Language of document : ECLI:EU:T:2012:448

Rechtssache T‑169/08

Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (DEI)

gegen

Europäische Kommission

„Wettbewerb – Missbrauch einer beherrschenden Stellung – Griechischer Markt für die Lieferung von Braunkohle und griechischer Strommarkt für Großkunden – Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen Art. 86 Abs. 1 EG in Verbindung mit Art. 82 EG festgestellt wird – Erteilung oder Aufrechterhaltung von Genehmigungen zur Braunkohlegewinnung zugunsten eines öffentlichen Unternehmens durch die Hellenische Republik“

Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 20. September 2012…….?II ‑ 0000

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 20. September 2012

1.      Wettbewerb – Öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen die Mitgliedstaaten besondere oder ausschließliche Rechte gewähren – Art. 86 EG – Tragweite

(Art. 81 Abs. 1 EG)

2.      Wettbewerb – Öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen die Mitgliedstaaten besondere oder ausschließliche Rechte gewähren – Beherrschende Stellung – Keine automatische Unvereinbarkeit mit Art. 82 EG

(Art. 82 EG und 81 Abs. 1 EG)

1.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnr. 79)

2.      Die Verbote nach Art. 86 Abs. 1 EG sind an die Mitgliedstaaten gerichtet, während sich Art. 82 EG an die Unternehmen richtet, indem er ihnen die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung untersagt. Bei Anwendung der einen Bestimmung in Verbindung mit der anderen kann der Verstoß eines Mitgliedstaats gegen Art. 86 Abs. 1 EG nur festgestellt werden, wenn die staatliche Maßnahme gegen Art. 82 EG verstößt. Daher stellt sich die Frage, inwieweit ein – und sei es nur ein potenzieller – Missbrauch der beherrschenden Stellung eines Unternehmens festgestellt werden muss, der in Zusammenhang mit der staatlichen Maßnahme steht.

Mit der bloßen Feststellung, dass eine Klägerin, ein ehemaliges Monopolunternehmen, dank des Vorteils, den ihr der privilegierte Zugang zur Braunkohle verschaffe, weiterhin eine beherrschende Stellung auf dem Strommarkt für Großkunden habe und dadurch die Chancen zwischen dieser Klägerin und den übrigen Unternehmen auf diesem Markt ungleich verteilt seien, gibt die Kommission weder an noch weist sie rechtlich hinreichend nach, zu welchem Missbrauch im Sinne von Art. 82 EG die in Rede stehende staatliche Maßnahme das betreffende Unternehmen veranlasst hat oder hätte veranlassen können. Allein die Tatsache, dass dieses sich aufgrund einer staatlichen Maßnahme in einer gegenüber seinen Wettbewerbern vorteilhaften Lage befindet, stellt nicht an sich schon einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung dar.

(vgl. Randnrn. 86, 93, 103)