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Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Cluj (Rumänien), eingereicht am 3. August 2023 – X/Russmedia Digital SRL, Inform Media Press SRL

(Rechtssache C-492/23, Russmedia Digital und Inform Media Press)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curtea de Apel Cluj

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: X

Rechtsmittelgegnerinnen: Russmedia Digital SRL, Inform Media Press SRL

Vorlagefragen

Sind die Art. 12 bis 14 der Richtlinie 2000/31/EG1 auch auf einen Anbieter von Informationsdienstleistungen des Typs Hosting anwendbar, der den Nutzern eine Website zur Verfügung stellt, auf der kostenlos oder kostenpflichtig Anzeigen veröffentlicht werden können, und der angibt, dass seine Rolle bei der Veröffentlichung der Anzeigen der Nutzer rein technischer Natur sei (Bereitstellung der Plattform), in den allgemeinen Nutzungsbedingungen der Website aber darauf hinweist, dass er zwar kein Eigentumsrecht an den bereitgestellten oder veröffentlichten, hochgeladenen oder übermittelten Inhalten beanspruche, sich jedoch das Recht vorbehalte, die Inhalte zu nutzen, also auch zu kopieren, zu verbreiten, zu übermitteln, zu veröffentlichen, zu vervielfältigen, zu ändern, zu übersetzen, an Partner weiterzugeben und jederzeit zu entfernen, ohne dass es insoweit eines Grundes bedürfte?

Ist in Auslegung von Art. 2 Abs. 4, Art. 4 Nrn. 7 und 11, Art. 5 Abs. 1 Buchst. f, Art. 6 Abs. 1 Buchst. a und der Art. 7, 24 und 25 der Verordnung (EU) 2016/6791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 sowie von Art. 15 der Richtlinie 2000/31/EG ein solcher Anbieter von Informationsdienstleistungen des Typs Hosting, der Verantwortlicher für die Verarbeitung personenbezogener Daten ist, verpflichtet, vor der Veröffentlichung einer Anzeige zu überprüfen, ob die Person, die die Anzeige veröffentlicht, mit dem Eigentümer der personenbezogenen Daten, auf den sich die Anzeige bezieht, identisch ist?

Ist in Auslegung von Art. 2 Abs. 4, Art. 4 Nrn. 7 und 11, Art. 5 Abs. 1 Buchst. f, Art. 6 Abs. 1 Buchst. a und der Art. 7, 24 und 25 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 sowie von Art. 15 der Richtlinie 2000/31/EG ein solcher Anbieter von Informationsdienstleistungen des Typs Hosting, der Verantwortlicher für die Verarbeitung personenbezogener Daten ist, verpflichtet, den Inhalt der von den Nutzern übermittelten Anzeigen vorab zu überprüfen, um Anzeigen auszuschließen, die möglicherweise rechtswidrig sind oder das Privat- und Familienleben einer Person beeinträchtigen können?

Ist in Auslegung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. b und f und der Art. 24 und 25 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 sowie von Art. 15 der Richtlinie 2000/31/EG ein solcher Anbieter von Informationsdienstleistungen des Typs Hosting, der Verantwortlicher für die Verarbeitung personenbezogener Daten ist, verpflichtet, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die das Kopieren und Weiterverbreitung des Inhalts der über ihn veröffentlichten Anzeigen verhindern oder einschränken?

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1 Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) (ABl. 2000, L 178, S. 1).

1 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1).