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Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2017 – RL/Gerichtshof der Europäischen Union

(Rechtssache T-21/17)1

(Öffentlicher Dienst – Beamte – Beförderung – Beförderungsverfahren 2015 – Entscheidung, den Kläger nicht mit Wirkung zum 1. Juli 2015 nach Besoldungsgruppe AD 10 zu befördern – Übernahme durch ein anderes Organ – Prorata-temporis-Regelung – Abwägung der Verdienste – Art. 45 des Statuts – Haftung)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: RL (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Bernard-Glanz und A. Tymen)

Beklagter: Gerichtshof der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J. Inghelram und V. Hanley-Emilsson)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV, gerichtet zum einen auf Aufhebung der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. Mai 2016, mit der eine Beförderung des Klägers zum 1. Juli 2015 abgelehnt wurde, und zum anderen auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger entstanden sein soll

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

RL trägt die Kosten.

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1     ABl. C 95 vom 27.3.2017.