommission

(Rechtssache T-22/17)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes, M. Figueiredo, P. Estêvão und J. Saraiva de Almeida)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2018 der Europäischen Kommission vom 15. November 2016 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung (ABl. 2016, L 312, S. 26) insoweit für nichtig zu erklären, als der Betrag von 1 990 810,30 Euro für von Portugal bei der Maßnahme „Ländliche Entwicklung – ELER-Investitionen – private Begünstigte“ für die Rechnungsjahre 2010, 2011, 2012, 2013 und 2014 geltend gemachte Ausgaben von der Finanzierung ausgeschlossen wird;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 31 Abs. 4 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. 2005, L 209, S. 1).

Zweiter Klagegrund: Begründungsmangel. Dieser Klagegrund untergliedert sich in drei Argumente.

Mit dem ersten Argument macht die Klägerin geltend, dass die Kommission keinen Beweis für das Bestehen ernsthafter und berechtigter Zweifel erbracht habe;

mit dem zweiten Argument macht die Klägerin geltend, dass die im Dokument VI/5330/97-PT vom 23. Dezember 1997 enthaltenen Leitlinien im vorliegenden Fall nicht anwendbar seien;

mit dem dritten Argument trägt die Klägerin vor, dass die Kommission den zur Last gelegten Sachverhalt nicht unter die im Dokument VI/5330/97-PT vom 23. Dezember 1997 vorgesehenen Voraussetzungen für die 5 %-ige Finanzkorrektur eingeordnet habe.

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